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Landgericht Köln·15 O 6/08·02.07.2008

Versäumnisurteil aufrechterhalten; Feststellung der Haftung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung

ZivilrechtDeliktsrechtSozialrecht (Opferentschädigung/BVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein träger der Opferfürsorge, begehrt die Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils und Feststellungen zur Haftung des Beklagten aus einer vorsätzlichen unerlaubten Tat an der Geschädigten A sowie zur Erstattung künftiger Aufwendungen. Das Landgericht bestätigte das Versäumnisurteil und sprach die geltend gemachten Zahlungs- und Feststellungsansprüche zu. Die Kammer stützte sich auf das rechtskräftige Strafurteil und hob hervor, dass ein schlichtes Bestreiten ohne neue Tatsachen nicht ausreicht. Zinsen, Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend den einschlägigen Vorschriften geregelt.

Ausgang: Klage des Trägers auf Zahlung und Feststellung wegen übergegangener Schadensersatzansprüche vollinhaltlich stattgegeben; Versäumnisurteil aufrechterhalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zivilkläger kann sich im Schadensersatzprozess auf die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils stützen; das Zivilgericht ist daran nicht formell gebunden, die Bezugnahme erhöht jedoch die Darlegungslast des Beklagten.

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Ansprüche eines Versorgungsträgers aus übergegangenem Recht nach §§ 5 OEG, 81a BVG in Verbindung mit §§ 823 ff. BGB bestehen, wenn die vorsätzliche unerlaubte Handlung ursächlich die Leistungspflicht begründet.

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Ein Feststellungsantrag über die Verpflichtung zur Erstattung künftiger Aufwendungen ist begründet, wenn aufgrund der bestehenden Gesundheitsschäden nicht ausgeschlossen ist, dass künftig weitere Leistungen zu erbringen sind.

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Die Zins- und Kostenregelung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 288, 291 BGB; § 91 ZPO) und die vorläufige Vollstreckbarkeit kann unter Sicherheitsleistung nach § 709 ZPO angeordnet werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 5 OEG, § 81a BVG, § 823 ff. BGB§ 25 ff. BVG, § 2 Abs. 2 DG-KoFSchwbG§ 5 OEG§ 81a BVG§ 823 ff. BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 31.03.2008 – 15 O 6/08 – bleibt aufrechterhalten.

Es wird festgestellt, dass die im Versäumnisurteil der Kammer vom 31.03.2008 ausgeurteilte Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten herrührt.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen Aufwendungen zu erstatten, die er aufgrund der im Urteil des Landgerichts Köln vom 16.12.2005 – 111-19/05 – festgestellten Straftat des Beklagten für die Geschädigte A zu erbringen hat, soweit die Schadensersatzansprüche auf den Kläger übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ist nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Geldbetrages zulässig.

Tatbestand

2

Der Kläger ist überörtlicher Träger der Kriegs- und Gewaltopferfürsorge und macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gem. §§ 5 OEG, 81a BVG, 823 ff. BGB geltend.

3

Die Geschädigte A wurde am 07.01.2005 in ihrer Wohnung schwer verletzt. Sie wurde bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und anschließend wurde ihr Bett in Brand gesteckt. Das Landgericht Köln verurteilte den Beklagten wegen dieser Tat durch Urteil vom 16.12.2005 – 111-19/05 – wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Das Urteil ist rechtskräftig. Durch die Tat erlitt sie folgende Verletzungen:

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-         Lähmung des linken Armes

5

-         Lähmung des linken Beines mit Schwellneigung des linken Beines nach tiefer Venenthrombose

6

-         Hirnfunktionsstörung

7

-         Narben über der Schädelkalotte nach Schädeltrepanation

8

-         Harnblasenentleerungsstörungen

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-         Sehbehinderung

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Das Versorgungsamt Köln erkannte die Geschädigte durch Bescheid vom 13.09.2005/19.09.2005 mit Wirkung ab 01.01.2005 als Opfer einer Gewalttat nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide Blatt 69 -77 der Akten Bezug genommen. Danach war die Geschädigte berechtigt, Leistungen nach Maßgabe des Bundesversorgungsgesetzes in Anspruch zu nehmen. Die Hauptfürsorgestelle des Klägers ist für Leistungen gem. §§ 25 ff. BVG i.V.m. § 2 Abs. 2 DG-KoFSchwbG zuständig. Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat der Kläger an die Geschädigte bisher Leistungen in Höhe von 41.070,56 € erbracht.

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Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Tat begangen. Er sei in das von der Geschädigten, seiner Ehefrau, bewohnte Haus in B eingedrungen, habe sie so lange gewürgt, bis sie bewusstlos gewesen sei und er geglaubt habe, sie sei tot. Anschließend habe der Beklagte das Bett, auf dem die Geschädigte lag, in Brand gesteckt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Tathergangs nimmt der Kläger auf die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils, Blatt 13 ff. der Akten Bezug. Da nicht auszuschließen sei, dass die Geschädigte aufgrund der fortbestehenden Behinderungen auch in Zukunft Leistungen in Anspruch nehme, sei der Feststellungsantrag gerechtfertigt.

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Der Kläger beantragt,

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das Versäumnisurteil der Kammer vom 31.03.2008 – 15 O 6/08 –                                           aufrechtzuerhalten.

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festzustellen, dass die im Versäumnisurteil der Kammer vom                                           31.03.2008 ausgeurteilte Forderung aus einer vorsätzlichen                                           unerlaubten Handlung des Beklagten herrührt.

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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle                                           künftigen Aufwendungen zu erstatten, die er aufgrund der im                                           Urteil des Landgerichts Köln vom 16.12.2005 – 111-19/05 –                                           festgestellten Straftat des Beklagten für die Geschädigte                                           A zu erbringen hat, soweit die Schadensersatzansprüche                                           auf den Kläger übergegangen sind.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bestreitet die Tat und behauptet, er sei in der Tatnacht bei seiner Lebensgefährtin gewesen. Zudem habe sich der Gesundheitszustand der Geschädigten deutlich gebessert, so dass sie dauerhaft keine weiteren Leistungen des Klägers werde in Anspruch nehmen müssen.

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Das Landgericht hat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 31.03.2008 (Blatt 99, 100 der Akten) antragsgemäß zu Zahlung verurteilt, über die übrigen Klageanträge ist bisher noch nicht entschieden worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet, so dass das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und der Beklagte im übrigen antragsgemäß zu verurteilen war.

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Dem Kläger steht aus übergegangenem Recht gem. §§ 5 OEG, 81a BVG, 823 ff. BGB der geltendgemachte Zahlungsanspruch zu, so dass das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten war.

24

Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts Köln ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Tat begangen hat. Zwar ist eine Bindungswirkung des Zivilrichters an strafrechtliche Urteile im deutschen Verfahrensrecht nicht normiert, auch eine Beweislastumkehr findet nicht statt. Jedoch müssen sich Parteien und Zivilgericht nach den Regeln der Darlegungs- und Beweislast mit dem Inhalt des vorgetragenen Strafurteils auseinandersetzen (vergl. Urteil des OLG München vom 16.04.2007, 9 U 3865/06 – bei juris).

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Der Kläger hat sich zulässigerweise auf die Feststellungen im Strafurteil berufen. Er hat das vollständige Urteil seiner Klageschrift beigefügt und darauf Bezug genommen, so dass es nicht erforderlich war, den Inhalt im Einzelnen nochmals schriftsätzlich vorzutragen. Da der Kläger durch die Bezugnahme auf das den Beklagten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilenden Urteils substantiiert zur Täterschaft vorgetragen hat, hat sich auch die Darlegungslast des Beklagten erhöht. Sein einfaches Bestreiten der Tat und des von der Strafkammer festgestellten Tathergangs reicht im Hinblick auf die ausführlichen Ausführungen zum Tathergang und zur Täterschaft des Beklagten im Urteil vom 16.12.2005 nicht aus, um den substantiierten Darlegungen des Klägers entgegenzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel hat der Beklagte nicht vorgetragen. Insofern ist auch im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der Beklagte die Tat begangen hat. Die Kammer hat unter Berücksichtigung der Feststellungen im Strafurteil keinen begründeten Zweifel daran, dass der Beklagte der Geschädigten die erheblichen Verletzungen zugefügt hat.

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Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Eine vollständige Genesung der Geschädigten behauptet der Beklagte selbst nicht, so dass nicht auszuschließen ist, dass der Kläger auch in der Zukunft weitere Leistungen zu erbringen hat.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 ZPO.

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Streitwert: 51.070,56 €