Darlehenswiderruf: Feststellungsantrag wegen angeblicher fehlerhafter Belehrung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein Darlehensvertrag infolge seines Widerrufs vom 01.12.2014 beendet sei. Er rügt eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und macht geltend, die Widerrufsfrist sei daher noch offen. Das Landgericht Köln wies die Klage ab, weil die 14‑tägige Widerrufsfrist nach §§ 495, 355 BGB a.F. abgelaufen und die verwendete Belehrung dem Deutlichkeitsgebot entsprach. Zusatzangaben und Musterformulierungen begründen keinen Belehrungsmangel.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrags abgewiesen; Widerrufsfrist abgelaufen und Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerruf eines Verbraucherdarlehens nach den bis dahin geltenden Vorschriften setzt voraus, dass die gesetzliche 14‑tägige Widerrufsfrist nach §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. noch nicht abgelaufen ist.
Die Verwendung der gesetzgeberischen Muster‑Widerrufsbelehrung (Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.) genügt dem Deutlichkeitsgebot, auch wenn sie nicht abschließend alle Pflichtangaben durch Aufzählung wiedergibt.
Die Ergänzung oder Aufnahme von Belehrungselementen, die nicht unmittelbar einschlägig sind, begründet nicht ohne Weiteres einen Belehrungsmangel; dies gilt insbesondere bei verbundenen Geschäften.
Ein Feststellungsantrag auf Beendigung eines Darlehensverhältnisses infolge behaupteten Widerrufs ist unbegründet, wenn der Widerruf frist‑ oder formbedingt nicht wirksam ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger schloss mit der Beklagten am 20.06.2011 einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 268.000,- EUR ab. Bezüglich der Einzelheiten des Darlehensvertrages und der von der Beklagten verwendeten Widerrufsinformationen wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2014 ließ der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen. Mit Schreiben vom 03.12.2014 wies die Beklagte den Widerruf zurück.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die ihm erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und die Beklagte sich auch nicht auf Vertrauensschutz im Hinblick auf die Verwendung der seinerzeit gültigen Musterbelehrung berufen könne. Er habe daher im Dezember 2014 noch wirksam den Widerruf erklären können.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das Darlehensvertragsverhältnis zwischen den Parteien zu Darlehen Nr. ##### infolge seines wirksamen Widerrufs vom 01.12.2014 beendet wurde und sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I. Der Feststellungsantrag ist zulässig; der Kläger hat schon im Hinblick auf seine aus dem Vertrag resultierende Verpflichtung zur Aufbringung von Zinsen ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
II. Der Feststellungsantrag ist aber nicht begründet. Der Kläger hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, weil die gemäß §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. geltende Widerrufsfrist von 14 Tagen bei Erklärung des Widerrufs abgelaufen war.
Die Widerrufsbelehrung verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. (BGH, Urt. v. 23.02.2016 – XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15).
Die Widerrufsbelehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG München der Ansicht ist, die Widerrufsbelehrung kläre nicht ausreichend präzise über den Fristbeginn auf, folgt die Kammer dem nicht. Denn die hier gewählte Formulierung, bei der die Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB nicht abschließend aufgezählt werden, hat auch der Gesetzgeber im Rahmen der Musterbelehrung in der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. verwendet. Die vom LG Saarbrücken als solche bezeichnete Wertungsfrage (Urt. v. 06.05.2016 – 1 O 247/15, vorgelegt als Anlage K5) hat der Gesetzgeber damit selbst entschieden. Angesichts der Verwendung eben dieser Formulierung entspricht es offenkundig der Vorstellung und dem Willen des Gesetzgebers, diese bezüglich des Fristbeginns als ausreichend präzise anzusehen.
Die durch den Kläger bemängelte Verwendung von Belehrungselementen, die nicht einschlägig sind, ist nach der Rechtsprechung des OLG Köln, welcher die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, nicht zu beanstanden (zu verbundenen Geschäften vgl. OLG Köln, Beschl. v. 10.08.2015 – 13 U 81/14).
III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.
Streitwert: 53.533,17 EUR