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Landgericht Köln·15 O 28/10·05.01.2011

Ermächtigung zur Ersatzvornahme nach § 887 ZPO zur Entfernung von Werbetafeln

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin erhielt nach einem vorläufig vollstreckbaren Urteil die Ermächtigung zur Ersatzvornahme, um in einer Tiefgarage angebrachte Werbetafeln zu entfernen. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Zustellung, Sicherheitsleistung) lagen vor. Die Entfernung wurde als vertretbare Handlung bewertet; die Vermietung der Wandflächen oder Eigentum Dritter stehen dem nicht entgegen. Die Schuldnerin ist zur Duldung verpflichtet und trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme nach § 887 ZPO stattgegeben; Schuldnerin zur Duldung verpflichtet, Kosten trägt die Schuldnerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Ermächtigung zur Ersatzvornahme nach § 887 ZPO genügt ein vollstreckbarer Titel mit Zustellung und – bei vorläufiger Vollstreckbarkeit – die Erbringung der geforderten Sicherheitsleistung.

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Ersatzvornahmen dürfen nur für vertretbare Handlungen angeordnet werden; vertretbar sind solche Tätigkeiten, die ein Dritter selbständig ohne Mitwirkung des Schuldners vornehmen kann und bei denen wirtschaftlich gleichgültig ist, wer sie ausführt.

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Die Vermietung der betroffenen Wandflächen oder das Eigentum eines Dritten an den zu beseitigenden Gegenständen schließt eine Ersatzvornahme nicht aus, sofern kein unmittelbarer Besitz des Dritten der Ausführung entgegensteht und die Entfernung ohne Besitzstörung möglich ist.

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Im Verfahren nach § 887 ZPO ist eine mündliche Verhandlung nicht zwingend; das Gericht kann auf Grundlage schriftlicher Stellungnahmen ohne Verhandlung entscheiden, sofern das rechtliche Gehör gewahrt ist.

Relevante Normen
§ 888 ZPO§ 887 ZPO§ 128 Abs. 4 ZPO§ 91 ZPO§ 101 ZPO

Tenor

Die Gläubigerin wird ermächtigt, die nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 30.09.2010 (Az.: 15 O 28/10) der Schuldnerin obliegende Entfernung der in der Tiefgarage des Rheinauhafens Köln an den Wänden im Bereich „Zufahrt nach Ausgang 3.03“ neben dem Eingang zu der Immobilie „Kranhaus 1“, Im Zollhafen 18, 50678 Köln, befindlichen Werbetafeln („Billboards“) der Unternehmensgruppe M selbst vorzunehmen oder durch einen von der Gläubigerin beauftragten Dritten vornehmen zu lassen.

Die Schuldnerin ist verpflichtet, die im Wege der Ersatzvornahme erforderlichen Maßnahmen, nämlich das Entfernen der oben näher bezeichneten Werbetafeln, zu dulden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Die Kosten der Streithelferin trägt diese selbst.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.570,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Mit Urteil vom 30.09.2010 (Az.: 15 O 28/10) verurteilte das Landgericht Köln die Schuldnerin u.a. dazu, die in der Tiefgarage des Rheinauhafens Köln an den Wänden im Bereich „Zufahrt nach Ausgang 3.03“ neben dem Eingang zu der Immobilie „Kranhaus 1“, Im Zollhafen 18, 50678 Köln, befindlichen Werbetafeln („Billboards“) der Unternehmensgruppe M zu entfernen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, jedoch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

4

Das Urteil wurde der Schuldnerin unter dem 04.10.2010 und der Streithelferin unter dem 06.10.2010 zugestellt. Die Schuldnerin hat die o.g. Werbetafeln bisher nicht entfernt.

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Mit Beschluss vom 22.12.2010 (AZ.: 16 U 131/10) hat das Oberlandesgericht Köln den Antrag der hiesigen Schuldnerin und der Streithelferin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen.

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Die Gläubigerin beantragt nunmehr die Ermächtigung zur Ersatzvornahme. Die Schuldnerin und die Streithelferin sind der Ansicht, es handele sich vorliegend nicht um eine vertretbare Handlung, da der zu beseitigende Gegenstand an einen Dritten vermietet worden sei. Eine - etwaige -  Zwangsvollstreckung habe daher nach § 888 ZPO zu erfolgen.

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II.

8

Die Gläubigerin war gem. § 887 ZPO zur Ersatzvornahme zu ermächtigen.

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1.

10

Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor, insbesondere ist der vorläufig vollstreckbare Titel der Schuldnerin zugestellt worden und die Gläubigerin hat die geforderte Sicherheitsleistung in Höhe von 9.500,00 EUR gezahlt.

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2.

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Bei der vorzunehmenden Entfernung der Werbetafeln handelt es sich um eine vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO. Vertretbare Handlungen sind solche, die von einem Dritten an Stelle des Schuldners (selbständig, ohne dessen Mitwirkung) vorgenommen werden können. Es muss vom Standpunkt des Gläubigers aus wirtschaftlich gleichgültig sein, durch wen die Handlung vorgenommen wird, und vom Standpunkt des Schuldners aus rechtlich zulässig, dass ein anderer als er selbst die Handlung vornimmt (vgl. nur Zöller/ Stöber, § 887 Rn.2 m.w.N.).

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere handelt es sich nicht deshalb um eine unvertretbare Handlung, weil die Schuldnerin die Wandflächen der Tiefgarage, an der die Werbeschilder hängen, (auch) an die Streithelferin vermietet hat und die Werbetafeln selbst im Eigentum der Streithelferin stehen. Die von der Schuldnerin und der Streithelferin in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 27.11.2008, Az.: I ZB 46/08) bezieht sich auf die Beseitigung eines Gegenstandes, an dem ein Dritter unmittelbaren Besitz hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Tiefgarage und damit die Schilder sind frei zugänglich. Der Streithelferin ist es möglich, die Schilder selbst zu demontieren bzw. sie nach ihrer Demontage an sich zu nehmen und nach freiem Belieben mit ihnen zu verfahren (vgl. LG Köln, Beschluss vom 17.03.2009, Az.: 32 O 52/09; LG München I, Beschluss vom 11.09.2003, Az.: 1 T 14231/03, NZM 2004, 279).

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Soweit die Streithelferin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, war dem nicht zu folgen. Im Verfahren gem. § 887 ZPO ist die mündliche Verhandlung freigestellt, § 128 Abs. 4 ZPO (Zöller/ Stöber, § 887 Rn.4; Hüßtege in Thomas/ Putzo, § 887 Rn.7). Sowohl Gläubigerin als auch Schuldnerin und Streithelferin hatten im Verfahren Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, sodass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt ist. Die zwischen den Parteien ausgetauschten Argumente sind rein juristischer Art, sodass eine Aufklärung des Sachverhalts in einer mündlichen Verhandlung nicht zielführend ist. Auch eine vergleichsweise Regelung der Angelegenheit erscheint vor dem Hintergrund, dass sich der Rechtsstreit in der Berufung befindet und sich aus den vorgelegten Schriftsätzen und außergerichtlich gewechselten Schreiben ergibt, dass eine Einigungsbereitschaft nicht besteht, nicht aussichtsreich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO.