Berufung wegen Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen nach § 329 StPO verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Berufung gegen ein Urteil wegen Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen ein, verließ jedoch während der Berufungsverhandlung nach Belehrung den Saal ohne entschuldbaren Grund und ohne einen vertretungsbefugten Anwalt. Das Landgericht verwirft die Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO, weil der Angeklagte dadurch die Fortsetzung der Hauptverhandlung und das Ablehnungsverfahren schuldhaft vereitelt hat. Die Kosten der Berufung werden dem Angeklagten auferlegt.
Ausgang: Berufung des Angeklagten wegen unverzeihlichen Verlassens der Hauptverhandlung gemäß § 329 StPO verworfen; Kosten der Berufung auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung des Angeklagten kann nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO verworfen werden, wenn der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung die Hauptverhandlung verlässt und kein vertretungsbefugter Verteidiger anwesend ist.
Unzufriedenheit mit der Sachleitung des Vorsitzenden oder allgemein gehaltene Ablehnungsanträge rechtfertigen nicht das eigenmächtige Verlassen der Hauptverhandlung.
Das eigenmächtige Verlassen des Saals nach ausdrücklicher Belehrung über die Folgen, wodurch die Fortsetzung der Hauptverhandlung oder das Ablehnungsverfahren vereitelt wird, ist als schuldhaftes Verhalten anzusehen, das die Verwerfung der Berufung begründet.
Wird die Berufung gemäß § 329 StPO verworfen, kommen dem Gericht insoweit die Kostenfolgen zu; die Kosten der Berufung können dem Angeklagten nach § 473 Abs. 1 StPO auferlegt werden.
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 21.09.2022 – Az. 523 Cs 198/22 – wird verworfen. Dem Angeklagten werden die Kosten der Berufung auferlegt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Köln hat den Angeklagten am 21.09.2022 – 523 Cs 198/22 – wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt sowie die beschlagnahmten Liederbücher eingezogen. Hiergegen hat der Angeklagte durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle vom 21.09.2022 Berufung eingelegt. Zum Termin zur Berufungshauptverhandlung vom 15.11.2022, zu dem der Angeklagte unter Beifügung einer Belehrung über die Folgen des Nichterscheinens geladen worden ist, ist der Angeklagte – ohne einen Verteidiger - pünktlich erschienen. Der Angeklagte hat die Verlesung einer im Vorfeld an die Kammer gesandten Erklärung beantragt. Nach der antragsgemäßen Verlesung hat der Angeklagte die Prüfung beantragt, warum die Pressestelle des Landesjustizministeriums auf seine Eingaben nicht reagiert habe. Ferner hat er einige Fragen der Vorsitzenden beantwortet und sodann auf das Vorwort der gegenständlichen Liederbücher verwiesen. Das Vorwort – Innenseite des vorderen Einbandes der Liederbücher – ist in Augenschein genommen und verlesen worden. Der Angeklagte hat zu Beginn der Verlesung beantragt, dass die Schöffen den Text selbst lesen sollten. Die Vorsitzende hat dem Angeklagten mitgeteilt, auf diesen Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukommen. Nach erfolgter Verlesung des Vorwortes hat der Angeklagte seinen Antrag wiederholt. Die Vorsitzende hat ihm mitgeeilt, dass die Entscheidung hierüber zurückgestellt werde, und hat den Angeklagten gefragt, ob die Liederbücher im Internet zu finden seien. Daraufhin ist der Angeklagte abrupt aufgestanden, sagte, dass er einen Antrag gestellt habe und er jetzt gehen werde. Während dieser Äußerungen hat er sich zu seiner im Zuschauerraum sitzenden Ehefrau begeben, sich von ihr seine Kopfbedeckung geben lassen und sich auf den Weg gemacht, um den Saal zu verlassen. Die Vorsitzende hat dem Angeklagten nochmals mitgeteilt, dass man später auf seinen Antrag zurückkommen werde und dass die Berufung verworfen werden müsse, wenn er den Saal verlasse. Der Angeklagte hat daraufhin auf dem Weg zur Tür des Sitzungssaals geantwortet, dass er jetzt gehe und dann eben Rechtsmittel einlegen werde, die Vorsitzende sei befangen. Daraufhin hat er den Saal verlassen.
II.
Die Berufung des Angeklagten unterliegt der Verwerfung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 StPO, nachdem der Angeklagte sich ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger anwesend war, der über eine Vertretungsvollmacht verfügte. Unzufriedenheit mit der Sachleitung der Vorsitzenden, § 238 Abs. 1 StPO, berechtigte ihn zum Verlassen der Hauptverhandlung ebensowenig wie sein Ablehnungsantrag, der nicht hat erkennen lassen, auf welchen seiner – nicht abgelehnten - Anträge er sich bezog. Dadurch, dass er – trotz erneuter Belehrung über die Folgen - den Saal verließ, ohne jeglicher Kommunikation seitens des Gerichts zugänglich zu sein, hat er sowohl eine Fortsetzung der Hauptverhandlung gemäß § 29 Abs. 2 StPO als auch die verzögerungslose Durchführung des Ablehnungsverfahrens gemäß §§ 24 ff. StPO, einschließlich einer Entscheidung gemäß § 26 a StPO, schuldhaft vereitelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.