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Landgericht Köln·14 O 9/10·22.02.2012

Ergänzung des Tenors: Kosten der Streithelfer dem Beklagten auferlegt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Streithelfer beantragten die Ergänzung des am 22.12.2011 zugestellten Urteils, da über ihre Kosten versehentlich nicht entschieden worden war. Das Landgericht Köln hielt den Antrag nach § 321 ZPO für statthaft und fristgerecht und ergänzte den Tenor auf Grundlage des § 101 ZPO. Kläger und Beklagter stellten keinen Antrag. Die Kosten der Streithelfer werden dem Beklagten auferlegt.

Ausgang: Urteil vom 22.12.2011 im Tenor ergänzt: Beklagter trägt die Kosten der Streithelfer

Abstrakte Rechtssätze

1

Wurde im Urteil infolge eines Versehens nicht über die Kosten einer Nebenintervention entschieden, ist eine ergänzende Entscheidung möglich.

2

Ein Ergänzungsantrag nach § 321 ZPO ist statthaft, wenn er innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach Zustellung des Urteils gestellt wird.

3

Die ergänzende Entscheidung über die Kosten kann auf § 101 ZPO gestützt werden, um den Tenor zu vervollständigen.

4

Die Kosten der Streithelfer sind Bestandteil der Kostenentscheidung und können dem unterlegenen Teileinheitsträger auferlegt werden, soweit dies im ergänzten Tenor ausgesprochen wird.

Relevante Normen
§ 321 ZPO§ 101 ZPO

Tenor

Das Urteil vom 22.12.2011 wird im Tenor zum Kostenausspruch wie folgt ergänzt:

Die Kosten der Streithelfer zu 1) bis 3) der Kläger trägt der Beklagte.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2

Das Landgericht Köln hat am 22.12.2011 folgendes Urteil erlassen:

3

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 27.293,03 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2006 zu zahlen.

4

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 610,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2007 zu zahlen.

5

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

7

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

8

Wegen des Sach- und Streitstandes und der Entscheidungsgründe wird im Übrigen auf das Urteil vom 22.12.2011 Bezug genommen.

9

Die Streithelfer beantragen mit dem am 02.01.2012 eingegangenen Schriftsatz, die am 27.12.2011 zugestellte Entscheidung dahin zu ergänzen,

10

Die Kläger und der Beklagte haben keinen Antrag gestellt.

11

Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt worden. Er ist auch begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen nicht über die Kosten der Nebenintervention entschieden worden.

12

Diese Entscheidung war durch Ergänzung des Urteils nachzuholen. Sie beruht auf § 101 ZPO.