Verkehrssicherungspflicht im Laden: Sturz an verdecktem Treppenabgang
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem Treppensturz im Ladenlokal Schmerzensgeld und Ersatz weiterer Schäden. Streitpunkt war, ob die Beklagte den Treppenabgang ausreichend gesichert bzw. kenntlich gemacht hatte. Das Gericht bejahte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, weil eine Warnkette mit Schild zum Unfallzeitpunkt nicht angebracht gewesen sei und die Warenpräsentation nahe der Treppe Kunden ablenke. Es sprach 2.000 € Schmerzensgeld sowie 110,61 € materielle Schäden (jeweils nach 20 % Mitverschulden) und reduzierte vorgerichtliche Anwaltskosten auf eine 1,3-Geschäftsgebühr zu; ein (einseitig erledigter) Feststellungsantrag blieb erfolglos.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Treppensturzes teilweise zugesprochen; Feststellungsbegehren und darüber hinausgehende Forderungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer in Geschäftsräumen durch die Gestaltung der Verkaufsfläche eine Gefahrenlage schafft oder verstärkt, muss zumutbare Sicherungsmaßnahmen treffen, um Kunden wirksam auf die Gefahr hinzuweisen.
Eine Verkehrssicherungspflicht besteht nicht zur Verhinderung jedes Unfalls, sondern nur für Gefahren, mit denen der übliche Verkehr nach vernünftigen Erwartungen nicht rechnen muss und auf die er sich nicht ohne Weiteres einstellen kann.
Wird die Aufmerksamkeit von Kunden bestimmungsgemäß durch nahe einer Gefahrenstelle platzierte Waren gelenkt, erhöhen sich die Anforderungen an die Kennzeichnung und Sicherung der Gefahrenstelle.
Behauptete unfallbedingte Folgeschäden sind für eine Schmerzensgelderhöhung nur beachtlich, wenn sie substantiiert dargelegt und durch geeignete Unterlagen belegt werden.
Eine Geschäftsgebühr über 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG ist gegenüber dem ersatzpflichtigen Dritten nur gerechtfertigt, wenn die anwaltliche Tätigkeit überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig war; andernfalls ist eine höhere Bestimmung nach § 14 RVG unbillig und nicht verbindlich.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.110,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 110,61 € seit dem 15.4.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 209,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 33 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die 1952 geborene Klägerin stürzte am 10.9.2010 im Ladenlokal der Beklagten eine Treppe hinunter. Hierdurch erlitt die Klägerin eine Claviculafraktur links sowie eine Rippenserienfraktur links 3. bis 7. Rippe. Sie wurde unmittelbar nach dem Sturz in ein Krankenhaus verbracht und verliebt dort stationär bis zum 23.9.2010.
Mit der Klage begehrt sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 € und zudem Schadensersatz wie folgt: Telefonkosten im Krankenhaus in Höhe von 61,80 €, Fahrtkosten für den Entlassungstag aus dem Krankenhaus sowie zwei weitere Fahrten zum Arzt per Taxi in Höhe von insgesamt 59,00 € sowie Kosten in Höhe von 17,46 € für Kleidung, die sie benötigte, als sie nach dem Unfall unmittelbar in das Krankenhaus eingeliefert wurde.
Die Klägerin entstanden außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 747,80 €, wobei hier für die Bemessung der Geschäftsgebühr ein Faktor von 1,8 zu Grunde gelegt worden ist.
Die Klägerin berücksichtigt insgesamt ein Mitverschulden ihrerseits von 20 %.
Die Klägerin behauptet, sie habe die Kellertreppe nicht sehen können, da diese von einem Kleiderständer verdeckt gewesen sei.
Durch den Sturz habe sie auch diverse Prellungen am gesamten Körper, insbesondere beidseitig an den Hüften, am Gesäß, an den Schultern und am Schulterblatt erlitten. In der Folgezeit habe sie vorfallbedingt eine Thrombose erlitten.
Bei der Bemessung Schmerzensgeldes sei auch zu berücksichtigen, daß sie einen Urlaub, der ab dem 12.9.2010 für 14 Tage geplant gewesen sei, nicht habe durchführen können.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
1.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 4800,00 € für die bisherige Gesundheitsbeeinträchtigung seit dem Schadensfall vom 10.9.2010 bis zum 15.04.2011 zu zahlen;
2.) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin zu erstatten, die sich aus dem Unfall vom 10.09.2010 in dem Geschäftslokal der Beklagten für die Klägerin ergeben, soweit diese Schäden nach dem 15.04.2011 entstehen werden;
3.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 138,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.4.2011 zu zahlen;
4.) die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 598,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.4.2011 (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung vom 14.3.2012 hat die Beklagte den Antrag zu 2.) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, auf den Treppenstufen habe die Beklagte links- und rechtsseitig sowie an der Kopfwand Schaufensterpuppen aufgestellt, die jeden Kunden, der ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit an den Tag lege, auf die vorhandene Treppenanlage bzw. den bestehenden Niveauunterschied hinwiesen. Darüber hinaus sei der Treppenabgang durch eine Kette gesichert, an der überdies ein ca. DIN A4 großes Schild mit der Aufschrift „Vorsicht Stufe“ angebracht sei. Auch am Unfalltag hätten die Kette, das Hinweisschild sowie die Schaufensterpuppen den Treppenabgang kenntlich gemacht.
Die Beklagte rügt die geltend gemachte 1,8 Geschäftsgebühr.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 14.6.2011 (Bl. 50 f GA), ergänzt gemäß Beschluss vom 27.7.2011 (Bl. 66 GA), durch Vernehmung der Zeugen F, U, V und Z. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 12.10.2011 (Bl. 93 ff GA) und 14.3.2012 (Bl. 121 ff GA).
Entscheidungsgründe
Die Klage hatte teilweise Erfolg.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von2.110,61 € gemäß §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II (c.i.c.) bzw. 823 BGB, weil die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
a)
Konkrete Vorgaben, welche Anforderungen an das Ausfüllen der so genannten Verkehrssicherungspflicht zu stellen sind, gibt es nicht. Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, daß jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat. Allerdings gibt es eine Verkehrssicherungspflicht, die jeden Unfall ausschließt, nicht. Die Verkehrssicherungspflicht ist auf solche Gefahrenquellen zu beschränken, mit denen der übliche Verkehr nach seinen vernünftigen Erwartungen nicht zu rechnen braucht und auf die er sich nicht ohne weiteres selbst einstellen kann. Gerade in einem Gebäude, in denen ein Gewerbe betrieben wird, sind die Sicherheitsanforderungen wegen der großen Anzahl potentiell gefährdeter und des persönlichen Nutzens, den der Gewerbetreibende aus der Eröffnung zieht, besonders hoch. Zu berücksichtigen ist hier auch, daß der streitgegenständliche Treppenabgang jedenfalls keine nebenliegende aufsteigende Treppe hat, welche das Augenmerk des Ladenlokalbesuches auf den Treppenabgang lenken könnte.
Die Beklagte hat vorliegend in unmittelbarer Nähe zu dem Treppenabgang einen Kleiderständer mit Ware aufgebaut. Wählt die Beklagte einen derartigen Standort für die Ausstellung ihrer Ware unmittelbar an einem Treppenabgang, muß sie auch bedenken, daß Kunden sich - wie schließlich auch von der Beklagten beabsichtigt - auf die dort ausgestellte Ware konzentrieren und damit eine jedenfalls erhöhte Gefahr besteht, daß die Kunden dem Gefahrenbereich des Treppenabgangs wegen der Ablenkung durch die ausgestellte Ware nicht die notwendige Aufmerksamkeit widmen. Aus diesem Grund muß die Beklagte dann notwendigerweise Vorkehrungen schaffen, um die Aufmerksamkeit der Kunden auf den Treppenabgang zu lenken.
Die Klägerin behauptet, daß ein Kleiderständer die Kellertreppe verdeckt habe, so daß sie diese Treppe nicht habe sehen und bemerken können. Die Beklagte hingegen behauptet, mit besonderen Sicherheitsmaßnahmen - Aufstellen von Schaufensterpuppen, Anbringen einer Kette mit Warnschild - auf den Treppenabgang in ausreichendem Maße hingewiesen zu haben
Nach Durchführung der Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung der Klägerin ist das Gericht davon überzeugt, daß die Klägerin die Treppe tatsächlich nicht bemerkt hat und jedenfalls die Kette mit dem Warnschild zum Zeitpunkt der Sturzes an den Treppenabgang nicht befestigt gewesen ist. Damit hat die Beklagte ihren Verkehrssicherungspflichten, in besonderem Maße auf den Treppenabgang aufmerksam zu machen, nicht Genüge geleistet.
Das Gericht hat hier nicht verkannt, daß die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte ist.
Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der Sitzung vom 12.10.2011 hat die Klägerin dargelegt, daß ein Kleiderständer die Kellertreppe verdeckt habe, so daß sie diese nicht habe sehen und bemerken können. Dabei hat sie auch die Örtlichkeiten, wie sie in der Skizze gemäß Anlage K1 (Bl. 11 GA) dargestellt sind, bestätigt. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dieser Schilderung der Klägerin nicht zu folgen. Grundsätzlich steht dieser Vortrag auch nicht im Widerspruch zu Schilderung der örtlichen Gegebenheiten, wie sie die Beklagte mit dem eingereichten Foto gemäß Anlage XXX 1 (Bl. 35 GA) darstellt.
Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß sich an den Treppenabgang keine Kette und kein Warnschild befunden haben, die die Klägerin auf das Vorhandensein der Treppe hätten hinweisen und ihre Aufmerksamkeit darauf lenken können.
Die Klägerin selbst hat zwar die von der Gegenseite benannten Zeuginnen für das Vorhandensein von diesen Sicherungsmaßnahmen nicht benannt. Dies schadet jedoch nicht.
Die beiden von der Beklagten benannten Zeuginnen U und F haben beide bekundet, daß unmittelbar nach dem Sturz der Klägerin sich die Kette vor dem Treppenabsatz befestigt befunden habe. Dieser Schilderung aber vermag das Gericht nicht zu folgen. Denn hier stellt sich die Frage, warum die Kette dann weiterhin nach dem Sturz sich in ihrer Aufhängung befindet. Daß die Klägerin unter der Kette hindurch gestürzt ist, liegt fern bei Betrachtung der Lichtbilder, auf denen auch die Höhe, in der die Kette befestigt ist, zu sehen ist. Auch daß die Klägerin etwa über die Kette herüber gesprungen wäre und dann die Treppe herunter gestürzt wäre, liegt ebenfalls fern. Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung den Vorgang so geschildert, daß sie plötzlich kopfüber gestürzt sei. Dieser Vortrag ist in sich schlüssig, daß Gerichte keine Anhaltspunkte, ihm nicht zu folgen. Ein Sprung über die Kette, ohne diese zu berühren, hätte aber einen erheblichen willentlich gesteuerten Kraftaufwand erfordert, wovon das Gericht nicht ausgeht. Mithin ist das Gericht davon überzeugt, daß bei dem Sturz der Klägerin diese zumindest gegen die Kette hätte fallen müssen. Bei Betrachtung des Fotos K9-4 (Bl. 128 GA) ist erkennbar, daß die Kette an der rechten Seite an einem Ständer befestigt ist, der auf der Erde steht. Wäre die Kette vorhanden gewesen, wäre damit zu rechnen gewesen, daß dieser Ständer entweder umgefallen oder gar die Kette aus ihrer Befestigung in der linken Wand heraus gerissen worden wäre. Dies ist aber nicht damit vereinbar, daß beide Zeuginnen bestätigt haben, daß sich die Kette nach dem Sturz der Klägerin unverändert an dem Treppenabgang befunden habe. Die Darlegung der Zeuginnen ist daher für das Gericht nicht glaubhaft. Damit steht im Ergebnis zur Überzeugung des Gerichts fest, daß zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Unfalles sich die Kette und das Warnschild dort nicht befunden haben.
Soweit die Beklagte behauptet, daß die Klägerin genauso gut gestolpert sein könne und der Sturz und damit in keinem Zusammenhang dem Nicht-erkennen der Treppe stünde, so folgt das Gericht dem nicht. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, daß sie sich seitwärts einen Kleiderständer entlang bewegt habe, weil sie sich für ein Kleidungsstück ganz hinten interessiert habe. Dann sei sie auf einmal die Treppe herunter gestürzt.
b)
Steht damit die Haftung der Beklagten dem Grunde nach fest, hat sie der Klägerin den ihr entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen und gemäß § 253 BGB auch ein Schmerzensgeld zu zahlen.
aa)
Das Gericht hält – ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens, auf das unten noch einzugehen sein wird - ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 € für angemessen und ausreichend (s. hierzu etwa OLG Hamm, NZV 03, 181: 2.000 € für einen folgenlos ausgeheilten Trümmerbruch des Schlüsselbeins; OLG Saarbrücken, OLGR 05, 481: 2.000 € für eine Fraktur des Schlüsselbeins).
Unstreitig hat die Klägerin eine Claviculafraktur sowie Brüche der 3. - 7. Rippe linksseitig erlitten. Sie befand sich daraufhin für 13 Tage in stationärer Behandlung. Zu weiteren Nachbehandlungen wie etwa auch der Notwendigkeit physiotherapeutischer Behandlungen hat die Klägerin nicht weiter vorgetragen.
Der weitere Vortrag der Klägerin, daß sie auch Prellungen, Stauungen sowie vorfallsbedingt eine Thrombose erlitten habe, ist bereits unsubstantiiert. Es werden hierzu nicht einmal Behandlungsberichte o.ä. vorgelegt, aus denen sich derartige Beeinträchtigungen ergeben. Soweit die Klägerin das Gericht gebeten hat, die Behandlungsunterlagen anzufordern und ihr dann im Wege der Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen, hat das Gericht bereits am 13.4.2011 darauf hingewiesen, daß die Klägerin im Rahmen des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes selbst verantwortlich ist, sich die für die Substanziierung ihres Vortrages erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.
Insoweit die Klägerin darauf abstellt, daß sie wegen des Unfalles nicht in dem von ihr geplanten Urlaub aber fahren können, was im Rahmen Schmerzensgeldes zusätzlich zu berücksichtigen sei, so folgte das Gericht dem nicht. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß sie diesen Urlaub nicht wird nachholen können. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin nur zu diesem bestimmten Zeitpunkt den Urlaub auf Kosten der Freundin hätte machen können. Der Besuch bei einer Freundin ist sicherlich auch zu anderen Zeitpunkten möglich. Daß es sich hier etwa um eine einmalige Gelegenheit gehandelt hat, trägt die Klägerin jedenfalls nicht konkret vor.
bb)
Die geltend gemachten Telefonkosten, die Taxikosten und die Kosten für die Kleidung sind in der beantragten Höhe von 138,26 € zu ersetzen. Das Bestreiten der Beklagten, daß diese entstanden seien, geht ins Leere. Die Belege sind beigefügt. Daß die Klägerin während ihres Krankenhausaufenthaltes fehlende Kleidung käuflich erwerben mußte, ist nachvollziehbar.
c)
Die Klägerin berücksichtigt selbst ein Mitverschulden in Höhe von 20 %. Das Gericht folgt dem.
Damit sind die zuerkannten Beträge um 20 % zu kürzen. Es ergeben sich damit Beträge in Höhe von 2.000 € (2.500 x 80/100) und 110,61 € (138,26 x 80/100).
2.
Der ursprüngliche Klageantrag zu 2) hat sich infolge der nur einseitigen Erledigungserklärung umgewandelt in einen Feststellungsantrag, daß die Klage hinsichtlich dieses ursprünglichen Klageantrages ursprünglich zulässig und begründet war, und durch ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig und / oder unbegründet geworden ist.
Die Klage hat in diesem Punkt keinen Erfolg.
Der ursprüngliche Feststellungsantrag war - unabhängig davon, daß hierin das nach dem eigenen Vortrag der Klägerin angenommene Mitverschulden in Höhe von 20 % nicht berücksichtigt war - bereits von Anfang an unschlüssig. Denn es bestanden nach dem Vortrag der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte, daß sie noch mit Folgeschäden zu rechnen haben würde.
3.
Im Rahmen des Schadensersatzes sind auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 209,30 € zu ersetzen, da die die Beauftragung eines Anwaltes für die Rechtsverfolgung notwendig gewesen sind.
Jedoch ist die Geschäftsgebühr nur in Höhe der Berechtigung der Forderung (hier: 2.110,61 € = Gebühr nach § 13 RVG: 161 €) und lediglich mit einem Faktor von 1,3 anzusetzen.
Die Geltendmachung mit einem Faktor von 1,8 ist nicht gerechtfertigt.
Die Bestimmung der Gebühr im Einzelfall erfolgt nach § 14 I RVG. Dies hat nach billigem Ermessen zu geschehen unter der Berücksichtigung der Kriterien Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, die Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie das besondere Haftungsrisiko des Rechtsanwalts. Der Anwalt hat bei der Abwägung zunächst von der Mittelgebühr auszugehen und dann zu prüfen, inwieweit nach den maßgeblichen Kriterien eine Gebühr oberhalb oder unterhalb der Mittelgebühr gerechtfertigt ist. Bei der Geschäftsgebühr beträgt die Mittelgebühr rechnerisch 1,5. Von ihr ist im Grundsatz auszugehen. Allerdings bestimmt die Anmerkung zu Nr. 2300 VV-RVG, daß ein Anwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann fordern darf, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Damit ist gemeint, daß Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen müssen, um über 1,3 abrechnen zu können. Die Anmerkung beschränkt somit das Ermessen aus § 14 I RVG.
Die Punkte, die auf Klägerseite hier angeführt werden, warum eine Geschäftsgebühr mit dem Faktor 1,8 gerechtfertigt sei, stellen insgesamt keine Umstände dar, als daß die vorliegende Angelegenheit sich von sonstigen durchschnittlichen Fällen unterscheiden würde. Korrespondenz mit dem Haftpflichtversicherer, die Besprechung mit der Auftraggeberin sowie die Durchführung von Rechtsprechungs- und Literaturrecherchen gehören insgesamt zur alltäglichen und durchschnittlichen anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen einer sorgfältigen und gründlichen Bearbeitung eines Mandates und sind damit eine Selbstverständlichkeit. Auch der Zeitaufwand für die außergerichtliche Tätigkeit liegt mit 5-7 Stunden nicht über dem Durchschnitt. Auch die Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin vermögen die Festsetzung der Gebühr mit einem Faktor 1,8 nicht zu begründen.
Die Geltendmachung einer Gebühr von 1,8 war damit unbillig, und somit gemäß § 14 I 4 RVG gegenüber der Beklagten als Dritter nicht verbindlich, auch wenn sie von der Klägerin als Auftraggeberin akzeptiert worden ist.
4.
Der Zinsanspruch folgt jeweils aus §§ 288, 290 BGB.
5.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 6.398,24 € (Ziff. 1: 4.800 €; Ziff. 2: 1.500 €; Ziff. 3: 138,26 €)