Klage auf Schadensersatz wegen Vermögensverwaltung abgewiesen – Verjährung nach §37a WpHG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert Schadensersatz aus einem Vermögensverwaltungsvertrag wegen unterlassener Information über weitere Gebühren und mutmaßlichem Interessenkonflikt. Zentrale Frage ist Verletzung der Informationspflicht und Verjährung der Ansprüche. Das Landgericht weist die Klage ab: selbst bei Verletzung wären die Ansprüche nach § 37a i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 6 WpHG nach drei Jahren verjährt, und ein genereller Interessenkonflikt wegen Bestandsprovisionen ist nicht ersichtlich.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz aus Vermögensverwaltungsvertrag als unbegründet abgewiesen; maßgeblich Verjährung nach § 37a WpHG und fehlender erkennbarer Interessenkonflikt.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Informations- und Beratungspflichten im Rahmen einer Vermögensverwaltung sind Wertpapierdienstleistungen i.S.v. § 37a i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 6 WpHG und verjähren grundsätzlich drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
Für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 37a WpHG kommt es auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (z.B. Vertragsabschluss bei einer vorvertraglichen/Mängelinformation) an, nicht auf den späteren Eintritt weiterer Schäden.
Das bloße Vorhandensein von Bestandsprovisionen oder üblichen Verwaltungsgebühren begründet nicht ohne Weiteres einen Interessenkonflikt des Vermögensverwalters und damit nicht automatisch eine haftungsbegründende Pflichtverletzung.
Die Grundsätze der Sekundärverjährung finden auf Vermögensverwaltungsverträge regelmäßig keine Anwendung, weil es an einem dem Rechtsanwalt/Steuerberater vergleichbaren dauerhaften Vertrauensverhältnis fehlt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Vermögensverwal-tungsvertrag in Anspruch.
Der Kläger unterhielt zumindest seit 1999 ein Wertpapierdepot bei der Beklagten und investierte u.a. in Werte des Neuen Markts. Am 19.04.2000 schlossen die Parteien einen Fond-Vermögensverwaltungsvertrag. Der Kläger wählte als Anlagestrategie die höchste Risikostufe „VV=Wachstum" und beauftragte die Beklagte, die Vermögenswerte ausschließlich in Fondsanteile, schwerpunktmäßig Fondsanteile der Deutsche Bank-Gruppe (DWS-Fonds) anzulegen (Ziffer 1 des Vertrages vom 19.04.2000). In dem Vertrag verzichtete die Beklagte auf die üblichen Ausgabeaufschläge und erhob stattdessen eine Verwaltungsgebühr von jährlich 0,58 %. Darüber, dass die Beklagte sog. Bestandsprovision in Höhe von ca. 0,4 % einbehielt sowie dass die DWS-Fondgesellschaft Verwaltungsgebühren in Höhe von 1,45 % jährlich vom Fondver-mögen einbehielt, unterrichtete die Beklagte den Kläger nicht.
Der Kläger überließ zur Vermögensverwaltung einen Betrag von 542.519,56 DM = 277.385,85 €. In der Folgezeit erlitt er erhebliche Verluste. Zum 31.12.2001 belief sich das zur Verwaltung überlassene Vermögen auf 190.943,00 €. Am 24.09.2004 kündigte der Kläger schließlich den Vermögensverwaltungsvertrag. Zu diesem Zeitpunkt betrug das Vermögen 149.753,73 €.
Nachdem die Beklagte vorgerichtlich zum Schadensersatz aufgefordert worden war, führte die Beklagte mit Schreiben vom 29.12.2004 (Anlage B 2, BI. 51 f. d.A.) aus:
„..., bitten insoweit jedoch um Verständnis dafür, dass wir auf die Einrede der Verjährung gern. § 37 a WphG lediglich bis zum 30.06.2005 verzichten werden und auch nur insoweit, als Ansprüche ihrer Mandantschaft betroffen sind, die in der Zeit zwischen Zugang Ihres Schreibens (22.12.2004) und dem 30.06.2005 verjähren. Eventuell bereits verjährte Ansprüche werden folglich von der vorstehenden Verzichtserklärung ausdrücklich nicht erfasst, ..."
Der Kläger begehrt Ersatz der in der Zeit vom 01.01.2002 bis zur Kündigung erlittenen Verluste in Höhe von 41.189,27 € zuzüglich Zinsen, welche er bei einer Anlage in Bundesschatzbriefe in Höhe von 4 %, insgesamt 21.037,29 € in der Zeit vom 01.01.2002 bis zum 24.09.2004 erzielt hätte, sowie weiterer Zinsen für die Zeit vom 25.09.2004 bis zum 04.04.2005 in Höhe von 1.320,59 € aus vorgenannten Beträgen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte treffe ein Beratungsverschulden. Sie habe ihn weder bei Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags noch in der Folgezeit darüber aufgeklärt, dass neben der im Vertrag genannten Verwaltungsvergütung weitere vermögensmindernde Kosten anfallen werden. Wäre er darüber informiert worden, hätte er sein Vermögen — dass er als Altersvorsorge habe absichern wollen — nicht dort angelegt. Es läge ein Interessenskonflikt des Vermögensverwalters vor, der die Erwirtschaftung von Bestandsprovisionen im Auge habe und seine Entscheidungen, Fondsanteile zu verkaufen, nicht im Interesse des Kunden treffe. Die Beklagte könne sich hinsichtlich der Verletzung dieser Beratungspflicht nicht auf Verjährung berufen, da nicht allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt werden könne. Die Beratungs- und Aufklärungspflicht treffe die Beklagte vielmehr fortlaufend während der gesamten Vertragslaufzeit, da es sich nicht um einen einmaligen Wertpapierkauf handele, sondern um eine Vermögensverwaltung mit immer wiederkehrenden Anlageentscheidungen. Hieraus folge eine fortlaufende Verpflichtung zur Information, so dass jedenfalls nicht die Ansprüche seit dem 01.01.2002 verjährt seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 63.547,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 05.04.2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 869,94 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist im Übrigen der Ansicht, dass ihr ein Beratungs- bzw. Aufklärungsverschulden nicht angelastet werden könne. Bestandsprovisionen und Verwaltungskosten des Fonds seien üblich und jedem Anleger bekannt. Es sei klar, dass eine Fondsgesellschaft Kosten habe, die aus dem Fondsvermögen zu bezahlen seien. Im Übrigen erhalte der Vermögensverwalter immer eine Bestandsprovision, und zwar unabhängig davon, welche Fondsanteile er kaufe, weshalb ein Interessenkonflikt nicht vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz für die erlittenen Verluste wegen eines Beratungsverschuldens der Beklagten zusteht. Insoweit ist bereits nicht nachvollziehbar, dass der Kläger, der die höchste Risikostufe für seine Anlage wählte und in der Zeit von April 2000 bis zum 31.12.2001 bereits Verluste in Höhe von rund 87.000,- € erlitten hat, ohne zu reagieren, seine Anlageentscheidung von den verhältnismäßig geringen Bestands- und Verwaltungskosten abhängig gemacht hätte. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte auf einen Ausgabeaufschlag verzichtete und der Kläger ausdrücklich schwerpunktmäßig Fondsanteile der Deutsche Bank Gruppe erwerben wollte. Bei dieser Sachlage ist bereits ein Interessenkonflikt des Vermögensverwalters, der unstreitig von jedem Fond eine Bestandsprovision erhält, nicht erkennbar.
Selbst wenn aber von einem Schadensersatzanspruch aufgrund einer Informationspflichtverletzung auszugehen wäre, ist dieser jedenfalls gemäß §§ 37 a i.V.m. 2 Abs. 3 Nr. 6 WpHG verjährt.
Die vom Kläger gewählte streitgegenständliche Vermögensanlage ist eine Wertpapierdienstleistung im Sinne des §§ 37 a i.V.m. 2 Abs. 3 Nr. 6 WpHG. Bei Vereinbarung einer Vermögensverwaltung ist die Informations- und Beratungspflicht eine dem Anleger gegenüber bestehende Verpflichtung, deren Verletzung Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder wegen fahrlässiger Verletzung eines Schutzgesetzes auslösen kann (vgl. Ass-mann-Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Auflage, § 28 Rn. 20). Schadensersatzansprüche wegen Verletzung dieser Informations- und Beratungspflichten verjähren hiernach gemäß § 37 a WpHG in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wäre mit der streitigen Informationspflichtverletzung - als einzige vorliegend in Betracht kommende Pflichtverletzung - vor oder bei Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages vom 19.04.2000 entstanden. Demgegenüber kommt es für den Lauf der Verjährungsfrist auf den Eintritt des Schadens nicht an (vgl. BGH, Urteil v. 08.03.2005 - XI ZR 170/04 - BGHZ 162, 306 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.02.2005 - 1-15 U 106/04; Kritter, Die Verjährung nach § 37 a WpHG — eine Zwischenbilanz, BKR 2004, 261, 262). Denn der Anleger ist ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht nur dem Risiko, welches sich aus der Pflichtverletzung ergibt, ausgesetzt, sondern bereits geschädigt. Dies wird vorliegend auch daran deutlich, dass der Kläger selbst darlegt, er hätte den Vermögensverwaltungsvertrag nicht abgeschlossen, so dass die Vermögensverwaltung nach Klägervortrag bereits ab dem 19.04.2000 den konkreten Vermögensinteressen des Klägers nicht angemessen war und damit als nachteilig erscheint. Verjährung trat hiernach mit Ablauf des 19.04.2003 ein, und zwar auch für den Schaden, der sich durch weitere Kursverluste erst hiernach realisierte (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil v. 25.10.2005 - 2-19 O 228/05 - BI. 88 ff. d.A.).
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, aus den aufgrund des Vermögens-verwaltungsvertrages auf Dauer gerichteten Pflichten der Beklagten, hätte diese fortwirkend ihre Informationspflicht verletzt, weshalb der Lauf der Verjährung ständig neu begonnen habe.
Diese Ansicht verkennt, dass die Verjährung nach § 37 a WpHG sich gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 6 WpHG ausdrücklich auch auf den hier streitigen Vermögensverwal-tungsvertrag bezieht. Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber auch für den Fall der Vermögensverwaltung eine kurze Verjährungsfrist von drei Jahren wollte. Mit der Verkürzung der Verjährungsfrist von 30 Jahren auf drei Jahre wollte der Gesetzgeber die Haftung der Anlageberater begrenzen, um ihnen so eine zuverlässige Einschätzung möglicher Haftungsansprüche zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks 13/8933, S. 59, 96). Die so bewirkte Rechtssicherheit und der Rechtsfrieden würden durch eine ständig neu beginnende Verjährungsfrist, die bei einer Informationspflichtverletzung bei einem Vermögensverwaltungsvertrag immer vorläge, offenkundig konterkariert.
Darüber hinaus sind auch die Grundsätze über die Sekundärverjährung auf die Fälle schuldhafter Anlageberatung durch Wertpapierdienstleister nicht anwendbar (vgl. BGH Urteil v. 08.03.2005 - XI ZR 170/04, aaO; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen/ Urteil v. 02.06.2005 - 2 U 81/04 - BI. 79, 84 d.A.). Bei einem Vermögens-verwaltungsvertrag fehlt es an dem für die Anwendung der Grundsätze über die Sekundärverjährung erforderlichen dauerhaften Vertrauensverhältnis, welches mit dem des Mandanten zum Rechtsanwalt oder Steuerberater vergleichbar ist. Der Vermö-gensverwaltungsvertrag erschöpft sich vielmehr darin, sachkundige Entscheidungen über die Zusammensetzung des Depots unter Wahrung der vermögensrechtlichen Belange des Anlegers zu treffen. Ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Anleger und dem Vermögensverwalter, die der Vertrauensstellung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters vergleichbar ist, kommt hierdurch nicht zustande (vgl. Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 02.06.2005, aaO).
Hiernach waren etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers aus einer bereits beim Vertragsschluss denkbaren Informationspflichtverletzung bereits verjährt, als die Beklagte mit Schreiben vom 29.12.2004 auf die Einrede der Verjährung für die ab dem 22.12.2004 entstehenden Ansprüche verzichtete, so dass der Einredeverzicht sich ausdrücklich nicht auf die streitige Schadensersatzforderung bezog.
Auf die Frage, ob den Kläger, der zum Einen eigenverantwortlich die mit hohem Risiko behaftete Anlagestrategie „Wachstum" wählte und der zum Anderen trotz der bis Ende 2001 erlittenen Verluste von rund 87.000,- € an der Vermögensanlage festhielt - wobei nur spekuliert werden kann, dass dies in der Hoffnung wieder steigender Kurse erfolgte - ein gänzlich überlagerndes Mitverschulden trifft, bedarf es hiernach keines Eingehens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 63.547,15 €.