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Landgericht Köln·154 Ns 24/16·11.07.2016

Berufung: Unterschlagung und dreifacher Diebstahl – Gesamtfreiheitsstrafe 10 Monate

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berufung ein; das Landgericht hob Teile des Urteils auf. Zentral war die Abgrenzung zwischen Hehlerei und Unterschlagung bei aufgefundenen Navigationsgeräten. Das Landgericht sah keinen Hehlereivorsatz und wertete die Aneignung als Unterschlagung; es bildete eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Weitere Berufungsanträge wurden verworfen.

Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Hehlerei-Schuldsprüche aufgehoben, stattdessen Unterschlagung und dreifacher Diebstahl; Gesamtfreiheitsstrafe zehn Monate, sonstige Berufung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsmerkmale der Hehlerei setzen voraus, dass der Täter sich der rechtswidrigen Herkunft der Sache bewusst ist; fehlt dieser Vorsatz, ist allenfalls Unterschlagung anzunehmen.

2

Bei unmittelbar aufeinanderfolgender Aneignung mehrerer aufgefundener Gegenstände kann regelmäßig nur eine Tat im Sinne des § 52 StGB vorliegen.

3

Geringer Beutewert und Rückgabe bzw. Wiedererlangung der Sachen sind strafmildernd zu berücksichtigen.

4

Bei vielfachen einschlägigen Vorstrafen und schneller Rückfall ist die Sozialprognose negativ und die Strafaussetzung zur Bewährung regelmäßig zu versagen.

Relevante Normen
§ 242 Abs. 1, 248 a StGB§ 246 Abs. 1 StGB§ 52 StGB§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 525 Ds 517/15

Tenor

              Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15. Februar 2016 aufgehoben.

Der Angeklagte ist der Unterschlagung sowie des Diebstahls geringwertiger Sachen in drei Fällen schuldig.

Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zehn Monaten

verurteilt.

2.                  Die weiter gehende Berufung des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3.                  Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Gerichtsgebühr wird jedoch um die Hälfte ermäßigt.

Gründe

2

I.

3

Das Amtsgericht Köln hat den Angeklagten durch Urteil vom 15. Februar 2016 wegen Hehlerei in zwei Fällen sowie Diebstahls geringwertiger Sachen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

4

Gegen das Urteil hat der Angeklagte noch am selben Tag Berufung eingelegt. In der Hauptverhandlung hat er seine Berufung in den Fällen 3 bis 5 des angefochtenen Urteils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt; sein weiter gehendes Rechtsmittel hat er aufrecht erhalten.

5

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

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II.

7

Der heute fast 40 Jahre alte Angeklagte ist ledig. Er hat einen Sohn. Dieser lebt bei der Kindesmutter. Im Jahr 1998 schloss der Angeklagte eine Ausbildung zum Groß- und Einzelhandelskaufman ab. Nach Anstellung bei verschiedenen Arbeitgebern ist der Angeklagte seit 2013 arbeitslos. Er bezieht staatliche Leistungen.

8

Der Angeklagte ist seit 2005 bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Strafregister weist inzwischen 18 Eintragungen überwiegend wegen Diebstählen aus. Im Herbst 2006 erfolgten zwei Verurteilungen wegen Rauschgiftstraftaten.

9

Im November 2005 sowie im Januar 2006 wurde der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen sowie wegen Diebstahls mit Waffen zu jeweils zur Bewährung ausgesetzten (Gesamt-)Freiheitsstrafen von acht bzw. sechs Monaten verurteilt. Im Mai 2006 wurden die zugrunde liegenden Einzelstrafen auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zurückgeführt. Die zur Bewährung ausgesetzte Strafe wurde im August 2010 erlassen.

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Im September 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Diese Strafe wurde in das spätere Urteil des Amtsgerichts Köln vom 29. November 2006 einbezogen. Der Angeklagte wurde dabei wegen unerlaubter Einfuhr von Heroin in nicht geringer Menge, unerlaubten Besitzes von Heroin, Trunkenheit im Verkehr sowie Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe setzte das Amtsgericht zur Bewährung aus. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 20. Dezember 2011 erlassen.

11

Im September 2008 sowie im November 2012 wurde der Angeklagte wegen mehrfacher Leistungserschleichungen und Diebstählen jeweils zu geringen Geldstrafen verurteilt.

12

Im Oktober 2014 führte das Amtsgericht Kerpen die Strafen aus vier Entscheidungen aus dem Zeitraum von April bis einschließlich Juni 2014 auf eine Gesamtgeldstrafe von 400 Tagessätzen zu je 15,00 Euro zurück. Zur Verbüßung dieser Strafe befindet sich der Angeklagte zur Zeit ersatzweise in Strafhaft.

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Durch Urteile vom 14. Oktober und vom 6. November 2014 verhängte das Amtsgericht Köln gegen den Angeklagten wiederum jeweils wegen Diebstahls zwei Freiheitsstrafen von jeweils vier Monaten. Die Vollstreckung der Strafen wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 wurden die Strafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten zurückgeführt; die Vollstreckung der Strafe blieb zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit dauert bis zum 29. Mai 2018 an.

14

Durch Urteil vom 28. Mai 2015 wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zuletzt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.

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III.

16

Entsprechend dem vom Angeklagten bereits im ersten Rechtsgang abgelegten Geständnis und der – teilweisen – Beschränkung seines Rechtsmittels auf den Strafausspruch stehen die nachfolgenden Sachverhalte fest. Die Kammer hat diese – abweichend von der Reihenfolge im amtsgerichtlichen Urteil – lediglich in ihre zutreffende zeitlichen Abfolge gebracht.

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Bereits kurz nach der Mitte Mai 2015 erfolgten Rückführung zweier Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung und seiner Verurteilung am 28. Mai 2015 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen fiel der Angeklagte erneut zu gleichgelagerten Straftaten zurück.

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1. und 2. Tat (Ziffern II.4 und 5 des angefochtenen Urteils)

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Aus den Auslagen der Firmen B bzw. S entwendete er am 19. Juni 2015 Lebensmittel und Hundefutter im Wert von 12,85 Euro sowie am 26. Juni 2015 Drogerieartikel, ein Fahrradschloss und eine Sonnenbrille im Wert von 19,78 Euro. Die Waren steckte er in seinen Rucksack bzw. seine Kleidung ein und verließ mit ihnen ohne Bezahlung die Verkaufsgeschäfte.

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3. Tat (Ziffern II.1. und II.2 des angefochtenen Urteils)

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Am 10. Oktober 2015 fand der Angeklagte in einem Kölner Park zwei tragbare Navigationsgeräte der Marken "Mio" und "TomTom" im Wert von rund 40,00 bzw. 50,00 Euro. Diese behielt er für sich, um sie zu verkaufen.

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4. Tat (Ziffer II.3 des angefochtenen Urteils)

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Kurz darauf entwendete er gegen 8.00 Uhr morgens aus einem O-Supermarkt eine Dose Chile con carne im Wert von 2,79 Euro.

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Der Angeklagte wurde noch vor Ort festgenommen. Die beiden Navigationsgeräte wurden sichergestellt und ihren jeweiligen Eigentümer zurückgegeben. Sämtliche aus den Verkaufsgeschäften entwendeten Lebensmittel und Drogerieartikel wurden ihm vor den Geschäften wieder abgenommen. Ein endgültiger Schaden verblieb in keinem der Fälle bei den Geschädigten.

25

IV.

26

Zu Recht hat das Amtsgericht in den vorstehenden Fällen 1, 2 und 4 den Angeklagten des Diebstahls geringwertiger Sachen gem. §§ 242 Abs. 1, 248 a StGB schuldig gesprochen. Die erforderlichen Strafanträge sind gestellt.

27

Der Schuldspruch wegen Hehlerei in zwei Fällen (s.o: Fall III.3; Ziffern II.1 und II.2 des angefochtenen Urteils) hat demgegenüber keinen Bestand. Die – von der Kammer insofern zugrunde gelegten – Feststellungen des Amtsgerichts belegen nicht, dass sich der Angeklagte darüber bewusst war, dass die aufgefundenen Navigationsgeräte aus Diebstählen stammten. Einen entsprechenden Vorsatz hat bereits das Amtsgericht nicht festgestellt. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen daher lediglich die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB). Mit Blick auf die schon vom Amtsgericht angenommene unmittelbar aufeinanderfolgende Aneignung der beiden im Park aufgefundenen Navigationsgeräte stellt sich der Vorgang – abweichend von der rechtlichen Wertung des Amtsgerichts – zudem lediglich als eine Tat im Sinne des § 52 StGB dar.

28

V.

29

Die Einzelstrafen für die drei Diebstähle bei B, O und S hat das Amtsgericht frei von Rechtsfehlern mit jeweils drei Monaten festgesetzt. Für die Unterschlagung der beiden Navigationsgeräte hat die Kammer eine Einzelstrafe von sechs Monaten festgesetzt. Dabei hat sich die Kammer bewusst gemacht, dass der Strafrahmen der Unterschlagung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe die Obergrenze derjenigen der vom Amtsgericht angenommenen Hehlerei (bis zu fünf Jahre) nicht erreicht.

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Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Monaten eine (neue) Gesamtstrafe zu bilden, die die Summe von insgesamt einem Jahr und drei Monaten nicht erreichen durfte.

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Wie schon bei der Zumessung der Einzelstrafen hat die Kammer einerseits den noch geringen Beutewert sowie die Tatsache zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt, dass die Navigationsgeräte sowie die Verkaufsartikel an die Eigentümer bzw. die Handelskonzerne zurückgeführt werden konnten. Zu seinen Gunsten hat sie ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte aus Anlass der gegenwärtigen Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe von 400 Tagessätzen bereits unter der unmittelbaren Einwirkung des Strafvollzugs steht. Er hat ferner zwingend mit dem Widerruf der Strafaussetzung der im Mai 2015 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten zu rechnen.

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Straferschwerend müssen sich demgegenüber die vielfachen und vor allem einschlägigen bisherigen Verurteilungen des Angeklagten auswirken. Die Rückfallgeschwindigkeit nach seiner letzten Verurteilung (wenn auch nur zu einer kaum mehr verständlichen Geldstrafe) vom 28. Mai 2015 hat ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Der Angeklagte stand bei sämtlichen Taten unter laufender Bewährung wegen einschlägiger Delikte.

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Gesamtbetrachtend war daher die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von

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zehn Monaten

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als tat- und schuldangemessen erforderlich, aber auch ausreichend.

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VI.

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Eine (erneute) Strafaussetzung zur Bewährung kam nicht in Betracht. Eine günstige Sozialprognose kann dem Angeklagten nicht gestellt werden. Die Kammer hat ihn zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in derselben Lebenssituation vorgefunden, wie sie zum Zeitpunkt der abgeurteilten Taten bereits vorherrschte. Die Jahre 2014 und 2015 waren von vielzähligen Straftaten des Angeklagten durchsetzt. Weder die im Oktober 2014 gebildete Gesamtgeldstrafe von immerhin 400 Tagessätzen noch die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten hat den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten vermocht. Entsprechend dem Bericht der Bewährungshelferin hat der Angeklagte bis heute auch im geschützten Umfeld der Strafhaft keine Bemühungen entfaltet, an sich zu arbeiten. Im Gegenteil: Eine Gruppenarbeit hat er bereits abgelehnt.

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VII.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 4 StPO.