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Landgericht Köln·15 O 422/16·22.03.2017

Widerruf von Immobiliardarlehen: Verwirkung nach vollständiger Rückzahlung

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten von einer Sparkasse die Rückabwicklung von vier Darlehensverträgen nach Widerruf im April 2016. Das LG Köln hielt die Widerrufsinformation zum Forward-Darlehen (2012) für wirksam, sodass die 14-tägige Widerrufsfrist abgelaufen war. Zwar waren die Widerrufsbelehrungen der drei Darlehen aus 2004 fehlerhaft und das Widerrufsrecht daher nicht verfristet, es war jedoch wegen Zeit- und Umstandsmoment verwirkt. Nach vollständiger Rückführung der Darlehen 2014 durfte die Bank auf den Bestand der beiderseitigen Erfüllung vertrauen; die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung nach Widerruf abgewiesen; Widerruf 2012 verfristet, Widerruf 2004 verwirkt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Widerrufsinformation, die entsprechend dem gesetzlichen Muster nur eine beispielhafte Aufzählung der für den Fristbeginn maßgeblichen Pflichtangaben enthält, ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Darlehensnehmer zur Klärung auf den Vertragstext zurückgreifen muss.

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Die Aufnahme eines Hinweises auf den Ersatz nicht rückforderbarer Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen macht eine Widerrufsbelehrung nicht unrichtig, wenn sie erkennbar formularmäßig auch für Vertragsgestaltungen mit solchen Aufwendungen vorgesehen ist.

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Auch ein grundsätzlich unbefristet fortbestehendes Verbraucherwiderrufsrecht kann nach § 242 BGB verwirken; erforderlich sind Zeitmoment und Umstandsmoment.

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Bei der Verwirkung des Widerrufsrechts beginnt das Zeitmoment grundsätzlich mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags; für das Umstandsmoment sind fallbezogene Umstände erforderlich, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Unternehmers auf die Nichtausübung des Rechts begründen.

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Nach einvernehmlicher Vertragsbeendigung und vollständiger beiderseitiger Erfüllung kann das Vertrauen des Darlehensgebers auf das Unterbleiben eines Widerrufs schutzwürdig sein, sodass ein späterer Widerruf gegen Treu und Glauben verstoßen kann.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 1b AbzG§ 7 VerbrKrG§ 495 BGB aF§ 361a BGB§ 495 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

2

Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung von vier widerrufenen Darlehensverträgen in Anspruch.

3

Die Kläger schlossen mit der Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie im Oktober 2004 drei endfällige Darlehensverträge, für deren Einzelheiten, insbesondere die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen auf die Anlagen K1-3 zur Klageschrift Bezug genommen wird. Zur Sicherung der Darlehen wurde eine Grundschuld auf dem zu finanzierenden Objekt bestellt.

4

Im Jahr 2012 schlossen die Parteien einen Forward-Tilgungs-Darlehensvertrag, für dessen Einzelheiten, insbesondere die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation auf die Anlage K4 zur Klageschrift Bezug genommen wird, mit dessen Mitteln sie die im Oktober 2004 abgeschlossenen Darlehensverträge bei Fälligkeit zum 30.10.2014 bzw. 30.12.2014 vollständig zurückführten.

5

Die Kläger ließen die vier Darlehensverträge durch ihren Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich mit Schreiben vom 26.04.2016 widerrufen. Die Beklagte wies den Widerruf zurück.

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Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft gewesen und könnten keinen Vertrauensschutz beanspruchen, so dass die Widerrufsfrist bei Ausübung des Widerrufsrechts noch nicht abgelaufen sei.

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Die Kläger beantragen,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.245,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2.       festzustellen, dass die Kläger aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrags Nr. #####/#### mit Schreiben vom 13.04.2016 nur verpflichtet sind, an die Beklagte per 20.09.2016 einen Betrag i.H.v. 117.491,80 EUR zu leisten;

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3.       hilfsweise festzustellen, dass der Darlehensvertrag Nr. #####/#### aufgrund des Widerrufs der Kläger mit Schreiben vom 13.04.2016 beendet und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde;

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4.       die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.095,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufsinformation zu dem Vertrag Nr. #####/#### sei nicht zu beanstanden. Die Ausübung des Widerrufsrechts der drei übrigen Verträge verstoße jedenfalls gegen Treu und Glauben, das Widerrufsrecht sei verwirkt.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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I. Die Kläger haben den Darlehensvertrag Nr. -674 nicht wirksam widerrufen, weil die gemäß §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. geltende Widerrufsfrist von 14 Tagen bei Erklärung des Widerrufs abgelaufen war. Die von der Beklagten verwendete Belehrung nach dem Muster Deutscher Sparkassenverlag 192 643.000D1 (Fassung November 2011) ist nicht zu beanstanden.

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Soweit die Kläger der Ansicht sind, die Widerrufsbelehrung kläre nicht ausreichend präzise über den Fristbeginn auf, weil nicht sämtliche Pflichtangaben im Klammertext genannt werden, folgt die Kammer dem nicht. Dass das nicht die Konzeption des Gesetzgebers ist, ergibt sich schon daraus, dass nach dem ab dem 30.07.2010 das – anders als das Muster nach dem früheren § 14 der BGB-InfoVO – im Gesetzesrang stehende Muster für die Widerrufsinformation keineswegs eine vollständige Übernahme der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB vorsieht, sondern ausdrücklich eine nur beispielhafte Aufzählung. Dass infolgedessen der Darlehensnehmer nicht allein durch die Lektüre der Widerrufsinformation, sondern erst durch ergänzendes Studium des Vertragstextes Klarheit über die Frage gewinnen kann, ob die für den Beginn des Fristablaufs erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag in vollständiger Weise enthalten sind, ist Konsequenz der gesetzlichen Konzeption und führt nicht zu einer nicht ausreichenden und damit unwirksamen Widerrufsinformation (BGH, Urt. v. 22.11.2016 – XI ZR 434/15 Rn. 21 f.; OLG Köln, Beschl. v. 12.12.2016 – 13 U 279/16 n.v.).

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Auch die in der Belehrung enthaltenen Ausführungen zu den Widerrufsfolgen führen nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Die Aufnahme einer Belehrung darüber, dass im Widerrufsfall der Darlehensnehmer der Sparkasse auch die Aufwendungen zu ersetzen hat, die diese an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann, macht die Widerrufsbelehrung nicht unrichtig, auch wenn die Sparkasse solche Aufwendungen nicht erbracht hat. Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein (BGH, Urt. v. 23.09.2003 - XI ZR 135/02). Die Belehrung war nicht geeignet, einen durchschnittlichen Verbraucher von der Ausübung eines ihm zustehenden Widerrufsrechts abzuhalten. Denn die Belehrung geht weder davon aus noch erweckt sie den Eindruck, dass tatsächliche solche Aufwendungen erbracht werden und ist inhaltlich jedenfalls nicht unrichtig.

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II.1. Das Widerrufsrecht der Kläger bezüglich der Darlehensverträge aus dem Jahr 2004 war bei Ausübung mit Schreiben vom 26.04.2016 nicht verfristet, denn die hier verwendeten Belehrungen entsprachen im Anschluss an die zu einer inhaltlich gleichlautenden Widerrufsbelehrung ergangene Entscheidung BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, nicht den maßgeblichen, bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Anforderungen und konnten auch keinen Vertrauensschutz beanspruchen.

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2. Die Kläger hatten ihr Widerrufsrecht bei Ausübung im April 2016 jedoch verwirkt.

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Das "ewige" Widerrufsrecht kann verwirkt werden (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 39 m.w.N.; BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 34 m.w.N. für das unverzichtbare Widerrufsrecht gemäß § 506 S. 1 BGB in der zwischen dem 01.07.2005 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung). Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 147).

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Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 40; BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 37). Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles.

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Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 39). Es kommt für das Umstandsmoment auch nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 40 m.w.N.). Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank. Im Gegenteil wird es dem Verbraucher aus der maßgeblichen Sicht der Bank schwerer fallen, das Fortbestehen des Widerrufsrechts zu erkennen, wenn die Widerrufsbelehrung den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erweckt. Daher spielt es für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens der Bank keine Rolle, dass sie den Verbraucher überhaupt belehrt hat. Die Bank wird dadurch nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers - hier: gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB aF in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB - die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 41). Die unvermindert gültige Entscheidung des Gesetzgebers, gegen das unbefristete Widerrufsrecht die Nachbelehrung zu setzen, ist auch bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verwirkung eines vor Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags ausgeübten Widerrufsrechts beachtlich.

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Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 43).

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Ohne Bedeutung ist, ob die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert ist (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 45 f.). Schon zu § 1b AbzG war anerkannt, dass das Wirksamwerden der Willenserklärung des Käufers mangels fristgemäßen Widerrufs von seinem freien Willen abhängen sollte, also der Widerruf nach dieser Vorschrift einer Rechtfertigung nicht bedurfte. Auch der Gesetzgeber des Verbraucherkreditgesetzes stellte sich auf diesen Standpunkt. Zwar sollte das Verbraucherkreditgesetz den Verbraucher in erster Linie "vor unüberlegten Vertragsentschließungen" bewahren (BT-Drucks. 11/5462, S. 12). Weder § 7 VerbrKrG noch später § 495 BGB aF ließ sich indessen entnehmen, andere Gesichtspunkte dürften bei der Entscheidung für oder gegen die Ausübung des Widerrufsrechts keine Berücksichtigung finden. Vielmehr legte der Gesetzgeber des Verbraucherkreditgesetzes fest, "[d]er Verbraucher […] [könne] sein Gestaltungsrecht nach freiem Belieben und ohne Angabe von Gründen ausüben", sofern nicht das Gesetz selbst einschränkende Regelungen enthalte (BT-Drucks. 11/5462, S. 22). An diesen Grundsätzen sollte sich durch die Einführung des § 361a BGB und später des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB nichts ändern. Im Gegenteil bestätigte der Gesetzgeber, indem er den Verzicht auf ein Begründungserfordernis in das Bürgerliche Gesetzbuch übernahm, die bis dahin gültigen Grundsätze. Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz - wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt - dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden. Gerade weil das Ziel, "sich von langfristen Verträgen mit aus gegenwärtiger Sicht hohen Zinsen zu lösen", der Ausübung des Widerrufsrechts für sich nicht entgegensteht, sah sich der Gesetzgeber zur Schaffung des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB veranlasst (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 146). Dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nach Maßgabe der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: aF), § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB zur Herausgabe von Nutzungsersatz verpflichtet sein kann, ist, soweit sich nach Maßgabe des Art. 229 § 32 EGBGB die Rechtsfolgen des Widerrufs noch nach den §§ 346 ff. BGB bestimmen, regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs. Dass der Widerruf diese Rechtsfolgen zeitigt, macht ihn nicht rechtsmissbräuchlich. Gleiches gilt für die gesamtwirtschaftlichen Folgen der vermehrten Ausübung von Verbraucherwiderrufsrechten. Dass sich die Kreditwirtschaft aufgrund der gegenwärtigen Niedrigzinsphase oder des gehäuften wirtschaftlichen Scheiterns darlehensfinanzierter Beteiligungskonzepte - immerhin aufgrund eigener Belehrungsfehler - der massenhaften Ausübung von Widerrufsrechten gegenüber sieht, ist - unbeschadet der Frage, ob dies die Rechtsposition der Kläger im konkreten Fall überhaupt beeinflussen könnte - generell kein Kriterium, das bei der Anwendung des § 242 BGB auf das Widerrufsrecht von Verbrauchern Berücksichtigung finden kann.

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Danach kann bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB nachzubelehren (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 41; BGH, Urt. v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30). Denn zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt. Eine Nachbelehrung kann von dem Darlehensgeber nach Beendigung der Verträge nicht mehr erwartet werden (BGH, Urt. v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rn. 31). Bei der Bewertung der Umstände des Einzelfalls muss insbesondere bedacht werden, wenn die Parteien die Darlehensverträge einverständlich beendet haben (BGH, Urt. v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rn. 31) oder auch die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urt. v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30).

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Für den vorliegenden Fall ergibt sich danach das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment mit 11,5 Jahren, die seit Vertragsschluss im Jahr 2004 bis zum Widerruf im Jahr 2016 verstrichen sind. Angesichts der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus den Verträgen, ist auch das Umstandsmoment erfüllt. Die Beklagte musste nach der im Oktober bzw. Dezember 2014 erfolgten vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluten im Jahr 2016, also nach 1,5 Jahren, nicht mehr mit einem Widerruf der auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärung der Kläger rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen.

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III. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der unbegründeten Hauptforderungen.

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IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 44.180,69 EUR

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Antrag zu 1: 23.245,01 EUR

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Antrag zu 2: 20.935,68 EUR