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Landgericht Köln·15 O 143/15·28.10.2015

Klage auf Zahlung aus Bürgschaft des Alleingesellschafters über 20.000 EUR stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtGesellschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung aus einer Bürgschaft des Beklagten über 20.000 EUR. Der Beklagte rügt Sittenwidrigkeit wegen hoher Zinsen und behauptet eine aufschiebende Bedingung (KfW-Mittel). Das Landgericht weist die Einwände zurück und verurteilt den Beklagten zur Zahlung; Zinshöhe und Umstände rechtfertigen keine Nichtigkeit nach §138 BGB.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus Bürgschaft über 20.000 EUR stattgegeben; Einwendungen wegen Sittenwidrigkeit und aufschiebender Bedingung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Bürgschaft des Alleingesellschafters und Geschäftsführers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist nicht grundsätzlich nach § 138 BGB sittenwidrig.

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Sittenwidrigkeit von Vertragszinsen ist in der Regel anzunehmen, wenn der vereinbarte Zinssatz den marktüblichen Zins um 100% bzw. um 12 Prozentpunkte übersteigt; eine Gesamtwürdigung kann abweichend entscheiden.

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Zur Ermittlung des marktüblichen Zinses können Zinsstatistiken (z.B. Deutsche Bundesbank) herangezogen werden; offenkundige Marktverhältnisse entheben vom Beweis (§ 291 ZPO).

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Eine behauptete aufschiebende Bedingung hinsichtlich der Bewilligung von Fördermitteln hebt eine Bürgschaft nur auf, wenn die Bedingung tatsächlich nicht eingetreten ist und der Bürge darlegt, der Gläubiger habe den Bedingungseintritt treuwidrig verhindert.

Relevante Normen
§ 765 BGB§ 138 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB§ 291 ZPO§ 158 BGB§ 162 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2015 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der Beklagte war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der S, die später in die S GmbH umgewandelt wurde. Die Klägerin gewährte der Gesellschaft mit Vertrag vom 08.06.2011 einen Kontokorrentkredit bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,00 EUR. Der Zinssatz betrug 12,3 % p.a., für die Überschreitung des eingeräumten Kreditrahmens 18% p.a. Am 18.08.2011 verbürgte sich der Beklagte für Ansprüche aus dem Kontokorrent bis zu einer Höhe von 20.000,00 EUR. Am 28.11.2011 folgte eine weitere Höchstbetragsbürgschaft über 60.000,00 EUR. Im Herbst 2012 offenbarte die Gesellschaft der Klägerin gegenüber ihre Zahlungsunfähigkeit. Ein Insolvenzverfahren wurde mangels Masse nicht durchgeführt. Mit Schreiben vom 30.11.2012 erklärte die Klägerin die Kündigung des Kredits und stellte 87.786,57 EUR zur Rückzahlung fällig. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte sie den Beklagten als Bürgen zur Zahlung auf. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

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Die Klägerin nimmt den Beklagten vorrangig aus der Bürgschaft vom 18.08.2011 in Anspruch, nachrangig in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages aus der Bürgschaft vom 28.11.2011.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.000,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2015.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, damals sei ein Zinssatz von 4-8% marktüblich gewesen. Er sei wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen, die gesicherten Forderungen zu erfüllen. Er habe sich aufgrund seiner Unerfahrenheit und eines Schufa-Eintrages in einer Zwangslage befunden. Die Beklagte habe gewusst, dass sich die Hauptschuldnerin in einer wirtschaftlichen Notlage befunden habe, weil Großkunden auszufallen drohten. Als er Bedenken angemeldet habe, ob er einen Betrag von 80.000,00 EUR zügig werde zurückführen können, habe der Mitarbeiter der Klägerin ihm Ende November 2011 versichert, es werde sich eine akzeptable Lösung für die Rückzahlung finden lassen. Es sei vereinbart gewesen, dass der Darlehensvertrag durch die Ausschüttung von KfW-Mitteln aufschiebend bedingt sein solle. Die Bürgschaft habe nur bis zur Bewilligung der KfW-Mittel bestehen sollen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 765 BGB wegen der Bürgschaft vom 18.08.2011 in Höhe von 20.000,00 EUR.

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Der Darlehensvertrag ist nicht nach § 138 BGB nichtig, weshalb dahinstehen kann, ob die Bürgschaft für diesen Fall Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB besicherte (offen gelassen in BGH NJW 2001, 1859, 1860). In der Regel ist von einem auffälligen Missverhältnis auszugehen, wenn der Vertragszins vom marktüblichen Zins um 100% oder 12 Prozentpunkte abweicht (Palandt-Ellenberger, 74. Aufl., 2015, § 138 Rn. 27). Eine Gesamtwürdigung aller Umstände kann zur Annahme der Sittenwidrigkeit bei einer niedrigeren Grenze führen (Palandt a.a.O. Rn. 28), wobei Werte um 80% in der Regel unzureichend sind (Palandt a.a.O. Rn. 29). Der Beklagte behauptet, seinerzeit seien Zinssätze von 4-8% marktüblich gewesen, wofür er Sachverständigenbeweis anbietet. Dabei trägt der Beklagte bereits nicht vor, für welche Art von Kredit ein Zins von 4-8% üblich gewesen sein soll. Die Zinshöhe unterscheidet sich je nach Laufzeit und Ausgestaltung des Darlehens. Unabhängig davon bedarf der Vortrag zur marktüblichen Zinshöhe keines Beweises, weil diese offenkundig ist, § 291 ZPO. In den Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank ist in der Rubrik „Revolvierende Kredite und Überziehungskredite, Kreditkartenkredite“ für den Monat Juni 2011 ein Durchschnittszins von 10,36 % ausgewiesen. Selbst der für eine Überschreitung des Kreditrahmens vorgesehene Zins von 18% p.a. liegt nur knapp 74% über dem marktüblichen Zins und damit außerhalb der Sittenwidrigkeitsgrenzen.

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Die Bürgschaft ist nicht wegen krasser finanzieller Überforderung des Beklagten nach § 138 BGB nichtig. Die Rechtsprechung des BGH zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger ist auf Bürgschaften von Alleingesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH für die Schulden der Gesellschaft nicht übertragbar.

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Die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen, wie etwa der unlauteren Beeinflussung der Entschließungsfreiheit des Bürgen durch den Gläubiger (vgl. allg. zu dieser Möglichkeit Grüneberg, WM-Sonderbeilage Nr. 2/2010, S. 8). Der Vortrag des Beklagten hierzu ist unzureichend. Dass der Beklagte bereits einen Schufa-Eintrag hatte und dass die Hauptschuldnerin wegen des drohenden Ausfalls einiger Großkunden einen dringenden Finanzierungsbedarf hatte, führt auch in Kombination mit der behaupteten Erfahrungslosigkeit nicht dazu, dass der Beklagte in seiner Entschließungsfreiheit dermaßen eingeschränkt war, dass das Verhalten der Klägerin als anstößig zu bewerten wäre. Immerhin war der Beklagte unternehmerisch tätig und hatte als Alleingesellschafter der Hauptschuldnerin ein unmittelbares, eigenes Interesse an der Kreditierung. Soweit der Beklagte verharmlosende Äußerungen des Mitarbeiters der Klägerin behauptet, kann dahinstehen, ob diese ausreichend wären, um eine unlautere Beeinflussung anzunehmen. Jedenfalls betrafen diese lediglich die zweite, im November 2011 abgeschlossene Bürgschaft, nicht hingegen den bereits im August 2011 geschlossenen Vertrag.

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Die Bürgschaft und/oder der Darlehensvertrag sind auch nicht wegen des Nichteintritts einer aufschiebenden Bedingung oder des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam, § 158 BGB. Der Vortrag des Beklagten ist schon in sich widersprüchlich. In der Klageerwiderung heißt es, „die Entstehung der Kreditverträge“ habe aufgrund einer mündlichen Abrede unter der aufschiebenden Bedingung der Ausschüttung von KfW-Fördergeldern gestanden. In der Duplik heißt es dann, die Bürgschaft habe nur bis zur Auszahlung der KfW-Mittel bestehen sollen. Damit hätte die Bürgschaft also nur bis zur Entstehung der Hauptforderung Bestand haben sollen, was keinen Sinn ergibt, weil eine Bürgschaft erst nach Entstehung der Hauptforderung zum Tragen kommen kann. Selbst wenn es eine Vereinbarung gegeben haben sollte, dass die Entstehung der Kreditverträge durch die Bewilligung von KfW-Mitteln aufschiebend bedingt sein sollte, wäre dies unerheblich. Zu einer Bewilligung von KfW-Mitteln ist es unstreitig nie gekommen. Die GmbH hat die Kreditmittel in Kenntnis der nicht erfolgten Bewilligung seitens der KfW abgerufen. Damit wäre eine entgegenstehende mündliche Abrede konkludent aufgehoben worden. Weil der Beklagte in Person nicht nur Bürge, sondern auch Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Hauptschuldnerin ist, kann er sich auch nicht darauf berufen, dass der Haftungsumfang ohne sein Zutun erweitert worden wäre. Auch der Vortrag, die Bürgschaft habe nur bis zur Bewilligung der KfW-Mittel bestehen sollen, ist unerheblich, weil die auflösende Bedingung nicht eingetreten ist. Der Vortrag des Beklagten reicht auch nicht für die Annahme aus, die Klägerin habe den Bedingungseintritt treuwidrig vereitelt, § 162 BGB. Dem Vortrag des Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass die formellen und materiellen Bewilligungsvoraussetzungen vorgelegen hätten und dass die Klägerin deren Fehlen zu verantworten hätte.

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Die Forderung ist bei einer Kündigung im Jahr 2012 nach §§ 195, 199 BGB auch noch nicht verjährt.

18

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 20.000,00 EUR