Fehlerhafte Anlageberatung: Offenbarungspflicht der Bank über Vertriebsbonus
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung beim Erwerb von Zertifikaten. Streitpunkt ist, ob die Bank über einen ihr zufließenden Vertriebsbonus (2,16 %) aufklären musste und ob dadurch ein Beratungsfehler vorliegt. Das Gericht nahm einen stillschweigenden Beratungsvertrag an, bejahte die Pflichtverletzung wegen unterlassener Offenlegung und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von €75.600 zzgl. Zinsen; weitergehende Ansprüche wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage überwiegend begründet; Beklagte zur Zahlung von €75.600 zzgl. Zinsen verurteilt, weitergehende Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beratungsvertrag über Anlageprodukte kann stillschweigend durch tatsächliche Beratung und Aufklärung über Funktionsweise und Risiken zustande kommen.
Eine beratende Bank ist verpflichtet, erkennbare Interessenkonflikte offen zu legen; dies umfasst die Offenbarung von Vertriebsvergütungen, Provisionen oder Margen, die ihr im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anlage zufließen.
Das Unterlassen der Offenlegung eines derartigen Vertriebsbonus stellt eine Pflichtverletzung dar, die schadensersatzrechtliche Ansprüche begründen kann; ein bloßer Vortrag fehlenden Verschuldens entbindet nicht ohne weiteres.
Die nach der Rechtsprechung zu vermutende Kausalität zwischen Aufklärungsfehler und Kaufentscheidung ist vom Beklagten zu widerlegen; gelingt dies nicht, ist Schadensersatz zu gewähren.
Aufgeflossene Leistungen des Anlageprodukts (z. B. Kuponzahlungen) sind auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen; vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur bei schlüssigem und substantiiertem Klageantrag erstattungsfähig.
Tenor
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 75.600,00 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.3.2009 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Ersatzansprüche gegen den Emittenten der streitgegenständlichen Zertifikate X.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Zeugen M, vgl. die Abtretungskunde Bl. 91 d.A., Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung. Nach einem Gespräch mit dem Bankmitarbeiter M2 Ende Februar 2007 erwarben die Eheleute Anfang April 2007 die streitgegenständlichen, im Tenor erwähnten Zertifikate zu einem Kurswert von € 81.600,00. Es handelt sich um sog. Top Zins Zertifikate auf den Dow Jones Euro Stoxx 50. Die Mittel hierfür stammten überwiegend aus einem Verkauf von Aktienfondsanteilen, den Herr M2 vorgeschlagen hatte. Nach dem Zusammenbruch der Emittentin sind die Papiere praktisch wertlos.
Die Klägerin meint, die Beklagte habe ihre Pflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt. Die Papiere hätten Anfang 2007 schon gar nicht mehr empfohlen werden dürfen. Pflichtwidrig habe der Berater auch gehandelt, indem zum Kauf ohne Erstellung eines Risikoprofils geraten worden sei. Herr M2 habe jegliche Risikoaufklärung, vor allem hinsichtlich des möglichen Totalverlustes unterlassen und keinerlei Produktunterlage ausgehändigt. Ferner macht die Klägerin geltend, der Beklagten sei eine verdeckte Rückvergütung zugeflossen, über die hätte aufgeklärt werden müssen. Wären sie und ihr Ehemann pflichtgemäß belehrt worden, wäre es zum Kauf der Papiere nicht gekommen.
Schließlich behauptet die Klägerin, ihr Ehemann habe sich Anfang September bei der Bank wegen eingetretener Kursverluste erkundigt. Ihm sei geraten worden, die Papiere zu halten. Wäre seinerzeit der Verkauf empfohlen worden, wäre "nur" ein Verlust von € 58.864,00 und kein Totalverlust entstanden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
€ 80.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.4.07 Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Ersatzansprüche gegen die Emittentin der streitgegenständlichen Zertifikate
und weitere € 3.022,60 nebst entsprechender Zinsen ab Rechthängigkeit (vorgerichtliche Kosten) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, es habe schon keine Beratung stattgefunden. Ungeachtet dessen seien die Eheleute unter Übergabe des sog. Flyers pflichtgemäß über die mit der Anlage verbundenen Risiken, aber auch über die besondere Funktionsweise der Papiere aufgeklärt worden. Ferner meint die Beklagte, über den ihr zugeflossenen Vertriebsbonus und damit die Marge in Höhe von 2,16% habe nicht aufgeklärt werden müssen. Davon abgesehen sei eine Aufklärung in dem Flyer unter der Überschrift "weitere Informationen" erfolgt. Eine etwaige Verletzung einer möglichen Aufklärungspflicht sei keinesfalls schuldhaft gewesen. Die Beklagte behauptet zudem, eine etwaige nicht hinreichende Aufklärung betr. den Vertriebsbonus sei nicht kausal für die Entscheidung der Anleger gewesen. Dies zeige sich auch in dem Ankauf weiterer Papiere Ende April 07 nach pflichtgemäßer Beratung und Aufklärung. Schließlich macht die Beklagte geltend, den Anlegern sei eine in jedem Fall anzurechnende Kuponzahlung in Höhe von € 4.400,00 zugeflossen.
Wegen des Flyers, der Effektenabrechnungen betr. den Verkauf der Fondsanteile und den Kauf der Zertifikate, die Basisinformation und die Wertpapierorder wird auf die Anlagen B 3 (Bl. 58 ff. d.A.), B 5 (Bl. 69 d.A.), B 6 (Bl. 70 d.A.), B 7 (Bl. 71 d.A.) und B 1 (Bl. 53 d.A.) verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Klägerin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.6.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
In Höhe des zuerkannten Betrages (€ 80.000,00 abzüglich der Kuponzahlung von € 4.400,00) kann die Klägerin Schadensersatz von der Beklagten wegen fehlerhafter Anlageberatung verlangen.
Die Beklagte hat schon nach dem Parteivorbringen ihre Beratungspflichten – ein Beratungsvertrag ist stillschweigend durch die tatsächlich erfolgte Beratung in Form der Aufklärung über Funktionsweise und Risiken der Anlage zustande gekommen – verletzt. Dabei lässt die Kammer u.a. dahin gestellt, ob der Berater M2 hinreichend, zutreffen und umfassend über die mit der Anlage verbundenen Risiken, insbesondere das sog. Bonitätsrisiko, aufklärte und ob – jedenfalls angesichts der erheblichen Anlagesumme - schon in dem Unterlassen der Erstellung eines Risikoprofils eine Pflichtverletzung liegt. Jedenfalls ist insoweit eine Pflichtverletzung zu bejahen, als die Anleger nicht hinreichend – der Flyer klärt unter der Überschrift "weitere Informationen" nach Form und Inhalt nicht ausreichend über den tatsächlichen Zufluss des Bonus und dessen Höhe auf – über die Vertriebsgebühr von 2,16% aufgeklärt wurden. Dies wäre nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer auch vorliegend nötig gewesen. Die Rechtsprechung des BGH zu den Pflichten einer beratenden Bank betr. die Beteiligung eines Anlegers an einem von Fonds ist nach Ansicht der Kammer auf den Kauf von Zertifikaten durchaus übertragbar. Der jeweilige Interessenkonflikt ist vergleichbar. Einerseits hat die Bank in beiden Fällen pflichtgemäß ihren Kunden zu beraten und insoweit dessen Interessen zu berücksichtigen. Ferner verfolgt die Bank bei der Vermittlung von diesen Anlagenprodukten ein Eigeninteresse an der Erzielung einer möglichst hohen Vergütung ihrer Tätigkeit Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob ihr eine Vergütung in Form z.B. einer Verkaufsprovision zufließt oder ob sie deshalb einen Gewinn, eine Marge erzielt, weil sie das Papier zu einem geringeren Preis von dem Emittenten erwirbt oder ob sie auf den vor ihr gezahlten Kaufpreis einen Aufschlag im Rahmen des Weiterverkaufs tätigt. Die Argumentation der Gegenansicht, nunmehr auch vertreten z.B. durch das aktuelle Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts, überzeugt die Kammer nicht. Anders als bei einem üblichen Handelskauf tritt in Fällen der vorliegenden Art die Bank eben nicht nur als Verkäuferin auf, die natürlich in dieser Position an der Erzielung eines Gewinns interessiert ist. Sie ist zugleich ausdrücklich oder konkludent Berater des Käufers und hat daher auch dessen Interessen zu wahren. Jedenfalls bis ggf. der BGH oder der für die Kammer zuständige Berufungssenat bei dem OLG Köln eine abweichende Auffassung vertritt, hält die Kammer aus diesem Grund an dieser Rechtsprechung ebenso fest wie an ihrer mehrfach in Urteilen geäußerten und gerade auch der konkret verklagten Partei bekannten Ansicht, dass sich die beratenden Bank nicht auf fehlendes Verschulden berufen kann. Letzteres folgt allein schon aus der Begründung der Rechtsprechung des BGH, dass die Bank in Erkennung des Interessenkonflikts auf Grund anerkannter allgemein zivilrechtlicher Grundsätze gehalten ist, diesem Konflikt durch Offenbarung ihrer Interessenlage, als durch Bekanntgabe der Provision, Gebühr oder Margenhöhe Rechnung zu tragen.
Schließlich ist die nach der Rechtsprechung des BGH zu vermutende Kausalität dieses Beratungsfehlers nicht widerlegt. Sowohl der Zeuge M als auch die Klägerin selbst haben bei ihren Bekundungen von vorn herein keine Zweifel gelassen, dass sie von dem Kauf der Papiere Abstand genommen hätten, wenn sie über den Vertriebsbonus aufgeklärt worden wären. Dies ist von Beiden auch nachvollziehbar mit dem Hinweis darauf begründet worden, dass sie an sich gar keinen Anlass gesehen hätten, dem Rat des Beraters zu folgen und die Fondsanteile zu verkaufen. Sie waren nach ihren Aussagen mit dieser Geldanlage durchaus zufrieden, Kursrückgänge in der Zukunft waren konkret nicht zu befürchten. Ein Verbleiben im Fonds war nicht mit (weiteren) Kosten verbunden. Zwar wäre der Vertriebsbonus, wie dem Zeugen und der Klägerin vorgehalten worden ist, nicht von den Anlegern zu leisten gewesen. Den Anlegern wären indes bei Offenbarung des der Beklagten zufließenden Bonus Bedenken an einer anlage- und anlegergerechten Beratung im Hinblick auf den Erwerb der Papiere gekommen, während der Verbleib im Aktienfonds solche Bedenken nicht ausgelöst hätten. Letztlich mögen zwar aus Sicht der Beklagten, die einen anderen Hintergrund vermutet, nicht gänzlich unverständliche Zweifel bleiben. Selbst wenn man diese teilen wollte, wäre damit die Vermutung der Kausalität eben noch nicht widerlegt. Schließlich kann die Beklagte auch nicht auf den weiteren Wertpapierkauf Ende April 2007 abstellen. Es steht – ebenfalls zu Lasten der Beklagten - nicht fest, dass die Anleger bei diesem Kauf überhaupt und zutreffend über den Bonus aufgeklärt wurden. Insoweit bedarf es auch nicht der beantragten Beweisaufnahme. Das Vorbringen ist nämlich nicht erheblich. Entgegen dem Vortrag der Beklagten weist der diesbezügliche Produktflyer – eine mündliche Aufklärung wird nicht behauptet – nicht auf die Höhe des Vertriebsbonus hin.
Die weitergehende Klage ist unbegründet.
Die Klägerin muss sich die Kuponzahlung auf den Anspruch, den sie selbst mit € 80.000,00 beziffert, anrechnen lassen. Wie aus dem von der Beklagten vorgelegten Kontoauszug hervorgeht, betr. die unstreitige Zahlung von € 4.400,00 die streitgegenständlichen Papiere. Dies folgt aus einem Vergleich der Wertpapierkennnummern.
Die zuerkannten Zinsen sind wegen Rechtshängigkeit gerechtfertigt. Der weitergehende Zinsanspruch ist unbegründet. Auf den diesbezüglichen Hinweis der Kammer hat die Klägerin nicht geantwortet.
Die Klägerin kann auch keine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen. Insoweit ist die Klage nicht schlüssig. Es fehlt jegliche Begründung für den diesbezüglichen Klageantrag.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 II, 709 ZPO. Auf § 108 ZPO wird hingewiesen.