Verweisung an Amtsgericht Köln wegen Aufhebung der WEG‑Gemeinschaft
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Miteigentümerin mehrerer Einheiten, verlangt Zustimmungen zur Realteilung und für die zur Teilungsvermessung erforderlichen Erklärungen; die Beklagte ist Eigentümerin der übrigen Einheit. Das Landgericht erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Köln. Die Verweisung stützt sich auf die Ausschließliche Zuständigkeit nach §23 Nr.2 c) GVG i.V.m. §43 Abs.2 Nr.1 WEG, da vertragliche und sachenrechtliche Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft von der spezialzuständigen Amtsgerichtsbarkeit erfasst werden.
Ausgang: Landgericht erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist die Sache an das Amtsgericht Köln
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie die zu deren Durchführung erforderlichen Erklärungen unterfallen der Zuständigkeit des Amtsgerichts nach §23 Nr.2 c) GVG i.V.m. §43 Abs.2 Nr.1 WEG.
§43 Abs.2 WEG ist weit auszulegen und erfasst Streitigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit dem sachenrechtlichen Grundverhältnis der Wohnungseigentümer stehen.
Eine Verweisung nach §281 Abs.1 ZPO ist geboten, wenn das erstinstanzlich angerufene Gericht sachlich unzuständig ist und die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts besteht.
Vertragliche Regelungen zur Realteilung und zur Aufhebung der Teilungserklärung sind sachenrechtlich geprägt und fallen damit regelmäßig unter die Zuständigkeit des Gerichts am Ort der Sache.
Tenor
Das Landgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin nach Anhörung der anderen Partei ohne mündliche Verhandlung
an das Amtsgericht Köln.
Gründe
I. Die Parteien bilden die Gemeinschaft der B.. Die Klägerin ist Eigentümerin der Einheiten Nrn. 1 und 2, die in einem Gebäude gelegen ist, die Beklagte Eigentümerin der Einheit Nr. 3 im anderen Gebäude. Mit notariellem Vertrag vom 13.11.2020, für dessen Inhalt im Einzelnen auf die Anlage K5 Bezug genommen wird, änderten die Parteien die Teilungserklärung, um der Beklagten zu ermöglichen, anstelle der Einheit Nr. 3 ein neues Gebäude mit den zukünftigen Einheiten Nrn. 3 bis 11 zu errichten. Weiter vereinbarten die Parteien eine Realteilung in der Weise, dass beide Gebäude zukünftig auf getrennten Grundstücken stehen. Dazu heißt es in dem Vertrag unter anderem:
Die Beklagte hat bereits eine Realteilung des Grundstucks mit dem Ziel beauftragt, das nach Vermessung und katasteramtlicher Fortschreibung die Teilungserklärung für das im Eigentum der Klägerin befindliche Haus mit den Einheiten Nrn. 1 und 2 nebst Freiflachen aufgehoben und als Realeigentum im Grundbuch fortgeschrieben wird. Diese Grundstücksfläche ist in dem als Anlage 3 beigefügten Lageplan eingezeichnet und mit den Buchstaben A-B-C-D-E-F-G-H-A umschrieben.
Nach Vermessung und katasteramtlicher Fortschreibung ist die mit die mit A-B-C-D-E-F-G-H-A bezeichnete Teilflache von der Eigentümergemeinschaft in das Alleineigentum der Klägerin aufzulassen unter gleichzeitiger Aufhebung der Teilungserklärung für diese Teilflache. …
Die Beteiligten verpflichten sich, nach Vermessung und katasteramtlicher Fortschreibung sämtliche hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben.
…
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zustimmung zu den für die Teilungsvermessung notwendigen Baulasten zur Wahrung des Brandschutzabstandes, einer befahrbare Zufahrt und Ver- und Entsorgungsleitungen aller Art von der öffentlichen Verkehrsfläche, der Bauabstandsflächen und der Erfüllung der Stellplatzpflicht in Anspruch.
Das Gericht hat die Parteien darauf hingewiesen, dass eine Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß § 23 Nr. 2 c) GVG i.V.m. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG in Betracht komme. Die Klägerin hat dieser Rechtsansicht widersprochen und hilfsweise die Verweisung beantragt.
2. Der Rechtsstreit ist auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Köln gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO zu verweisen, weil dessen ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 23 Nr. 2 c) GVG i.V.m. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG besteht. Denn die Vorschrift erfasst auch den vertraglich vereinbarten Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft mit den zu dessen Umsetzung erforderlichen Erklärungen.
Die Zuständigkeitsregelung des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG soll nach der Neufassung durch das Gesetz zu Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes auch Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern aus dem sogenannten sachenrechtlichen Grundverhältnis erfassen (BT-DrS. 19/18791, S. 81), um aus dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie eine Entscheidung durch den Richter am Ort der Belegenheit des Grundstücks zu ermöglichen und weil diese Streitigkeiten typischerweise wohnungseigentumsrechtliche Rechtsfragen betreffen. Die frühere Einschränkung auf Streitigkeiten aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ist entfallen. Ausdrückliche Erwägungen zur Zuständigkeit für die Aufhebung der Gemeinschaft, die jetzt in § 11 WEG gesetzlich geregelt ist, aber auch vertraglich vereinbart werden kann, fehlen.
Stimmen im Schrifttum gehen danach davon aus, dass auch der Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die übrigen auf Aufhebung der Gemeinschaft unter die Zuständigkeit gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG falle (BeckOGK/Skauradszun, 1.6.2023, WEG § 43 Rn. 34; Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 11 Rn. 9; ebenso für den gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung Bärmann/Suilmann, 15. Aufl. 2023, WEG § 11 Rn. 31; i.E. schon Bärmann/Pick/Dötsch, 20. Aufl. 2020, WEG § 11 Rn. 11 zum früheren Recht; ebenso BayObLGZ 1979, 414, 418, und BayObLG WuM 1999, WuM 1999, 231). Diese Bewertung entspricht der allgemeinen Regel, dass § 43 Abs. 2 WEG so weit wie möglich auszulegen ist (vgl. BeckOK WEG/Elzer, 53. Ed. 3.7.2023, WEG § 43 Rn. 139) und alle Fälle erfassen soll, in denen das in Anspruch genommene Recht oder die behauptete Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (a.a.O. Rn. 140 m.w.N.). Diese Erwägungen treffen für den Fall der Aufhebung der Gemeinschaft gemäß § 11 WEG ebenso zu wie für den hier vorliegenden Fall der vertraglich vereinbarten Aufhebung, die beide auf eine Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen zielen.