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Landgericht Köln·15 O 601/09·04.08.2010

Darlehensvertrag: Nichtabnahmeentschädigung trotz Widerruf und Umschuldungsproblemen

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom Beklagten eine Nichtabnahmeentschädigung, nachdem dieser ein angenommenes Umschuldungsdarlehen nicht abrief. Der Beklagte berief sich auf fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Fernabsatz sowie Beratungsfehler des Vermittlers und verweigerte die Abnahme. Das LG Köln hielt den Widerruf für verspätet, da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war und kein Fernabsatzgeschäft vorlag. Die Nichtabnahme begründe Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB; Umschuldungsrisiko und fehlender substantiierter Beratungsfehler entlasteten den Beklagten nicht. Zinsen wurden erst ab Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Nichtabnahmeentschädigung zugesprochen; Zinsen erst ab 01.03.2009, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Darlehensnehmer, der ein wirksam zustande gekommenes und vom Darlehensgeber angenommenes Darlehen nicht abnimmt, verletzt seine vertraglichen Pflichten und schuldet dem Darlehensgeber Schadensersatz in Form einer Nichtabnahmeentschädigung nach § 280 Abs. 1 BGB.

2

Ein Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist verspätet, wenn bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung die zweiwöchige Widerrufsfrist abgelaufen ist.

3

Die wiederholte Wiedergabe einer inhaltsgleichen Widerrufsbelehrung in einem separaten Informationsblatt begründet für sich genommen keine Unklarheit, wenn das Informationsblatt nicht Teil der Vertragserklärung ist und die Belehrungen wortgleich sowie zeitgleich erteilt werden.

4

Ein Fernabsatzgeschäft i.S.d. § 312b Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn in die Vertragsanbahnung ein Vermittler eingeschaltet ist, der dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch als Ansprechpartner für Informationen über die Finanzdienstleistung zur Verfügung steht.

5

Die Möglichkeit, ein Darlehen zur Umschuldung bestehender Verbindlichkeiten einzusetzen, fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Darlehensnehmers; ein Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) scheidet aus, wenn der Darlehensnehmer auf die erforderliche Zustimmung des bisherigen Kreditinstituts hingewiesen wurde.

Zitiert von (9)

6 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 313 BGB§ 490 Abs. 2 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ BGB-InfoV§ 187 ff. BGB§ 355 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an die Klä­ge­rin 11.668,31 EUR nebst Zin­sen in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 01.03.2009 zu zah­len. Im Üb­ri­gen wird die Klage ab­ge­wie­sen.

Der Be­klag­te trägt die Kos­ten des Rechts­streits.

Das Urteil ist gegen Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 110% des je­weils zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges vor­läu­fig voll­streck­bar.

Rubrum

1

TAT­BE­STAND

2

Die Klä­ge­rin be­gehrt Zah­lung einer Nicht­ab­nah­me­ent­schä­di­gung wegen eines vom Be­klag­ten nicht ab­ge­nom­me­nen Dar­le­hens.

3

Unter dem 30.09.2008 be­an­trag­te der Be­klag­te über den Zeu­gen G als Fi­nan­zie­rungs­ver­mitt­ler bei der Klä­ge­rin die Ge­wäh­rung eines Dar­le­hens im Nenn­be­trag von 160.000,00 EUR. Die Fi­nan­zie­rung soll­te der Um­schul­dung der zuvor von der Spar­kas­se A ge­tra­ge­nen Fi­nan­zie­rung des Zwei­fa­mi­lien-Wohn­hau­ses des Be­klag­ten in Köln die­nen. Das Be­ra­tungs­ge­spräch zwi­schen dem Be­klag­ten und dem Zeu­gen G fand bei dem Be­klag­ten zu­hau­se statt. Der Dar­le­hens­an­trag ent­hielt auf S. 6 ein Wi­der­rufs­recht; be­züg­lich des ge­nau­en In­halts die­ses Wi­der­rufs­rechts wird auf An­la­ge K2, Bl.17 d.A. ver­wie­sen. Der Be­klag­te er­hielt eben­falls ein Do­ku­ment „In­for­ma­tion und Merk­blatt zum Bau­fi­nan­zie­rungs­dar­le­hen für den Ver­brau­cher“, indem zum einen als zu­stän­di­ger Ver­mitt­ler der Zeuge G an­ge­ge­ben ist, zum An­de­ren im Fließ­text unter Punkt C. „In­for­ma­tio­nen über die Be­son­der­hei­ten des Fern­ab­satz­ver­tra­ges“ eine „Wi­der­rufs­be­leh­rung für den Kun­den“ ab­ge­druckt ist. Hin­sicht­lich des ge­nau­en In­halts die­ses In­for­ma­ti­ons­blat­tes wird auf Bl.30ff. d.A. ver­wie­sen.

4

Eben­falls unter dem 30.09.2008 er­teil­te der Be­klag­te der Klä­ge­rin Voll­macht zur Ab­lö­sung sei­ner bei der Spar­kas­se A auf­ge­nom­me­nen Dar­le­hen im Ge­samt­be­trag von 110.000,00 EUR. Auf der Ab­lö­se­voll­macht (An­la­ge K3, Bl.36 d.A.) heißt es wört­lich:

5

„Ich/Wir wurde(n) da­rü­ber in­for­miert, dass bei einer Ab­lö­sung vor Ab­lauf der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Zins­fest­schrei­bungs­frist die Zu­stim­mung des bis­he­ri­gen Kre­dit­ins­ti­tuts vor­lie­gen muss so­weit mir/ uns nicht en Kün­di­gungs­recht nach § 490 Abs. 2 BGB zu­steht. Ein ent­spre­chen­der Auf­he­bungs­ver­trag ist der DSL Bank vor­zu­le­gen.“

6

Die Klä­ge­rin nahm den Dar­le­hens­an­trag mit Schrei­ben vom 02.10.2008 an. Mit Schrei­ben vom 02.01.2009 ließ der Be­klag­te über den Zeu­gen G der Klä­ge­rin mit­tei­len, er wolle das Dar­le­hen nicht in An­spruch neh­men. Als Be­grün­dung wur­den in dem Schrei­ben der­zeit nied­ri­ge­re Zin­sen sowie die Wei­ge­rung der Spar­kas­se A ge­nannt, ihn aus den Dar­le­hen zu ent­las­sen (vgl. Schrei­ben An­la­ge K4, Bl.37 d.A.). Die Klä­ge­rin be­rech­ne­te da­rauf­hin mit Schrei­ben vom 15.01.2009 eine Nicht­ab­nah­me­ent­schä­di­gung und mach­te diese gegen­über dem Be­klag­ten gel­tend.

7

Mit an­walt­li­chem Schrei­ben vom 03.02.2009 wi­der­rief der Be­klag­te dann den Dar­le­hens­ver­trag. Unter dem 11.02.2009 setz­te die Klä­ge­rin eine letz­te Frist zur Zah­lung der Nicht­ab­nah­me­ent­schä­di­gung bis zum 28.02.2009. Eine Zah­lung er­folg­te nicht.

8

Die Klä­ge­rin ist der An­sicht, ihr stehe die Nicht­ab­nah­me­ent­schä­di­gung zu. Ein et­wai­ges Fehl­ver­hal­ten des Zeu­gen G – das sie be­strei­tet – müsse sie sich nicht zu­rech­nen las­sen.

9

Die Klä­ge­rin be­an­tragt,

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den Be­klag­ten zu ver­ur­tei­len, an sie 11.668,31 EUR nebst Zin­sen in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 12.02.2009 zu zah­len.

11

Der Be­klag­te be­an­tragt,

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die Klage ab­zu­wei­sen.

13

Er be­haup­tet, die Be­ra­tung durch den Zeu­gen G sei feh­ler­haft ge­we­sen, da der Zeuge G be­haup­tet habe, eine Um­schul­dung der Dar­le­hen von der Spar­kas­se A auf die Klä­ge­rin sei mög­lich. Tat­säch­lich habe sich aber die Spar­kas­se A ge­wei­gert, den Be­klag­ten aus den Dar­le­hens­ver­trä­gen zu ent­las­sen.

14

Die Klä­ge­rin müsse sich das Fehl­ver­hal­ten des Zeu­gen G zu­rech­nen las­sen. Der Zeuge G habe in der ge­sam­ten Nach­bar­schaft des Be­klag­ten für die Dar­le­hen der Klä­ge­rin ge­wor­ben. Er sei beim Be­klag­ten als Ver­mitt­ler für die Klä­ge­rin auf­ge­tre­ten.

15

Da­rü­ber hi­naus ist der Be­klag­te der An­sicht, er habe den Dar­le­hens­ver­trag noch im Feb­ru­ar 2009 wirk­sam wi­der­ru­fen kön­nen, weil die Wi­der­rufs­be­leh­rung aus meh­re­ren Grün­den feh­ler­haft ge­we­sen sei.

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ENT­SCHEI­DUNGS­GRÜN­DE

17

Die Klage ist zu­läs­sig und bis auf einen Teil der Zins­for­de­rung be­grün­det.

18

I.

19

Die Klä­ge­rin hat gegen den Be­klag­ten einen An­spruch auf Zah­lung einer Nicht­ab­nah­me­ent­schä­di­gung in Höhe von 11.668,31 EUR gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwi­schen den Par­tei­en ab­ge­schlos­se­nen Dar­le­hens­ver­trag.

20

1.

21

Zwi­schen den Par­tei­en ist ein wirk­sa­mer Dar­le­hens­ver­trag zu­stan­de ge­kom­men. Die­ser Dar­le­hens­ver­trag ist ins­be­son­de­re nicht durch einen Wi­der­ruf des Be­klag­ten un­wirk­sam ge­wor­den.

22

Der Wi­der­ruf des Be­klag­ten im an­walt­li­chen Schrei­ben vom 03.02.2009 war ver­spä­tet. Zum da­ma­li­gen Zeit­punkt war die zwei­wö­chi­ge Wi­der­rufs­frist, die dem Be­klag­ten zu­stand, be­reits ab­ge­lau­fen.

23

a)

24

Der Be­klag­te hat seine Wil­lens­er­klä­rung zum Ab­schluss des Dar­le­hens­ver­tra­ges am 30.09.2008 ab­ge­ge­ben und ein Ex­emp­lar des Dar­le­hens­an­trags be­hal­ten (vgl. Schrift­satz des Be­klag­ten vom 13.01.2010, Bl.75 d.A.). In die­sem schrift­li­chen Dar­le­hens­an­trag war eine Wi­der­rufs­be­leh­rung ent­hal­ten (Seite 6 von 18 des Dar­le­hens­an­trags). Diese Wi­der­rufs­be­leh­rung ist ent­ge­gen der An­sicht des Be­klag­ten nicht feh­ler­haft.

25

aa)

26

Zu­nächst hat der Be­klag­te nicht zwei Wi­der­rufs­be­leh­run­gen er­hal­ten, son­dern nur eine. Es ist zwar rich­tig, dass das For­mu­lar „In­for­ma­tion und Merk­blatt zum Bau­fi­nan­zie­rungs­dar­le­hen für den Ver­brau­cher“ noch­mals den Text der Wi­der­rufs­be­leh­rung ent­hielt. Bei dem For­mu­lar han­delt es sich aber ein­deu­tig nicht um eine zu einer Ver­trags­er­klä­rung ge­hö­ren­de Be­leh­rung, son­dern um eine all­ge­mei­ne In­for­ma­tion. Un­ab­hän­gig davon sind beide Be­leh­run­gen auch wort­gleich und dem Be­klag­ten am sel­ben Tag er­teilt wor­den, so­dass eine Un­klar­heit zu Las­ten des Be­klag­ten nicht ent­ste­hen kann.

27

bb)

28

Die Wi­der­rufs­be­leh­rung ist auch hin­rei­chend deut­lich ge­stal­tet, ins­be­son­de­re ist die Über­schrift „Wi­der­rufs­recht“ im Dar­le­hens­an­trag durch Groß­buch­sta­ben und Fett­druck her­vor­ge­ho­ben, die wei­te­ren Über­schrif­ten „Wi­der­rufs­recht“, „Form des Wi­der­rufs“, „Be­ginn der Wi­der­rufs­frist“, „Ad­res­sat des Wi­der­rufs“, „Wi­der­rufs­fol­gen“ etc. ist eben­falls fett ge­druckt. Da­rü­ber hi­naus ist der ge­sam­te Be­reich des Wi­der­rufs­rechts um­ran­det und wird durch die Unter­schrift des Be­klag­ten ab­ge­schlos­sen. Damit sind die Vo­raus­set­zun­gen, wo­nach eine Wi­der­rufs­be­leh­rung sich in nicht zu über­se­hen­der Weise aus dem rest­li­chen Ver­trags­text her­vor­he­ben muss, er­füllt. Hin­sicht­lich der vom Be­klag­ten ge­rüg­ten „zwei­ten“ Wi­der­rufs­be­leh­rung ist diese Art der Her­vor­he­bung nicht er­for­der­lich, da es sich – wie oben be­reits dar­ge­stellt – um ein blo­ßes all­ge­mei­nes In­for­ma­tions­blatt han­delt.

29

cc)

30

Schließ­lich ist auch die in der Wi­der­rufs­be­leh­rung ent­hal­te­ne Frist be­züg­lich der Ab­ga­be des Wi­der­rufs rich­tig dar­ge­stellt. Die von der Klä­ge­rin ver­wen­de­te For­mu­lie­rung

31

„Die Wi­der­rufs­frist be­ginnt zu dem Zeit­punkt, zu dem der Dar­le­hens­neh­mer

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- ein Ex­emp­lar die­ser Be­leh­rung

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- und eine Ur­kun­de oder eine Ab­schrift des Dar­le­hens­ver­tra­ges oder das Ver­trags-/ Dar­le­hens­an­ge­bot des Dar­le­hens­neh­mers, das alle Ver­trags­be­din­gun­gen ent­hält, - im Ori­gi­nal oder in Ab­schrift – sowie die Fi­nan­zie­rungs­be­din­gun­gen

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er­hal­ten hat.“

35

ist nicht zu be­an­stan­den. Sie ent­spricht dem Ge­set­zes­wort­laut. Die Ver­wen­dung der Mus­ter­be­leh­rung nach BGB-InfoV ist für die Un­ter­neh­mer nicht zwin­gend; viel­mehr ist die Wi­der­rufs­be­leh­rung ein­zig an den An­for­de­run­gen des Ge­set­zes zu mes­sen. Es ist auch nicht er­for­der­lich, zu­sätz­lich über Be­ginn und Ende der Wi­der­rufs­frist nach den §§ 187ff. BGB zu be­leh­ren; er­for­der­lich ist le­dig­lich, dass für den Ver­brau­cher klar ist, an wel­ches Er­eig­nis der Frist­be­ginn an­knüpft (BGHZ 126, 56).

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Der Frist­be­ginn ist auch nicht des­we­gen falsch be­zeich­net, weil die Frist erst mit Ab­schluss des Ver­tra­ges an­fan­gen würde zu lau­fen. Der Wort­laut des § 355 Abs. 1 BGB spricht von der „auf Ab­schluss des Ver­tra­ges ge­rich­te­ten Wil­lens­er­klä­rung“. § 355 Abs. 2 BGB stellt für den Frist­be­ginn auf den Zeit­punkt ab, „zu dem der Ver­brau­cher eine deut­lich ge­stal­te­te Be­leh­rung über sein Wi­der­rufs­recht (…) in Text­form mit­ge­teilt wor­den ist (…)“. Bei schrift­lich ab­zu­schlie­ßen­den Ver­trä­gen – wie hier – legt § 355 Abs. 2 S. 3 BGB da­rü­ber hi­naus noch fest, dass die Frist nicht zu lau­fen be­ginnt, bevor dem Ver­brau­cher auch eine Ver­trags­ur­kun­de, der schrift­li­che An­trag des Ver­brau­chers oder eine Ab­schrift der Ver­trags­ur­kun­de oder des An­trags zur Ver­fü­gung ge­stellt wur­den. Diese Vo­raus­set­zun­gen ein­schließ­lich ent­spre­chen­der Be­leh­run­gen sind hier er­füllt. Dem Ge­setz ist ge­ra­de nicht zu ent­neh­men, dass die Frist, soll­te die Be­leh­rung vor Ver­trags­schluss er­fol­gen, erst nach Ver­trags­schluss zu lau­fen be­ginnt und da­rü­ber zu be­leh­ren wäre. Viel­mehr ist es aus­drück­lich aus­rei­chend, dass dem Ver­brau­cher sein ei­ge­nes schrift­li­ches An­ge­bot vor­liegt. Dies ist auch unter Be­rück­sich­ti­gung der schutz­wür­di­gen In­te­res­sen des Ver­brau­chers über­zeu­gend. Der Ver­brau­cher hat, wenn die Wi­der­rufs­frist zu lau­fen be­ginnt, be­reits ein bin­den­des An­ge­bot ab­ge­ge­ben, er ist sich also über den In­halt des ab­zu­schlie­ßen­den Ver­tra­ges im Kla­ren. Damit aber ist es ihm auch mög­lich, in­ner­halb von zwei Wo­chen ab Ab­ga­be die­ses An­ge­bots (wenn die wei­te­ren Vo­raus­set­zun­gen er­füllt sind) zu ent­schei­den, ob er sich an die­ser Wil­lens­er­klä­rung fest­hal­ten las­sen möch­te oder nicht. Davon ab­ge­se­hen, kann es auch nicht zu Las­ten der Klä­ge­rin gehen, dass mög­li­cher­wei­se der Ge­set­zes­text nicht ein­deu­tig ge­fasst ist.

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dd)

38

So­weit der Be­klag­te gel­tend macht, die Wi­der­rufs­be­leh­rung sei feh­ler­haft, weil es sich vor­lie­gend um ein Fern­ab­satz­ge­schäft han­de­le und sich da­raus er­ge­ben­de In­for­ma­ti­ons­pflich­ten der Klä­ge­rin nicht er­füllt wor­den seien, so kann er auch damit nicht ge­hört wer­den, da kein Fern­ab­satz­ge­schäft vor­liegt.

39

Gem. § 312b Abs. 1 BGB sind Fern­ab­satz­ge­schäf­te Ver­trä­ge über die Lie­fe­rung von Waren oder über die Er­brin­gung von Dienst­leis­tun­gen, ein­schließ­lich Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen, die zwi­schen einem Un­ter­neh­mer und einem Ver­brau­cher unter aus­schließ­li­cher Ver­wen­dung von Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln ab­ge­schlos­sen wer­den, es sei denn, dass der Ver­trags­schluss nicht im Rah­men eines für den Fern­ab­satz or­ga­ni­sier­ten Ver­triebs- oder Dienst­leis­tungs­sys­tems er­folgt.

40

Hier ist der Ver­trag nicht aus­schließ­lich über die Ver­wen­dung von Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln zu­stan­de ge­kom­men. Zwar haben Klä­ge­rin und Be­klag­ter nicht di­rekt mit­ei­nan­der kom­mu­ni­ziert. Aber der Zeuge G war als Ver­mitt­ler und damit als An­sprech­per­son tätig. Schutz­zweck des § 312b BGB ist, dass der Ver­brau­cher in der Pra­xis keine Mög­lich­keit hat, vor Ab­schluss des Ver­tra­ges das Er­zeug­nis zu sehen oder die Eigen­schaf­ten der Dienst­leis­tung im Ein­zel­nen zur Kennt­nis zu neh­men. Diese De­fi­zi­te sol­len die Fern­ab­satz­vor­schrif­ten aus­glei­chen. Ist eine zwi­schen Un­ter­neh­mer und Ver­brau­cher ein­ge­schal­te­te Per­son in der Lage und damit be­auf­tragt, dem Ver­brau­cher in einem per­sön­li­chen Ge­spräch nä­he­re Aus­künf­te über die an­ge­bo­te­ne Ware oder Dienst­leis­tung zu geben, so kommt der Ver­trag nicht aus­schließ­lich über die Ver­wen­dung von Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln zu­stan­de (vgl. hier­zu BGH, Urteil vom 21.10.2004, Az. III ZR 380/03, in dem er aus­drück­lich den Ver­mitt­ler nennt). Dies läuft auch nicht dem Schutz­zweck zu­wi­der, da dem Ver­brau­cher der Ver­mitt­ler als An­sprech­per­son zur Ver­fü­gung stand.

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Damit war die Wi­der­rufs­be­leh­rung ins­ge­samt ord­nungs­ge­mäß. Als der Be­klag­te dann am 03.02.2009 seine Ver­trags­er­klä­rung wi­der­rief, war daher die zwei-Wo­chen-Frist be­reits ab­ge­lau­fen.

42

2.

43

Indem der Be­klag­te sich wei­ger­te, den Dar­le­hens­be­trag ab­zu­neh­men, ver­stieß er gegen seine aus dem Dar­le­hens­ver­trag re­sul­tie­ren­den Pflich­ten. Ins­be­son­de­re war er nicht des­we­gen zur Nicht­ab­nah­me be­rech­tigt, weil der Zeuge G sei­ner­seits ihm ob­lie­gen­de Pflich­ten ver­letzt hätte.

44

Es kann hin­sicht­lich des Zeu­gen G of­fen­blei­ben, ob sich die Klä­ge­rin ein even­tu­el­les Fehl­ver­hal­ten des Zeu­gen zu­rech­nen las­sen muss. Der Be­klag­te hat be­reits eine Pflicht­ver­let­zung des Zeu­gen nicht schlüs­sig vor­ge­tra­gen. Er hat zwar be­haup­tet, der Zeuge G habe ihm mit­ge­teilt, die Kre­di­te bei der Spar­kas­se A seien künd­bar, da die Zins­bin­dung ab­ge­lau­fen sei. Er hat wei­ter be­haup­tet, die Spar­kas­se A habe sich dann spä­ter ge­wei­gert, ihn aus den Dar­le­hens­ver­trä­gen zu ent­las­sen. Ab­ge­se­hen davon, dass er dies nicht (bei­spiels­wei­se durch ein ent­spre­chen­des Schrei­ben der Spar­kas­se A) be­legt hat, ist je­doch auch dann, wenn man eine sol­che Wei­ge­rung unter­stellt, nicht si­cher, dass der Zeuge G pflicht­wid­rig han­del­te. Der Be­klag­te hat näm­lich nicht vor­ge­tra­gen, dass die Spar­kas­se A zu ihrer Wei­ge­rung auch be­rech­tigt war. Nur in die­sem Fall könn­te das Ver­hal­ten des Zeu­gen G pflicht­wid­rig sein. Der Vor­trag im nicht nach­ge­las­se­nen Schrift­satz vom 15.07.2010 ist gem. § 296a ZPO ver­spä­tet und mit­hin un­be­acht­lich. Im Üb­ri­gen muss sich der Be­klag­te nach dem nun ge­schil­der­ten Sach­vor­trag – näm­lich, dass der Be­klag­te be­reits An­fang Sep­tem­ber 2008 ein Schrei­ben der Spar­kas­se A er­hal­ten hat, indem es um die Ver­län­ge­rung des ur­sprüng­li­chen Dar­le­hens ging – die eige­ne Kennt­nis von dem Schrei­ben (sie waren ja an ihn ge­rich­tet) selbst zu­rech­nen las­sen. Dass der Be­klag­te die nun vor­ge­leg­ten Schrei­ben auch dem Zeu­gen G vor­ge­legt hätte, ist nicht vor­ge­tra­gen. Soll­te dies nicht der Fall ge­we­sen sein, wäre auch dies An­lass, ein er­heb­li­ches Mit­ver­schul­den des Be­klag­ten an­zu­neh­men.

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Eine Pflicht­ver­let­zung des Zeu­gen G ist somit nicht schlüs­sig dar­ge­tan. Einer Be­weis­auf­nah­me be­darf es in­so­weit nicht.

46

Der Be­klag­te kann sich zur Recht­fer­ti­gung sei­ner Nicht­ab­nah­me auch nicht auf das Recht zur au­ßer­or­dent­li­chen Kün­di­gung gem. § 313 BGB nach den Grund­sät­zen des Weg­falls der Ge­schäfts­grund­la­ge be­ru­fen. Die Ein­satz­mög­lich­keit des Dar­le­hens­be­tra­ges zur Um­schul­dung be­reits be­ste­hen­der Dar­le­hen liegt im Ri­si­ko­be­reich des Be­klag­ten. Dies folgt zum Einen aus all­ge­mei­nen Er­wä­gun­gen, wo­nach der Dar­le­hens­neh­mer dafür ver­ant­wort­lich ist, dass er das Dar­le­hen zu dem von ihm be­ab­sich­tig­ten Zweck ein­set­zen kann. Zum An­de­ren folgt dies aber auch aus dem Wort­laut der Ab­lö­se­voll­macht, in der aus­drück­lich da­rauf hin­ge­wie­sen wird, dass bei einer Ab­lö­sung vor Ab­lauf der Zins­fest­schrei­bungs­frist die Zu­stim­mung des bis­he­ri­gen Kre­dit­ins­ti­tuts vor­lie­gen oder ein Kün­di­gungs­recht gem. § 490 Abs. 2 BGB be­ste­hen muss. Die­sen Hin­weis hat der Be­klag­te un­ter­zeich­net (vgl. An­la­ge K3, Bl.36 d.A.). Wie oben dar­ge­stellt, kann er nicht damit ge­hört wer­den, dass der Zeuge G ihm die Künd­bar­keit der Dar­le­hen der Spar­kas­se A zu­ge­si­chert hat, da er nicht zu­gleich vor­ge­tra­gen hat, dass die Spar­kas­se A ein Recht hatte, ihn nicht aus den Ver­trä­gen zu ent­las­sen.

47

3.

48

Das Ver­schul­den des Be­klag­ten wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ver­mu­tet.

49

4.

50

Die Klä­ge­rin hat ihren Scha­den in Ein­klang mit der Recht­spre­chung be­rech­net, wobei der Be­klag­te dem  gel­tend ge­mach­ten An­spruch weder hin­sicht­lich der Be­rech­nung noch hin­sicht­lich der Höhe ent­ge­gen ge­tre­ten ist.

51

II.

52

Der Zins­an­spruch folgt aus dem Ge­sichts­punkt des Ver­zu­ges, §§ 286, 288 BGB, wobei Ver­zugs­be­ginn ent­ge­gen des Vor­tra­ges der Klä­ge­rin erst der 01.03.2009 ist, weil sie selbst eine Zah­lungs­frist bis zum 28.02.2009 ge­setzt hatte.

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Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

54

Die Ent­schei­dung über die vor­läu­fi­ge Voll­streck­bar­keit folgt aus § 709 ZPO.

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Streit­wert:              11.668,31 EUR