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Landgericht Köln·14 O 72/10·07.02.2011

Pferdekauf: Rücktritt wegen Fesselringbandsyndroms; Ersatz notwendiger Haltungskosten

ZivilrechtKaufrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Käuferin verlangte nach Rücktritt vom Pferdekaufvertrag die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz von Aufwendungen. Das LG bejahte einen Sachmangel (primäres Fesselringbandsyndrom) und wendete beim Verbrauchsgüterkauf die Vermutung des § 476 BGB zugunsten der Käuferin an. Der Kaufpreis war abzüglich Nutzungsvorteil für 19 Tage zu erstatten; zudem wurden notwendige Verwendungen (u.a. Unterstellung, Tierarzt, Hufschmied, Versicherungen, Bewegungsaufwand) zugesprochen. Ansprüche u.a. auf Kosten der Kaufuntersuchung, Zusatzfutter, Sachverständigen-Transportkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten wurden abgewiesen; Annahmeverzug und künftiger Verwendungsersatz wurden überwiegend festgestellt.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung (abzgl. Nutzungen) und Verwendungsersatz überwiegend stattgegeben; im Übrigen (u.a. Kaufuntersuchung, Zusatzfutter, RA-Kosten) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird gemäß § 476 BGB vermutet, dass ein innerhalb von sechs Monaten hervortretender Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag; ernsthafte Zweifel an der Anfänglichkeit genügen nicht, um die Vermutung auszuschließen.

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Die vertragliche Bezugnahme auf ein Ankaufsuntersuchungsprotokoll kann eine Beschaffenheitsvereinbarung begründen; weicht der Gesundheitszustand hiervon ab, liegt ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vor.

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Nach Rücktritt sind Nutzungsvorteile nach § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur insoweit anzurechnen, als der Käufer die Sache tatsächlich bestimmungsgemäß genutzt hat; reine Erhaltungs- und Pflegebewegung begründet keinen weiteren Nutzungsabzug.

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Notwendige Verwendungen i.S.v. §§ 347 Abs. 2, 994 Abs. 1 BGB umfassen bei einem Tier insbesondere objektiv erforderliche Unterbringungs-, Fütterungs-, Tierarzt-, Hufpflege- und angemessene Versicherungskosten sowie notwendige Bewegungsleistungen zur Gesunderhaltung.

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Aufwendungen für eine vorvertragliche Ankaufsuntersuchung sowie Kosten der gerichtlichen Beweiserhebung sind regelmäßig weder als Verwendungen noch als Schadensersatzpositionen im Rahmen der Rückabwicklung ersatzfähig.

Relevante Normen
§ 994 BGB§ 476 BGB§ 14 Abs. 1 BGB§ 13 BGB§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB§ 346 Abs. 1 Satz 1 BGB

Tenor

1.       Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.310,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2009 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pferdes „Z“, Lebens-Nr. DE #####, braun, geb. am 18.5.2005 von Y aus der Legere nebst der dazugehörigen Papiere zu zahlen.

2.       Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 3.560,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2009 zu zahlen.

3.       Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer 1. genannten Pferdes in Verzug befindet.

4.       Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die sämtlichen notwendigen Kosten, die auf das unter Ziffer 1. genannte Tier  gemacht wurden bzw. zukünftig gemacht werden, zu erstatten (Kosten für die Unterbringung, Verpflegung, artgerechte Haltung einschließlich Bewegung, Hufschmied, Tierarzt, Kosten der Versicherung), soweit diese nicht bereits mit den Klageanträgen zu 2. und 7. beziffert wurden.

5.       Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 3.635,14 € nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.8.2010 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Pferd und Schadensersatz in Anspruch.

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Mit Vertrag vom 11.06.2009 (Bl. 9, 40 GA) erwarb die Klägerin von dem Beklagten, der von Beruf Ausbilder und Verkäufer von Pferden ist,  ein  4-jähriges Pferd namens „Z“ zum Kaufpreis von 9.500,00 €. Das Pferd wurde der Klägerin am selben Tag übergeben.

4

2 Tage zuvor war von dem Zeugen Dr. med. vet. I eine Ankaufsuntersuchung  des Pferdes durchgeführt worden. Die Bewertung durch den Zeugen Dr. I in dem Untersuchungsprotokoll vom 09.06.2009 (Bl. 10 – 14 GA) lautet unter C:

5

„Aufgrund der klinischen Untersuchung ist das Gesamturteil aus Röntgen und klinischer Untersuchung Kl. II.“

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Die Tochter der Klägerin sowie deren Reitlehrer unternahmen  vor Erwerb des Pferdes mehrere Proberitte, hierbei stellten sie keine Auffälligkeiten des Pferdes fest.

7

Am 30.06.2009 wurde das Pferd von dem Tierarzt Dr. Q wegen eines Hufabszesses am  rechten Hinterbein behandelt, zugleich stellte der Tierarzt eine Verdickung im Bereich der Fessel des linken Hinterbeines fest. In der Zeit vom 30.06.2009 bis 14.08.2009 wurde das Pferd deshalb mehrfach tierärztlich behandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen der Tierärzte Dres. Q, K und T vom 10.08. und 31.08.2009 (Bl. 21, 23 – 25 und 22 GA) verwiesen.

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Mit Schreiben vom 3.9.2009 (Bl. 48 GA)  forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin in deren Namen den Beklagten unter Fristsetzung bis 2.10.2009 zur Nachbesserung auf. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Daraufhin erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese mit Schreiben vom 8.10.2009 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten auf, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übereignung des Pferdes zu zahlen sowie die der Klägerin bis dahin entstandenen Kosten auszugleichen. Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten lehnte für diesen  mit Schreiben vom 9.10.2010 eine Leistung ab.

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Die Klägerin schloss für das Pferd im Juni 2009 eine Haftpflicht- und  Operationskostenversicherung ab. Sie stellte das Pferd im Reitstall Berbecker  in Hückeswagen unter und bezahlte im Juni 2009 280,00 €, seit Juli 2009 zahlt sie

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335,00 €/Monat.

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Die Klägerin ließ das Pferd ferner regelmäßig beschlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen der Hufschmiede Lenz, Dommes und Brem (Bl. 19 f, 122-126 GA) verwiesen. In der Zeit von Juli bis Oktober 2009 bewegte und pflegte die Klägerin das Pferd täglich 1 Stunde, indem sie es im Schritt führte, teilweise auch kurz traben ließ.

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Die Klägerin behauptet, das Pferd leide an einem Fesselringbandsyndrom und einer geringgradigen Sesamoidose des Gleichbein (chronische Gleichbeinentzündung) hinten links lateral. Dies habe der Fachtierarzt für Pferde, Dr. T aus Remscheid, im Rahmen einer radiologischen und sonographischen Untersuchung der linken Hinterfessel am 14.8.2009 festgestellt. Aufgrund dieser Erkrankung verfüge das Pferd nicht über den vereinbarten Gesundheitszustand, außerdem sei ein Pferd mit diesen Befunden nicht in die Röntgen- Klasse II einzuordnen und nicht zum gewöhnlichen Einsatz als Reitpferd geeignet. Der erhobene Befund zeige ein entzündliches Geschehen; durch das deutlich verdickte Fesselringband werde die Sehnenscheide erheblich eingeschnürt. Werde ein solches Pferd im üblichen Umfang belastet, flamme die Entzündung auf und es komme zu Lahmheitserscheinungen. Auch die Sesamoidose des Gleichbeins führe zu einer chronischen, rezidivierenden Lahmheit bei Überlastung.

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Die Klägerin beziffert ihre Ansprüche wie folgt:

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Rückzahlung des Kaufpreises                                                                                                            9.500,00 €

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Klageantrag zu 2.

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Unterstellkosten für die Zeit von Juli 2009 -  Oktober 2009                                                     1.285,00 €

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Rechnungen der Hufschmiede Lenz vom 7.7.2009                                                                           70,00 €

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                                           und Dommes vom 5.9.2009                                                         104,13 €

19

Kosten der Kaufuntersuchung Dr. I                                                                                      600,00 €

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Tierarztkosten                                                                                                 

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(Rechnung Dr. K vom 10.08.2009)                                                                                    91,70 €

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(Rechnung Dr. T vom 31.8.2009)                                                                                           392,40 €

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(Rechnung Dr. Q vom 31.8.2009)                                                                                      417,41 €

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Kosten der täglichen Bewegung und Pflege des Pferdes 07 -10/2009

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1 Stunde/Tag à 10,00 € x 4 Monate                                                                                                  1.200,00 €

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                                                                                                                                                          4.265,64 €

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Mit Schriftsatz vom 20.7.2010, dem Beklagten zugestellt am 13.8.2010, hat die Klägerin ihre Klage erweitert mit Klageantrag zu 7.

28

Unterstellkosten für die Zeit von November 2009 -  Juni 2010                                         2.680,00 €

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Rechnungen des Hufschmiedes Dommes v. 10.11.; 14.12.09;23.02;31.03.10          280,00 €

30

                                                    Brem v. 5.5.2010                                                                          60,00 €

31

Tierarztkosten

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Osteopathin Stegert                                                                                                                                 105,00 €

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(Rechnungen Dr. T vom 14.10.; 31.12.2009, Bl. 127 f GA )                                             321,00€

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Pferdemüsli                                                                                                                                                13,59 €

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Tier-Haftpflichtversicherung 11.6.2009-10.6.2010                                                                         157,44 €

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Tier-Operationskostenversicherung 11.6.2009- 10.6.2010                                                           136,70 €

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Fahrtkosten für den Termin zur Begutachtung durch den

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Sachverständigen Dr. R               (Bl. 133)                                                                                        111,80 €

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                                                                                                                                                          3.760,53 €

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Die Klägerin beantragt,

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1.       den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2009 Zug um Zug gegen Rückübereignung und Herausgabe des Pferdes „Z“, Lebens-Nr. DE #####, braun, geboren am 18.5.2005 von Y aus der Legere nebst der dazugehörigen Papiere zu zahlen,

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2.       den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 4.265,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5  Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. 2009 zu zahlen,

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3.       festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer 1. Genannten Pferdes  in Verzug befindet,

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4.       festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr die sämtliche notwendigen Kosten, die auf das unter Ziffer 1. genannte Tier gemacht wurden bzw. zukünftig gemacht werden, zu erstatten (insbesondere Kosten für die Unterbringung, Verpflegung, artgerechte Haltung einschließlich Bewegung/Reiten, Hufschmied, Tierarzt, Kosten der Haftpflichtversicherung usw.),

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5.       den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.034,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.10.2009 zu zahlen.

46

6.       den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 3.760,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.8.2010 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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                                          die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, wenn das Pferd an einem Fesselringbandsyndrom leide, dann sei dies eine Erkrankung, die jederzeit auftreten könne. Im Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes an die Klägerin habe weder einen Hufabszess noch ein Fesselringbandsyndrom vorgelegen. Der nach Übergabe des Pferdes an die Klägerin aufgetretener Hufabszess habe zu einer Überlastung des linken Hinterbeines des Pferdes geführt, nur dadurch könne ein Fesselringbandsyndrom entstanden sein.

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Der Beklagte bestreitet die von der Klägerin geltend gemachten Honorare der Osteopathin sowie des Tierarztes Dr. I mit Nichtwissen.

51

Der Beklagte bestreitet die Notwendigkeit, das Pferd beschlagen zu lassen. Wenn die Klägerin dies dennoch getan habe, sei dies ein Beleg dafür, dass die Klägerin das Pferd als Reitpferd genutzt habe. Der Abschluss einer Tier-Operationskostenversicherung sowie der Kauf von Pferdemüsli seien keine notwendigen Erhaltungskosten und allein Sache der Klägerin. Fahrtkosten zur Verbringung des Pferdes zur Begutachtung seien Kosten der Beweisaufnahme und nicht gesondert erstattungsfähig.

52

Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das Pferd, da sie es habe reiterlich  nutzen können. Nutzungsvorteile müsse sie sich anrechnen lassen.

53

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 4.3.2010 (Bl. 60 f GA), ergänzt durch Beschluss vom 9.11.2010 und 16.11.2010 (Bl. 153,156 GA) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, Anhörung des Sachverständigen Dr. R sowie Vernehmung des Zeugen Dr. I. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. vet. R vom 1.7.2010, (Bl. 77-94 GA) sowie die  Protokolle der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 9.11.2010 (Bl. 153 f GA) und 11.1.2011 (Bl. 167 f GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Zahlungsklage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet

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1.       Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 9.310,00 € gemäß § 346  Abs. 1 i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 474 Abs. 1 S. 1,  476, 323 Abs. 1 BGB.

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Die Klägerin war gemäß §§ 437 Nr. 2,323 Abs. 1 BGB zum Rücktritt von dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag berechtigt, da gemäß §§ 474 Abs. 1 S. 1, 476 BGB zu vermuten ist, dass das Pferd im Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin einen Sachmangel aufwies.

58

Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die Beschaffenheit charakterisiert den tatsächlichen Zustand der Sache. Welchen tatsächlichen Zustand das Pferd haben sollte, ergibt sich aus der Kaufuntersuchung vom 9.6.2009. Zwischen den Parteien war in dem Kaufvertrag vom 11.6.2009 vereinbart, dass der von den Tierarzt Dr. I erhobene Befund, wie er in dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 9.6.2009 festgehalten worden war, die Beschaffenheit des Pferdes darstellen sollte. Nach diesem Untersuchungsbericht sollte hinsichtlich des linken hinteren Fesselgelenks kein besonderer Befund vorliegen; klinisch sollte das Pferd insoweit einwandfrei sein.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Klägerin vom 8.10.2009 das Pferd nicht dieser vereinbarten Beschaffenheit entsprach  und damit mangelhaft war.

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Das Gericht stützt seine Überzeugung auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. vet. R vom 01.07.2010 (Bl. 77 – 92 GA). Dieser hat aufgrund seiner Untersuchung glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, dass  er bei dem Pferd die Überreste eines Fesselringbandsyndroms feststellen konnte im Zeitpunkt der Untersuchung im Juni 2010.  Wie der Sachverständige nach Begutachtung der von den behandelnden Tierärzten gefertigten Röntgenaufnahmen erläuterte, waren auf diesen unverkennbare Anzeichen für ein primäres Fesselringbandsyndrom in Form eines Weichteilschattens zu sehen. Bestätigt wurde diese Diagnose nach Erläuterung des Sachverständigen durch die in den Rechnungen der behandelnden Tierärzte Dr. K und Dr. Q aufgeführten Befunde einer Schwellung des Fesselgelenk hinten links, welche über einen längeren Zeitraum erhoben wurden.

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Dagegen vermochte der Sachverständige nicht zu bestätigen, dass das Pferd auch an einer chronischen Gleichbeinentzündung (Sesamoidose) leidet. Bereits der Befund eines Fesselringbandsyndroms stellt jedoch einen Mangel des Pferdes dar. Wie der Sachverständiger anlässlich seiner Anhörung erläuterte, war das Pferd zwar im Zeitpunkt seiner Begutachtung ohne klinische (äußerlich sichtbare) Beschwerden, dies führte der Sachverständige jedoch darauf zurück, dass das Pferd sei einem Jahr geschont wurde und nicht seiner Bestimmung gemäß als Reit-und Springpferd eingesetzt worden war. Nach Bekunden des Sachverständigen  war zwar die Wiederaufnahme der reiterlichen Nutzung zu vertreten, jedoch damit zu rechnen, dass es zu einer neuerlichen Entzündung und erneutem Auftreten von Lahmheit kommen konnte. Auch im Zeitpunkt der Begutachtung des Pferdes durch den Sachverständigen war die Sehne des linken Hinterbeines im Vergleich zu der des rechten Hinterbeines um bis zu 5 mm verdickt. Der Sachverständige hat anläßlich seiner anhörung bekundet, dass es sich bei dem Befund um einen pathologischen, d.h. krankhaften Zustand handelt.

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Zur Überzeugung des Gerichts ist damit bewiesen, dass das Pferd im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Klägerin vom 8.10.2009  an einem Sachmangel litt. Der Befund entsprach nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, da die Klägerin das Pferd nicht uneingeschränkt reiterlich nutzen konnte. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen kann das Pferd auch im jetzigen Zustand nur langsam wieder belastet werden und es ist jederzeit damit zu rechnen, dass bei bestimmungsgemäßen Einsatz des Pferdes Lahmheitserscheinungen wieder auftreten.

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Da die Parteien einen Verbrauchsgüterkauf geschlossen haben, ist nach Paragraph 476 BGB zu vermuten, dass der Mangel, der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages vorlag, bereits bei Übergabe des Pferdes an die Klägerin vorhandenen war.

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Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.

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Da bei Abschluss des Kaufvertrages der Beklagte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Pferdehändler und damit als Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB handelte, die Klägerin dagegen einen Erwerb des Pferdes zu privaten Zwecken beabsichtigte und damit Verbraucherin im Sinne von § 13 BGB war, handelte es sich bei dem Kaufvertrag über das Tier, auf welches nach § 90 a S. 2 BGB die Vorschriften über Sachen entsprechend anwendbar sind, um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.v. 474 Abs. 1 S.1 BGB.

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Grundsätzlich obliegt dem Käufer die Darlegungs-und Beweislast dafür, dass im Zeitpunkt der Übergabe ein Sachmangel vorlag. Dies gilt jedoch nach §§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB, 476 BGB nicht im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird gemäß § 476 BGB vermutet, dass die Sache bereits bei der Gefahrübergang mangelhaft war, sofern Gegenstand des Kaufvertrages ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 Abs. 1 S. 1 BGB war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Die Vermutung des § 476 BGB gilt auch für Tiere,  jedenfalls für Pferde (BGH NJW 2006, 2250; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1369).

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Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Vermutung des § 476 BGB mit der Art der Sache oder dem von dem Sachverständigen  festgestellte Mangel einer Entzündung des Fesselringbandes unvereinbar ist.

68

Unvereinbarkeit im Sinne von § 476 BGB setzt voraus, dass das konkrete Erscheinungsbild der Sache oder des Mangels dem Anschein nach aufgrund eines typischen Geschehensverlaufs nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine nachträgliche Mangelentstehung schließen lässt; ernsthafte Zweifel an der Anfänglichkeit des Mangels führen nicht bereits zum Ausschluss der in § 476 BGB normierten Beweislastumkehr ( BGH NJW 2007, 2619; Palandt/Weidenkaff § 476 Rz 9).

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Nach den Erläuterungen des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 16.11.2010 kann zwar eine Entzündung des Fesselringbandes in kurzer Zeit auftreten, dies jedoch nur im Falle extremer Belastung, wenn das Pferd das Parallelbein überhaupt nicht belastet. Dies war bei dem Pferd jedoch nicht der Fall, auch nicht im Zeitpunkt der Erkrankung des Pferdes an einem  Hufabszess, wie der Sachverständige glaubhaft und nachvollziehbar anlässlich seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 16.11.2010 ausgeführt hat, unter Bezugnahme auf die von dem behandelnden Tierarzt Dr. Q erhobenen Befunde. Dieser hat ausweislich der Rechnung vom einen 30.8.2009 bei der Diagnose des Hufabszesses am 30.6.2009 lediglich eine mittelgradige Lahmheit des rechten Hinterbeins festgestellt.

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Gemäß § 476 BGB obliegt dem Beklagten die Beweislast. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nichts Überzeugung des Gerichts fest, dass der innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Pferdes an die Klägerin nachgewiesene Mangel nicht bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes an die Klägerin am 11.6.2009 vorlag.

71

In seinem schriftlichen  Gutachten vom 1.7.2010 hat der Sachverständige Dr. R zwar zunächst ausgeführt,  es sei nahe liegend, den Zeitraum der Lahmheit der rechten hinteren Gliedmaße, verursacht durch den Hufwandabszess, als ursächlich für die Ausbildung eines primären Fesselringbandsyndroms anzusehen (S. 17 f des Gutachtens, Bl. 92 f GA).

72

Diese Aussage hat der Sachverständige anlässlich seiner Anhörung im Termin vom 16.11.2010 jedoch dahin präzisiert, dass zwar grundsätzlich die schmerzhafte Entlastung eines Beins infolge eines Hufabszesses mit einhergehender schmerzhafter Belastung des anderen Beins zu einer Ausbildung eines primären Fesselringbandsyndroms führen könne, dies aber nur unter den Voraussetzungen einer völligen Entlastung des an einem Hufabszess erkrankten Beines. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige diese Voraussetzungen ausgeschlossen, da lediglich eine mittelgradige Lahmheit des Pferdes vorlag.

73

Auch unter Berücksichtigung der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. I erachtet das Gericht es nicht für bewiesen an, dass das Pferd im Zeitpunkt der Übergabe am 11.6.2009 nicht bereits an einem Fesselringbandsyndrom erkrankt war.

74

Zwar hat der Zeuge ausgeführt, er habe bei der Kaufuntersuchung vom 9.6.2009 sorgfältig alle Sehnen und Bänder abgetastet, auch im Bereich der Fessel, und könne das Vorliegen eines solchen Syndroms sicher ausschließen. Das Gericht hat jedoch Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage, da der Zeuge ersichtlich nicht zwischen einem primären Fesselringbandsyndrom, wie es der Sachverständige Dr. R bei dem Pferd Z diagnostiziert hat, und den Symptomen eines sekundären Fesselringbandsyndroms unterschieden hat.

75

Der Zeuge Dr. I hat den Ausschluss eines Fesselringbandsyndroms damit begründet, dass nicht einmal die Vorstufe hierzu zu diagnostizieren gewesen sei, die sich durch eine Füllung der Sehnenscheide zeige. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. R sind die von dem Zeugen I beschriebenen Symptome einer Füllung der Sehnenscheide mit nachfolgender Entzündung des Fesselringbandes jedoch solche eines sekundären Fesselringbandsyndroms.

76

Der Sachverständige Dr. R hat in seinem Gutachten ausgeführt, das bei einem primären Fesselringbandsyndrom hingegen die Füllung der Sehne nicht die Vorstufe sondern die Folge der bereits vorliegenden Erkrankung des Fesselringbandes ist. Wie der Sachverständige glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt hat, verkürzt und verdickt sich bei dem primären Fesselringbandsyndrom das unelastische Ringband durch Narbenzug, direkte Verletzungen oder Überbeanspruchung und schnürt die per se unveränderte Beugesehne ein. Hierdurch kommt es dann zu einer vermehrten Füllung der Sehnenscheiden und deren chronischer Entzündung (S. 13, 16 des Gutachtens, Bl. 89, 92 GA).

77

Der Zeuge Dr. I hat nicht bekundet, dass er beim Abtasten des Fesselringbandes auch eine Verdickung nach innen sicher habe ausschließen können. Darüber hinaus hat der Sachverständige Dr. R anlässlich seiner Anhörung bekundet, dass das Vorliegen eines primären Fesselringbandsyndroms durch Abtasten allein nicht sicher feststellbar sei.

78

Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen geht das Gericht davon aus, dass der Zeuge Dr. I, entgegen seiner Bekundungen, lediglich das Vorliegen eines sekundären Fesselringbandsyndroms, nicht aber ein primäres Fesselringbandsyndrom sicher ausschließen konnte.

79

Darüber hinaus erachtet das Gericht im Hinblick auf den teilweisen Widerspruch zwischen den Bekundungen des Zeugen und den Feststellungen des Sachverständigen den Zeugen nicht für uneingeschränkt glaubwürdig. Dieser wird von der Klägerin in dem Parallelverfahren 14 O 658/10 auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Kaufuntersuchung in Anspruch genommen und war im Termin zur mündlichen Verhandlung nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht gewonnen hat, offensichtlich bemüht, Untersuchungsfehler oder –versäumnisse auszuschließen. Es bestehen deshalb Zweifel, dass der Zeuge Dr. I seine Untersuchungsergebnisse ebenso objektiv und unvoreingenommen wie der Sachverständige wiedergegeben hat.

80

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist aus diesem Grund auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen Dr. I nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass das Fesselringbandsyndrom im Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes an die Klägerin am 11.6.2009 noch nicht vorlag. Mithin ist von dem Vorliegen eines Sachmangels bei Übergabe des Pferdes an die Klägerin auszugehen.

81

Die Klägerin war aufgrund dieses Sachmangels gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, nachdem der Beklagte nicht innerhalb der von der Klägerin mit Schreiben vom 3.9.2009 gesetzten Frist zur Nachbesserung nacherfüllt hat.

82

Die Klägerin hat den Rücktritt auch gegenüber dem Beklagten nach § 392 BGB mit Schreiben vom 8.10.2009 erklärt.

83

Gemäß § 346 Abs. 1 S. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Die Klägerin hat danach grundsätzlich Anspruch auf Rückzahlung des an den Beklagten geleisteten Kaufpreises in Höhe von 9.500,00 €.

84

Auf den Anspruch der Klägerin sind nach § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB die von der Klägerin gezogene Nutzungen anzurechnen.

85

Nutzungen hat die Klägerin in der Zeit vom 11.6.2009 bis 29.6.2009 gezogen; eine manifeste Erkrankung des Tieres hat sie erst ab 30.6.2009 behauptet. Der Wert der reiterlichen Nutzung des Pferdes für 19 Tage dürfte nicht unter dem Betrag liegen, den die Klägerin für eine Bewegung und Pflege des Pferdes pro Tag ansetzt. Mangels detaillierter Angaben der Parteien ist damit von einem Wert von 10 €/Tag auszugehen, mithin für den Zeitraum 11.6. – 29.6.2009 190 €. Dieser Betrag ist von der Rückzahlungsforderung der Klägerin abzusetzen, diese beträgt demnach nur 9.310,00 €.

86

Der Wert weiterer Nutzungen ist nicht abzusetzen, da die Klägerin das Pferd nach dem 29.6.2009 nicht mehr als Reitpferd genutzt sondern nur im Rahmen der Pflege bewegt hat. Von dem Anspruch der Klägerin sind auch nicht gemäß § 347 Abs. 1 S. 2 BGB weitere Beträge abzuziehen, da die Klägerin nicht zum Wertersatz für nicht ordnungsgemäß gezogene Nutzungen verpflichtet ist.

87

Zweifelhaft ist bereits, ob das Pferd überhaupt auch nach Abklingen der Symptome dauerhaft als Reitpferd einsetzbar war. Nach den Bekundungen des Sachverständigen war zwar eine reiterliche Nutzung des Pferdes  zu verantworten, jedoch möglich, dass die Entzündung des Fesselringbandes wieder aufflammen würde. Zudem hat die Klägerin, wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.2.2010 unwidersprochen vorgetragen hat,  auf Anraten des Tierarztes davon abgesehen, das Pferd als Reitpferd weiter einzusetzen.  Nach § 347 Abs. 1 S. 1 BGB, 276, 277 BGB handelte die Klägerin nicht schuldhaft, wenn sie auf den Rat eines Fachmannes vertraute und davon absah, das Pferd als Reitpferd zu nutzen.

88

2.       Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Ersatz der von ihr für das Pferd gemachten notwendigen Verwendungen gemäß § 347 Abs. 2 Satz 1, 994 Abs. 1 S. 1 BGB.

89

Verwendungen im Sinne von Paragraph 994 BGB sind Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen, indem sie ihrer Wiederherstellung/Erhaltung/Verbesserung dienen (BGHZ 131,220). Notwendig ist die Verwendung, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektivem Maßstab zur Zeit der Vornahme erforderlich ist,  die also der Eigentümer sonst hätte machen müssen und die nicht nur den Sonderzwecken des Besitzers dient (BGH NJW 1996,921; BGH NJW-RR  1996,336). Im Rahmen des Anspruchs nach §§ 347 Absatz 2S. 1, 994 BGB besteht eine Ersatzpflicht auch bei gewöhnlichen Erhaltungskosten. Der Rechtsgedanke des § 994 Abs.1  S. 2 trifft nicht zu, da d Rückgewährschuldner grundsätzlich die Nutzungen herausgeben oder vergüten muss (OLG Hamm NJW-RR 2005, 1220/22; Palandt/Grüneberg § 347 Rz 3).

90

Zu den Erhaltungskosten, deren Erstattung die Klägerin nach obigen Grundsätzen verlangen kann, gehören die Kosten für die Unterstellung und Fütterung des Pferdes sowie die Kosten der tierärztlichen Versorgung, mit Ausnahme der von dem Beklagten bestrittenen Kosten für die aus Osteopathin , für welche die Klägerin weder eine Rechnung vorgelegt, noch Beweis angetreten hat.

91

Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erneuerung des Hufbeschlages und dass Ausschneiden der hinteren Hufe, da die Klägerin damit das Pferd in dem Zustand erhalten hat, wie sie es von dem Beklagten übernommen hat. Die Notwendigkeit der regelmäßigen Erneuerung des Hufbeschlages bzw. des Ausschneidens der hinteren Hufe hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Nicht nachvollziehbar ist, dass lediglich Pferde, die als Reitpferde genutzt werden, einer Pflege ihrer Hufe bedürften. Auch das Pferd Z wurde , wie zwischen den Parteien unstreitig ist, von der Klägerin bewegt, so dass es nachvollziehbar erscheint, dass die Hufe wenigstens zum Teil durch Eisen geschützt werden mussten. Dies hat ersichtlich der Beklagte während seiner Besitzzeit auch für erforderlich gehalten.

92

Für den Erhaltungskosten zählen ferner die Kosten für die Haftpflichtversicherung des Pferde sowie die Kosten der Operationskostenversicherung, auch solche Ausgaben waren im Zeitpunkt der Vornahme, das heißt des Abschlusses der Versicherungen im Juni 2009, nach objektivem Maßstab zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und zur Begrenzung des Haftungsrisikos erforderlich.

93

Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.200,00 € für die Bewegung des Pferdes im Zeitraum Juli bis Oktober 2009.

94

Auch soweit die Klägerin ihre eigene Arbeitskraft eingesetzt hat, indem sie in o.g. Zeitraum das damals an einem Fesselringbandsyndrom erkrankte Pferd bewegt hat, hat sie einen Anspruch auf Verwendungsersatz.

95

Die Notwendigkeit, ein Pferd täglich zu bewegen, um es vor weiteren Erkrankungen, die mit Bewegungsmangel zwangsläufig einhergehen, zu schützen, ist zwischen den Parteien unstreitig.

96

Ob und inwieweit die Aufwendung der eigenen Arbeitskraft eine Verwendung i.S.v. §§ 994  ff BGB  ist, ist nicht davon abhängig, ob der Besitzer ein entsprechendes Gewerbe betreibt oder einen entgangenen Verdienst nachweisen kann (BGHZ 131,220).Entscheidend ist vielmehr, ob die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienende Arbeitsleistung einen Vermögenswert darstellt, den der Besitzer „geopfert“  hat. Entscheidend ist demnach nicht, ob durch die Arbeitsleistung ein Gewinn bringender anderweitiger Einsatz der Arbeitskraft unterblieben ist, sondern ob die Arbeitsleistung einen Geldwert, d.h. einen Marktwert. Sollte dieses Vermögensopfer der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer Sache dienen, so handelt es sich hier noch um eine Verwendung im Sinne des§§ 994 ff BGB. (BGHZ 131,22).

97

Die Bewegung des Pferdes war zwingend notwendig, um einer (weiteren) Erkrankung des Pferdes vorzubeugen. Die Klägerin war nicht frei in ihrer Entscheidung, ob sie sich um das Tier kümmern wollte; entscheiden konnte sie nur, ob sie selbst das Pferd bewegen oder Dritte gegen Bezahlung damit beauftragen wollte. Da die Pflegeleistungen seitens der Klägerin notwendig war und ansonsten fremden Hilfskräften gegen Bezahlung hätten beauftragt werden müssen, sind diese von dem Beklagten zu erstatten.

98

Den von der Klägerin angesetzten Wert der Arbeitskraft mit 10,00 € hat der Beklagte der Höhe nach nicht substantiiert angegriffen. Der Wert erscheint auch für die Leistung von Diensten, die auch ungelernte Arbeitskräfte verrichteten können, nicht übersetzt.

99

Keinen Anspruch hat die Klägerin hingegen auf Erstattung der Kosten für die Kaufuntersuchung in Höhe von 600,00 €, da diese vor Abschluss des Kaufvertrages aufgewandten Kosten keine Verwendung im Sinne von §§ 347, 994 ff BGB sind. Dies gilt auch für die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für Pferdemüsli; insoweit handelt es sich lediglich um Zusatzfutter, nicht einmal die Klägerin behauptet, dass es sich insoweit um notwendige Fütterungskosten handele.

100

Auch die Kosten für die Verbringung des Pferdes zwecks Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. R sind keine Verwendungen i.S.v. § 994 BGB.

101

3.       Weitergehende Zahlungsansprüche stehen der Klägerin auch nicht im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 280, 281, 325 oder 284  BGB zu.

102

Die Klägerin kann nicht Erstattung der Kosten für die Kaufuntersuchung gemäß §§ 280, 281 BGB verlangen, da es sich bei den Kosten für die Kaufuntersuchung nicht um solche handelt, die mit dem Abschluss des Kaufvertrages und dem Mangel des Pferdes in ursächlichem Zusammenhang stehen. Vielmehr sind die Kosten der Kaufuntersuchung unabhängig von dem zeitlich später liegenden Abschluss des Kaufvertrages angefallen und wären auch dann entstanden, wenn die Klägerin aufgrund des Ergebnisses der Kaufuntersuchung von einem Ankauf des Pferdes abgesehen hätte.

103

Da die Klägerin insoweit keinen Erstattungsanspruch hat, kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt Auftraggeberin der Kaufuntersuchung war, obgleich in dem schriftlichen Vertrag der Zeuge N als solcher genannt ist.

104

Auch die Kosten für den Kauf von Pferdemüsli kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen, da es sich nicht um notwendige Fütterungskosten sondern um freiwillige Ausgaben der Klägerin handelte und die Höhe zu einem Zeitpunkt getätigt wurden, als die Klägerin bereits vom Kaufvertrag zurückgetreten war und von einer Rückabwicklung des Vertrages ausging.

105

Schließlich steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Verbringung des Pferdes zwecks Begutachtung im Rahmen der Beweisaufnahme durch den Sachverständigen Dr. R zu, da es sich insoweit um Kosten der Beweiserhebung handelt, die im Kostenfestsetzungsverfahren anzumelden sind und nicht gesondert geltend gemacht werden können.

106

Der der Klägerin zustehende Zahlungsanspruch berechnet sich danach wie folgt:

107

Rückzahlung des Kaufpreises                                                                                                            9.310,00 €

108

Klageantrag zu 2.

109

Unterstellkosten für die Zeit von Juli 2009 -  Oktober 2009                                                      1.285,00 €

110

Rechnungen der Hufschmiede Lenz vom 7.7.2009                                                                           70,00 €

111

                                           und Dommes vom 5.9.2009                                                         104,13 €

112

Tierarztkosten

113

(Rechnung Dr. K vom 10.08.2009)                                                                                    91,70 €

114

(Rechnung Dr. T vom 31.8.2009)                                                                                           392,40 €

115

(Rechnung Dr. Q vom 31.8.2009)                                                                                      417,41 €

116

Kosten der täglichen Bewegung und Pflege des Pferdes 07 -10/2009

117

1 Stunde/Tag à 10,00 € x 4 Monate                                                                                                  1.200,00 €

118

                                                                                                                                                          3.560,64 €

119

Klageantrag zu 7.

120

Unterstellkosten für die Zeit von November 2009 -  Juli 2010                                         2.680,00 €

121

Rechnungen des Hufschmiedes Dommes v. 10.11.; 14.12.09;23.02;31.03.10          280,00 €

122

                                                         Brem v. 5.5.2010                                                                           60,00 €

123

Tierarztkosten

124

(Rechnungen Dr. T vom 14.10.; 31.12.2009, Bl. 127 f GA)                                             321,00€

125

Tier-Haftpflichtversicherung 11.6.2009-10.6.2010                                                                         157,44 €

126

Tier-Operationskostenversicherung 11.6.2009- 10.6.2010                                                           136,70 €

127

       3.635,14 €                                                       

128

4.       Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung

129

außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.034,11 € gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz1, 434 , 433 Abs. 1 Satz 2, 249 BGB.

130

Eine vom Schuldner zu vertretenden Pflichtverletzung begründet für den anderen Teil einen Schadensersatzanspruch, der sich auf alle unmittelbaren und mittelbaren Nachteile des schädigenden Verhaltens erstreckt und grundsätzlich auch die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts umfasst (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996,729, Palandt/Heinrichs 71. Auflage 2011 §  280 Rz 32, § 249 Rz 38). Die Ersatzpflicht setzt jedoch voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (BGH NJW 2004,4 der 44; 2006,1065), dies trifft in einfach gelagerten Fällen nur zu, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (BGH NJW 1995,446).

131

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beauftragung des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, den Beklagten mit Schreiben vom 3.9.2009 zur Nachbesserung aufzufordern und der hierdurch begründete Anfall von Rechtsanwaltsgebühren steht nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer von dem Beklagten zu vertretenden Pflichtverletzung i.S.v. § 280 BGB.

132

Zwar hat aus o.g. Gründen der Beklagte seine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt, der Klägerin das Pferd frei von Sachmängeln zu verschaffen (§ 433 Absatz 1 S. 2). Der Beklagte hat diese Pflichtverletzung jedoch nicht nach § 276 BGB zu vertreten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein gemäß 476 BGB im Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes an die Klägerin zu vermutendes Fesselringbandsyndrom für den Beklagten nicht erkennbar war. Der sachverständige Zeuge Dr. I hat anlässlich der Ankaufsuntersuchung den Parteien keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Fesselringbandsyndroms  mitgeteilt. Sichtbare Anzeichen für eine solche Erkrankung waren während der Besitzzeit des Beklagten nicht aufgetreten. Dem Beklagten fiel damit hinsichtlich des Mangels weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 BGB zur Last.

133

Eine Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren käme aus diesem Grunde nur gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB, 276, BGB in Betracht, wenn die Klägerin vor Beauftragung ihres  Rechtsanwalts den Beklagten bereits zur Nachbesserung aufgefordert hätte. Hierfür hat die Klägerin nichts vorgetragen.

134

II. Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet.

135

1.       Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet, ist zulässig.

136

Das gemäß § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse der Klägerin folgt aus § 756 Nr. 1 ZPO.

137

Die Klage ist auch begründet.

138

Der Beklagte ist in Annahmeverzug, da er die ihm angebotene Leistung nicht angenommen hat. Grundsätzlich ist die Leistung dem Gläubiger so, wie sie  zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. (§ 294 BGB). Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt jedoch gemäß § 295 BGB, wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

139

Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 8.10.2009 zur Rücknahme des Pferdes aufgefordert. Dieses wörtliche Angebot war nach §§ 293, 295 BGB ausreichend, da nach  § 269 Abs. 1 BGB Leistungsort für die Rückgabe des Pferde der Wohnsitz der Klägerin war und der Beklagte das Pferd  dort abzuholen hatte.

140

2.       Auch  die Feststellungsklage (Klageantrag zu 4.) ist  zulässig.

141

Das Feststellungsinteresse der Klägerin nach § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit die ihr entstandenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten noch nicht vollständig beziffern kann. Befindet sich der anspruchsbegründenden Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch teilweise beziffert werden könnte (BGH NJW 1984, 1552/1554; Zöller/Greger § 256 Rz. 7a). Nicht zulässig hingegen ist, denselben Anspruch mit Leistungs-und hilfsweise Feststellungsantrag geltend zu machen.

142

Das Gericht legte den Feststellungsantrag der Klägerin dahingehend aus, dass diese nicht vorrangig Leistungs- und hilfsweise Feststellungsklage erheben will sondern dass die Klägerin, soweit sie die ihr geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich Juni 2010 beziffert hat, keine Feststellungsklage mehr erhebt.

143

Die danach zulässige Feststellungsklage ist auch überwiegend begründet nach §§ 347 i.V.m. 994; 281 BGB.

144

Die Klägerin hat aus o.g. Gründen Anspruch auf Erstattung der ihr entstehenden bzw. bereits entstandenen notwendigen Kosten u.a. für Unterbringung, Fütterung, Hufschmied, Tierarzt,  Versicherung und Bewegung des Pferdes.

145

Dies gilt jedoch nur, soweit die Klägerin das Pferd nicht als Reitpferd nutzt bzw. genutzt hat. Kosten der – therapeutischen - Bewegung des Pferde sind zu erstatten, nicht jedoch mit dem Einsatz des Pferdes als Reit-oder Springpferd zusammenhängende Kosten, da es sich insoweit  nicht um Verwendungen oder Schadensersatz sondern um der Klägerin zufließende Vermögenswerte handeln würde. Üblicherweise wird die bestimmungsgemäße Nutzung eines Pferdes als Reit- oder Springpferd nur gegen Entgelt gewährt wird und stellt einen vermögenswerten Vorteil dar. Der weitergehende Antrag der Klägerin war aus diesem Grunde abzuweisen.

146

Nicht begründet ist ferner der Antrag der Klägerin, festzustellen, dass der Beklagte auch zum Ersatz weiterer Kosten verpflichtet ist. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass über die von ihr bereits aufgeführten Kostenpositionen hinaus noch weitere Kosten dem Grunde nach entstanden  sind oder entstehen könnten.

147

III.

148

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

149

Die Kostenentscheidung  beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien.

150

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

151

Streitwert

152

Klageantrag  zu 1)                                                                      9.500,00 €

153

Klageantrag  zu 2)                                                                         4.265,64 €

154

Klageantrag  zu 4)                                                                 6.896,00 €                           

155

Klageantrag  zu 7)                                                                      3.760,53 €

156

                                                                                              24.422,17 €