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Landgericht Köln·15 O 58/17·15.11.2017

Darlehensübernahme nach Kündigung: Kein Vertragsschluss mit dem Übernehmer

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach fristloser Kündigung eines Darlehensvertrags Zahlung der Restvaluta von der Beklagten, die den Vertrag per Formular übernehmen wollte. Streitig war, ob durch die Übersendung des Übernahmeformulars ein Darlehensverhältnis zwischen den Parteien zustande kam. Das LG Köln wies die Klage ab, weil der Darlehensvertrag mit der ursprünglichen Darlehensnehmerin wegen Insolvenzantrags wirksam gekündigt war, bevor das Übernahmeangebot zuging. Das Formular stellte zudem keinen Antrag auf Abschluss eines eigenständigen neuen Darlehensvertrags dar.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Restvaluta abgewiesen, da kein Darlehensvertrag mit der Beklagten zustande kam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vertragsübernahme setzt das Bestehen des zu übernehmenden Vertragsverhältnisses im Zeitpunkt des Zugangs des Übernahmeangebots voraus.

2

Kündigt der Darlehensgeber ein Darlehen aus wichtigem Grund wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (insbesondere bei beantragter Insolvenzeröffnung), endet das Darlehensverhältnis mit Zugang der Kündigungserklärung beim Darlehensnehmer bzw. dessen Insolvenzverwalter.

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Ein Formular, das ausdrücklich auf die „Übernahme“ eines konkret bezeichneten bestehenden Darlehensvertrags gerichtet ist und eine dreiseitige Vereinbarung voraussetzt, ist regelmäßig nicht als Angebot auf Abschluss eines eigenständigen neuen Darlehensvertrags auszulegen.

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Für die örtliche Zuständigkeit sind doppelrelevante Tatsachen, die sowohl die Zuständigkeit als auch die Begründetheit tragen, im Zuständigkeitsprüfungsverfahren als wahr zu unterstellen.

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Ein Zahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB setzt das Bestehen eines Darlehensvertrags zwischen den Parteien voraus; fehlt es daran, scheidet der Anspruch unabhängig von einer (erneuten) Kündigung aus.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 38 Abs. 1 ZPO§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB§ 490 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem gekündigten Darlehensvertrag in Anspruch.

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Mit Finanzierungsvereinbarung vom 30.07.2015 finanzierte die Klägerin für die G GmbH aus J eine New Holland Rundballenpresse, Baujahr 2015, mit der Fahrgestellnummer: #######. Der Darlehensbetrag betrug 27.107,17 EUR. Die monatlichen Raten zu je 1.129,46 EUR waren zum jeweils 5. eines Monats zur Zahlung fällig, beginnend mit dem 05.02.2016. Die Monatsraten für Juli bis September 2016 zahlte die Beklagte an die Klägerin.

4

Nach Ziffer 2 der einbezogenen Finanzierungsbedingungen war der Klägerin die Rundballenpresse zur Sicherheit übereignet worden. Gemäß Ziffer 7 der Finanzierungsbedingungen war die Klägerin berechtigt den Darlehensvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Darlehensnehmer mit einem Betrag in Höhe von 1/6 der pro Jahr zu zahlenden Raten in Verzug gerät. Für den Fall, dass die Parteien Kaufleute sind, wurde in Ziffer 12.5 das für den Sitz der Klägerin zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart.

5

Die G GmbH trat im Juli 2016 an die Beklagte heran, um dieser die Rundballenpresse zu verkaufen. Die Beklagte trat in diesem Kontext ihrerseits im August 2016 an die Klägerin heran, um den Vertrag der G GmbH zu übernehmen. Daraufhin wurde das von der Klägerin als Anlage K2 vorgelegte Vertragsformular zur „Zustimmung des Darlehensgebers zur Übernahme des Darlehensvertrages Nr. X######1 / ######2“ (künftig: Formular K2) der Beklagten von der G GmbH übergeben.

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Ziffer 6 des Vertragsformulars lautet: „Für den Fall, dass der bisherige Darlehensnehmer und der Übernehmer Kaufleute sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsübernahme oder der Zustimmung des Darlehensgebers dazu Köln.“

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Die Beklagte und die G GmbH baten die Klägerin gemäß Nr. 2 des vorgenannten Vertragsformulars durch ihre Unterschriften um Zustimmung zur Vertragsübernahme. Die Unterzeichnung der Unterlagen erfolgte durch die Beklagte am 10.08.2016. Das mit Poststempel vom 12.10.2016 versehene Schreiben ging am 19.10.2016 bei der Klägerin ein.

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Zuvor wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 04.10.2016 (Anlage B1, Bl. 47 d.A.) an den Insolvenzverwalter der G GmbH und forderte gegenüber diesem die Zahlung von 18.561,28 EUR. Diesem mit „Kündigung des Finanzierungsvertrages: X######1“ überschriebenen Schreiben war eine Abrechnung über die geforderte Summe als „Anlage zum Schreiben vom 29.09.2016“ beigefügt.

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Die Beklagte zahlte trotz Mahnung durch die Klägerin die Darlehensraten für Oktober und November 2016 in Höhe von jeweils 1.129,46 EUR nicht. Mit Schreiben vom 24.11.2016 erklärte die Klägerin fristlos die außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages mit der Beklagten, stellte die verbleibende Darlehensvaluta von 18.609,39 EUR zu sofortigen Rückzahlung fällig und setzte der Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 01.12.2016.

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Mit Klage vom 07.03.2017 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin namens und in Vollmacht der Klägerin erneut die Kündigung des Darlehensvertrages aufgrund der rückständigen Forderungen für die Monate Oktober und November 2016.

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Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte das Formular K2 abgesendet habe, und dass sie unmittelbar nach Zugang des Angebots die Annahme/Zustimmung am 19.10.2016 erteilt habe.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass selbst bei einer unterstellten Kündigung diese den ursprünglichen Darlehensvertrag nicht beendet habe, weil die Kündigung materiell rechtlich nicht wirksam sei, da am 04.10.2016 die Voraussetzungen einer Kündigung nicht vorgelegen hätten, weil die G GmbH sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Zahlungsverzug befunden habe. Überdies sei selbst im Falle einer Kündigung durch das Formular K2 wegen der Bezugnahme auf den ursprünglichen Darlehensvertrag ein Angebot auf Abschluss eines eigenständigen Darlehensvertrages gegeben.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.609,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2016 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, dass keine Herausgabe der Rundballenpresse an sie erfolgt sei. Die Rundballenpresse sei der G GmbH angeblich gestohlen worden, was die Beklagte auch infolge einer Mitteilung des Insolvenzverwalters der G GmbH gewusst habe. Die Beklagte behauptet weiter, dass nicht sie das Schreiben K2 an die Klägerin gesendet habe, sondern dieses Schreiben am 12.10.2016 von der G GmbH an die Klägerin übersandt worden sei.

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Insofern ist die Beklagte der Ansicht, dass die G GmbH ohne Vertretungsmacht gehandelt habe, was sich bereits daraus ergebe, dass die Beklagte zwei Tage zuvor von dem Kaufvertrag mit der G GmbH zurückgetreten sei. Außerdem könne der Darlehensvertrag bei Zugang des Vertragsformulars K2 am 19.10.2016 nicht mehr übernommen worden sein, weil dieser Vertrag zuvor am 29.09.2016 von der Klägerin gekündigt worden sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die mit Schreiben vom 04.10.2016 übersandte Abrechnung über die geforderte Summe als „Anlage zum Schreiben vom 29.09.2016“ Zinsrückvergütungen enthalte, die typisch für gekündigte Darlehen seien und die Klägerin nur aufgrund einer Kündigung die in der Berechnung genannte Summe habe fordern können und Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter habe anmelden können.

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Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und behauptet dazu, dass weder eine Gerichtsstandsvereinbarung noch eine sonstige vertragliche Beziehung zwischen den Parteien gebe.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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A. Das Landgericht Köln ist gemäß § 38 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen, die sowohl die Zuständigkeit als auch die Begründetheit des geltend gemachten Anspruches rechtfertigen sollen (sog. doppelrelevante Tatsachen) sind im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung als wahr zu unterstellen (statt aller: BGH, Urt. v. 25.11.1993 - IX ZR 32/93 = NJW 1994, 1413). Es ist daher im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu unterstellen, dass es zu einer Übernahme des Vertrages durch die Beklagte gekommen ist und infolgedessen gemäß Ziffer 6 des Vertrags zur „Zustimmung des Darlehensgebers zur Übernahme des Darlehensvertrages Nr. X######1 / ######2“ sowie Ziffer 12.5 der Finanzierungsbedingungen des übernommenen Darlehensvertrages Köln als Gerichtsstand vereinbart worden ist.

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B. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu, weil zwischen den Parteien kein Darlehensvertrag bestanden hat, der durch Kündigung hätte beendet werden können.

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I. Insbesondere ist die Beklagte nicht durch eine Übernahme des zwischen der Klägerin und der G GmbH bestehenden Darlehensvertrages Darlehensnehmerin geworden.

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Als die Klägerin das von der Beklagten und der G GmbH unterzeichnete Schreiben am 19.10.2016 erreichte, bestand zwischen der Klägerin und der G GmbH bereits kein Darlehensvertrag mehr, den die Beklagte hätte übernehmen können. Es kann dahinstehen, dass die Klägerin bereits mit Schreiben vom 29.09.2016, von dem ausschließlich die als Anlage beigefügte Berechnung über eine bestehende Forderung in Höhe von 18.561,28 EUR durch die Parteien vorgelegt wurde, die Kündigung erklärt haben dürfte, weil die Klägerin sich ausschließlich in Folge der Kündigung des Darlehens einer solchen Forderung hätte berühmen können. Denn spätestens mit Schreiben vom 04.10.2016 hat die Klägerin gegenüber dem Insolvenzverwalter der G GmbH die Kündigung des Darlehensvertrages erklärt und die Absonderung des Sicherungsgutes gefordert. Dass die Klägerin den Darlehensvertrag mit Schreiben an den Insolvenzverwalter der G GmbH gekündigt hat ergibt sich nicht nur aus den geltend gemachten Ansprüchen, die eine Kündigung voraussetzen, sondern ohne Weiteres auch aus der fett gedruckten Überschrift

27

„Kündigung des Finanzierungsvertrages:                             X######1

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Finanzierungsobjekt:                                           NH RUNDBALLENPRESSE“

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des Schreibens vom 04.10.2017.

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Auch die Ansicht der Klägerin, dass diese Kündigung den ursprünglichen Vertrag nicht beendet habe, weil sich die G GmbH nicht im Zahlungsrückstand befunden habe, verfängt nicht. Im Einklang mit § 490 Abs. 1 BGB hatte die Klägerin gemäß Ziffer 7.1.2. ihrer mit der G GmbH vereinbarten Finanzierungsbedingungen, dass Recht, den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn der Darlehensnehmer über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragen wird oder in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers eine sonstige wesentliche Verschlechterung eintritt, die befürchten lässt, dass er seinen Verpflichtungen zeitweise oder dauernd nicht mehr nachkommen kann. Diese Voraussetzungen lagen vor. Wie die Klägerin mit Schreiben vom 04.10.2016 selbst ausgeführt hat, wurde über das Vermögen der G GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt.

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Es ist daher weder zu vertiefen, ob die jetzt erfolgende Berufung der Klägerin auf die Unwirksamkeit der eigenen Kündigung des Darlehensvertrages wegen widersprüchlichen Verhalten treuwidrig war, noch ob die G GmbH bei Zugang des Angebots auf Vertragsübernahme am 19.10.2016 noch zur Verfügung über das Vertragsverhältnis befugt war, oder ob diese Befugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen war.

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II. In der Übersendung des Formulars Anlage K2 an die Klägerin liegt auch kein Antrag auf Abschluss eines eigenständigen Darlehensvertrages.

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Bereits dem Rubrum des Formulars K2 lässt sich entnehmen, dass vorliegend kein zweiseitiger Darlehensvertrag zwischen Klägerin und Beklagter abgeschlossen werden sollte, sondern eine dreiseitige Vereinbarung getroffen werden sollte.

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Überdies lässt sich dem Wortlaut des Formulars K2 entnehmen, dass gerade kein Angebot auf den Abschluss eines eigenständigen – vom Bestehen des Darlehensvertrages zwischen Klägerin und G GmbH losgelösten – zweiseitigen Darlehensvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten von der Beklagten abgegeben worden ist, sondern ein bestehender Darlehensvertrag vorausgesetzt wird. Die abgegebene Erklärung bezweckt gerade die Nachfolge der Beklagte in die gesamte Rechtsstellung der G GmbH.

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Ausweislich der Überschrift und des ersten Satzes wird der Klägerin gerade nicht der Abschluss eines neuen Darlehensvertrages, sondern explizit die Übernahme des geschlossenen Darlehensvertrag Nr. X######1 / ######2 für das Objekt NH Rundballenpresse in seinem jeweiligen Bestand mit sämtlichen Rechten und Pflichten anstelle des bisherigen Darlehensnehmers angetragen, wodurch das Bestehen eine zu übernehmenden Vertrages eindeutig vorausgesetzt wird.

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Des Weiteren ist auch die anhand des Formulars K2 ersichtliche Interessenlage nicht auf den Abschluss eines zweiseitigen Darlehensvertrages gerichtet. So soll nicht bloß das Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten geregelt werden soll, sondern auch Regelungen zwischen der Beklagten und der G GmbH (beispielsweise Nr. 4 und Nr. 5) und der G GmbH und der Klägerin (z.B. Nr. 1 und Nr. 5) getroffen werden.

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Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich losgelöst von einem etwaigen Vertragsbestand der Klägerin mit der G GmbH nur mithilfe des Formulars K2 und des ursprünglichen Darlehensvertrages keine wesentlichen Inhalte für einen neuen Darlehensvertrag ermitteln lassen. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass die Beklagte entsprechend des ursprünglichen Darlehensvertrags (Anlage K1, Bl. 18 d.A.) die Rundballenpresse von dem dort genannten Händler gekauft habe, noch dass die Beklagte sie um ein Darlehen in Höhe von 27.107,10 EUR habe ersuchen wollen. Aufgrund der Berechnung der Klageforderung S. 3 der Klageschrift vom 07.03.2017 (Bl. 17 d.A.) zeigt sich vielmehr, dass die Klägerin selbst einen übernommenen und teilweise bedienten Darlehensvertrag voraussetzt, der Grundlage für die Zahlungspflicht der Beklagten sein soll. Ohne den Darlehensverlauf eines solchen Vertrages zu kennen, kann anhand des Formulars K2 und des ursprünglichen Darlehensvertrags nicht bestimmt werden, wie hoch das vermeintlich vereinbarte Darlehen sein soll.

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Mangels Vertragserklärung, zum Abschluss eines Darlehensvertrages kommt es somit nicht darauf an, ob die Beklagte selbst das Formular K2 mit dem Willen, die Erklärung auch an die Klägerin als Empfängerin zu richten, abgesendet hat, oder ob ein etwaiges Inverkehrbringen dieser in Formular K2 enthaltenen Willenserklärungen durch die G GmbH der Beklagten zurechenbar ist.

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C. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

40

Streitwert: Bis 19.000,00 EUR.