Marihuanaplantage im Keller: Freispruch der Mitangeklagten, Verurteilung wegen Besitzes
KI-Zusammenfassung
Drei Angeklagte legten gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen Betäubungsmitteldelikten Berufung ein. Das LG Köln sprach zwei Mitangeklagte aus tatsächlichen Gründen frei, weil ihre Beteiligung am Betrieb der Plantage nicht sicher nachgewiesen werden konnte. Der dritte Angeklagte wurde wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zu 1 Jahr 3 Monaten verurteilt; die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Einen minder schweren Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG) lehnte die Kammer wegen Menge und professionellen Zuschnitts der Plantage ab.
Ausgang: Berufungen: B und D freigesprochen; bei F Schuldspruch auf Besitz in nicht geringer Menge geändert, im Übrigen erfolglos
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Beteiligung am Betrieb einer Betäubungsmittelplantage setzt einen sicheren Tatnachweis voraus; verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Anklage.
Der bloße Besitz von für den Plantagenbetrieb geeigneten Materialien sowie räumliche Nähe zur Plantage belegen für sich genommen keine strafbare Beteiligung am Anbau oder Handeltreiben.
DNA-Spuren an in Plantagenräumen aufgefundenen beweglichen Gegenständen begründen ohne weitere belastbare Umstände keinen zwingenden Schluss auf eine täterschaftliche oder teilnahmebedingte Mitwirkung am Plantagenbetrieb.
Unerlaubter Besitz von Cannabis in nicht geringer Menge liegt vor, wenn die Wirkstoffmenge den Grenzwert deutlich überschreitet; der Besitz kann auch bei Eigenkonsumabsicht gegeben sein.
Ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG kann trotz Geständnisses und Unbestraftheit zu verneinen sein, wenn Menge und professioneller Zuschnitt der Tat die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht unangemessen erscheinen lassen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 581 Ls 420/15
Tenor
Auf die Berufungen der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.02.2016 (581 Ls 420/15) unter Verwerfung der Berufung des Angeklagten F im Übrigen aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Angeklagten B und D werden freigesprochen.
Der Angeklagte F wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und 3 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten B und D trägt die Staatskasse.
Im Übrigen trägt der Angeklagte F die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe
(des gemäß § 267 Abs. 4 und 5 StPO abgekürzten Urteils)
I.
Das Amtsgericht Köln hat die Angeklagten mit Urteil vom 24.02.2016 (581 Ls 420/15) wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (so die Angeklagten B und D) bzw. in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (so den Angeklagten F) zu Freiheitsstrafen verurteilt, nämlich den Angeklagten B unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 18.06.2015 (151 Ns 122/13) und unter Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer neuen Gesamtstrafe von 3 Jahren, den Angeklagten D zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und den Angeklagten F zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Hiergegen haben alle drei Angeklagten form- und fristgerecht Berufung bzw. Rechtsmittel eingelegt, der Angeklagte B durch Schreiben seines Verteidigers vom 25.02.2016, der Angeklagte D durch Schreiben seines Verteidigers vom 01.03.2016 und der Angeklagte F durch Schreiben seiner Verteidigerin vom 26.02.2016, wobei alle vorgenannten Schreiben am Tag ihrer Erstellung bei Gericht eingingen. Die demgemäß zulässigen Berufungen der Angeklagten B und D haben vollumfänglich Erfolg und führen zum Freispruch der Angeklagten; die Berufung des Angeklagten F führt zur Änderung des Schuldspruchs im Tenor, bleibt jedoch im Wesentlichen ohne Erfolg.
II.
Der zur Zeit der Hauptverhandlung 40-jährige Angeklagte F ist deutscher Staatsangehöriger und wurde in Ankara/Türkei geboren. Im Alter von 7 Jahren siedelte der Angeklagte F mit seinen Eltern und zwei Brüdern nach Deutschland über, wo er sodann aufwuchs. Der Angeklagte F besuchte die Schule, zuletzt die Gesamtschule, die er mit Fachhochschulreife verließ. Eine im Anschluss aufgenommene Lehre als Chemikant bei der Firma C schloss er erfolgreich ab. Im Chemiepark bei C ist er bis zur Zeit der Hauptverhandlung in seinem erlernten Beruf tätig und verdient hiermit – je nach Schichtzulagen – zwischen 2.200,- und 2.500,- € netto/Monat. Der kinderlose Angeklagte F war verheiratet über einen Zeitraum von etwa 4 Jahren und ist zwischenzeitlich geschieden, lebt jedoch in auf Dauer angelegter Paarbeziehung mit der – wie er erwerbstätigen und über ein vergleichbares Einkommen verfügenden – Zeugin T, mit der er sich auch die Wohnung teilt. Der Angeklagte F leidet infolge von zwei Bandscheibenvorfällen am Lenden- und am Halswirbel, sowie infolge einer Erkrankung des Lymphsystems an Schmerzen. Zudem befindet er sich wegen Depressionsgefühlen in therapeutischer Behandlung. Die Depressionsgefühle führt er zurück auf eine seit der Kindheit verschleppte ADHS-Erkrankung.
Der Angeklagte F hatte schon zu Schulzeiten den Konsum von Marihuana probiert, an diesem jedoch zunächst keinen dauerhaften Gefallen gefunden. Erst als er – etwa in den Jahren 2000-2002 – mit dem dauerhaften Schichtbetrieb bei der Arbeit konfrontiert war, eignete er sich den dauerhaften Konsum von Marihuana an, um jeweils von der Schicht „runterzukommen“. Hierbei konsumierte er Mengen von etwa 0,5 Gramm täglich. Kokain konsumierte der Angeklagte F in der Vergangenheit nur ganz gelegentlich (etwa 5-6 Mal in 10 Jahren).
Der Angeklagte F ist nicht vorbestraft.
III.
Um sich von dem Kontakt zum Betäubungsmittelmilieu bzw. vom Ankauf von Marihuana unabhängig zu machen entschloss sich der damit seinen eigenen Konsum sicher stellen wollende und an Pflanzen und Gärtnern interessierte Angeklagte F dazu, Marihuana anzubauen. Zu diesem Zweck ließ er sich von dem Angeklagten B abgetrennte Keller- bzw. Lagerräumlichkeiten in der T-Straße in Köln zur Verfügung stellen, wo er sodann unter Einsatz von professionellem Equipment wie Lampen, Leuchten, Spiegeln, Be- und Entlüftung und Bewässerung Marihuana anbaute. Dabei beabsichtigte der Angeklagte F verschiedene Sorten, denen er unterschiedliche Wirkungen hinsichtlich seiner Schmerzen und der Rauschwirkung zuschrieb – auszuprobieren und baute diese wegen befürchteten Schädlingsbefalls oder aus anderem Grund eintretenden Verlustes auch in größeren Mengen an. Infolge einer kurzfristigen Observation wurden die Ermittlungsbehörden auf den Marihuanaanbau des Angeklagten F aufmerksam und sprachen ihn in Gestalt des Zeugen L am 14.03.2015 hierauf an. Der Angeklagte F führte die Polizeibeamten zu den Kellerräumlichkeiten, wo diese knapp 60 in unterschiedlichen Aufwuchsstadien befindliche Marihuanapflanzen und das technische Equipment vorfanden. Bei dem von dem Angeklagten F zum Eigenkonsum – ggfs. unter Aufbewahrung und Einfrieren – bestimmten Betäubungsmittel handelte es sich um insgesamt 1.966,3 Gramm konsumfähiges Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 5,96% und einer Wirkstoffmenge von 117 Gramm THC.
IV.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten F, seinen familiären und sozialen Verhältnissen und seiner Vorstrafenfreiheit beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen und sich hierzu stimmig fügenden Urkunden und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, das gestützt und ergänzt wird durch die weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel, wie insbesondere die in Augenschein genommenen Lichtbilder, die verlesenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle und das verlesene Betäubungsmittelwirkstoffgutachten, aber auch durch die Angaben der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten.
V.
Der Angeklagte hat sich wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtmG.
VI.
Die Tat wird im Ausgangspunkt mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bestraft.
Die Kammer hat trotz der noch im Einzelnen aufzuführenden, für den Angeklagten F sprechenden Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung seines Geständnisses einen minder schweren Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtmG nicht angenommen, da bei Würdigung aller Umstände insbesondere der Zuschnitt der mit professionellem Equipment betriebenen Plantage und die Gesamtmenge des dort aufgezogenen Marihuanas die Bestrafung aus dem Normalstrafrahmen nicht unangemessen hart erscheinen läßt.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer daher den genannten von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Rahmen zu Grunde gelegt, sich an § 46 StGB ausgerichtet und von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zugunsten des Angeklagten war zuallererst zu würdigen, dass der Angeklagte sich geständig eingelassen hat, nicht vorbestraft ist und die Tat sich auf die sog. „weiche“ und mithin minder gefährliche Droge Marihuana bezog, die zudem von eher unterdurchschnittlicher Qualität war und sichergestellt werden konnte, so dass sich die im Konsum liegende Gefährlichkeit letztlich nicht hat entfalten können. Nicht außer Acht gelassen hat die Kammer, dass der Angeklagte als Betäubungsmittelkonsument und wegen seiner gesundheitlichen Situation als tatgeneigt zu erachten ist und über nur verminderte Hemmschwellen zur Begehung von Betäubungsmittelkriminalität verfügt haben mag. Auch hat die Kammer für den Angeklagten gewichtet, dass er sozial gut integriert und in Beziehung lebt, über Arbeit und Einkommen verfügt. Schließlich hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte als Erstverbüßer als besonders haftempfindlich zu erachten wäre.
Zu Lasten des Angeklagten war jedoch zu würdigen, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge an Marihuana vorliegend um ein Vielfaches und ganz erheblich überschritten wurde und der Zuschnitt der Plantage das durchaus professionelle Vorgehen des Angeklagten offenbart.
Bei Abwägung aller vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer für die Tat eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten
für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten und zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke für erforderlich, aber auch ausreichend.
Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte bzw. musste schon wegen § 331 Abs. 1 StPO nochmals gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Angesichts des Umstands, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, über einen sicheren Arbeitsplatz und daraus folgendes Einkommen verfügt, sowie sozial integriert ist, ist dies auch im Sinne einer positiven Sozialprognose begründet.
VII.
Die Angeklagten B und D waren aus tatsächlichen Gründen und in Anwendung des Zweifelssatzes freizusprechen, das erstinstanzliche (dem Tenor nach irrig u.a. von einem dem Gesetz nicht zu entnehmenden Tatbestand des unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgehende) Urteil dementsprechend aufzuheben.
Den Angeklagten B und D war vorgeworfen worden, sie hätten die in den Räumlichkeiten in der T-Straße in Köln betriebene Marihuanaplantage zum Zweck des gewinnbringenden Handels mit dem abzuerntenden Pflanzenmaterial betrieben. Der für die Annahme der entsprechenden Tat erforderliche Nachweis konnte jedoch nicht geführt werden.
a)
Hinsichtlich des strafrechtlich nicht vorbelasteten und in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch machenden Angeklagten D gibt es keine belastbaren Umstände, die eine Beteiligung seiner Person an dem Betrieb der Plantage belegen. Allein der Umstand, dass in der von dem Angeklagten D angemieteten Wohnung überwiegend originalverpackte bzw. neuwertige Materialien wie LüftungsS3e, Filter pp vorgefunden wurden, die zum Betrieb einer Plantage benutzt werden können, belegt nicht, dass der Angeklagte an der hier verfahrensgegenständlichen Marihuana-Plantage beteiligt war, dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte in räumlicher Nähe zu der in den Kelleräumlichkeiten gelegenen Plantage sein Büro unterhielt und seine angemietete Wohnung über die an die T-Straße angrenzende U-Straße zu begehen und mithin ebenfalls in der Nähe war. Auch wenn man die Angaben des Angeklagten F im Ermittlungsverfahren hinzunimmt, der gegenüber den Ermittlungsbehörden angegeben hatte, dass der Angeklagte D damit zu tun haben könnte, er – der Angeklagte F – dies aber nicht wisse, ergibt sich nichts anderes, zumal der Angeklagte F in der Berufungshauptverhandlung bekundet hat, dass er wegen des auf ihm lastenden Drucks in der polizeilichen Vernehmung die an der von ihm allein betriebenen Plantage unbeteiligten B und D fälschlich benannt habe.
b)
Auch hinsichtlich des in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch machenden Angeklagten B ließ sich ein Tatnachweis bei Gesamtwürdigung der in der Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel nicht führen. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Angeklagte B Mieter der Räumlichkeiten war, in denen die Plantage betrieben wurde und das von ihm benutzte Büro die Eingangstür unmittelbar gegenüber dem verdeckten Eingang zu den Plantagenräumlichkeiten hatte. Auch hat die Kammer gesehen, dass dem Angeklagten B die Befassung mit Betäubungsmitteln ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Vorstrafenurteile nicht wesensfremd ist und dass DNA-Spuren des Angeklagten B an Trinkgefäßen (Heineken-Flasche, Jim-Beam-Glas) festgestellt wurden, die ihrerseits in den Plantagenräumlichkeiten vorgefunden wurden. Angesichts folgender Umstände hat die Kammer im Rahmen einer Gesamtwürdigung gleichwohl nicht die sichere Überzeugung von der Tatbegehung durch den Angeklagten B gewinnen können. So hat die Zeugin S3 als ehemalige Angestellte des Angeklagten B glaubhaft angegeben, dass der selten und wenn nur kurz vor Ort in seinem Büro befindliche Angeklagte B die zum Betrieb der Plantage genutzten Räumlichkeiten untervermietet habe; der Mitangeklagte F hat sich dahin eingelassen, dass der Angeklagte B ihm die Räumlichkeiten, in denen er – der Angeklagte F – die Plantage allein betrieben habe, zum Gebrauch überlassen habe. Seine anderslautenden Angaben im Ermittlungsverfahren seien der Drucksituation geschuldet gewesen; er habe insoweit von seiner Schuld ablenken wollen. Da es sich bei den mit der DNA des Angeklagten B versehenen Gegenständen um bewegliche Gegenstände handelt und diese teils auch die DNA des Mitangeklagten F aufweisen, belegt der Auffindeort allein nicht, dass der Angeklagte B zum Zeitpunkt des Betriebs oder der Vorbereitung des Betriebs der Plantage sich in den Räumlichkeiten befunden hat. Vielmehr ist ohne weiteres ebenso denkbar, dass diese Gegenstände – wie andere auch – früher dort abgestellt wurden oder aber von einer dritten Person, etwa dem Angeklagten F. Nachdem auch die vernommenen Zeugen und hier insbesondere der Zeuge X, der die von ihm durchgeführte polizeiliche Vernehmung des Mitangeklagten F auch bei Vorhalt dieser Vernehmung nicht erinnerte bzw. dies nicht bekunden konnte, keine belastbar auf den Angeklagten B verweisenden Umstände erbrachten, war ein Schuldnachweis in der Gesamtschau nicht zu führen, da die Möglichkeit, dass der Angeklagte F die Plantage ohne das Wissen des Angeklagten B betrieb, nicht auszuschließen war.
VIII.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO.