Berufung gegen Beschlussanfechtung: TOP6 für ungültig erklärt, TOP4/5 bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte führte Berufung gegen die teilweise für ungültig erklärte Eigentümerversammlungsbeschlüsse vom 30.09.2024. Das LG Köln hob die Aufhebung der Beschlüsse zu TOP 4 und 5 auf und erklärte nur die TOP-6-Beschlüsse für ungültig. Entscheidend war, dass eine Verletzung des Einsichtsrechts nach §18 Abs.4 WEG nicht ohne konkreten Kausalnachweis zur Nichtigkeit führt; der Kläger hätte die Einsicht notfalls gegen die Gemeinschaft durchsetzen können.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Nur Beschlüsse zu TOP 6 für ungültig erklärt, insoweit Klage sonst abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung des Einsichtsrechts nach § 18 Abs. 4 WEG führt nicht automatisch zur Nichtigkeit eines Beschlusses; der Anfechtungskläger muss substantiiert darlegen, dass der formelle Mangel kausal auf das Abstimmungsergebnis eingewirkt hat.
Bei der Beanstandung formeller Mängel (z. B. unzureichende Ladungsfrist) genügt die bloße Möglichkeit einer Einflussnahme nicht; erforderlich sind Darlegungen konkreter Umstände, aus denen sich eine tatsächliche Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis ergibt.
Ansprüche auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen können nicht durch den Verwalter von einer vorherigen Zahlung abhängig gemacht werden; ein besonderes Honorar ist nur geschuldet, wenn es vertraglich vereinbart und von der Gemeinschaft getragen ist.
Der Anfechtungskläger kann sein Einsichtsrecht notfalls gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, gegebenenfalls im einstweiligen Rechtsschutz, durchsetzen; Verzögerungen können durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 45 S.2 WEG) ausgeglichen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 70 C 26/24
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichtes Bergisch Gladbach vom 30.04.2025 - 70 C 26/24 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.09.2024 unter Tagesordnungspunkt 6 gefasste Beschluss über (a)) die Genehmigung der Vorschüsse aus den Einzelwirtschaftsplänen für 2025 und über (b)) die Fortgeltung der Vorschüsse aus den Einzelwirtschaftsplänen für 2025 bis zur Fassung eines neuen Beschlusses über Vorschüsse aus Einzelwirtschaftsplänen werden für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger drei Fünftel und die Beklagte zwei Fünftel. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dass für den Sachverhalt und die Anträge erster Instanz Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht unter Klageabweisung im Übrigen die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 30.09.2024 zu den Tagesordnungspunkten 4 betreffend die sich aus der Jahresabrechnung für 2022 ergebenden Nachschüsse bzw. Beitragsanpassungen, 5 betreffend die sich aus der Jahresabrechnung für 2023 ergebenden Nachschüsse bzw. Beitragsanpassungen und 6 über (a) die Genehmigung der Vorschüsse aus den Einzelwirtschaftsplänen für 2025 und über (b) die Fortgeltung der Vorschüsse aus den Einzelwirtschaftsplänen für 2025 bis zur Fassung eines neuen Beschlusses über Vorschüsse aus Einzelwirtschaftsplänen für ungültig erklärt.
Zur Begründung hat das Amtsgericht hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 4 und 5 angeführt, das Recht des Anfechtungsklägers auf Akteneinsicht sei zuvor vereitelt worden, insbesondere durch das Verlangen zur Zahlung von 150,00 EUR; deshalb widersprächen die Beschlüsse ordnungsmäßiger Verwaltung.
Hiergegen richtet sich die Beklagte, soweit die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 für ungültig erklärt worden sind.
Die Berufung der Beklagten zu TOP 4 macht geltend, dem Kläger sei bereits in der Eigentümerversammlung vom 27.11.2023 die Überlassung aller Verwaltungsunterlagen angeboten worden. Darauf habe der Kläger verzichtet und auch in der Folge keine Einsicht mehr begehrt. Zu TOP 5 habe der Kläger am 23.09.2024 die Übersendung der, nicht nur die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen geltend gemacht. Dazu sei die Verwalterin nicht verpflichtet gewesen.
Die Beklagte beantragt:
Das Urteil des Amtsgerichtes Bergisch Gladbach vom 30.04.2025, AZ. 70 C 26/24 ist aufzuheben, soweit zu Ziff. 1 der TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 30.09.2024 (Genehmigung der sich aus der Jahresabrechnung für 2022 ergebenden Nachschüsse bzw. Beitragsanpassungen) und zu Ziff. 2 der TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 30.09.2024 (Genehmigung der sich aus der Jahresabrechnung für 2023 ergebenden Nachschüsse bzw. Beitragsanpassungen) für ungültig erklärt wurde und insoweit beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung, ist begründet.
Allerdings hat das Urteil zu Recht die vom Kläger beanstandeten Fehler bei der Prüfung der Vollmachten verneint; auf die angefochtene Entscheidung wird insoweit Bezug genommen.
Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils begründet allein die Verletzung des Einsichtsrechts gemäß § 18 Abs. 4 WEG aber den Erfolg der Anfechtungsklage nicht, wenn der Anfechtungskläger nicht nachvollziehbar darlegt, dass sich dieser Mangel auch kausal auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat oder dass die Nichtursächlichkeit des Mangels jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 30.04.2025 - 2-09 S 12/25, ZWE 2025, 424 Rn. 3). Das entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 02.07.2021 - V ZR 201/20, Rn. 33; s.a. Strasser, ZMR 2025, 987), nach der bei einem formellen Mangel dessen Kausalität für einen gefassten Beschluss nicht ohne weiteres vermutet, sondern der Kläger Umstände darlegen muss, aus denen sich ergibt, dass sich der von ihm geltend gemachte formelle Mangel auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat. Das entspricht dem Ziel der Anfechtungsklage, die der Beschlussfassung unterliegenden Angelegenheiten möglichst abschließend zu bewältigen und soweit möglich dem Streit zu entziehen (vgl. BGH, Urt. v. 11.04.2025 - V ZR 96/24, Rn. 28).
Das bedeutet hier: Auch wenn der Kläger Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen kann, ohne zuvor eine Zahlung an den Verwalter zu leisten, denn ein etwaiges Sonderhonorar kann nur im Verwaltervertrag vereinbart, also von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dem Verwalter geschuldet sein, ist die Beschlussanfechtung nicht allein aus diesem Grund erfolgreich.
Dieses Ergebnis stellt keine unzumutbaren Anforderungen an die Darlegungslast des Anfechtungsklägers: Der Kläger hätte seinen Einsichtsanspruch ohne weiteres gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchsetzen können, soweit eilbedürftig auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Die so gewonnenen Erkenntnisse hätte er wegen der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 45 S. 2 WEG) auch bei Verzögerungen mit der Anfechtungsklage geltend machen können. Auf die tatsächlichen Abläufe zur Akteneinsicht, soweit streitig, kommt es danach nicht an.
Soweit die angefochtene Entscheidung von ihrem Rechtsstandpunkt folgerichtig den weiteren innerhalb der Klagebegründungsfrist geltend gemachten Anfechtungsgrund nicht geprüft hat, gilt: Auch soweit der Kläger die Nichteinhaltung der Ladungsfrist von drei Wochen beanstandet, legt er nicht - wie bei formellen Mängeln geboten - dar, wie sich das auf die Beschlussfassung ausgewirkt hätte. Es genügt wie dargelegt gerade nicht, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die anderen Wohnungseigentümer bei mehr Prüfungszeit anders abgestimmt haben könnten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 55.334,32 EUR