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Landgericht Köln·15 0 504/00·21.03.2001

Klage auf Einräumung eines Notwegerechts über R.-Straße abgewiesen

ZivilrechtSachenrechtGrundstücksrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Einräumung eines Notwegerechts über die X.-Z.-R.-straße zugunsten seiner Hinterliegergrundstücke. Das Landgericht Köln wies die Klage ab, weil der Kläger Zugang über ein anderes Nachbargrundstück (G04) verlangen kann und somit die Voraussetzungen des § 917 BGB für den geltend gemachten Notweg nicht vorliegen. Parallelverfahren führten zu prozessualen Nachteilen.

Ausgang: Klage auf Einräumung eines Notwegerechts über die R.-straße als unbegründet abgewiesen; Kläger kann Zugang über das Nachbargrundstück G04 verlangen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Notwegerecht nach § 917 BGB setzt voraus, dass die betroffenen Grundstücke keinen anderweitig durchsetzbaren und zumutbaren Zugang zu einem öffentlichen Weg haben.

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Besteht ein durchsetzbarer Anspruch auf Zugang über ein anderes Nachbargrundstück, entfällt die Notwendigkeit und damit der Anspruch auf ein Notwegerecht über ein bestimmtes Grundstück.

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Die Geltendmachung inhaltlich überlappender Wegeansprüche in mehreren selbständigen Verfahren verpflichtet den Kläger, die hieraus resultierenden prozessualen Konsequenzen zu tragen.

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Kosten- und Vollstreckungsfolgen bei Abweisung richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO; der Unterliegende trägt die Kosten und das Urteil kann vorläufig vollstreckbar sein.

Relevante Normen
§ 917 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.600,00 abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten in derselben Höhe Sicherheit leisten.

Die Sicherheit kann auch durch unwiderrufliche, unbefristete Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts geleistet werden.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke G01 sowie G02, vgl. die Skizze Anlage B 1 = Bl. 20 d.A. Während das zuerst genannte Grundstück N.-straße  000 an die N.-straße in Köln H. anschließt, fehlt den         nachgenannten Hinterliegergrundstücken ein unmittelbarer Anschluss an einen öffentlichen Weg. Der Kläger beansprucht insoweit die Einräumung eines Notwegerechts über die im Eigentum der Beklagten stehenden sog. X. Z. R.-straße. Im Parallelrechtsstreit 15 0 553/00 wird ein Notwegerecht zu Lasten des Grundstücks Parzelle 0000 geltend gemacht.

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Der Kläger meint, die Beklagten müssten einen Notweg entweder über die- X. Z. R.-straße (JLA) oder über das Nachbargrundstück 0000/000 dulden. Er behauptet, auf andere  Weise keinen Zugang von den Hinterliegergrundstücken zu einem öffentlichen Weg zu haben bzw. schaffen zu können.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zur gesamten Hand zu verurteilen, ihm und der Firma E. D. u. J. Sanitär-Heizung-Schlosserei GmbH den Zugang und die Zufahrten mit Fahrzeugen vom Grundstück G03 über die JLÄ zur N.-straße zu gewähren, bis zur Widmung der R.-straße für den öffentliche Verkehr Zug um Zug gegen Zahlung einer jährlichen Notwegrente in Höhe von DM 1.200,00.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, der Kläger könne einen Zugang über sein eigenes, an die N.-straße angrenzendes Grundstück herstellen. Sie meinen, keinesfalls stehe dem Kläger ein Notwegerecht über die R.-straße zu, allenfalls über das Nachbargrundstück G04.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht das hier geltend gemachte Notwegerecht nicht zu. Die Voraussetzungen des § 917 BGB liegen hinsichtlich der X.-Z.-R.-straße nicht vor. Der Kläger hat eine Verbindung beider Grundstücke 000/ u. G02 zur N.-straße , indem er einen Notweg über das Nachbargrundstück G04, die im Eigentum der M. Z.... AG & Cie. KG steht, verlangen kann. Auf das Urteil der Kammer von heute im Parallelrechtsstreit 15 0 553/00 wird verwiesen.

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Dies zwingt zur Klageabweisung. Der Kläger hat sich entschieden, in zwei selbständigen Verfahren ein Notwegerecht sowohl hinsichtlich der R.-straße als auch bezüglich des Grundstücks G04 geltend zu machen, mag er sich auch über das Bestehen .nur eines einzigen Rechtes bewusst sein. Er muss daher die prozessualen Konsequenzen aus diesem Vorgehen tragen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.

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Streitwert: 30.000,00 DM