Lebensversicherung: Kopie der Freigabe als Anzeige nach § 409 BGB mit schuldbefreiender Wirkung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Versicherung den Rückkaufswert einer zur Kreditsicherung abgetretenen Lebensversicherung. Die Beklagte hatte nach Zugang einer als „Kopie“ gekennzeichneten, unterschriebenen Freigabeerklärung an die Versicherungsnehmerin ausgezahlt. Das LG Köln wies die Klage ab, weil die Kopie als formfreie Anzeige i.S.d. § 409 Abs. 1 S. 1 BGB genügte und die Zahlung daher schuldbefreiend war. Auf Fragen einer abhanden gekommenen bzw. anfechtbaren Willenserklärung kam es nicht an.
Ausgang: Klage auf Auszahlung des Rückkaufswerts abgewiesen, da die Versicherung nach § 409 Abs. 1 S. 1 BGB schuldbefreiend an die Versicherungsnehmerin geleistet hatte.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anzeige einer Abtretung bzw. Freigabe gegenüber dem Schuldner nach § 409 Abs. 1 S. 1 BGB ist formfrei und kann auch durch Übersendung einer unterschriebenen Kopie erfolgen.
Eine Fotokopie ist keine Urkunde i.S.d. § 409 Abs. 1 S. 2 BGB; dies hindert die Wirksamkeit einer formfreien Anzeige nach § 409 Abs. 1 S. 1 BGB jedoch nicht.
Der Schuldnerschutz des § 409 Abs. 1 S. 1 BGB greift auch dann ein, wenn der Zugang der Anzeige nicht vom Willen des (wahren) Gläubigers getragen ist, dieser aber einen ihm zurechenbaren Rechtsschein der Anzeige gesetzt hat.
Der Schuldner darf bei Zugang einer unterschriebenen Kopie einer Freigabe-/Abtretungserklärung grundsätzlich auf deren Inhalt vertrauen und kann nachfolgende Leistung an den vermeintlich Berechtigten mit schuldbefreiender Wirkung erbringen.
Der Schutz des § 409 Abs. 1 BGB wird nicht schon deshalb versagt, weil der Schuldner Verdachtsmomente einer unwirksamen Abtretung hätte erkennen können; insbesondere kann die Anzeige auch durch den vermeintlichen Zessionar überbracht werden.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung Nr. ##### der Versicherungsnehmer Kurt und S bei der Berlin-Kölnische Versicherungen, einem unter der Beklagten firmierenden Unternehmen.
Die Eheleute S traten zur Besicherung von Kreditverbindlichkeiten bei der O eG unter anderem die streitgegenständliche Lebensversicherung an diese Bank ab. Die Klägerin übernahm die Kredite von der O eG. Diese trat mit Vereinbarung vom 22.11.2002 unter anderem die streitgegenständliche Lebensversicherung an die Klägerin ab und zeigte dies der Beklagten an. Aufgrund einer zwischen der Klägerin und ihrem Kreditnehmer S2 geschlossenen Vereinbarung erteilte die Klägerin dem Notar Q in Hamm einen Treuhandauftrag und übersandte ihm unter anderem das Freigabeschreiben vom 01.06.2005 betreffend die streitgegenständliche Lebensversicherung. In diesem an die Beklagte adressierten Schreiben der Klägerin heißt es:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
in obiger Angelegenheit teilen wir Ihnen mit, dass wir unsere Rechte an der o.g. Versicherung freigeben und somit nicht mehr Sicherungsnehmer sind.
Der Versicherungsschein befindet sich nicht in unseren Unterlagen.
Wir überlassen den Versicherungsnehmern das Wahlrecht, die Versicherung zu kündigen oder das Policendarlehen in Anspruch zu nehmen."
Die Freigabeschreiben sollte der Notar bei Zahlung eines Betrages von 180.000,00 € versenden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 4 und K 5 (Bl. 14 f. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin übersandte Herrn S eine Kopie des von ihr unterzeichneten Freigabeschreibens, und zwar versehen mit dem Stempelaufdruck "Kopie", sowie des Treuhandauftrags an den Notar zur Kenntnisnahme. In diesem Zusammenhang trägt die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 07.12.2006 vor, ihr Kreditnehmer habe lediglich eine Kopie der original unterzeichneten Kopie des Freigabeschreibens erhalten. Die original unterzeichnete Kopie sei in ihrem Besitz geblieben.
Nachdem die Klägerin Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn S2 erhielt, widerrief sie mit Schreiben vom 12.01.2006 den Treuhandauftrag gegenüber dem Notar. Dieser sandte mit Schreiben vom 31.01.2006 unter anderem das Original-Freigabeschreiben betreffend die streitgegenständliche Lebensversicherung zurück. Mit Schreiben vom 01.02.2006 an die Beklagte kündigte die Klägerin die Lebensversicherung Nr. #####. Die Beklagte hatte jedoch bereits den Rückkaufswert der Lebensversicherung Anfang November 2005 an Frau S ausgezahlt. Dem vorausgegangen war der Zugang des mit Stempelaufdruck "Kopie" versehenen Freigabeschreibens vom 01.06.2005 (Anlage B 4, Bl. 49 d.A.) bei der Beklagten sowie die zum 01.10.2005 für wirksam erklärte Kündigung der Lebensversicherung. Der Übersender der Kopie des Freigabeschreibens ist ebenso streitig wie die näheren Umstände der Übersendung. Die der Beklagten vorliegende Kopie des Freigabeschreibens weist Unterschriften der Personen auf, die auch das Original-Freigabeschreiben unterzeichneten.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe die Zahlung an Frau S nicht mit befreiender Wirkung geleistet und sei weiterhin zur Auszahlung an die Klägerin verpflichtet. Die Beklagte habe nicht auf Vorlage einer ausdrücklich als Kopie gekennzeichneten Freigabeerklärung zahlen dürfen. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt die Freigabe der Lebensversicherung erklärt und auch zu keinem Zeitpunkt eine solche Erklärung abgegeben. Lediglich das dem Notar treuhänderisch überreichte und nach Beendigung des Treuhandauftrags der Klägerin zurückgereichte Original, welches die Beklagte – insoweit unstreitig – nie erhalten habe, stelle die Freigabe als Willenserklärung der Klägerin dar. Die der Beklagten vorliegende Kopie genüge für eine Willenserklärung nicht. Auch habe nicht die Klägerin die streitgegenständliche Kopie an die Beklagte gesandt. Die Beklagte könne sich nicht darauf zurückziehen, sie wisse nicht, wer die Kopie übersandt habe. Da die Beklagte auch nur eine Kopie vorliegen habe, handele es sich auch nicht um eine abhanden gekommene Willenserklärung. Schließlich bestreitet die Klägerin, dass die Beklagte im Vertrauen auf die Gültigkeit der ihr zugegangenen Kopie die Auszahlung vorgenommen habe. Es sei auch nicht üblich, eine Kopie als ausreichende Freigabeerklärung anzusehen. Vielmehr hätten die gesamten Umstände die Beklagte veranlassen müssen, sich bei der Klägerin über die Freigabe rückzuversichern. Dies gelte umso mehr, als die Kopie die Beklagte offenbar erst Monate nach dem 01.06.2005 erreicht habe. Aus alldem folge, dass die Beklagte sich auch nicht auf § 409 BGB berufen könne. Es fehle an einer Anzeige im Sinne des § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB seitens der Klägerin gegenüber der Beklagten. Der von Dritten veranlasste Zugang einer Kopie sei nicht einer Anzeige im Sinne des § 409 BGB gleichzusetzen. Auch habe die Beklagte keinen Anlass gehabt, den Zugang der Kopie als eine derartige Anzeige aufzufassen. Da nur das Originalschreiben als eine Urkunde im Sinne des § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen sei, scheide auch dessen Anwendbarkeit aus.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 88.974,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nicht zur erneuten Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung verpflichtet sondern habe mit befreiender Wirkung bereits an Frau S gezahlt. Sie bestreitet, dass das Schreiben vom 01.06.2005 ohne Wissen und Wollen der Klägerin zur Beklagten gelangt sei. Die Beklagte habe auf die Wirksamkeit der ihr als Kopie zugegangenen Freigabeerklärung vertraut und vertrauen dürfen. In diesem Vertrauen habe sie ihre Verbindlichkeit gegenüber ihren Versicherungsnehmern erfüllt und könne sich auf § 409 BGB berufen. Soweit es sich um eine abhanden gekommene Willenserklärung handele, sei diese zwar anfechtbar. Einem Zahlungsanspruch der Klägerin stünde jedoch ein Anspruch der Beklagten aus § 122 BGB und aus culpa in contrahendo gegenüber, den die Beklagte im Wege der dolo-agit-Einrede geltend macht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung Nr. #####. Denn die Beklagte hat bereits mit schuldbefreiender Wirkung gemäß § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB an die Versicherungsnehmerin S gezahlt.
§ 409 Abs. 1 BGB schützt den Schuldner auch bei einem vom Gläubiger geschaffenen Rechtsschein (vgl. MünchKomm-Roth, BGB, 4. Auflage, § 409 Rn. 1 f.). Die Klägerin hat einen solchen ihr zurechenbaren Rechtsschein gesetzt, indem sie eine Kopie des unterzeichneten Freigabeschreibens vom 01.06.2005 ihrem Kreditnehmer S2 mit Schreiben vom 01.06.2005 (Anlage K 5, Bl. 15 d.A.) übersandte.
Zwar handelt es sich bei der Kopie der unterzeichneten Freigabeerklärung nicht um eine Urkunde im Sinne des § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Urkunde im Sinne dieser Vorschrift ist allein das Original, nicht hingegen eine Fotokopie (vgl. Palandt/Grüneberg, 65. Auflage, § 409 Rn. 3 mit Verweis auf § 173 Rn. 6).
Die Abtretungsanzeige gemäß § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf jedoch keiner Form und kann sogar mündlich erfolgen (s. MünchKomm-Roth, BGB, 4. Auflage, § 409 Rn. 7). Die Kopie des an die Beklagte adressierten und unterschriebenen Freigabeschreiben vom 01.06.2005 stellt sonach eine Anzeige im Sinne des § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Aufgrund der Formfreiheit der Anzeige gilt dies auch für den Fall, dass es sich lediglich um eine Kopie der original unterzeichneten Kopie handelte.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch nicht entscheidend, ob der Zugang der Kopie des unterzeichneten Freigabeschreibens bei der Beklagten vom Willen der Klägerin getragen war bzw. die Klägerin die Anzeige entäußerte. Denn der Schuldner als Empfänger der die Unterschriften aufweisenden Kopie darf sich auf den Inhalt verlassen und von einer wirksamen formfreien Anzeige im Sinne des § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgehen. Er ist bei einem Zugang dieser Anzeige geschützt. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist die Schutzwürdigkeit des Schuldners aufgrund eines vom Gläubiger verursachten Rechtsscheins. Gelangt eine Erklärung des Gläubigers über die Abtretung/Freigabe zur Kenntnis des Schuldners, greift der Schutz des § 409 BGB. Der Schuldner kann sich gegenüber dem Gläubiger auf die nach dem Zugang der Anzeige erbrachte Leistung an den vermeintlichen Gläubiger berufen. Das Schutzbedürfnis des Schuldners ist nach Ansicht der Kammer auch dann vorhanden, wenn die Anzeige an den Schuldner zwar nicht vom Willen des Gläubigers getragen ist, der Gläubiger aber einen ihm zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat, er habe die Anzeige erklärt (s. auch MünchKomm-Roth, § 409 Rn. 6). So liegt der Fall hier.
Die Beklagte durfte als Empfänger der Kopie des Freigabeschreibens davon ausgehen, dass die Klägerin die formfreie Anzeige an sie abgegeben hat. Selbst wenn dies nicht dem Willen der Klägerin entsprach und selbst wenn die Beklagte in Kenntnis der Zusendung der Kopie durch einen Dritten – wohl des Versicherungsnehmers – zahlte, muss sich die Klägerin an diesem von ihr verursachten Rechtsschein festhalten lassen. Denn sie fertigte die Kopie der unterzeichneten Freigabeerklärung und versandte diese an ihren Kreditnehmer. In diesem Zusammenhang vermag die Kammer der Argumentation der Klägerin nicht zu folgen, es sei üblich und ihre Pflicht, Kopien der unterzeichneten Freigabeschreiben an ihre Kreditnehmer zu versenden. Zum Einen ist bereits keine Pflicht ersichtlich, dem Kreditnehmer eine Kopie der noch von dem Eintritt einer Bedingung abhängigen Freigabeerklärung zur Verfügung zu stellen; vielmehr genügt allein die Übersendung einer Kopie des Treuhandauftrags, um den Kreditnehmer zu informieren. Selbst wenn man dies anders beurteilen will, ist jedoch kein Grund erkennbar, eine Unterschriften aufweisende Kopie zu versenden. Erhält der Schuldner eine solche Kopie mit Unterschriften unter die Freigabeerklärung, darf er von einer wirksamen Freigabe bzw. Abtretung und von einer Anzeige im Sinne des § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgehen und ist durch diese Vorschrift geschützt.
Da der Schutz des § 409 Abs. 1 BGB selbst bei einer positiven Kenntnis des Schuldners von einer unwirksamen Abtretung nicht versagt wird (MünchKomm-Roth, § 409 Rn. 12), ist es irrelevant, ob die Beklagte – die keine Kenntnis von dem an den Notar Q erteilten Treuhandauftrag hatte – Verdachtsmomente einer vertragswidrigen Nutzung seitens des Kreditnehmers hätte erkennen müssen. Insoweit ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es genügt, dass die Anzeige von dem vermeintlichen Zessionar überbracht wird (vgl. MünchKomm-Roth, BGB, 4. Auflage, § 409 Rn. 5).
Da sich die Beklagte auf die schuldbefreiende Zahlung gemäß § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen kann, bedarf die streitige Frage, ob es sich um eine anfechtbare abhanden gekommene Willenserklärung handelt, ebenso keiner Beantwortung wie die Frage, ob die Freigabe unter einem geheimen Vorbehalt abgegeben worden ist.
Der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedurfte es im Hinblick auf die Schriftsätze beider Parteien vom 07.12.2006 nicht. Insoweit hat die Kammer zu Gunsten der Klägerin zugrunde gelegt, dass es sich bei der, der Beklagten zugegangenen Kopie nicht um ein original unterzeichnetes Schriftstück handelte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1 Satz 1, 709 ZPO.