Abmahnkosten bei eBay-Verkauf eines Pink-Floyd-Bootlegs: Gegenstandswert 10.000 EUR
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht die Erstattung von Abmahnkosten wegen eines privaten eBay-Angebots einer DVD mit illegalen Live‑Bild- und Tonaufnahmen (Bootleg). Streitig war vor allem die Höhe des Gegenstandswerts und die Deckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. Das LG Köln setzte das Unterlassungsinteresse mit 10.000 EUR an und verneinte eine nur unerhebliche Rechtsverletzung, sodass die Begrenzung nicht eingreift. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 651,80 EUR nebst Zinsen verurteilt; im Übrigen blieb die Klage (u.a. Schadensersatz) abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Abmahnkosten in voller Höhe zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Erstattungsanspruch für eine berechtigte urheberrechtliche Abmahnung nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. bestimmt sich nach dem Gegenstandswert des Unterlassungsinteresses, das nach Art und Ausmaß der drohenden Beeinträchtigung zu schätzen ist.
Das Unterlassungsinteresse bei einem urheberrechtswidrigen Verbreitungsangebot ist nicht am (geringen) Verkaufspreis des angebotenen Trägermediums auszurichten, sondern an der zu besorgenden Beeinträchtigung der Rechte des Berechtigten.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG, insbesondere für ein rechtmäßiges erstmaliges Inverkehrbringen, trägt derjenige, der sich auf Erschöpfung beruft.
Ein Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO ist unbeachtlich, wenn die bestrittenen Tatsachen aus eigener Wahrnehmung zugänglich sind, etwa weil die Partei im Besitz des streitgegenständlichen Gegenstands war.
Die Begrenzung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. setzt eine nur unerhebliche Rechtsverletzung in qualitativer und quantitativer Hinsicht voraus und scheidet bei dem Angebot eines umfangreichen Bild-Tonträgers mit illegalen Aufnahmen aus.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 125 C 75/14
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.10.2014, Az. 125 C 75/14, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 651,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19.02.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 24 % und der Beklagte zu 76 %, die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 651,80 EUR, berechnet nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR, in Anspruch wegen einer im Namen der Zedentin, der Pink Floyd Music Ltd., gegenüber dem Beklagten ausgesprochenen Abmahnung vom 25.06.2012 (Anl. K3, Bl. 15-17 GA).
Gegenstand der Abmahnung war das private Ebay-Angebot des Beklagten vom 20.6.2012 eines DVD-Bild- Tonträgers „Pink Floyd – Live Anthology“ mit illegal mitgeschnittenen Musik- und Filmaufnahmen der Gruppe Pink Floyd aus den Jahren 1967-1980 (sog. Bootleg), die in dieser Form und Zusammenstellung in Deutschland nicht legal zum Verkauf angeboten werden. Das Cover der DVD (Anl. K8, Bl. 56 GA) trug neben dem Hinweis “ This DVD is protected by copyright“ räumlich abgesetzt den Aufdruck “FNM”, darunter “Falcon Neue Medien”.
Die Klägerin hat den Beklagten in erster Instanz zudem auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 200,00 EUR in Anspruch genommen.
Wegen der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen und der Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird des Weiteren auf das angefochtene Urteil vom 20.10.2014, Bl.154 - 156 d.A., Bezug genommen, § 540 ZPO.
Das AG Köln hat der Klage in Höhe von 46,41 € (Rechtsanwaltsgebühren, berechnet nach einem Gegenstandswert von 300,00 EUR in Höhe einer 1,3 Gebühr zuzüglich Pauschale und 7,41 € Mehrwertsteuer) stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Unterlassungsinteresse an der Veräußerung des Bootlegs durch den Beklagten lediglich mit 300,00 EUR zu bemessen sei, da es sich um einen einzelnen Privatverkauf einer DVD mit jahrzehntealten Konzertaufnahmen handele und der Zedentin allenfalls ein minimaler Schaden entstanden sei.
Ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG stehe der Klägerin nicht zu, da ein Verschulden des Beklagten nicht feststellbar sei.
Mit Schriftsatz vom 12.11.2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin gegen das ihr am 11.11.2014 zugestellte Urteil, beschränkt auf die Geltendmachung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.12.2014, bei Gericht eingegangen am 18.12.2014, begründet.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt insbesondere die Auffassung, dass der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch der Zedentin mit 10.000,00 EUR im Hinblick auf Art und Umfang der rechtswidrig angebotenen DVD zu bemessen sei. Die Verbreitung von illegalen Live-Mitschnitten beeinträchtige stelle einen besonders gravierende Beeinträchtigung der Rechte der Zedentin dar, da neben der Entziehung angemessener Lizenzgebühren auch in die Entscheidungsfreiheit eingegriffen werde, ob und in welcher Form überhaupt die urheberrechtlich geschützten Werke der Musikgruppe Pink Floyd veröffentlicht und urheberrechtlich ausgewertet werden sollten. Aus diesem Grund sei die Vorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. zur Begrenzung von Abmahngebühren nicht anwendbar.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am Urteils des Amtsgerichts Köln vom 20.10.2014, Az.: 125 C 75/14, den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 605,39 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit (19.2.2014) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die streitgegenständliche DVD sei über www.amazon.co.uk zu einem Preis von 14,99 GBP (ca. 20,50 €) erhältlich (Anl. B1, Bl. 235 GA) und nach Deutschland als Neuware lieferbar (Schriftsatz vom 25.02.2015, Bl. 231 – 234 GA), weshalb es sich nicht um einen Bootleg handele. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass sich die auf dem Cover der DVD aufgeführten Aufnahmen tatsächlich auf der DVD befunden hätten.
Der Beklagte ist der Ansicht, das Amtsgericht habe den Gegenstandswert für die ausgesprochene Abmahnung zutreffend mit nicht mehr als 300,00 EUR angesetzt, da der Wert des verletzten Rechts als sehr gering einzustufen sei. Hierzu behauptet er, die streitgegenständlichen Tonaufnahmen seien schon mehrfach von der Musikgruppe Pink Floyd über andere Tonträger verwertet worden.
Der Beklagte ist ferner der Ansicht, die Verletzungsintensität sei - anders als im Rahmen illegalen Filesharings - hier äußerst gering, da im Verkaufsfall lediglich ein weiterer Käufer den Tonträger habe erhalten können. Der Beklagte behauptet ferner, sämtliche Musikstücke seien seit Jahren im Internet in unzähligen Variationen kostenlos abrufbar und speicherbar, z.B. über YouTube.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klage ist im jetzt noch geltend gemachten Umfang begründet.
1.
Der Klägerin steht gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., § 398 S.2 BGB aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. insgesamt 651,80 EUR für die Abmahnung vom 25.06.2012 gegenüber dem Beklagten zu.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass das Abmahnschreiben vom 25.6.2012, gerichtet an den Beklagten berechtigt war, da der Beklagte durch den Versuch, die streitgegenständliche DVD weiterzuverkaufen, das Verbreitungsrecht der Zedentin, der Pink Floyd Music Ltd., gemäß § 17 Abs. 1 UrhG verletzt hat.
Soweit der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die streitgegenständlichen Aufnahmen auf der DVD enthalten gewesen seien, ist dieses Bestreiten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich, da der Beklagte selbst im Besitz der streitgegenständlichen DVD war und diese nach eigenem Vorbringen abgespielt hat.
Zu einem Verkauf der streitgegenständlichen DVD, die der Beklagte nach seinem unbestrittenen Vortrag zuvor auf einem Flohmarkt erworben hat, war der Beklagte auch nicht gemäß 17 Abs. 2 UrhG wegen Erschöpfung des Verbreitungsrechts der Zedentin berechtigt. Auch der Beklagte behauptet nicht, dass die Film- und Tonaufnahmen als solche rechtmäßig erstellt worden seien. Dahinstehen kann, ob DVD Bild-Tonträger „Pink Floyd – Live Anthology“ z.B. in Großbritannien über die Website Amazon zum Verkauf angeboten werden, da dies keinen Rückschluss auf die Rechtmäßigkeit des Angebotes zulässt. Dagegen spricht nicht zuletzt, dass ein Copyright-Vermerk auf der DVD weder für die Zedentin, noch überdies für die Firma FNM angebracht ist. Bereits dies lässt erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Angebotes zu. Für die Voraussetzungen der Erschöpfung des Verbreitungsrechts, der Rechtmäßigkeit des (erstmaligen) Inverkehrbringens der DVD, ist zudem der Beklagte darlegungs,- und beweisbelastet. Solche Umstände hat der Beklagte nicht vorgetragen. Auch sein Erwerb der DVD, nicht in einem Musikgeschäft sondern auf einem Flohmarkt zu einem Kaufpreis von 20,00 EUR, spricht nicht für einen rechtmäßigen Vertrieb.
Die von dem Beklagten gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. zu erstattenden Abmahngebühren sind von der Klägerin zutreffend nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR, entsprechend dem Unterlassungsinteresse der Zedentin, berechnet worden.
Die Kammer folgt nicht der von dem Amtsgericht vertretenen Auffassung, dass der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch bezüglich des DVD-Bild-Tonträgers „PinkFloyd – Live Anthology“ lediglich mit 300,00 EUR zu bemessen ist, da, wie das Amtsgericht ausführt, der Verkaufswert gebrauchter DVDs mit jahrzehntealten Musikaufnahmen minimal sei und man für einen Betrag von 300,00 EUR Dutzende solcher DVDs erhalten könne.
Diese Annahme vermag bereits deshalb nicht maßgeblich für die Bestimmung des Unterlassungsinteresses sein, da das Amtsgericht weder erläutert hat, woher es seine Kenntnisse bezieht, dass eine solche Preisgestaltung auf dem Markt bestehe, noch als allgemein bekannt vorauszusetzen ist, dass gebrauchte Tonträger mit Musikaufnahmen aus vergangenen Jahrzehnten nahezu keinen Wert haben. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass das Amtsgericht weder nach Art, Qualität, noch Künstler/Darsteller der Aufnahmen differenziert.
Bereits aus dem Vorbringen des Beklagten folgt vielmehr, dass die Annahme des Amtsgerichts zur Wertlosigkeit von Musikaltaufnahmen nicht zutrifft, jedenfalls, was Tonaufnahmen der Musikgruppe Pink Floyd betrifft. Zum einen war diese Musikgruppe nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien jahrzehntelang überaus erfolgreich, zudem gibt es auch nach dem Vorbringen des Beklagten für jahrzehntealte Aufnahmen der Musikgruppe Pink Floyd einen, wenn auch kleinen, Liebhabermarkt und werden deren Darbietungen millionenfach im Internet aufgerufen.
Zudem ist bereits der Ansatz, das Unterlassungsinteresse der Zedentin an dem Verkaufswert gebrauchter DVDs für Musikaufnahmen aus vergangenen Jahrzehnten zu orientieren, verfehlt. Der Wert des Unterlassungsinteresse richtet sich nicht danach, welchen Betrag der Rechtsverletzer für die illegale Nutzung zu zahlen bereit ist, sondern bei einem Unterlassungsantrag wertbestimmend ist die zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der jeweils begehrten Maßnahme beseitigt werden soll (Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage 2014, § 3 Randzeichen 16 „Unterlassung“).
Ein Abstellen auf den im Rahmen des - hier illegalen - Verkaufs zu erzielenden Preises zur Bestimmung des Unterlassungsinteresses lässt die Interessen des Urhebers bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigten an einem effektiven Schutz seiner Rechte völlig außer Acht. Bereits aus der Wertung des § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG, wonach im Falle der rechtswidrigen Nutzung für die Bemessung des Lizenzschadensersatzes nicht maßgeblich ist, was der Verletzer bezahlen wollte, sondern was er als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte, ergibt sich, dass Beträge, die ein Verletzer von sich aus zu zahlen bereit ist, nicht für die Bemessung eines Lizenzschadensersatzes oder auch des Unterlassungsinteresses maßgeblich sind.
Im Hinblick darauf, dass es sich bei der streitgegenständlichen DVD um illegale Live-Mitschnitte von erheblichem Umfang (rund 60 Minuten) handelt, die zudem nicht nur Tonaufnahmen, sondern zugleich Bildaufnahmen beinhalten, erachtet die Kammer einen Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für den Unterlassungsantrag als angemessen. Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer für das lizenzwidrige Angebot von Musik-Alben grundsätzlich ein Unterlassungsbetrag von 10.000,00 EUR als angemessen erachtet wird, es sich vorliegend jedoch zusätzlich um Filmaufnahmen handelt, für die grundsätzlich ein höherer Gegenstandswert von 15.000,00 EUR anzusetzen ist.
Es besteht keine Veranlassung, von diesem Gegenstandswert einen Abschlag vorzunehmen im Hinblick auf das von dem Beklagten vorgenommene (private) Angebot auf der Website eBay.de.
Das wirtschaftliche Interesse der Zedentin an einer Unterbindung der rechtsverletzenden Nutzung der hier streitgegenständlichen Aufnahmen, das maßgeblich für die Bemessung des Unterlassungswertes ist, ist auch durch das private eBay Angebot des Beklagten in erheblichem Maße beeinträchtigt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das im Internet eingestellte Angebot eines Bootleg, auch seitens eines nicht gewerblichen Verkäufers, geeignet ist, zu einem wesentlich höheren Bekanntheitsgrad zu gelangen als im Rahmen eines Verkaufs außerhalb des Internets, z.B. auf einem Flohmarkt.
Unabhängig von dem tatsächlich erzielten Preis wird durch ein solches Internetangebot, das nach den Bedingungen der Website www.ebay.de mindestens 90 Tage nach regulärer Beendigung noch aufrufbar ist, noch Monate nach der Beendigung des Angebotes für jedermann aufrufbar Werbung für rechtswidrig erstellte Musik- und Filmaufnahmen der Musikgruppe Pink Floyd gemacht. Selbst wenn der eingestellte Artikel nicht mehr zum Verkauf angeboten wird, ist es für einen Interessenten anhand der angegebenen EAN-Nummer und Angebotsbeschreibung deshalb ein Leichtes, im Internet nach gleichen DVDs zu forschen. Hieraus folgt, dass auch ein einmaliges Privatangebot Grundlage für weitere erhebliche Rechtsverletzungen sein kann.
Die Klägerin hat zudem nachvollziehbar dargetan, dass aufgrund des Bekanntheitsgrades der Gruppe Pink Floyd und deren künstlerischem Erfolg an Musiktiteln, wie sie hier Gegenstand des Tonträgers sind, nach wie vor ein erhebliches, auch finanziell durchsetzbares Interesse besteht. Dies erscheint plausibel auch vor dem Hintergrund, dass ausweislich der Angaben in dem eBay- Angebot des Beklagten der Tonträger 2005 veröffentlicht worden sein soll.
Bei der Bemessung des Unterlassungsinteresses der Zedentin war ferner zu berücksichtigen, dass anders als LP-Schallplatten eine DVD, gegebenenfalls unter Einsatz eines entsprechenden Programms, in besonderem Maße zur Vervielfältigung und Verbreitung, z.B. über Filesharingbörsen geeignet ist, was bei rechtswidrig hergestellten Aufnahmen, die legal nicht verkauft werden können, besonders nahe liegt. Hierfür spricht nicht zuletzt das Vorbringen des Beklagten, die streitgegenständlichen Aufnahmen seien im Internet beliebig abrufbar. Auch der Beklagte behauptet nicht, dass dies mit Zustimmung der Zedentin erfolge.
Schließlich ist werterhöhend bei der Bemessung des Unterlassungsinteresses der Zedentin zu berücksichtigen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bootleg um eine nach übereinstimmender Darstellung der Parteien „lieblose Zusammenstellung ohne jeden künstlerischen Wert“ handelt. Die Verbreitung solcher Bild-Tonträger ist in besonderem Maße geeignet, den von der Klägerin unter Bezugnahme auf den jahrzehntelangen künstlerischen Erfolg der Musikgruppe Pink Floyd plausibel vorgetragenen Qualitätsanspruch hinsichtlich der Präsentation und Zusammenstellung der Darbietungen zu beeinträchtigen.
Für die Bemessung des Unterlassungswertes ist hingegen nicht erheblich, ob dem Beklagten ein Verschulden zur Last fällt. Es kann dahingestellt bleiben, ob für den Beklagten erkennbar war, dass es sich bei der angebotenen DVD um ein Bootleg (illegale Live-Mitschnitte) handelt.
Die Kammer folgt ferner nicht der Ansicht des Amtsgerichts, dass die Kosten für die gegenüber dem Beklagten ausgesprochene Abmahnung gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. zu begrenzen seien. Aus den vorgenannten Gründen handelt es sich bei dem Angebot des Beklagten bereits nicht um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97 a Abs. 2 UrhG a. F..
Nach der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf zu § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/5048 vom 20.4.2007, Seite 49) ist Voraussetzung für eine unerhebliche Rechtsverletzung ein nach den Umständen des Einzelfalles geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht. Als Beispielsfall für den Anwendungsbereich des § 97 a UrhG a.F. wurde in der Begründung der Beschlussempfehlung zu den Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzesentwurfes zu § 97 a UrhG a.F. (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/8783 vom 9.4.2008, Seite 50) das unberechtigte öffentliche Zugänglichmachen eines bloßen Liedtextes auf einer privaten Homepage genannt.
Vorliegend wurde hingegen ein umfangreicher Tonträger mit einer Abspieldauer von rund 60 Minuten zum Verkauf angeboten, der zudem illegale Film - und Musikaufnahmen der Musikgruppe Pink Floyd enthielt, wobei Originalaufnahmen aus dieser Zeit gerade aufgrund ihres Alters besonderen dokumentarischen Wert haben können. Weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht handelte es sich danach um ein geringes Ausmaß der Verletzung.
Der Anspruch der Klägerin berechnet sich aus diesem Grund nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR.
Unter Ansatz einer Geschäftsgebühr (Regelgebühr von 1,3 gemäß Nr. 2300 VV RVG) i.H.v. 631,80 EUR und einer Post-/Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 EUR gemäß Nr. 7002 VV RVG ergibt sich ein Betrag von 651,80 EUR.
Mehrwertsteuer war bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren jedoch nicht zu berücksichtigen, da dies von der Klägerin nicht beantragt ist (§ 308 Abs. 1 ZPO).
Zwar hat das Amtsgericht der Klägerin 39,00 € Rechtsanwaltsgebühren zuzüglich 7,41 € MwSt. zugesprochen, und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Mehrwertsteuer (7,41 EUR) ist von dem Beklagten nicht in zweiter Instanz im Wege der Berufung angegriffen worden.
Die Klägerin hat jedoch im Wege der Berufung über den in erster Instanz zuerkannten Betrag von 46,41 EUR nur die Zahlung weiterer 605,39 EUR beantragt, so dass zu dem der Klägerin zustehenden Anspruch auf Erstattung von Abmahngebühren in Höhe von insgesamt 651,80 € nicht die in erster Instanz zuerkannten 7,41 EUR Mehrwertsteuer hinzuzusetzen sind.
2.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Rechtshängigkeit ist durch Zustellung der Klage am 19.02.2014 zu Händen der Prozessbevollmächtigten des Beklagten eingetreten, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO und entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Danach waren die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu 24 % der Klägerin aufzuerlegen, da sie i.H.v. 200,00 EUR (Lizenzschadensersatz) unterlegen ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat hingegen der Beklagte zu tragen, da die Klägerin mit ihrem Berufungsantrag in vollem Umfang Erfolg hatte.
4.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung außer Streit. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles.
Streitwert für die 1 . Instanz 851,40 €
für die 2.Instanz 605,39 EUR