Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils: Restschuldversicherung kein verbundenes Rechtsgeschäft
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung aus einem wegen Zahlungsverzugs gekündigten Kreditvertrag; das antragsgemäße Versäumnisurteil wurde erlassen und vom Landgericht aufrechterhalten. Die Beklagten hatten geltend gemacht, die mit dem Kredit vereinbarte Restschuldversicherung führe zu verbundenen Rechtsgeschäften i.S.v. § 358 Abs. 3 BGB und ermögliche Widerruf. Das Gericht verneint dies und sieht die Versicherung als bloßes Nebengeschäft; die Abrechnung wurde nicht konkret angegriffen, daher ist der Einspruch unbegründet.
Ausgang: Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil als unbegründet abgewiesen; Versäumnisurteil bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Kombination eines Verbraucherkredits mit einer Restschuldversicherung begründet nicht automatisch ein verbundenes Rechtsgeschäft i.S.v. § 358 Abs. 3 BGB; die Restschuldversicherung ist in der Regel ein Nebengeschäft zum Kreditvertrag.
Ein Zahlungsanspruch des Kreditgebers aus einem wirksam gekündigten Darlehensvertrag besteht, wenn die der Klage zugrundeliegende Abrechnung nicht substantiiert angegriffen wird.
Zinsen wegen Zahlungsverzugs sind zuzusprechen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs vorliegen und die Forderung in der Abrechnung ausgewiesen ist.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§ 92 II, 709 ZPO angeordnet werden; die Anwendung des § 712 ZPO scheitert, wenn dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 30.1.08 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die
Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil setzt die Leistung dieser Sicherheit
voraus.
Tatbestand
Die Beklagten schlossen mit der Klägerin einen Kreditvertrag vom 12.9.05 und
vereinbarten dabei den Abschluss einer Versicherung zwecks Absicherung der
Kreditrückzahlung. Auf die Anlage K1 wird verwiesen. Der Restsaldo des wegen Zahlungsverzuges gekündigten Kredits beläuft sich nach der der Klage
zugrundeliegenden Abrechnung auf den Klagebetrag.
Die Klägerin hat – nach geringfügiger Teilklagerücknahme – zunächst beantragt, die
Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von € 55.532,88 nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 55.447,91 seit dem 11.6.07 zu verurteilen. Am 30.1.2008 ist antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen worden (vgl. Bl. 27, 28 d.A.). Die Beklagten haben form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen und das Urteil aufzuheben.
Sie meinen, wegen der im Kreditvertrag vereinbarten Versicherung lägen verbundene Rechtsgeschäfte vor, mit der Folge, dass der Kreditvertrag wie aber auch die diesem Vertrag zugrundeliegenden und abgelösten früheren Darlehensverträge wirksam widerrufen seien. Insofern belaufe sich der Restsaldo aus dem streitgegenständlichen Darlehen auf nur € 34.606,33.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nicht begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf Grund des wirksam gekündigten Darlehens zu. Die Verteidigung, die sich in der Berufung auf das Vorliegen sog. verbundener Verträge erschöpft, ist unerheblich. Die Kombination zwischen dem Kredit und der Versicherung führt nach Ansicht des erkennenden Richters – abweichende Meinungen mögen vertretbar erscheinen – nicht zu der Annahme, die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB seien insoweit erfüllt. Dabei kann es auf den bloßen Wortlaut der Gesetzesbestimmung nicht ankommen. Sinn und Zweck der Vorschrift bestehen aber zweifellos darin, zu Schutz des Verbrauchers eine rechtliche Verbindung zwischen einem Kredit und einem anderen Rechtsgeschäft z.B. einem Kauf, herzustellen. Dagegen stellt sich die Abrede über eine sog. Restschuldversicherung,die häufig mit einem Bankdarlehen kombiniert wird, als ein bloßes Nebengeschäft zu der Kreditvereinbarung dar. Der Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes allein kann es nicht rechtfertigen, die Gesetzesbestimmung weitergehend, über den erkennbaren begrenzten Sinn und Zweck der Vorschrift auszulegen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Einzelrichter auf die in jeder Hinsicht zutreffende Replik der Klägerin Bezug.
Die Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Klägerin mag früher zu einem anderen Ergebnis gekommen sein. Entscheidend ist nunmehr die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Abrechnung, die nicht – konkret – angegriffen ist.
Die zuerkannten Zinsen sind wegen Verzuges gerechtfertigt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 II, 709 ZPO. Die Voraussetzungen des § 712 ZPO liegen nicht vor. Auf § 108 ZPO wird hingewiesen.