Klage auf Rückabwicklung von Darlehen nach Widerruf wegen ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger fordern Rückabwicklung zweier Verbraucherdarlehen nach Widerruf von 2016. Das Landgericht Köln weist die Klage ab, weil die verwendeten Widerrufsbelehrungen die Widerrufsfrist wirksam in Lauf gesetzt haben. Das Gericht folgt der BGH-Rechtsprechung zur Belehrung des Deutschen Sparkassenverlags und hält die Belehrungen, auch den Abschnitt zu „finanzierten Geschäften“, für nicht zu beanstanden. Neben- und Verzögerungsschadensansprüche sind damit ebenfalls ausgeschlossen.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung zweier Darlehen nach Widerruf als unbegründet abgewiesen; Widerrufsbelehrungen als ordnungsgemäß anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Widerrufsbelehrung setzt die Widerrufsfrist in Gang, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht; ist die Belehrung ordnungsgemäß, ist ein späterer Widerruf unzulässig.
Ein von Kreditinstituten verwendetes, dem Muster des Deutschen Sparkassenverlags entsprechendes Belehrungsmuster kann die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung erfüllen.
Die Aufnahme eines Abschnitts über „finanzierte Geschäfte“ ist nicht bereits dann fehlerhaft, wenn keine verbundenen Verträge vorliegen.
Nebenansprüche, insbesondere Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzögerungsschaden, folgen dem Schicksal der Hauptforderung und sind bei Abweisung der Hauptforderung nicht durchsetzbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung zweier Darlehen nach deren Widerruf in Anspruch.
Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 25.09.2009 zwei Darlehensverträge mit den Nr. #####1 und #####2 (KfW-Förderprogramm 124), für deren Inhalt im Einzelnen auf die Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift Bezug genommen wird.
Die Beklagte verwendete für die Darlehen die nachfolgenden beiden Widerrufsbelehrungen:
(Es folgt eine 2-seitige Darstellung der Widerrufsbelehrung)
Die Kläger widerriefen die beiden Darlehen mit Schreiben vom 26.01.2016. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 09.03.2016 zurück. Auch die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten durch die Prozessbevollmächtigten der Kläger blieb ohne Erfolg.
Die Kläger erklären die Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus den jeweiligen Rückgewährschuldverhältnissen.
Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsfrist sei durch die von der Beklagten verwendeten Belehrungen nicht in Lauf gesetzt worden, weil sie nicht den gesetzlichen Anforderungen bei Vertragsschluss genügt hätten und auch keinen Vertrauensschutz beanspruchen könnten. Dass nach der Entscheidung BGH, Beschl. v. 27.09.2016 - XI ZR 309/15, das vorliegende Belehrungsmuster nicht zu beanstanden sein solle, stehe hinsichtlich der Belehrung über die Widerrufsfolgen in Widerspruch zu der Bewertung in der Entscheidung BGH, Urt. v. 24.01.2017 - XI ZR 183/15.
Die Beklagte schulde ihnen den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzögerungsschaden in Höhe einer mit einschließlich der Gebührenerhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG mit dem 2,8-fachen Gebührensatz angemessen angesetzten Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG.
Die Kläger beantragen,
1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende (Verbraucher-)Darlehensvertrag mit der Nr. #####1 vom 25.09.2009 in Folge des Widerrufs der Kläger vom 26.01.2016 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist und die Beklagte sich seit dem 09.03.2016 im Annahmeverzug befindet;
2. weiter festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus dem unter der Darlehensnummer #####1 geführten Darlehen nicht mehr als 94.453,38 EUR, abzüglich weiterer, nach dem 26.01.2016 auf das Darlehen geleisteter Zahlungen schulden;
hilfsweise:
festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus dem unter der Darlehensnummer #####1 geführten Darlehen nicht mehr als 94.453,38 EUR, abzüglich weiterer, nach dem 26.01.2016 auf das Darlehen geleisteter Zahlungen in Höhe von 7.000,00 EUR schulden;
3. festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende (Verbraucher-)Darlehensvertrag mit der Nr. #####2 vom 25.09.2009 in Folge des Widerrufs der Kläger vom 26.01.2016 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist und die Beklagte sich seit dem 09.03.2016 im Annahmeverzug befindet;
4. weiter festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus dem unter der Darlehensnummer #####3 geführten Darlehen nicht mehr als 56.62,41 EUR, abzüglich weiterer, nach dem 26.01.2016 auf das Darlehen geleisteter Zahlungen schulden;
hilfsweise:
weiter festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus dem unter der Darlehensnummer #####3 geführten Darlehen nicht mehr als 56.62,41 EUR, abzüglich weiterer, nach dem 26.01.2016 auf das Darlehen geleisteter Zahlungen in Höhe von 4.333,80 EUR schulden
5. die Beklagte zu verurteilen, sie von den außergerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.275,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizuhalten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden, deshalb die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt und der Widerruf nicht fristgerecht erklärt worden.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist jedenfalls nicht begründet.
Die Klage ist aus keinem rechtlichen Anspruch begründet, denn im Zeitpunkt der Widerrufserklärung im Jahr 2016 war die Widerrufsfrist aufgrund der ordnungsgemäß erteilten Widerrufsbelehrung längst abgelaufen.
Zur Bewertung des vorliegend verwendeten Widerrufsmusters des Deutschen Sparkassenverlags "191.055.000 Fassung Juli 2008" folgt das Gericht der Entscheidung BGH, Beschl. v. 27.09.2016 - XI ZR 309/15, zum vorliegenden Belehrungsmuster; soweit hier – anders als im dort entschiedenen Fall – der Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ aufgenommen worden ist, obwohl verbundene Verträge nicht vorlagen, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden (BGH, Beschl. v. 24.01.2017 – XI ZR 66/16, Rn. 9 m.w.N.).
Ohne Erfolg berufen sich die Kläger insoweit auf die Entscheidung BGH, Urt. v. 24.01.2017 - XI ZR 183/15, Rn. 29, die bei einem Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes eine zudem inhaltlich nicht entsprechende Belehrung über die Widerrufsfolgen gemessen an der hier nicht bestehenden fernabsatzrechtlichen Verpflichtung gemäß §§ 312d Abs. 2 und 5 Satz 2, 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. und § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV a.F., den Verbraucher auch über die Rechtsfolgen des Widerrufs zu belehren, insbesondere über die systematisch § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. zugehörigen Modifikationen bei der Wertersatzpflicht nach § 312d Abs. 6 BGB a.F., als unklar angesehen hat, allein weil in dem dort entschiedenen Sachverhalt die Belehrung einen weiteren Absatz "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist" enthielt; im Übrigen, also in dem hier verwendeten Umfang, ist die Belehrung ausdrücklich nicht beanstandet worden (BGH, a.a.O., Rn. 31).
Die Nebenansprüche teilen das Schicksal der Hauptforderung.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.
Streitwert: 71.652,80 EUR (BGH, Beschl. v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15)
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