Beweislast und Nachweispflichten bei Ausnahmetatbestand § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB für ein Darlehen nicht schlüssig dargelegt zu haben. Das Gericht betont, dass Darlegungs- und Beweislast hierfür grundsätzlich beim Darlehensgeber liegt. Eine bloße Verweisung auf KfW-Refinanzierung oder ein Zeugnis ersetzt nicht die Vorlage des Programmmerkblatts und konkreter Nachweise günstiger Bedingungen. Die Beklagte erhält 8 Wochen zur Stellungnahme.
Ausgang: Beklagte wird darauf hingewiesen, die Voraussetzungen des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB nicht schlüssig dargelegt zu haben; Frist zur Nachholung der Darlegungen: 8 Wochen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahmebestimmung des § 491 Abs. 2 BGB trägt grundsätzlich der Darlehensgeber.
Die Behauptung, ein Darlehen beruhe "aufgrund von Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse" ist nur dann erfüllt, wenn hierzu konkrete Tatsachen und Unterlagen vorgetragen und belegt werden.
Die Vorlage des Programmmerkblatts und konkrete Angaben zum Förderprogramm sind erforderliche Nachweise; bloße Angaben zur Refinanzierung durch eine Förderbank genügen nicht.
Die Behauptung, ein Darlehen sei günstiger als marktüblich, muss substanziiert werden; der Verweis auf ein anderer Vertrag mit abweichender Laufzeit genügt nicht zur Begründung günstiger Konditionen.
Tenor
1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie zum Darlehen Nr. ### nicht alle Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB (in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung) schlüssig dargelegt haben dürfte.
a) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahmebestimmung des § 491 Abs. 2 BGB trägt grundsätzlich der Darlehensgeber, weil es darum geht, ob der zwischen ihm und dem Verbraucher abgeschlossene Darlehensvertrag privilegiert oder aber den strengen Anforderungen des Gesetzes unterworfen (Staudinger/Kessal-Wulf (2012) BGB § 491, Rn. 64 ist).
b) Das Merkmal "aufgrund von Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse" ist nicht ausreichend vorgetragen. Das ergibt sich nicht ohne weiteres und offensichtlich daraus, dass sich die Beklagte aus einem der Förderprogramme der Kreditanstalt für Wideraufbau refinanziert hat. Insbesondere zu dem hier genutzten "KfW-Wohnungseigentumsprogramm (124)" sind Einzelheiten nicht vorgetragen und das zum Vertragsbestandteil gemachte "Programmmerkblatt KfW-Wohnungseigentumsprogramm Version 03/11" nicht vorgelegt. Der unzureichende Sachvortrag wird nicht durch das Zeugnis eines Mitarbeiters der Kreditanstalt für Wiederaufbau ersetzt.
c) Dass in dem Darlehen günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, lässt sich aus dem Hinweis der Beklagten auf die vergleichbaren Bedingungen des zeitgleich vereinbarten Darlehens Nr. ###1 mit einer deutlich kürzeren Laufzeit nicht sicher schließen. Weitere Einzelheiten zu den Kreditbedingungen hier, die die Bewertung als "günstiger" tragen, die sich nicht notwendig aus einem preiswerteren Vertragszins ergeben muss, sondern auch aus anderen Entlastungen folgen kann, sind nicht dargetan.
2. Zunächst die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 8 Wochen.