Klage gegen Bürgin auf Zahlung aus Höchstbetragsbürgschaft erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft über 70.000 DM für Forderungen des Hauptschuldners. Zentral war die Frage der Wirksamkeit der Bürgschaft (AGB-Mängel, Sittenwidrigkeit, Wegfall der Geschäftsgrundlage). Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 67.130,97 DM nebst Zinsen, da keine wirtschaftliche Überforderung oder unzulässige Beeinflussung vorlag und die geltend gemachte Forderung in den gedeckten Rahmen fällt.
Ausgang: Klage gegen die Bürgin auf Zahlung von 67.130,97 DM nebst Zinsen wurde stattgegeben; Beklagte trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft begründet Haftung des Bürgen für solche Forderungen, die zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung bestanden und den vereinbarten Höchstbetrag nicht überschreiten.
Formularklauseln in einem Bürgschaftsvertrag, die gegen das AGB-Recht verstoßen, führen nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit der gesamten Bürgschaft, sofern die geltend gemachte Forderung innerhalb des durch die Bürgschaft gedeckten Rahmens liegt.
Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ist nur anzunehmen, wenn der Bürge wirtschaftlich eindeutig überfordert ist, die Mitverpflichtung als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen erscheint und dies auf einer strukturellen Unterlegenheit beruht; bloße Verweisungen auf zwischenmenschlichen Druck reichen nicht aus.
Ansprüche auf Anpassung oder Unwirksamkeit wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage setzen eine endgültige und grundlegende Änderung der Vertragsgrundlage voraus; prognostisch oder vorläufige Umstände genügen nicht.
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.130,97 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 21.4.1994 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 87.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Bürgin auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.
Die Beklagte übernahm mit Datum vom 15.6.1987 gegenüber der Klägerin die selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 70.000,-- DM für Forderungen der Klägerin gegen den Hauptschuldner T, den von der Beklagten getrennt lebenden Ehemann der Beklagten.
Zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme war die Beklagte Eigentümerin eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in Kerpen-Brüggen, 1/2 Eigentümerin eines Zweifamilienhauses in Bedburg und Alleineigentümerin eines weiteren Grundstückes in einer Größe von 579 qm in Kerpen-Brüggen.
Nachdem der Hauptschuldner auf die Forderungen der Klägerin keine Zahlungen mehr leistete, kündigte die Klägerin das Kreditverhältnis mit dem Hauptschuldner zuletzt mit Schreiben vom 15.4.1991 und nahm die Beklagte mit Schreiben vom 7.4.1994 unter Fristsetzung zum 20.4.1994 aus der Bürgschaft auf Zahlung in Anspruch.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten einen Betrag in Höhe derjenigen Forderung, die gegen den Hauptschuldner am 15.6.1997 bestand. Die Klägerin hatte dem Hauptschuldner per 30.3.1987 eine Abschlußrechnung über 64.555,89 DM erteilt, der der Hauptschuldner nicht widersprach.
Die Klägerin behauptet, nach dem 30.3.1997 seien dem Konto des Hauptschuldners weitere Forderungen belastet worden. Ihre Forderung gegen den Hauptschuldner habe am 15.6.1987 insgesamt 67.130,97 DM betragen. Die Beklagte sei außerdem Miteigentümerin weiterer Grundstücke gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 67.130,97 DM zu zahlen, zusätzlich, beginnend mit dem 21.4.1994, Zinsen in Höhe des jeweiligen Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank zuzüglich 5 % p.A..
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Bürgschaftsvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Sie behauptet, der Hauptschuldner habe ihr eine Vielzahl von Unterlagen zum Unterschreiben vorgelegt, worunter dann auch die Bürgschaftsurkunde gewesen sein müsse. Sie habe die Unterlagen nur unterschrieben, weil der Hauptschuldner ihr mitgeteilt habe, er werde andernfalls in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Sie ist ferner der Auffassung, ein Saldenanerkenntnis des Hauptschuldners binde sie als Bürgin nicht.
Bezüglich des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden, die gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 67.130,97 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 21.4.1994 aus der von der Beklagten zugunsten des Hauptschuldners übernommenen Bürgschaft vom 15.6.1987 zu.
Zwar mögen in dem Bürgschaftsvertrag einzelne Formularklauseln enthalten sein, die gegen die §§ 2 und 9 des AGB-Gesetzes verstoßen. Dies berührt die grundsätzliche Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin jedoch nicht. Denn die Klägerin nimmt die Beklagte nur hinsichtlich derjenigen Ansprüche gegen den Hauptschuldner in Anspruch, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung bereits bestanden. Die von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Hauptforderung liegt auch unter dem verbürgten Höchstbetrag von 70.000,-- DM.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der zwischen den Parteien geschlossene Bürgschaftsvertrag auch nicht wegen Verstoßes gegen § 138 BGB sittenwidrig.
Eine solche Sittenwidrigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der die Mithaftung übernehmende Ehegatte finanziell eindeutig überfordert wird, seine Mitverpflichtung als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen ist und beides auf einer strukturell ungleichen Verhandlungsstärke der Vertragspartner beruht.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Denn die Beklagte, eine berufstätige Frau, war bei Übernahme der Bürgschaft nicht geschäftlich unerfahren und wurde auch in ihrer Entschließungsfreiheit nicht unzulässig beeinträchtigt. Allein der Vortrag,- ihr Ehemann habe ihr mitgeteilt, für den Fall, daß sie die Bürgschaft nicht übernehmen werde, werde er in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, reicht für eine derartige seelische Zwangslage nicht aus. Denn eine solche Konstellation wird in den meisten Fällen einem Bürgschaftsunternehmen vorliegen.
Des weiteren war die Beklagte auch bei Übernahme der Bürgschaft nicht wirtschaftlich überfordert. Nach ihrem eigenen Vortrag war sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages Alleineigentümerin eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in Kerpen-Brüggen, eines weiteren Grundstückes in Kerpen-
Brüggen in einer Größe von 579 qm sowie zu Miteigentümerineines Zweifamilienhauses. Angesichts dieser Eigentumsverhältnisse kann bei der Übernahme einer Höchstbetragsbürgschaft über 70.000,-- DM nicht von einer wirtschaftlichen Überforderung der Beklagten ausgegangen werden. Nach der vorgelegten Aufstellung des Hauptschuldners war das, Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung lediglich mit 398.000,-- DM belastet, das Zweifamilienhaus mit 70.000,-- DM.
Höhere Belastungen, die den Wert des ihr gehörenden Grundbesitzes geschmälert hätten, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Der Beklagten wäre es daher ohne weiteres möglich gewesen, den ihr gehörenden Grundbesitz zwecks Tilgung der Forderung der Klägerin zu verwerten oder zu belasten.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufen und insoweit Anpassung des Bürgschaftsvertrages verlangen. Denn aufgrund der Einkommens-und Vermögensverhältnisse der Beklagten hatte die Klägerin of-fensichtlich nicht nur das Interesse, durch den Vertrag mit der Beklagten Vermögensverschiebungen zwischen den Eheleuten zu verhindern, sondern wollte sich eine eigenständige Haftungsmasse sichern. Des weiteren ist die Ehe der Beklagten auch noch nicht geschieden, so daß eine endgültige Änderung der Geschäftsgrundlage noch nicht gegeben ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 67.130,97 DM.