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Landgericht Köln·15 O 404/09·05.05.2010

Schadensersatz wegen unzureichender Anlageberatung zu M1-Zertifikaten

ZivilrechtSchuldrechtKapitalanlage/AnlegerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil die Beklagte ihn beim Kauf von M1-Zertifikaten 2008 unzureichend über das Totalverlustrisiko durch Insolvenz der Emittentin aufgeklärt habe. Das Landgericht Köln gibt der Klage statt und verurteilt zur Rückzahlung des Anlagebetrags nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Begründend führt das Gericht an, dass wesentliche Hinweise zum Bonitätsrisiko nicht ausreichend und teils nur in kleingedruckten Fußnoten enthalten waren und mündliche Relativierungen die Mängel nicht ausgleichen.

Ausgang: Klage des Anlegers wegen mangelhafter Aufklärung über Totalverlustrisiko überwiegend stattgegeben; Beklagte zur Rückzahlung nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anlageberater verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn das Totalverlustrisiko wegen Insolvenz der Emittentin für den durchschnittlichen Anleger nicht deutlich und unmissverständlich dargestellt wird.

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Wesentliche Hinweise zum Bonitäts- oder Kreditrisiko dürfen nicht in schwer lesbaren Fußnoten „versteckt“ werden; sie gehören in den Text und müssen verständlich erläutert werden.

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Mündliche Relativierungen oder Verharmlosungen des Bonitätsrisikos durch Berater gleichen eine unzureichende schriftliche Aufklärung nicht aus und können die Haftung begründen.

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Bei schuldhafter Verletzung der Aufklärungspflicht kann der Anleger Schadensersatz in Form der Rückerstattung des Anlagebetrags nebst Ausgabeaufschlag, entgangenen Anlagezinsen (Schätzung nach § 287 ZPO) sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen.

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 108 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 40.800,00 nebst 3% Zinsen vom 7.4.08 bis 19.2.09 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.2.09 Zug um Zug gegen Übereignung von 40 Stück M1 Bonus Express Zertifikats Defensiv 11 (ISIN DE000A0SHLW6) zum Nennwert von € 40.800,00 und weitere € 2.110,11 (vorgerichtliche Anwaltskosten) nebst entsprechender Zinsen seit dem 4.9.09 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Geschädigter der "M1 Insolvenz". Er erwarb im April 2008 nach Beratung durch die Beklagte im März 2008 u.a. die im Tenor genannten Wertpapiere der M1 Treasury Co. B.V. und erlitt durch die Insolvenz der Emittentin einen Totalverlust. Er hält die Beklagte für schadensersatzpflichtig.

3

Der Kläger behauptet, auch unter Beachtung des überreichten Produktflyers weder anlage- noch anlegergerecht beraten worden zu sein. Im März 2008 hätten die Papiere wegen der sich abzeichnenden Schwierigkeiten der Emittentin schon gar nicht erst empfohlen werden dürfen. Er, der Kläger, sei zudem nicht hinreichend über die mit dieser Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Das Totalverlustrisiko sei nur im Hinblick auf die Kursentwicklung betr. den Euro Stoxx angesprochen worden. Eine Aufklärung über die der Beklagten zugeflossenen Vergütung sei nicht (ausreichend) erfolgt. Andenfalls hätte er die Papiere nicht erworben und den Anlagebetrag von € 40.000,00 zuzüglich des Aufgabeaufschlags von € 800,00 anderweitig zu 3% Zinsen angelegt.

4

.

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Der Kläger beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die beiden Beraterinnen L1 und H1 hätten den Kläger vollständig und richtig über alle Risiken und über die ihr zufließende Vergütung, auch in Form der Vertriebsgebühr im Rahmen des geschlossenen Festpreisgeschäfts, aufgeklärt. Es sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass die Rückzahlung des Anlagebetrages von der Zahlungsfähigkeit der Emittentin abhängen würde, ein Kreditrisiko bestehe und die Rückzahlungsfähigkeit von der Mutter der Emittentin, der M1 Holdings Inc., garantiert sei. Es sei auch darauf hingewiesen worden, dass das Risiko, dass die bestens bewertete, größte Investmentbank der USA zahlungsunfähig würde, kaum vorstellbar und eher zu vernachlässigen sei.

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Wegen des Risikoprofils, des Produktflyers, der Wertpapiersammelorder und der Basisinformation über Vermögensanlagen in Wertpapiere wird auf die Anlagen B 2 bis B 5 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger kann Schadensersatz in dem begehrten Umfang (Erstattung des Anlagebetrages nebst dem Ausgabeaufschlag, Zahlung entgangener Anlagezinsen in Höhe von 3% für den zugesprochenen Zeitraum, Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen) verlangen.

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Die Beklagte hat ihre Beratungspflichten schuldhaft verletzt.

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Dabei kann insbesondere dahinstehen, ob dem Kläger noch im März 2008 überhaupt die konkreten Papiere empfohlen werden durften. Jedenfalls ist der Kläger nicht bzw. nicht hinreichend über das Totalverlustrisiko durch eine Insolvenz der Emittentin aufgeklärt worden.

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Das sog. Totalverlustrisiko ist im Flyer auf den S.10 bis 13 nur im Zusammenhang mit einer negativen Kursentwicklung betr. den Euro Stoxx 50 angesprochen. Dies hat indes mit dem Bonitätsrisiko nichts zu tun. Dieses wird auch mit dem im Flyer erwähnten Begriff des Kreditrisikos nicht hinreichend beschrieben. Aus Sicht eines Fachmanns oder sehr erfahrenen Anlegers mag dieser Begriff das Risiko einer Insolvenz des Emittenten noch hinreichend verdeutlichen. Dies gilt indes nicht für den durchschnittlich erfahrenen Anleger wie den Kläger. Soweit sich die Fußnoten auf den Seiten 12 und 13 über die Rückzahlungsfähigkeit der Emittentin bzw. Garantin verhalten, sind auch diese Hinweise nicht ausreichend. Derart inhaltlich wichtige Hinweise gehören schon in den Text selbst und nicht in nicht ohne weiteres lesbare, sehr klein gedruckte Fußnoten. Aber auch inhaltlich reichen diese Hinweise nicht aus. Zwar heißt es in der Fußnote Ziffer 10, dass die Rückzahlung von der Bonität der Emittentin bzw. Garantin abhängt. Dieser Hinweis wird aber sodann unzutreffend dahin relativiert, "dass es ggf. zu einer vorzeitigen Rückzahlung kommen und der Rückzahlungsbetrag auch unterhalb des Nominalbetrages liegen kann". Mit diesem Zusatz, der eigentlich das Bonitätsrisiko erläutern soll, wird dieses Risiko gerade verschleiert. Es wird gerade nicht, jedenfalls nicht hinreichend, deutlich gemacht, dass der Anleger im Fall der Insolvenz der Emittentin sein ganzes Kapital verlieren kann, und zwar bei Fälligkeit der endgültigen Rückzahlung. Angesprochen ist vielmehr nur der Fall der vorzeitigen Rückzahlung. Die Fußnote Ziffer 11 spricht zwar ausdrücklich von der Abhängigkeit der Rückzahlung am Ende der Laufzeit von der Bonität der Emittentin bzw. Garantin. Aber auch dieser Hinweis ist nicht ausreichend. Zum einen ist er, wie bereits ausgeführt, in einer klein gedruckten Fußnote "versteckt". Zum anderen bezieht sich diese Fußnote auf den im eigentlichen Text befindlichen Hinweis zum Totalverlustrisiko bei bestimmter Entwicklung des Euro-Stoxx-Index, während auch für den durchschnittlichen Anleger verständliche Begriff des Totalverlustrisikos in der Fußnote gerade keinen (ausdrücklichen) Niederschlag findet.

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Einer Vernehmung der Beraterinnen als Zeuginnen bedarf es nicht. Die behauptete mündliche Beratung kann dahinstehen. Sie hat die Unklarheiten, die der Produktflyer jedenfalls für einen nicht sehr erfahrenen Anleger nach obigen Ausführungen hervorrufen muss bzw. kann, nicht beseitigt. Die Beraterinnen haben vielmehr weitere Unklarheiten verursacht, wenn sie zwar das sog. Kreditrisiko ansprachen, die damit verbundenen Risiken indes sogleich mit dem Hinweis auf eine angebliche Garantie relativierten. Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit wurde ebenfalls unzutreffend verharmlost, wenn man erklärte, das Risiko "sei kaum vorstellbar und eher zu vernachlässigen". Selbst wenn man also den Hinweis in der Fußnote Ziffer 11 des Flyers entgegen obigen Ausführungen für sich gesehen als ausreichend ansehen würde, folgert daraus bei der erforderlichen Gesamtbewertung der Beratung in schriftlicher und mündlicher Form eine Unzulänglichkeit, die die Beklagte zum Schadensersatz wegen schuldhaft pflichtwidriger Beratung verpflichtet.

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Die zuerkannten Zinsen sind aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (entgangener Anlagezins von 3%, geschätzt in Anwendung von § 287 ZPO) bzw. wegen Verzuges gerechtfertigt. Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten schuldet die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO. Auf § 108 ZPO wird hingewiesen.

20

Soweit der Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 27.04.2010 auf einen Hinweisbeschluss der Kammer gem. § 522 Abs. 2 ZPO Bezug nimmt, ist der dort zu beurteilende Fall mit dem hier vorliegenden in keiner Weise vergleichbar. Der dortige Prospekt klärt ausreichend über das Bonitätsrisiko der Emíttentin – der "D1" auf.