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Landgericht Köln·156 NBs 54/23·23.08.2023

Berufung in Sachbeschädigungsfällen: Strafmilderung nach § 21 StGB und Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen Sachbeschädigung in vier Fällen Berufung ein, die sich gegen die Rechtsfolgen richtete. Das Landgericht änderte den Rechtsfolgenausspruch teilweise ab und setzte die Gesamtfreiheitsstrafe auf 10 Monate herab. Bei überwiegend wahrscheinlicher paranoider Schizophrenie war eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen (§ 21 StGB), eine Aufhebung jedoch sicher ausgeschlossen. Die Strafe wurde wegen positiver Sozialprognose unter Einbeziehung der Untersuchungshaft und Behandlungsbedürftigkeit zur Bewährung ausgesetzt.

Ausgang: Berufung im Rechtsfolgenausspruch teilweise erfolgreich; Gesamtfreiheitsstrafe auf 10 Monate herabgesetzt und zur Bewährung ausgesetzt, im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist bei einer Tatbegehung eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht auszuschließen, ist eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB vorzunehmen.

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Mehrere Sachbeschädigungen an verschiedenen Gegenständen können bei unmittelbarem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang sowie einheitlichem Tatwillen eine einzige Tat im Rechtssinne bilden (natürliche Handlungseinheit).

3

Eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) kann trotz psychischer Erkrankung ausscheiden, wenn der Täter die Unrechtseinsicht behält und die Tatbegehung keine wahnhaft zielgerichtete Einbindung in ein Krankheitskonstrukt erkennen lässt.

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Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist ein enger zeitlicher Zusammenhang mehrerer Taten als strafmildernder Gesichtspunkt zu berücksichtigen, der eine insgesamt „enge“ Gesamtstrafenbildung nahelegen kann.

5

Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr zur Bewährung setzt eine günstige Prognose voraus; dabei können eine erstmalige länger andauernde Freiheitsentziehung (U-Haft) und die Aussicht auf therapeutische Unterstützung prognoserelevant sein.

Relevante Normen
§ 56 Abs. 1 StGB§ 473 Abs. 1, 4 StPO§ 303 StGB§ 303c StGB§ 21 StGB§ 53 StGB

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten und unter Verwerfung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 03.05.2023 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

10 Monaten

verurteilt wird.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte mit der Maßgabe, dass die Gebühr für das Berufungsverfahren um 1/2 reduziert wird. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahren trägt die Staatskasse ebenfalls zu ½.

Angewendete Vorschriften: §§ 303, 303 c, 21, 53, 56 StGB

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

I.

4

Das Amtsgericht Wipperfürth hat den Angeklagten mit Urteil vom 03.05.2023 wegen Sachbeschädigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten kostenpflichtig verurteilt.

5

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 09.05.2023, eingegangen bei Gericht am selben Tage, form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

6

Die Berufung des Angeklagten war im Rechtsfolgenausspruch teilweise erfolgreich. Das amtsgerichtliche Urteil war in der im Tenor ersichtlichen Weise abzuändern und die Berufung im Übrigen zu verwerfen.

7

II.

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1.

9

Der zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 23 Jahre alte Angeklagte ist als einziges Kind seiner Eltern in UJ. geboren worden. Seine Eltern sind Bauern. Der Angeklagte wurde mit sieben Jahren eingeschult und besuchte bis zum 14. Lebensjahr eine weiterführende Schule. Sodann beendete die Schule, begann aber auch keine Ausbildung.

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Aufgrund familiärer Probleme, deren Inhalt und Ursprung nicht näher aufgeklärt werden konnten, entschloss sich der Angeklagte, UJ. zu verlassen und nach Europa zu gehen. Er gelangte mit dem Bus nach Libyen und von dort mit dem Schiff nach Italien. Die genaueren Umstände seiner Flucht sind ebenfalls nicht bekannt. Der Angeklagte lebte sodann für zwei Jahre in der Nähe von DZ. in Italien und besuchte dort auch für einige Zeit die Schule, so dass er grundlegende italienische Sprachkenntnisse erwarb.

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Die Ersteinreise nach Deutschland erfolgte am 13.06.2018. Er lebte für einige Zeit bis Anfang März 2019 im X. O. in U. in einer Wohngruppe. Danach war er ab Mitte März 2019 in einem Jugenddorf in C. untergebracht. Wie lange er dort genau lebte, konnte nicht festgestellt werden. Seit dem 22.04.2021 war er in der Zentralen Aufnahmestelle für Flüchtlinge in N. gemeldet, zeitweilig war er aber auch in einer offenen Unterkunftseinrichtung in Q. untergebracht.

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Im Januar 2022 wurde er als geduldeter Asylbewerber der Gemeinde I. zugewiesen. Er lebte dort zunächst bis Mitte des Jahres 2022 in einer Asylunterkunft direkt am Rathaus in I. in der A.-straße 5. Weil das von ihm bewohnte Zimmer zu groß für eine einzige Person war und es für die Unterbringung einer Familie benötigt wurde, musste der Angeklagte die Unterkunft wechseln und ihm wurde ein Zimmer in der Unterkunft in der E.-straße im Ortsteil Y. zugewiesen, wo primär alleinstehende männliche Asylbewerber wohnen. Dort bezog der Angeklagte erneut ein Einzelzimmer. Da es dort vermehrt zu Problemen mit dem Angeklagten kam, sollte er am 14.11.2022 erneut die Unterkunft wechseln und ein Zimmer im Z.-straße 2a in I. beziehen. Hierzu kam es nicht mehr, da der Angeklagte am 14.11.2022 festgenommen wurde und seitdem in Untersuchungshaft, unterbrochen durch die Verbüßung zweier Ersatzfreiheitsstrafen, war.

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Der Asylantrag des Angeklagten wurde im Juni 2022 negativ beschieden. Seine Abschiebungsandrohung ist seit dem 23.06.2022 vollziehbar, jedoch finden derzeit keine Abschiebungen nach UJ. statt.

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In der Vergangenheit regte die Polizei oder das Sozialamt in I. mindesten drei- mal Einweisungen nach dem PsychKG an, der Angeklagte wurde jedoch entweder gar nicht in der Psychiatrie in R. aufgenommen oder sein Aufenthalt beschränkte sich auf ein oder zwei Tage. Eine Eigen- oder Fremdgefährdung wurde in allen Fällen verneint, zudem hinderte die Sprachbarriere eine umfassende Anamnese.

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Der Angeklagte lebte von Sozialleistungen in Höhe von 330 Euro. Versuche, ihn in einen Sprachkurs zu vermitteln oder andere integrative Angebote wahrzunehmen, scheiterten. Er knüpfte auch im Übrigen keine Kontakte zu anderen Personen, sondern blieb Einzelgänger. Dagegen schilderte er häufig, er fühle sich krank und schlecht, klagte über diffuse Schmerzen. Trotz vielfacher Arztbesuche konnte die Ursache seiner Beschwerden nicht gefunden werden, weil der Angeklagte, wenn ihm die Behandlung des jeweiligen Arztes nicht zusagte, weitere geplante Termine nicht wahrnahm. Er äußerte sodann, man gebe ihm nur „Bonbons“ und wolle ihm sein Blut stehlen.

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Der Angeklagte hat vor seiner Inhaftierung gelegentlich geringe Mengen Bier getrunken. Drogen hat er nicht konsumiert.

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In der Untersuchungshaft wurden insbesondere zu Beginn der Inhaftierung erhebliche Verhaltensauffälligkeiten festgestellt, zunächst konnte ein wahnhaftes Erleben nicht sicher ausgeschlossen werden. Konkrete Anhaltspunkte für ein Wahnerleben fanden sich jedoch in der Folgezeit nicht, eine medikamentöse Behandlung erfolgte nicht. Der Angeklagte zeigte sich gegenüber den Bediensteten teilweise beleidigend, uneinsichtig und verhielt sich nicht regelkonform. Er verklebte mehrfach das Beobachtungsfenster seiner Haftraumtür, ferner war seine Körperhygiene defizitär. Aufgrund des nicht regelkonformen Verhaltens befand sich der Angeklagte in der untersten Stufe des anstaltsinternen Stufensystems und konnte daher nicht an gemeinschaftlichen Freizeitaktivtäten teilnehmen. Er pflegte auch keine Kontakte zu Mitgefangenen.

18

2.

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Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist neun Eintragungen auf, bei denen es sich aber bei sechs Eintragungen um Suchvermerke der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach handelt.

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a) Die Staatsanwaltschaft Paderborn sah in einem Verfahren wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz sowie des Erschleichens von Leistungen (Az. 18 Js 930/18) am 27.08.2018 nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab.

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b) Das Amtsgericht Wipperfürth erließ am 01.06.2022 (Az. 4 Cs 263/22), rechtskräftig seit dem 14.07.2022, einen Strafbefehl gegen den Angeklagten, mit dem dieser wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt wurde. Der Angeklagte hat die Geldstrafe im Rahmen einer Ersatzfreiheitsstrafe vollständig verbüßt.

22

Dem Strafbefehl liegt zugrunde, dass der Angeklagte am 26.04.2022 mit solcher Wucht gegen den Corona-Sichtschutz in der Arztpraxis in der F.-straße 57 in I. schlug, dass diese infolge der Wucht des Schlages zersprang.

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Wenige Minuten später schlug er von außen mit einem Pflasterstein ein Fenster in der Arztpraxis ein.

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c) Am 19.08.2022, rechtskräftig seit dem 07.09.2022, verurteilte das Amtsgericht Wipperfürth (Az. 4 Ds 267/22) den Angeklagten im Wege des Strafbefehls wegen Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 Euro. Auch diese Geldstrafe hat der Angeklagte vollständig als Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt.

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Dem Strafbefehl liegt nach dem Anklagesatz zugrunde, dass der Angeklagte am 11.02.2022 aus Verärgerung über die Dauer der Behandlungszeit mit solcher Wucht auf das EKG-Gerät einschlug, dass es zerbrach und infolge dessen funktionsunfähig wurde.

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III.

27

1.

28

Der Angeklagte lebte seit Sommer 2022 in der Asylunterkunft in der E.-straße im Ortsteil Y. in I.. Der Angeklagte fühlte sich dort von Anfang an nicht wohl. Er äußerte, er würde von seinen Mitmenschen provoziert, er fühle sich gestört und wähnte eine Verschwörung des Ordnungsamtes und des „Rathauses“ gegen sich. Von den Erziehern und Eltern der angrenzenden Kindertagesstätte fühlte sich der Angeklagte gestört und provoziert. Im Umfeld der Unterkunft kam es vermehrt zu Sachbeschädigungen, Reifen an Autos wurden aufgeschlitzt und Fensterscheiben gingen zu Bruch. Obgleich in der Gemeinde eine größere T. Gemeinde besteht, mit denen zumindest eine Kommunikation in der französischen Sprache möglich gewesen wäre, vermochte der Angeklagte es nicht, dort soziale Kontakte zu knüpfen.

29

2.

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Fall 1:

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Am 04.11.2022 schlug der Angeklagte mit einem größeren Stein die Beifahrerscheibe des Geländewagens des Eigentümers S. ein. Das Fahrzeug stand nach einer Reparatur auf dem Gelände einer Autowerkstatt in der E.-straße 78 in I.. Durch den Steinwurf wurde neben der Fensterscheibe auch das Lederlenkrad, die Ledermittelarmlehne sowie die Seitenverkleidung der Fahrertür beschädigt, so dass insgesamt ein Schaden von 5.000 Euro entstand. Der Angeklagte entfernte sich unmittelbar nach der Tat von dem Gelände, war jedoch von dem Zeugen J. bei der Tat beobachtet und von ihm und dem Zeugen W. verfolgt worden. Die herbeigerufene Polizei konnte den Angeklagten unweit des Tatortes kontrollieren und seine Personalien feststellen.

32

3.

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Aufgrund der vielen Sachbeschädigungen, die im Umfeld der Asylunterkunft in der E.-straße geschahen und die man dem Angeklagten zuordnete, sollte am 14.11.2022 eine Umsetzung des Angeklagten in die Asylunterkunft im Z.-straße 2a in I. stattfinden. Am Morgen des 14.11.2022 wurden im Frühdienst bei der Polizei bereits drei Sachbeschädigungen an einer Kindertagestätte, einer Gartenlaube sowie einem Auto festgestellt, die der hierzu befragte Angeklagte gegenüber dem Zeugen PK V. einräumte. Der Angeklagte stimmte einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu, wurde mit zur Wache genommen und danach entlassen.

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Der Angeklagte, der sich zunächst mit dem Umzug einverstanden erklärt hatte, wurde am Mittag des 14.11.2022 zu der Unterkunft im Z.-straße von dem Zeugen K., einem Angestellten der Gemeines I., sowie einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes begleitet. Vor Ort zeigte sich der Angeklagte sehr unzufrieden mit der Unterkunft und erklärte gegenüber dem Zeugen K., er werde heute noch Ärger machen.

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4.

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Fall 2:

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Am 14.11.2022 um 13:53 Uhr zerstörte der Angeklagte mit einem unbekannten Gegenstand den Reifen des PKW des Geschädigten P., dessen Fahrzeug vor seinem Wohnhaus im Z.-straße Nr. 1 geparkt war. Hierbei entstand ein Sachschaden von etwa 200 Euro. Sodann begab sich der Angeklagte zum Fahrzeug der Ehefrau des Zeugen P., welches wenige Meter entfernt abgeparkt stand, und schlitzte auch dort einen Reifen an deren Fahrzeug auf. Auch hier entstand ein Schaden in Höhe von ca. 200 Euro. Danach ging der Angeklagte ruhigen Schrittes zu dem etwa 20 Meter weit entfernt parkenden Fahrzeug des Zeugen G. und schlug dort die Scheibe des PKW mit einem Stein ein, so dass ein Sachschaden von etwa 250 Euro entstand.

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5.

39

Fall 3:

40

Am 14.11.2022 um 14.10 Uhr warf der Angeklagte einen etwa 20 Zentimeter großen Stein in das Küchenfenster der Familie L., die in der B.-straße 43 in I. wohnen. Die Küche befindet sich im Hochparterre, so dass vom Bürgersteig aus nicht wahrzunehmen ist, ob sich Personen in dem Raum aufhalten. Das Fenster wurde durch den Steinwurf vollständig zerstört. Der Stein prallte auf den Küchentisch und von dort auf den Boden, bis er unter dem Hochstuhl der damals einjährigen Tochter der Familie liegen blieb. Das Kind saß bei dem Vorfall in der Küche, erlitt jedoch keine Verletzungen, weil es weit genug entfernt saß, begann jedoch bitterlich und erschrocken zu weinen. Die Mutter des Mädchens, die Zeugin L., stand im Türrahmen und war durch den Vorfall schockiert und entsetzt, u.a. weil an der Stelle des Steineinschlags häufig ihre Tochter saß. Der entstandene Schaden betrug insgesamt 4.000 Euro, da neben dem Fenster auch der Küchentisch und die Einbauküche beschädigt wurden. Die Zeugin L. betrat in der ersten Zeit nach dem Vorfall die Küche nur bei heruntergelassenen Rollläden, bis heute ist sie von dem Vorfall beeindruckt. Der Angeklagte und die Familie L. hatten vor dem Vorfall keinen Kontakt miteinander und kannten sich nicht.

41

6.

42

Fall 4:

43

Unmittelbar zuvor hatte der Angeklagte am 14.11.2022 um 14:08 Uhr in der B.-straße 33 in I. einen 21 cm großen Pflasterstein durch das Wohnzimmerfenster der Zeugin M. geworfen und dort neben dem Fenster auch den Wohnzimmertisch aus Glas zerstört. Es entstand ein Sachschaden von 1.600 Euro. Die Zeugin M. befand sich zur Tatzeit im Nebenzimmer am Fenster, sah den Angeklagten mit dem Stein, der die Zeugin anblickte und sodann den Stein in die Scheibe warf. Die Zeugin M. war nach dem Vorfall erschrocken und verängstigt. In der ersten Zeit betrat sie das Zimmer nur bei heruntergelassenen Rollläden. Der Angeklagte und die Zeugin kannten sich vor dem Vorfall nicht.

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7.

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Der Angeklagte wurde unmittelbar nach den Taten in den Fällen 3 und 4 von der Polizei gestellt und zur Wache mitgenommen. Das Ordnungsamt wurde verständigt, um eine Einweisung nach PsychKG zu prüfen. Der Mitarbeiter des Ordnungsamtes verneinte jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einweisung. Es wurde sodann eine vorläufige Festnahme angeordnet und der Angeklagte verblieb im Polizeigewahrsam. Am Folgetag wurde er in Untersuchungshaft genommen.

46

8.

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Der Angeklagte handelte in allen Fällen nicht ausschließbar im Zustand der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit bei voll erhaltener Unrechtseinsicht. Die vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit konnte die Kammer sicher ausschließen.

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IV.

49

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung und dem mit dem Angeklagten erörterten und von ihm als richtig anerkannten Bundeszentralregisterauszug vom 17.07.2023. Insbesondere ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte im Jahr 2000 geboren ist und nicht, wie in seinen BKA-Führungspersonalien vermerkt, im Jahr 2002. Der Angeklagte hat zu seinem Geburtsjahr überzeugende Angaben gemacht, diese werden auch durch den Bericht der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe gestützt, gegenüber der der Angeklagte bei mehreren Kontakten gleichlautende Angaben machte.

50

Die Feststellungen zu den Vorverurteilungen ergeben sich aus den verlesenen Urteilen und Strafbefehlen.

51

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, der nach und nach die Tatbegehung in allen Fällen eingeräumt hat. Sie beruht ferner auf den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismitteln.

52

Die Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit beruhen auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen H. NC., dessen Gutachten sich auf die Hauptakte nebst Beiakten, der Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie der Exploration des Angeklagten am 14.07.2023 stützt. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten überwiegend wahrscheinlich eine psychische Erkrankung gegeben ist, die als paranoide Schizophrenie einzuordnen ist, mithin das erste Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB gegeben sei. Mit einem lediglich dissozialen Verhalten bzw. dem Vorliegen einer antisozialen Persönlichkeitsstörung lasse sich das Verhalten des Angeklagten nicht vollständig erklären. Für das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie spräche, dass sich der Angeklagte sowohl in Freiheit als auch in Haft zurückgezogen habe, sein Zimmer verdunkelt, die Haftraumtür verhängt und keinerlei Kontakt zu seinen Mitmenschen aufgebaut habe. Er habe mithin eine deutliche Rückzugssymptomatik gezeigt, welche mit einer emotionalen Verflachung einhergehe, welche sich auch in seinem Verhalten sowohl in der Exploration als auch in der Hauptverhandlung offenbart habe. Ferner sei der Angeklagte misstrauisch gegenüber Dritten, er habe wenige Angaben zu seiner Biographie gemachte und nur spärliche Informationen preisgegeben. Er habe ein Komplott zwischen „Rathaus“, Ordnungsamt und Sozialamt vermutet, welches dem Umstand entsprungen sei, dass er mehrfach die Asylunterkunft wechseln musste. Der Angeklagte habe immer wieder von Provokationen berichtet, insbesondere im Zusammenhang mit denen von ihm begangenen Sachbeschädigungen. Er gab in der Hauptverhandlung an, er sei ständig von Leuten provoziert worden, alle würden ihn hassen, wenn er einkaufen gegangen sei, hätten alle Leute in den Autos ihn kritisiert, beleidigt und provoziert. Deswegen sei er sehr sauer gewesen, die Leute hätten ihn nicht in Ruhe gelassen. Er zeigte hinsichtlich der von ihm verübten Taten eine Gleichgültigkeit und eine reduzierte emotionale Schwingungsfähigkeit, die mit einer affektiven Verflachung aufgrund des Krankheitsbildes zu erklären sei. Gleichzeitig beklagte er, dass ihm niemand zuhöre. Dieses wahnhafte Konstrukt, dass ihn alle Mitmenschen provozierten, gepaart mit der Rückzugssymptomatik, sprächen für das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie.

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Ferner konnte der Sachverständige ausführen, dass sich auch das ambivalente Verhalten, welches der Angeklagte gezeigt habe, nämlich einerseits ein ruhiges Verhalten, während er kurzzeitig hochfahren und Dinge beschädigen könne, zu der Erkrankung einer paranoiden Schizophrenie füge. Hierfür spreche u.a. seine fehlende Belastbarkeit, die sich auch in der fehlenden Arbeitsfähigkeit des Angeklagten zeige sowie sein Verhalten in der Hauptverhandlung, in der er nach mehrstündiger Verhandlung erschöpft wirkte. Stimmig fügten sich auch die unklaren und diffusen körperlichen Beschwerden, deren Ursache auch nach zahlreichen ärztlichen Untersuchungen nicht eruiert werden konnten. Noch in der Hauptverhandlung sprach der Angeklagte von andauernden Halsschmerzen, gegen die keine Arznei helfe.

54

Trotz des überwiegend wahrscheinlichen Vorliegens einer paranoiden Schizophrenie sei die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei den jeweiligen Tatbegehungen erhalten gewesen. Der Angeklagte wisse, dass er fremdes Eigentum zerstöre, rechtfertige dieses für sich lediglich mit den angeblichen Provokationen seiner Mitmenschen.

55

Auch die Steuerungsfähigkeit sei nach seiner Einschätzung nicht aufgehoben, jedoch nicht ausschließbar eingeschränkt gewesen. Hierfür spreche, dass er die Taten häufig aus Ärger, z.B. wegen einer Umsetzung in eine andere Unterkunft begangen habe, und aufgrund seiner Erkrankung die Fähigkeit, sein Verhalten entsprechend zu steuern, vermindert gewesen sei. Für eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit spreche dies jedoch nicht, denn er habe zum einen die beschädigten Gegenstände nicht in sein Wahnkonstrukt eingebettet, wie z.B. Scheiben des Sozialamtes oder des Ordnungsamtes zerstört, sondern Eigentum fremder Leute. Ferner verhielt sich der Angeklagte während der Tatausführungen ruhig, wie die Aussagen der Zeugen sowie die Inaugenscheinnahme der Tatvideos zeigen.

56

Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen kraft eigener Überzeugungsbildung an. Mithin kann das Vorliegen eines Eingangsmerkmals sowie der verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden, bei erhaltener Einsichtsfähigkeit. Eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung konnte die Kammer aufgrund der vorgenannten Umstände, insbesondere die fehlende Einbindung in das Wahnkonstrukt sowie das Verhalten bei den Taten, sicher ausschließen.

57

V.

58

Der Angeklagte hat sich der Sachbeschädigung in vier Fällen gemäß § 303 StGB strafbar gemacht. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. Die erforderlichen Strafanträge gemäß § 303 c StGB wurden gestellt bzw. das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ist seitens der Staatsanwaltschaft bejaht worden.

59

Auch in Fall 2 war trotz der Beschädigung dreier PKW eine einzige Sachbeschädigung gegeben, da bei gegebenem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen sowie sachlichen Zusammenhang ein einheitlicher Wille die Fälle rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 StGB verbindet (vgl. BeckOK StGB/Weidemann, 58. Ed. 1.8.2023, StGB § 303 Rn. 33 mwN,: BGH BeckRS 2015, 17206; NStZ 2000, 30; OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2004, 74). Die drei Beschädigungen fanden ohne zeitliche Zäsur unmittelbar hintereinander statt, so dass rechtlich eine Sachbeschädigung gegeben war.

60

VI.

61

1.

62

Die Kammer hatte den Strafrahmen des § 303 StGB zugrunde zu legen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorsieht.

63

Aufgrund der nicht ausschließbar vorliegenden eingeschränkten Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB hat die Kammer gemäß § 49 StGB eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen, so dass ein Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten zur Verfügung stand.

64

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer das Geständnis des Angeklagten sowie seine schwierige Situation als geduldeter Flüchtling strafmildernd berücksichtigt. Ferner ist er als Ausländer ohne deutsche Sprachkenntnisse sowie als Erstverbüßer besonders haftempfindlich.

65

Gegen den Angeklagten sprachen dagegen seine Vorverurteilungen, die auch einschlägig waren. Der Angeklagte hat zudem eine schnelle Rückfallgeschwindigkeit gezeigt, da er letztmals im September 2002 verurteilt worden war. In Fall 1 hat die Kammer berücksichtigt, dass ein sehr hoher Schaden entstanden ist, ferner wurden in Fall 2 drei Fahrzeuge beschädigt. In den Fällen 3 und 4 war auch der hohe Schaden der Familien L. und M. zu berücksichtigen, ferner der Umstand, dass dem Steinwurf in die Fensterscheibe eines Wohnhauses ein stärkeres Gewicht zukommt als die Zerstörung der Scheibe eines abgestellten PKW. Die Zeugen waren auch nach dem Vorfall noch lange Zeit nachhaltig beeindruckt und verängstigt. In Fall 3 war zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch den Steinwurf die Bewohner des Hauses gefährdete, da er aufgrund der im Hochparterre gelegenen Küche nicht in diese hereinsehen und feststellen konnte, ob sich Personen im Raum aufhielten.

66

Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

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in Fall 1 eine Geldstrafe von

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90 Tagessätzen,

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in Fall 2 eine Geldstrafe von

70

60 Tagessätzen,

71

in den Fällen 3 und 4 jeweils eine Freiheitsstrafe von

72

7 Monaten.

73

Die Tagessätzhöhe war aufgrund des geringen Einkommens des Angeklagten mit 5 Euro zu bemessen.

74

2.

75

Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von 7 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter Abwägung aller bereits benannten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer berücksichtigt, dass die Fälle 2 bis 4 in einem ganz engen zeitlichen Rahmen geschehen sind, nämlich innerhalb einer halben Stunde. Aufgrund dessen hatte die Kammer die Gesamtstrafe eng zu ziehen, so dass sie insgesamt eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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10 Monaten

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für tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend erachtet hat.

78

3.

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Nach § 56 Abs. 1 StGB war zu prüfen, ob die Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten zur Bewährung auszusetzen war. Nach § 56 Abs. 1 StGB ist eine Strafe von unter einem Jahr zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung selbst zur Warnung dienen lässt und ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

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Die Kammer hat bei der Frage der Bewährungsentscheidung berücksichtigt, dass der Angeklagte Erstverbüßer ist und eine längere Zeit in Untersuchungshaft verbracht hat. Er ist am 14.11.2022 inhaftiert worden und bis zum Erlass des Berufungsurteils in Haft verblieben. Zwar war die Untersuchungshaft durch die Verbüßung zweier Ersatzfreiheitsstrafen vom 12.01.2023 bis zum 20.06.2023 unterbrochen, so dass die reine Untersuchungshaft etwa viereinhalb Monate betrug. Jedoch muss nach einer so langen, mehrmonatigen und erstmaligen Freiheitsentziehung eine Bewährung erprobt werden. Ferner ist die Erkrankung des Angeklagten in die Bewährungsentscheidung einzubeziehen. Dem Angeklagten muss die Chance eingeräumt werden, ggf. unter Mithilfe eines Bewährungshelfers, an sich und seiner Erkrankung zu arbeiten bzw. Hilfe zur Behandlung seiner Erkrankung in Anspruch zu nehmen. Dies bietet langfristig die Möglichkeit eines zukünftigen straffreien Lebens.

81

VII.

82

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 4 StPO.