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Landgericht Köln·155 Ns 90/19·04.03.2020

Berufung gegen Verurteilung wegen Unterschlagung eines gefundenen Smartphones verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Berufung gegen seine Verurteilung wegen Unterschlagung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Streitpunkt war, ob er ein am Bahnhofsvorplatz gefundenes Handy nur sichern und abgeben oder sich zueignen wollte. Das Landgericht sah aufgrund des Videomaterials und des Verhaltens (Beiseiteschieben, Abschirmen, keine Rückgabebemühungen) eine Zueignungsabsicht als erwiesen an und verwarf die Berufung. Eine Strafaussetzung zur Bewährung lehnte es wegen hoher Rückfallgeschwindigkeit und negativer Sozialprognose ab.

Ausgang: Berufung des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung als unbegründet verworfen; Bewährung versagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter eine fremde bewegliche Sache in Zueignungsabsicht sich oder einem Dritten aneignet.

2

Hat der Berechtigte den Gewahrsam an einer im öffentlichen Raum verlorenen Sache bereits aufgegeben und bemerkt den Verlust zunächst nicht, kommt statt Diebstahl eine Unterschlagung in Betracht.

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Die Zueignungsabsicht kann aus dem äußeren Verhalten erschlossen werden, insbesondere wenn der Täter die Sache unauffällig aus dem Sichtbereich entfernt und naheliegende Rückgabemöglichkeiten nicht nutzt.

4

Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) erfordert eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit; einschlägige Vorstrafen schließen sie nicht aus, können aber erhöhte Anforderungen an die Prognose begründen.

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Bei wiederholten Bewährungsbrüchen und hoher Rückfallgeschwindigkeit bedarf es besonderer stabilisierender Umstände, um dennoch eine positive Sozialprognose annehmen zu können.

Relevante Normen
§ 329 StPO§ 21 StGB§ 242 Abs. 1 StGB§ 56 Abs. 1 StGB§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 246 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 526 Ds 922/18

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.03.2019 – 526 Ds 922/18 – wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

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A.

3

Das Amtsgericht Köln – 526 Ds 922/18 - hat den Angeklagten am 27.03.2019 wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

4

Hiergegen hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 02.04.2019, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

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B.

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Die erneute Hauptverhandlung vor der Kammer hat zu folgenden Feststellungen geführt:

8

I.

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1. Der nunmehr 46 Jahre alte Angeklagte ist geschieden. Er hat zwei inzwischen erwachsene Kinder, die in Georgien leben. Der Angeklagte besuchte zehn Jahre die Schule, die er regulär abschloss. Im Anschluss daran war er aushilfsweise als Handwerker auf dem Bau tätig, wo er überwiegend Zimmererarbeiten ausführte. Diese Fertigkeiten hatte er sich selbständig angeeignet. Im Jahre 2014 kam der Angeklagte nach Deutschland – er war mit dem Flugzeug nach Litauen geflogen und sodann mit dem Bus weitergereist - und beantragte unter den Personalien B „H“ (H ist der Mädchenname seiner Mutter), geboren am 24.01.1974, Asyl. Er hatte in Georgien einen Konflikt mit einem Drogendealer, fürchtete daher Übergriffe und hoffte, hier Sicherheit und wirtschaftliche Unterstützung zu finden. Sein Asylantrag ist noch nicht beschieden. Er war nicht berufstätig, bezog Unterstützungsleistungen in Höhe von 380 Euro pro Monat und hatte eine staatlich finanzierte Wohnung in einem Wohnheim. Der Angeklagte will auch künftig in Deutschland bleiben, an einem Sprachkurs teilnehmen, um danach in der Lage zu sein, in Deutschland zu arbeiten.

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Alkohol trank der Angeklagte nur in Maßen. Bei dem Angeklagten besteht indes eine Rauschmittelproblematik. Bereits in Georgien hatte er Opiate probiert. Bald nach seiner Ankunft in Deutschland wurde er bei einem Verkehrsunfall verletzt. Wegen Schmerzen im Bereich des Brustkorbs nahm er den regelmäßigen Konsum von Betäubungsmitteln – anfangs ausschließlich Heroin, welches er sich täglich spritzte – auf. Im weiteren Verlauf pflegte er darüber hinaus drei- bis viermal pro Woche Cannabis sowie zwei- bis dreimal pro Monat Kokain zu sich zu nehmen. Vor zwei Jahren wurde er in ein Substitutionsprogramm aufgenommen und blieb seither beikonsumfrei. In der Haftanstalt, in der er sich derzeit zur Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen befindet, wurde er zügig bis auf Null herabdosiert. Der Angeklagte hat in der Haftanstalt diverse gesundheitliche Beschwerden, die vor allem den Verdauungstrakt betreffen und derentwegen er untersucht wurde, ohne dass ihm bislang eine Diagnose mitgeteilt worden wäre.

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2. Strafrechtlich ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten:

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a) Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten am 21.04.2015 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen – 527 Ds 74/15, rechtskräftig seit dem 02.10.2015 - zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Euro.

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b) Am 02.10.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln – 528 Ds 726/15, rechtskräftig seit dem 22.10.2015 – wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro.

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c) Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten am 11.05.2016 – 614 Ls 13/16, rechtskräftig seit demselben Tage -  wegen Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung, begangen am 31.10.2015, zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 10 Euro.

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d) Am 14.09.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Bergisch Gladbach – 46 Ds 278/16, rechtskräftig seit dem 10.05.2018 nach Verwerfung seiner Berufung gemäß § 329 StPO durch Urteil des Landgerichts Köln vom 18.04.2018 - wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. In dieser Sache hatte sich der Angeklagte vom 19.06.2016 bis zum 08.08.2016 in Untersuchungshaft befunden und im unmittelbaren Anschluss daran die Ersatzfreiheitsstrafe aus der Verurteilung vom 02.10.2015 verbüßt. Die Strafaussetzung wurde inzwischen widerrufen. Der Angeklagte verbüßte die restliche Freiheitsstrafe vom 14.09.2019 bis zum 23.12.2019 in der JVA Köln. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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Am 18.06.2016 gegen 18:40 Uhr begab sich der Angeklagte gemeinsam mit dem Mitangeklagten A in die Räumlichkeiten des Drogeriemarktes Q, P-Straße in Bergisch Gladbach. Beide Angeklagten führten mit Aluminium ausgekleidete Taschen für Gefriergut mit sich, um Drogerieartikel zu entwenden. während der Angeklagte A fünf Maxipackungen Rasierklingen der Firma Gilette im Wert von 200 bis 250 Euro in der von ihm mitgeführten Tasche verstaute, beobachtete der Angeklagte C das Geschehen. Als der Angeklagte A bemerkte, dass er beobachtet wurde, brachte er die in der Tüte verstauten Rasierklingen zurück in das entsprechende Regal. Er begab sich zu dem Angeklagten C. Beide Angeklagten sprachen miteinander. Der Angeklagte C hatte bei der gemeinsamen Tatausführung die Aufgabe übernommen, die Diebstahlstat des Angeklagten A abzusichern. Beide Angeklagten handelten in der Absicht, sich aus der wiederholten Begehung von gleichgelagerten Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Beide Angeklagten sind drogenabhängig und begingen die Tat zur Finanzierung ihres Drogenkonsums. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte in Folge seiner Drogenabhängigkeit nur vermindert schuldfähig im Sinne von § 21 StGB war.“

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Zur Bewährungsentscheidung führte das Amtsgericht aus, dass es sich um die erstmalige Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe handele und es zu hoffen bleibe, dass er durch die in jener Sache erlittene Untersuchungshaft sowie die weiterhin zu verbüßende Ersatzfreiheitsstrafe soweit beeindruckt sei, dass er keine weitere Straftaten mehr begehe.

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e) Durch Urteil vom 21.11.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln – 528 Ds 346/16, rechtskräftig seit dem 29.11.2016 - wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro. Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.09.2017 wurden die Strafen aus dieser Verurteilung sowie die Strafe aus der Verurteilung vom 11.05.2016 zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 10 Euro zusammengeführt. Die Vollstreckung des Restes der Ersatzfreiheitsstrafe von 97 Tagen steht nach dem gegenwärtigen Sachstand für den Zeitraum vom 15.03.2020 bis zum 19.06.2020 an.

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f) Der Angeklagte wurde am 13.10.2017 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bergisch Gladbach – 46 Cs 419/17, rechtskräftig seit dem 03.11.2017 -  wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Diese Strafe, von der nach Zahlung von Raten noch 82 Tage offen sind, wird seit dem 24.12.2019 im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe bis zum 14.03.2020 vollstreckt. Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, am 05.08.2017 aus den Auslagen eines Supermarktes acht Flaschen Spirituosen im Gesamtwert von 137,17 Euro entwendet zu haben.

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g) Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten am 16.05.2018 – 526 Ds 145/18, rechtskräftig seit dem 24.05.2018 - wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lagen folgender Sachverhalt sowie Strafzumessungserwägungen zugrunde:

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„Am 19.12.2017 entwendete der Angeklagte gegen 15:19 Uhr in Köln aus den Auslagen der Firma T, G-Straße, Lebensmittel im Gesamtwert von 42,47 Euro. Er steckte die Ware in seinen Rucksack und verließ den Kassenbereich, ohne die Ware zu bezahlen. Er hatte von Anfang an vor, die Ware für eigene Belange zu verwenden…

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Bei der Strafzumessung hat das Gericht den Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und ist von einem Strafrahmen ausgegangen, der von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe reicht. Bei der konkreten Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er im Rahmen der Hauptverhandlung ein vollumfängliches Geständnis abgegeben hat. Zu seinen Lasten war jedoch zu berücksichtigen, dass er bereits einschlägig vorbestraft ist. Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.

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Die Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine dafür erforderliche positive Sozialprognose kann dem Angeklagten gestellt werden. Er ist nunmehr erstmalig zu einer Freiheitstrafe verurteilt worden. Ihm wurde hinreichend vor Augen geführt, dass er bei einer weiteren Delinquenz ohne weiteres mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu rechnen hat. Von daher ist davon auszugehen, dass allein die Verhängung einer Freiheitsstrafe ausreichend ist, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.“

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II.

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Zur Sache hat die Kammer in der erneuten Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen:

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Am 03.09.2018 kurz nach 14:30 Uhr hielt sich der Angeklagte auf dem Bahnhofsvorplatz in Köln nahe des zum Dom gelegenen Eingangs zum Hauptbahnhof auf. Dort beobachtete er eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten Z und weiteren Personen, in deren Verlauf der Geschädigte sein Handy der Marke Galaxy A5 verlor. Der Angeklagte entdeckte das Telefon, welches neben einem Pullover, der bei der sich räumlich verlagernden Auseinandersetzung auf den Boden gefallen war, sowie unweit eines Gürtels, welcher einem der Kontrahenten als Schlagwerkzeug gedient hatte, auf dem Boden lag. Der Angeklagte entschloss sich, sich das Telefon anzueignen. Mit diesem Ziel begab er sich zu dem Telefon. Um das Telefon aus dem Bereich zu entfernen, in dem ihm am ehesten Aufmerksamkeit gewidmet würde, und es im Anschluss daran, von Dritten unbemerkt, an sich nehmen zu können, schob er es mit dem Fuß mehrere Meter in Richtung der Eingangshalle des Bahnhofs bis zum Fuß eines Pfostens, der vor der Wand der Eingangshalle im Boden verankert war. Sodann blieb er – aus Sicht der Stelle, wo das Telefon ursprünglich auf dem Boden gelegen hatte – unmittelbar vor dem Telefon stehen, so dass es vom Bahnhofsvorplatz aus und insbesondere auch für jemanden, der das Telefon dort suchte, wo es verloren gegangen war, nicht sichtbar gewesen wäre. Er drehte sich um und blickte zurück. Nachdem er zu dem Ergebnis gekommen war, dass niemand auf ihn und das Beiseiteschieben des Telefons aufmerksam geworden war, bückte er sich und nahm das Telefon auf, um es sich anzueignen. Der Angeklagte ging noch ungefähr zwei Minuten lang einige wenige Meter nahe des Fundortes umher, begab sich im Anschluss daran in die Halle des Hauptbahnhofs und dort in die unmittelbar am Eingang befindliche Filiale einer Bäckerei, machte nach einigen Sekunden kehrt und fuhr schließlich auf einer Rolltreppe hinunter in Richtung der Haltestelle der Untergrundbahnen.

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Erst im Zuge von polizeilichen Maßnahmen entdeckte der an der Auseinandersetzung beteiligte Geschädigte den Verlust seines – funktionsfähigen - Mobiltelefons, dessen Neuwert sich auf ungefähr 299 Euro belief. Trotz der eingeleiteten numerischen Sachfahndung tauchte das Telefon nicht mehr auf.

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Der Angeklagte war bei Begehung der Tat strafrechtlich voll verantwortlich. Wie er mit dem Mobiltelefon weiter verfuhr, ist ungeklärt. Er wurde von Polizeibeamten, denen er aus früheren Vorfällen bekannt war, als der auf dem Bildmaterial der Überwachungskameras erkennbare Täter identifiziert.

29

C.

30

I.

31

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten. Es hat kein Anlass bestanden, an seiner Darstellung seines Werdegangs zu zweifeln. Zudem hat die Einlassung des Angeklagten zu seinem Betäubungsmittelkonsum in der Vergangenheit eine Stütze in dem Umstand gefunden, dass ausweislich des verlesenen chemisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln von 18.08.2016, welches für das Verfahren 46 Ds 278/16 AG Bergisch Gladbach eingeholt worden war, durch die Analyse der am 18.06.2016 beim Angeklagten entnommenen Blutprobe Morphin/Heroin nachgewiesen worden war. Glaubhaft ist auch seine Einlassung, wonach er vor zwei Jahren in ein Substitutionsprogramm aufgenommen worden sei. Zu dieser Einlassung fügt sich der Umstand, dass er bereits in der Hauptverhandlung vom 16.05.2018 in dem Verfahren 526 Ds 145/18 AG Köln ausweislich des dortigen Sitzungsprotokolls, welches der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung als zutreffend bestätigt hat, angegeben hatte, dass er zum damaligen Zeitpunkt in einem Methadonprogramm gewesen sei. Seine Angaben zu der Herabdosierung auf Null binnen weniger Tage entsprechen einem für die Haftanstalt in Köln üblichen Vorgehen („Programm“), das der Kammer aus vielen anderen Fällen bekannt ist. Angesichts dieser punktuellen Stützen für seine Einlassung hatte die Kammer keine Bedenken, diese den Feststellungen insgesamt zugrunde zu legen.

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Die Feststellungen zu der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten beruhen auf dem verlesenen und von dem Angeklagten als zutreffend erachteten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 27.02.2020 sowie den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen, die Vorstrafen betreffenden Urkunden.

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II.

34

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr die Kammer zu folgen vermochte, sowie auf der Inaugenscheinnahme des noch näher zu bezeichnenden und zu erörternden Bildmaterials.

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1. Der Angeklagte hat sich, anfänglich über eine von ihm als zutreffend bestätigte Erklärung seines Verteidigers und sodann persönlich, wie folgt eingelassen:

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Er habe das Telefon, welches auf dem Boden gelegen habe, an sich genommen und sei damit in den Hauptbahnhof gegangen. Er habe es an einem Infostand abgegeben, ungefähr 20 Minuten, nachdem er den Hauptbahnhof betreten habe. Er habe die ganze Zeit jemanden gesucht, der dolmetschen könne; er kenne da eine Menge Leute, daher habe er die Hoffnung gehabt, jemanden dort zu finden. Die Rolltreppe zur Straßenbahn sei er hinunter gefahren, um dort nach Bekannten zu suchen, mit denen er zum Infostand hätte gehen können. Nachdem er niemanden gefunden habe, habe er das Telefon an einem Infoschalter abgegeben. Das Telefon habe er mit dem Fuß gestoßen, das mache er immer so, wenn er etwas auf der Straße liegen sehe. Er habe zu den Leuten geschaut, die dort stritten, und sich dann entschlossen, das Telefon zu nehmen und im Büro abzugeben. Nachdem er vergeblich nach jemandem gesucht habe, der Georgisch bzw. Russisch sowie Deutsch spreche, habe er das Telefon im Bahnhof bei zwei Mitarbeitern in Uniform abgegeben und ihnen gezeigt, dass er es in der Nähe der Tür gefunden habe. Eine Quittung habe er nicht bekommen. Ob das Telefon einem der Streitenden gehört habe, wisse er nicht. Er habe sich vor Ort auch nicht erkundigt, wem es gehöre; er habe es für richtiger gehalten, es abzugeben, da es ja möglich gewesen wäre, dass jemand lüge und sage, dass ihm das Telefon gehören würde. Soweit ihm vorgehalten werde, dass man jemanden, der sich melde, doch einfach nach der Telefonnummer hätte fragen können, habe er daran nicht gedacht. Daran, es – so die Nachfrage - einfach einem der Polizeibeamten am Bahnhof zu geben, habe er auch nicht gedacht. Wenn er etwas auf dem Boden liegen sehe, schiebe er es immer mit dem Fuß weg, das mache er halt immer so. Auf den Vorhalt, dass dies doch einen Grund haben müsse, hat er sich dahin eingelassen, dass er nur wiederholen könne, dass er dies nun einmal so mache; wenn etwas auf dem Boden liege, schiebe er es mit dem Fuß weg, er habe auch schon einmal Geld mit dem Fuß weggeschoben. Auf den Vorhalt, dass ein Telefon durch eine solche Behandlung auch beschädigt werden könnte, hat er geantwortet, dass er daran nicht gedacht habe.

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Im Zusammenhang mit der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder – Einzelaufnahmen aus Videofilmen der Überwachungskameras am Bahnhofsvorplatz bzw. der Bahnhofshalle – sowie von Videoaufnahmen hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass er sich auf den Bildern bzw. den Filmen wiedererkenne. Er hat sich sodann dahin eingelassen, dass er das Telefon überhaupt nicht in Richtung Bahnhof geschoben habe. Er habe sich auch nicht danach umgeschaut, ob jemand etwas bemerkt habe, das sei nur der Eindruck, den sie – die Verfahrensbeteiligten – hätten. Auf die Frage, ob es für das auf dem Film erkennbare Einnehmen einer Position unmittelbar vor dem Telefon, so dass es von der Fundstelle aus nicht mehr sichtbar war, und dem anschließenden Umdrehen zum Bahnhofsvorplatz vor dem Aufheben des Telefons eine Erklärung gebe, hat er geantwortet, die Verfahrensbeteiligten könnten denken, was sie wollen, er werde bis nach Straßburg gehen.

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Ferner hat er sich dahin eingelassen, er sei mit der Straßenbahn zum Wiener Platz gefahren, um dort jemanden zu suchen, der Russisch bzw. Georgisch und Deutsch spreche. Als er dort niemanden gefunden habe, sei er zum Hauptbahnhof zurück und habe das Telefon abgegeben. Soweit er gefragt werde, warum er nicht einfach laut auf Russisch oder Georgisch gerufen habe, ob jemand Deutsch spreche, um auf diese Weise einen Dolmetscher zu finden, hat er geantwortet, dass er daran nicht gedacht habe.  Nachdem die Beschuldigtenvernehmung vom 05.12.2018 verlesen worden war, hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, vor der Abgabe des Telefons sei darauf ein Anruf eingegangen, da habe er gesagt, „Hauptbahnhof, komm“.

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2. Die Einlassung des Angeklagten ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts widerlegt, soweit sie den getroffenen Feststellungen widerspricht.

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a) Die Feststellungen zu dem objektiven Geschehen auf dem Bahnhofsvorplatz und dem Verhalten des Angeklagten bis er die Bahnhofsvorhalle über die Rolltreppe in Richtung U-Bahn verließ ergeben sich aus den in der Berufungshauptverhandlung in Augenschein genommenen, mit Aufnahmezeiten versehenen und daher einen Verlauf zeigenden Lichtbildern Bl. 3 bis 6 sowie 11 bis 25 d.A. und den ebenfalls in Augenschein genommenen Videoaufnahmen der Überwachungskameras - Dateien Kamera e102 camfix 102kk [03.09.2018 14:37:55 : 03.09.2018 14:39:02] und Kamera v2 camfix 189kk [03.09.2018 14:38:29 : 03.09.2018 14:40:35], gespeichert auf der CD in der Hülle Bl. 10 d.A. -, auf die hier wie auch im Folgenden gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird.

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Der Vergleich mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung hat ergeben, dass er die auf den hinreichend scharfen und eine Identifizierung ermöglichenden Lichtbildern Bl. 5, 24 unten und 25 abgelichtete Person ist, die auf dem weiteren o.g. Bildmaterial anhand der Körpermerkmale wie Statur und Haarfarbe bzw. Bart, Kleidung und des über die rechte Schulter getragenen Rucksacks eine sichere Unterscheidung von anderen abgelichteten Personen zulässt. Der Angeklagte hat zudem bestätigt, die auf den Lichtbildern und Videoaufnahme erkennbare Person zu sein. Ferner hat er, jedenfalls anfänglich, bestätigt, mit dem Telefon in der festgestellten Weise auf dem Bahnhofsvorplatz verfahren zu sein und es aufgenommen zu haben sowie sich in der Bahnhofshalle in der festgestellten Weise bewegt zu haben. Soweit er sich an späterer Stelle dahin eingelassen hat, er habe das Telefon überhaupt nicht in Richtung Bahnhof verschoben, widerspricht er hiermit nicht nur seiner anfänglichen Einlassung, mit der er das Beiseiteschieben von Gegenständen auf dem Boden nicht nur für den vorliegenden Vorfall bestätigt, sondern darüber hinaus sogar als eine Gewohnheit dargestellt hatte. Das Beiseiteschieben des Telefons – genauer: eines flachen rechteckigen, dem Format von modernen Smartphones entsprechenden Gegenstandes, der nach Lage der Dinge, insbesondere der Einlassung des Angeklagten, nichts anderes als ein Mobiltelefon sein kann - ist klar und eindeutig auf den o.g. Lichtbildern sowie den o.g. Videofilmen zu erkennen. Der Wechsel zu der offensichtlich unzutreffenden Einlassung mag darauf beruhen, dass der Angeklagte anhand der Nachfragen zwischenzeitlich erkannt hat, dass man seiner Einlassung bezüglich der Abgabe des Telefons keinen Glauben schenkte.

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b) Entgegen der Einlassung des Angeklagten steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte das Telefon an sich nahm, um es sich anzueignen. Das von dem Angeklagten im Zusammenhang mit dem Aufnehmen des Telefons gezeigte Verhalten lässt einen hiervon abweichenden Schluss nicht zu.

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Wäre es dem Angeklagten – wie er geltend macht - darum gegangen, dem Berechtigten zu dem offensichtlich verlorenen Telefon zu verhelfen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte sich zunächst an genau der Stelle, an der er das Telefon auf dem Boden vorfand, nach dem Berechtigten erkundigt hätte, anstatt zuerst auf eine aufwändige Suche nach einem Dolmetscher zu gehen. Hierfür hätte es keiner besonderen Sprachkenntnisse bedurft. Allein das Hochhalten des Telefons, verbunden mit einem Ruf, der auf ihn und das Telefon aufmerksam machte, hätte zur Rückführung des Telefons ausgereicht, wenn sich der Berechtigte noch vor Ort befunden hätte. Dabei lag es wegen der engen räumlichen Nähe zu der unübersehbaren und – ausweislich der Videoaufnahmen und der Einlassung des Angeklagten - von ihm jedenfalls anfänglich aus kurzer Distanz verfolgten tätlichen Auseinandersetzung sowie zu dem ebenfalls auf dem Boden liegenden Pullover, der unter den Augen des Angeklagten bei der Auseinandersetzung zu Boden gefallen war, selbst dann für ihn nahe, dass das Telefon einem der Kontrahenten gehörte, wenn er das Herabfallen des Telefons nicht beobachtet hätte. Daher hätte es sich für jemanden, der das Telefon dem Berechtigten geben wollte, aufgedrängt, die Beteiligten an der Auseinandersetzung auf das Telefon anzusprechen, sobald Ruhe eingekehrt war. Dies ist, wie der Angeklagte eingeräumt hat, nicht geschehen. Die Sorge, dass sich ein Unberechtigter melden würde, musste der Angeklagte entgegen seiner Einlassung nicht haben, da es einfache und sich aufdrängende Möglichkeiten gab, ein Telefon einem Berechtigten zuzuordnen – wie beispielsweise anhand der Rufnummer oder der Kontaktdaten. Hätte der Angeklagte sich trotz des Umstandes, dass er seit ungefähr vier Jahren in Deutschland lebte, hierzu ohne einen Dolmetscher nicht imstande gesehen, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er sich sogleich in einer erkennbaren Weise um einen Dolmetscher bemüht hätte, indem er beispielsweise laut auf Russisch oder Georgisch rief, ob jemand für ihn übersetzen könne. Dergleichen hat er, wie er selbst einräumt, erst gar nicht versucht. Derartige Versuche sind auch dem äußeren Verhalten des Angeklagten auf dem o.g. Bildmaterial nicht zu entnehmen.

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Zudem hat der Angeklagte das Telefon nicht etwa sogleich aufgehoben, was jedermann vor Ort hätte erkennen können, sondern es ohne jeden triftigen redlichen Grund mit dem Fuß beiseitegeschoben, bis es schließlich nahe der Wand zur Bahnhofshalle lag, und sich davor gestellt, so dass es der Berechtigte es an der Stelle, an der er es verloren hatte, nicht mehr finden konnte, und es für jemanden, der vom Bahnhofsvorplatz aus zur Bahnhofshalle schaute, nicht sichtbar war. Diese Handlungsweise war keine Spielerei mit dem Telefon. Bei einem Mobiltelefon handelt es sich nicht um einen Gegenstand, den man beispielsweise wie einen Ball behandeln und mit dem Fuß stoßen kann, ohne – für jedermann und insbesondere auch für den Angeklagten evident - Gefahr zu laufen, dass es dabei zumindest zerkratzt oder anderweitig beschädigt wird. Für dieses Verhalten hat der Angeklagte auf intensives Nachfragen keinen anderen Grund als eine angebliche Gewohnheit angegeben. Abgesehen davon, dass er auf Nachfrage zu der Entstehung und dem Grund der angeblichen Gewohnheit nichts zu sagen wusste, hat sich im Rahmen der Befragung herausgestellt, dass er dergleichen seiner - insoweit glaubhaften - Einlassung zufolge lediglich in einem einzigen vorangegangenen Fall gemacht hatte, als er nämlich gefundenes Geld mit dem Fuß beiseitegeschoben hatte, mithin eine Sache, die bei einer derartigen Behandlung nicht beschädigt werden kann. Von einer Gewohnheit kann bei solcher ohnehin sinnfreien Handlungsweise jedenfalls nicht die Rede sein.

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Es ist darüber hinaus kein anderer als der festgestellte Grund dafür ersichtlich, dass der Angeklagte, nachdem er gegen 14:38:57 Uhr mit dem Telefon nahe der Wand der Bahnhofsvorhalle angekommen war, sich zunächst umdrehte und zurückblickte, bevor er gegen 14:39:06 Uhr das Telefon aufhob, anstatt es ohne Umschweife zu ergreifen. Er hat sich somit in einer Weise verhalten, als würde er prüfen wollen, ob jemand das Beiseiteschieben des Telefons bemerkt bzw. ihn beobachtet hatte. Dieser Eindruck trifft zur Überzeugung der Kammer zu. Auf wiederholtes Nachfragen hat der Angeklagte keinerlei Grund für dieses Verhalten genannt. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte beispielsweise durch ein Geräusch in seinem Rücken veranlasst worden war, sich umzudrehen. Hätte es einen derartigen ablenkenden Vorgang gegeben, wäre zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte, für den das Auffinden eines Telefons nicht alltäglich sein kann, sich hieran erinnert und dies auf die intensive Nachfrage nach dem Grund für das von ihm gezeigte Verhalten in der Berufungshauptverhandlung mitgeteilt hätte.

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Nachdem er das Telefon an sich genommen hatte, hat der Angeklagte sich – wie bereits erörtert - noch einige Minuten nahe des Fundortes des Telefons umher bewegt, ohne dass er dabei jegliche Bemühungen entfaltete, den Berechtigten ausfindig zu machen. Ob der Angeklagte durch das Verweilen vor Ort weiter prüfen wollte, ob sein Treiben aufgefallen war, liegt nahe, bedarf aber keiner weiteren Erörterung.

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Aufgrund der Gesamtheit der vorgenannten Umstände ist die Kammer somit überzeugt, dass der Angeklagte das Telefon an sich nahm, um es sich anzueignen.

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c) Dass der Verlust des Telefons dem – inzwischen nicht mehr erreichbaren – Geschädigten erst im Zuge der polizeilichen Ermittlungen wegen der Schlägerei aufgefallen war, ergibt sich aus der verlesenen Strafanzeige vom 03.09.2018. Das Telefon blieb trotz der Ausschreibung, welche ausweislich des verlesenen Antrags auf numerische Sachfahndung vom 20.09.2018 erfolgte, verschwunden. Eine Bearbeitung des Telefons als Fundsache ist nicht erfolgt, wäre in einem solchen Fall doch zu erwarten gewesen, dass die Ausschreibung gelöscht wird und eine entsprechende Nachricht zur Akte gelangt.

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Im Herbst 2019 wurden Telefone solchen Typs im Internet für 299 Euro gehandelt. Es ist davon auszugehen, dass der Neuwert eines solchen Telefons zur Tatzeit nicht niedriger lag. Dass das Telefon funktionsfähig war, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Einlassung des Angeklagten zufolge jemand angerufen hatte, sowie aus dem Umstand, dass nach der Lebenserfahrung defekte Telefone üblicherweise nicht bei sich geführt werden.

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d) Entgegen der Einlassung des Angeklagte ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte das Telefon nicht an einem „Infoschalter“ oder einer sonstigen offiziellen Stelle abgegeben hatte, von der er annehmen konnte, dass Bemühungen entfaltet würden, um das Telefon wieder dem Berechtigten auszuhändigen.

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Wie bereits erörtert, führt das auf dem Bahnhofsvorplatz gezeigte Verhalten des Angeklagten zu der sicheren Annahme, dass er sich das Telefon aneignen wollte. Dass es bei dem Angeklagten nach dem Aufheben des Telefons einen Sinneswandel gegeben und er im Nachhinein den Entschluss gefasst hätte, es entgegen dem ursprünglichen Plan zurückzugeben, behauptet er selbst nicht.

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Den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 20 unten, 23), auf die weiterhin gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, ist zu entnehmen, dass der Angeklagte, der dies in der Berufungshauptverhandlung auch bestätigt hat, sich nach dem Betreten der Bahnhofsvorhalle in eine Bäckerei und sodann zu den Rolltreppen in Richtung U-Bahn begab. Wäre es ihm um eine Rückgabe des Telefons gegangen, wäre eher zu erwarten gewesen, dass er es zunächst an einem Schalter/Fundbüro der Bahn oder bei einem der zahlreichen Polizeibeamten abgegeben hätte oder er zumindest versucht hätte zurechtzukommen, bevor er sich auf eine weiträumige Suche nach einem Dolmetscher machte, den er zeitnah nicht zu finden vermocht hatte.

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Hinzu kommt, dass es in der Einlassung des Angeklagten in Bezug auf die angebliche Abgabe des Telefons eine Divergenz gibt, die nicht erklärlich wäre, wenn es die von dem Angeklagten behauptete Abgabe des Telefons gegeben hätte. Ausweislich des verlesenen Protokolls der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 05.12.2018, das die Unterschrift des Angeklagten trägt und gegen dessen Richtigkeit der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung keine Einwände erhoben hat, hatte sich der Angeklagte damals dahin eingelassen, dass es stimme, dass er das Telefon an sich genommen habe, er habe es direkt danach, nach 10 Minuten, bei einem Informationsschalter im Hauptbahnhof abgegeben. Dass er sich vor der Abgabe des Telefons zum Wiener Platz begeben habe, um dort nach Bekannten zu suchen, ist in dem Protokoll vom 05.12.2018 nicht zu finden, in dem stattdessen von einer Abgabe des Telefons „direkt danach“ die Rede ist. Auf diese Divergenz seiner Einlassung angesprochen, hat der Angeklagte keine Erklärung abgegeben. Eine unrichtige Protokollierung hat der Angeklagte, wie erwähnt, nicht geltend gemacht. Hätte es die geltend gemachte Abgabe des Telefons gegeben, wäre zu erwarten gewesen, dass es diese Divergenz in der Schilderung des simplen Sachverhaltes nicht gegeben hätte.

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Soweit eine weitere Divergenz zwischen der Einlassung gegenüber der Polizei und in der Berufungshauptverhandlung darin besteht, dass er sich gegenüber der Polizei zunächst dahin eingelassen hatte, dass jemand sogar angerufen habe und er nicht rangegangen sei, weil er kein Deutsch spreche, wohingegen er in der Berufungshauptverhandlung geltend gemacht hatte, er habe dem Anrufer gesagt: „komm Hauptbahnhof“, ist hier weniger die Divergenz der Einlassung als solche bedeutsam, sondern vor allem der Umstand, dass der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung selbständig auf den Gedanken kam, der sich ihm auch am Tattag aufgedrängt hätte – wenn es ihm denn um die Rückgabe des Telefons gegangen wäre -, dass man womöglich anhand des Telefons und der darin gespeicherten Daten den Berechtigten hätte ausfindig machen und die Rückgabe bewerkstelligen können. Derartige naheliegende, einfache Bemühungen hat er, der sogar so viel Engagement an den Tag gelegt haben will, dass er sich am Wiener Platz um einen Dolmetscher bemüht haben will, nicht dargestellt.

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Es spricht darüber hinaus für sich, dass der Angeklagte bei der angeblichen Abgabe des Telefons keine Quittung erhalten haben will – eine Ausstellung einer Bescheinigung wäre aber bei der Abgabe einer für die Entgegennahme befugten Stelle zu erwarten - und es sich zudem nicht einmal ansatzweise erschließt, wo innerhalb des Bahnhofs der Angeklagte das Telefon abgegeben haben will.

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Nach alledem hat sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Angeklagte das Telefon, dessen Ansichnahme er in einer Weise gestaltet hatte, die nicht auffallen sollte und nicht aufgefallen war, an einer Stelle abgegeben hätte, von der er annehmen konnte, dass Bemühungen entfaltet würden, das Telefon wieder dem Berechtigten auszuhändigen. Die Kammer, die nicht gehalten ist, zugunsten des Angeklagten lediglich abstrakt-theoretisch mögliche Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen es keinerlei Anhaltspunkte gibt, ist nach alledem davon überzeugt, dass es die von dem Angeklagten geltend gemacht Abgabe des Telefons nicht gegeben hat.

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e) Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten haben sich weder aus der Einlassung des Angeklagten noch sonst ergeben. Wenn bei ihm auch ein Betäubungsmittelproblem vorlag, befand er sich doch zur Tatzeit bereits seit längerem in einer Substitutionsbehandlung und betrieb er keinen Beikonsum. Das auf dem Bildmaterial erkennbare vorsichtige, umsichtige und geduldige Verhalten ist weder mit der Annahme einer belangvollen Intoxikation noch mit einem Handeln unter Suchtdruck oder einer sonstigen Beeinträchtigung mit Relevanz für die Schuldfähigkeit zu vereinbaren.

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D.

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Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Unterschlagung strafbar gemacht, § 246 Abs. 1 StGB.

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Es bedarf keiner Erörterung, ob das Verhalten des Angeklagten aus dessen Sicht womöglich auf den Bruch eines noch bestehenden, wenn auch gelockerten Gewahrsams des Geschädigten und damit auf die Begehung eines Diebstahls gerichtet war. Der Geschädigte hatte das im öffentlichen Verkehrsraum auf den Boden gefallene Telefon geraume Zeit nicht vermisst und dessen Verlust erst im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen der Polizei bemerkt und somit den Gewahrsam an dem Telefon bereits verloren, als es der Angeklagte mit dem Willen beiseiteschob und an sich nahm, um es sich anzueignen.

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E.

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Bei der Strafzumessung war von dem Strafrahmen des § 246 Abs. 1 StGB auszugehen, der eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.

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Zugunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er eingeräumt hat, die auf dem Bildmaterial erkennbare Person zu sein und das Telefon an sich genommen zu haben. Bei der Tat, die bereits eineinhalb Jahre zurückliegt, handelte es sich um eine Gelegenheitstat, die der Angeklagte aufgrund eines spontanen Entschlusses bei der sich bietenden verlockenden Gelegenheit beging. Der Wert der Beute war nicht allzu hoch. Ferner war zu bedenken, dass sich der Angeklagte bereits seit längerer Zeit in einer schwierigen Lebenssituation befand und sich weiterhin befindet. Seine Angehörigen leben nach wie vor in Georgien, der Aufenthalt des Angeklagten in Deutschland ist nicht gesichert, seit Jahren ist er ohne Arbeit und lebt von öffentlichen Unterstützungsleistungen. Der Umstand, dass er es geschafft hat, dauerhaft an einem Substitutionsprogramm teilzunehmen und es ohne Beikonsum durchzuhalten und er derzeit nicht einmal mehr substituiert werden muss, ist ein beachtlicher Erfolg, der zeigt, dass der Angeklagte bereit ist, an sich zu arbeiten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte nunmehr zur Vollstreckung von Strafen aus anderen Verfahren bereits längere Zeit in Haft befindet, er zuvor Zahlungen in Raten auf verhängte Geldstrafen erbracht hatte und er mit dem Widerruf der Strafaussetzung aus der Verurteilung vom 16.05.2018 zu rechnen hat. Wegen geringer Sprachkenntnisse, fehlender Besuchskontakte durch Angehörige und ungeklärter gesundheitlicher Beschwerden ist er besonders haftempfindlich.

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Zu seinem Nachteil wirkt es sich aus, dass der Angeklagte von Beginn seines Aufenthaltes in Deutschland an wiederholt wegen Eigentumsdelikten bestraft werden musste. Die Rückfallgeschwindigkeit ist hoch. Erst vier Monate vor der Tat war er – zum zweiten Male - zu einer Freiheitsstrafe unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt und ihm ausweislich der Urteilsgründe vor Augen geführt worden, welche Folgen die Begehung erneuter Straftaten haben würde. Trotz dieser nachdrücklichen neuerlichen Ermahnung hat sich der Angeklagte von der Begehung der Tat nicht abhalten lassen, dies obwohl er bereits über eine mehrmonatige Hafterfahrung verfügte und er daher wusste, wie belastend eine Inhaftierung sein würde. Er hat sich daher in einem derartigen Maße als belehrungsresistent erwiesen, dass es einer deutlichen Reaktion bedarf.

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Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, namentlich auch der erst nach der erstinstanzlichen Verurteilung erfolgten Vollstreckung anderweitiger Strafen sowie der gesundheitlichen Probleme, die während der Inhaftierung aufgetreten sind, hält die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

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sechs Monaten

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weiterhin für tat- und schuldangemessen, da ansonsten der hohen Rückfallgeschwindigkeit und dem Bewährungsversagen des Angeklagten nicht hinreichend Rechnung getragen werden würde.

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F.

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Die Vollstreckung der Strafe konnte nicht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer hat nicht die begründete Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Grundlage der Prognose müssen sämtliche Umstände sein, die Rückschlüsse auf die künftige Straflosigkeit des Angeklagten ohne Einwirkung des Strafvollzugs zulassen, insbesondere die in § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB „namentlich“ aufgeführten Umstände. Dabei ist für die günstige Prognose keine sichere Erwartung eines straffreien Lebens erforderlich. Es reicht schon die durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit aus, dass der Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Eine günstige Sozialprognose darf nicht allein deshalb verneint werden, weil der Angeklagte vorbestraft und Bewährungsversager ist. Andererseits bedarf es bei einschlägigen und gewichtigen, noch nicht lange zurückliegenden Vorstrafen einer besonders eingehenden Begründung, warum die nunmehr verhängte Freiheitsstrafe dennoch zur Bewährung ausgesetzt wird. Ist der Angeklagte bereits mehrfach bewährungsbrüchig geworden, so bedarf es des Vorliegens besonderer Umstände, um erneut eine positive Prognose stellen zu können (vgl. OLG Köln, U. v. 11.10.2016, 81 Ss 61/16).

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Eine positive Prognose kann für den Angeklagten nicht gestellt werden. Es ist zwar zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich bei der Tat um eine Spontantat handelte und die Umstände sehr verlockend waren. Diese Tat liegt nunmehr rund eineinhalb Jahre zurück. Zu der Begehung weiterer Taten in der Zwischenzeit ist nichts ersichtlich. Seinen Betäubungsmittelkonsum, der eine nicht unwesentliche Ursache seiner Delinquenz der Vergangenheit gewesen war, hatte er aufzugeben vermocht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass durch die Vollstreckung von Strafen aus anderen Verfahren bereits anderweitig auf ihn eingewirkt wird und er mit dem Widerruf einer ausgesetzten Strafe in einem anderen Verfahren zu rechnen hat, wobei er aufgrund schwacher Sprachkenntnisse, fehlender Besuchskontakte und gesundheitlicher Beschwerden besonders haftempfindlich ist.

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Dennoch fällt die Prognose zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt negativ aus. Der Angeklagte hat die von den vorangegangenen Verurteilungen ausgehenden Warnungen nicht beachtet und ist erneut straffällig geworden. Seine Rückfallgeschwindigkeit ist hoch. Der Angeklagte stand zum Zeitpunkt der Tat unter Bewährung. Ihm musste insbesondere aufgrund der letzten vorangegangenen Verurteilung, die nur wenige Monate zurücklag und die mit einer deutlichen Ermahnung verbunden war, bewusst sein, was eine erneute Straffälligkeit für ihn bedeutet, dies zumal er bereits über mehrmonatige Hafterfahrung verfügte. Wenn ihm auch zugute zu halten ist, dass er im Kampf gegen die Betäubungsmittelabhängigkeit einen beachtlichen Erfolg erzielt hatte, muss doch andererseits konstatiert werden, dass die vorliegende Tat in keinerlei Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelproblem steht, welches in der Vergangenheit Hintergrund der von ihm begangenen Straftaten gewesen war. Er hat damit gezeigt, dass bei ihm eine problematische Grundhaltung in Bezug auf die Einhaltung von Regeln vorliegt, die ihn auch jenseits der Nöte, die eine Betäubungsmittelabhängigkeit mit sich bringen kann, Straftaten begehen lässt.

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Der Angeklagte verfügt zudem über keine sozialen Bindungen, die geeignet wären, ihn zu stabilisieren. Seine Angehörigen leben in Georgien. Sein Aufenthaltsstatus ist ungeklärt. Über eine Arbeit oder auch nur eine konkrete Aussicht darauf verfügt er nicht. Um den Erwerb von Sprachkenntnisse, die ihm eine Aufnahme einer Arbeit ermöglichen, will er sich zwar bemühen – in einem hinreichenden Maße vorhanden und auf dem Arbeitsmarkt vorweisbar sind sie bislang jedoch nicht. Veränderungen zum Positiven in der Person des Angeklagten oder in dessen Lebensumständen, die Anlass zu der Annahme geben würden, dass sich der Angeklagte – anders als in der Vergangenheit – nunmehr allein die Verurteilung zur hinreichenden Warnung dienen lassen würde, sind nicht erkennbar. Angesichts dessen, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat bereits über eine mehrmonatige Hafterfahrung verfügte, kann auch nicht angenommen werden, dass die derzeitige erneute Inhaftierung zur Vollstreckung von Strafen aus anderen Verfahren bereits ausreichend auf den Angeklagten eingewirkt hätte.

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G.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.