Berichtigung des Tatbestands nach §§ 319, 320 ZPO — Anträge teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln korrigiert in Teilen den Tatbestand seines Urteils vom 28.02.2013 nach den §§ 319, 320 ZPO (Währungsangaben, Belegverweise, Formulierungen zu Fax, Beteiligungen und Vermerken). Anträge des Klägers und der Beklagten zu 1. und 3. werden teils stattgegeben und teils zurückgewiesen. Zurückweisend wirkte u.a. das Gebot der Kürze des Tatbestands (§ 313 Abs.1 S.1 ZPO) sowie das Fehlen eines Anlasses zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Ausgang: Anträge auf Tatbestandsberichtigung nach §§ 319, 320 ZPO teilweise stattgegeben, teils zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Anträge auf Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO sind zulässig, wenn der beanstandete Wortlaut unrichtig oder irreführend ist und die Berichtigung klar bestimmbar ist.
Eine Partei hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung des Tatbestands; maßgeblich ist die in der Urteilsurkunde wiedergegebene Feststellung des tatsächlichen Wortlauts der in Bezug genommenen Belege.
Bei der Beurteilung eines Berichtigungsantrags ist zu berücksichtigen, dass Auslassungen, die der Kürze des Tatbestands dienen (§ 313 Abs. 1 S. 1 ZPO), keinen Anspruch auf Ergänzung begründen.
Ein Berichtigungsantrag rechtfertigt nicht ohne weiteres die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Schriftsätze, die keine Veranlassung zur Wiedereröffnung geben, führen nicht zu einer umfassenden Bezugnahme im Tatbestand.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 28.02.2013 gibt Anlass zur Berichtigung folgender Unrichtigkeiten gemäß § 319 ZPO:
Seite 11, 1. Absatz:
Statt "3.969.000,00 EUR" und "5.671.000,00 EUR" heißt es richtig: "3.969.000,00 DM" und "5.671.000,00 DM"
Seite 11, 3. Absatz:
Statt "Schreiben vom 21.11.2004, vorgelegt als Anlage K10", heißt es richtig: "Schreiben vom 21.11.2004, vorgelegt als Anlage A10"
Auf Antrag des Klägers wird der Tatbestand des Urteils vom 28.02.2013 gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:
Seite 4., 4. Absatz lautet:
"Mit Telefax vom 25.10.2001 übermittelte der Kläger der F2 Holding GbR … seine Kontaktdaten."
Seite 8, 2. Absatz lautet:
"Der Kläger beteiligte sich, wie er der Beklagten am 25.06.2002 mitteilte, nach einer Beratung durch die Fa. XXY Vermögensberatung GmbH im Dezember 2001 an zwei Windkraftfonds und an zwei weiteren Filmfonds …"
Auf Antrag der Beklagten zu 1. und 3. wird der Tatbestand des Urteils vom 28.02.2013 gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:
Seite 4, vorletzter Absatz:
"Über den streitigen Inhalt … fertigte der Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. einen Vermerk … und faxte den Vermerk sodann an die Beklagte zu 1."
Seite 26, 2. Absatz:
„Das Gespräch vom 24.10.2001 sei nicht anhand der Kurzdarstellung (Anlage K31) erfolgt. …"
Im Übrigen werden die Tatbestandsberichtigungsanträge des Klägers und der Beklagten zu 1. und 3. zurückgewiesen.
Gründe
A. Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers vom 19.03.2013
Der zulässig, insbesondere innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils fristgerecht gestellte Antrag beanstandet ohne Erfolg folgende Formulierungen:
Die Formulierung Seite 5, 4. Absatz, "Unter dem 26.10.2001 zeichnete der Kläger …" ist zutreffend, denn sie gibt das Annahmedatum in der Anlage 8 wieder, besagt aber nichts zum Zeichnungstermin. Eine Feststellung, dass der Kläger am 26.10.2001 gezeichnet hätte, ist nicht getroffen.
Die Zusammenfassung des Inhalts der Anlage A10, Seite 11, 3. Absatz, beanstandet der Kläger ohne Erfolg, denn ein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung besteht nicht. Maßgeblich festgestellt ist der Wortlaut des in Bezug genommen Schreiben vom 21.11.2004 (Anlage A10).
Soweit der Kläger weiter beanstandet, im Urteil sei wesentliches Vorbringen übergangen, liegen die Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO nicht vor. Die Auslassung ist durch die Kürze des Tatbestands bedingt, § 313 Abs. 1 S. 1 ZPO.
B. Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zu 1. und 3. vom 18.03.2013
Der zulässig, insbesondere innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils fristgerecht gestellte Antrag beanstandet ohne Erfolg folgende Formulierungen:
Soweit die Beklagten unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 10.01.2013 beanstanden, dass als Termin des persönlichen Beratungsgesprächs zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. in P der 24.10.2001 (wiederholt) festgestellt wird, hat der Schriftsatz aus den in den Entscheidungsgründen dargelegten Gründen keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben. Soweit die Prozessbevollmächtigten Gelegenheit hatten, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, handelt es sich nicht um einen Schriftsatznachlass im Sinne von § 283 ZPO.
Die Zusammenfassung des Inhalts der Anlage K14, Seite 7, 3. Absatz, beanstanden die Beklagten zu 1. und 3. ohne Erfolg, denn ein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung besteht nicht. Maßgeblich festgestellt ist der Wortlaut des in Bezug genommen Vermerks vom 10.12.2001 (Anlage K14).
Soweit die Beklagten zu 1. und 3. eine umfassende Bezugnahme auch auf Schriftsätze begehren, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ist für eine solche Bezugnahme aus den genannten Gründen kein Raum, weil die nicht nachgelassenen Schriftsätze keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben haben.