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Landgericht Köln·15 O 528/01·12.06.2002

Fortsetzung des Verfahrens trotz Vergleichs abgewiesen; Wirksamkeit des Vergleichs bestätigt

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Parteien schlossen am 13.12.2001 einen Vergleich, wonach der Beklagte DM 1.000 an die Kläger zahlt. Der Beklagte beantragte die Fortsetzung des Verfahrens mit dem Einwand, sein Prozessbevollmächtigter habe wegen der Versagung von Prozesskostenhilfe im Irrtum gehandelt. Das LG Köln wies den Antrag zurück und stellte fest, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist; ein solcher Irrtum begründet keine Nichtigkeit, und das Fehlen der Geschäftsgrundlage führt nicht zur Unwirksamkeit.

Ausgang: Antrag des Beklagten auf Fortsetzung des Verfahrens trotz Vergleichs als unbegründet abgewiesen; Feststellung der Erledigung durch Vergleich

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich beendet den Rechtsstreit und ist wirksam, sofern nicht anfängliche Unwirksamkeit (Nichtigkeit oder wirksame Anfechtung) geltend gemacht wird.

2

Ein Irrtum des Prozessbevollmächtigten über die Statthaftigkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe begründet nicht die Nichtigkeit eines Vergleichs.

3

Nach § 779 BGB a.F. führen nur solche Irrtümer über die Vergleichsgrundlage zur Unwirksamkeit des Vergleichs, die den Streit als solchen ausschließen.

4

Das Fehlen der Geschäftsgrundlage berührt die Wirksamkeit eines Vergleichs nicht; es kann allenfalls zu einer nachträglichen Anpassung führen, nicht aber zur Nichtigkeit.

Relevante Normen
§ 779 BGB a.F.

Tenor

Der Antrag des Beklagten wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit infolge des Vergleichs vom 13.12.2001 erledigt ist.

Tatbestand

2

Die Kläger haben gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht, der Beklagte widerklagend und aufrechnend Regressforderungen wegen arbeitsrechtlicher Beratung des Beklagten durch die Kläger. In der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2001 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte an die Kläger zur gesamten Hand zum Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche DM 1000,- zahlen sollte. Zuvor hatte das Landgericht in der mündlichen Verhandlung den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil weder seine Verteidigung noch die beabsichtigte Widerklage hinreichende Erfolgsaussicht hätten, obwohl dem Beklagten durch das zunächst für den Rechtsstreit zuständige Amtsgericht bereits Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt worden war.

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Der Beklagte ist der Ansicht, der Vergleich sei gern. § 779 BGB a.F. unwirksam, da sein Prozessbevollmächtigter ihn nur deshalb abgeschlossen habe, weil er von der Statthaftigkeit der Versagung der Prozesskostenhilfe ausgegangen sei. Der Beklagte beantragt, das Verfahren ungeachtet des Vergleichs vom 13.12.2001 fortzusetzen. Die Kläger beantragen, den Antrag zurückzuweisen.

4

Sie tragen vor, der Vergleich sei wirksam, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sei einem Rechtsirrtum unterlegen.

Entscheidungsgründe

6

Der Rechtsstreit war nicht fortzusetzen, da er durch den Vergleich der Parteien vom 13.12.2001 erledigt ist. Der Vergleich ist wirksam zustande gekommen. Die prozessbeendigende Wirkung eines Vergleichs wird nur durch die anfängliche Unwirksamkeit beseitigt (vgl. BGH NJW 1986, 1348). Gründe für eine anfängliche Unwirksamkeit wegen Nichtigkeit oder wirksamer Anfechtung des Vergleichs hat der Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Soweit der Beklagte vorträgt, sein Prozeßbevollmächtigter habe sich über die Statthaftigkeit der Ablehnung der Prozesskostenhilfe geirrt und nur deshalb den Vergleich abgeschlossen, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Vergleichs. Gern. § 779 BGB a.F. können nur solche Irrtümer über die Vergleichsgrundlage zur Unwirksamkeit des Vergleichs führen, die den Streit als solchen ausschließen. Über die Gewährung der Prozesskostenhilfe haben die Parteien jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht gestritten, zumal diese durch den Staat gewährt wird und nicht im Verhältnis der Parteien untereinander.

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Im übrigen lag der Versagung der Prozeßkostenhilfe durch das Landgericht die Rechtsauffassung zugrunde, dass die Verteidigung des Beklagten sowie auch seine beabsichtigte Widerklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausginge, dass die Statthaftigkeit der Versagung der Prozesskostenhilfe zur Geschäftsgrundlage geworden ist, wäre die Wirksamkeit des Vergleichs davon unberührt, denn das Fehlen der Geschäftsgrundlage berührt die Wirksamkeit des Vergleichs nicht, da sie nur zur nachträglichen Anpassung führen kann, nicht aber zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit ( vgl. BGH NJW 1986, 1348, 1349).