NDA-Löschungs- und Auskunftsansprüche als Patentstreitsache: LG Köln unzuständig
KI-Zusammenfassung
Die Parteien stritten aus einem Non-Disclosure-Agreement über Löschung/Herausgabe, Versicherungen und Auskünfte zu ausgetauschten Projektunterlagen; die Beklagte erhob Widerklage auf entsprechende Löschung und Auskunft. Kernfrage war, ob die Auseinandersetzung als Patentstreitsache i.S.d. § 143 PatG einzuordnen ist und damit die ausschließliche Zuständigkeit des LG Düsseldorf greift. Das LG Köln nahm wegen der maßgeblichen Berufung auf ein Patent und der Notwendigkeit patentrechtlichen Sachverstands eine Patentstreitsache an. Mangels Verweisungsantrags nach Hinweis wurden Klage und Widerklage als unzulässig abgewiesen.
Ausgang: Klage und Widerklage wegen sachlicher Unzuständigkeit des LG Köln als unzulässig abgewiesen (Patentstreitsache, ausschließliche Zuständigkeit LG Düsseldorf).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Patentstreitsache i.S.d. § 143 PatG ist weit auszulegen und liegt vor, wenn der Streitgegenstand eng mit einer Erfindung verknüpft ist und das Verständnis des Patents für die Entscheidung maßgeblich ist.
Vertragliche Ansprüche aus einer Vertraulichkeitsvereinbarung auf Löschung/Herausgabe setzen voraus, dass die begehrten Informationen der anspruchstellenden Partei zuzuordnen sind; ist streitig, ob die Inhalte patentrechtlich geschützten Eigenentwicklungen der Gegenseite entsprechen, kann dies eine Patentstreitsache begründen.
Für die Einordnung als Patentstreitsache genügt es, dass die patentrechtliche Schutzlage als tragende Verteidigung (oder Anspruchsgrundlage) entscheidungserheblich wird und hierfür besonderer patentrechtlicher Sachverstand erforderlich ist.
Ein nach § 281 ZPO verwiesenes Gericht kann bei eigener Unzuständigkeit erneut verweisen; eine Bindungswirkung steht einer Weiter- oder Rückverweisung bei fehlender Zuständigkeit nicht entgegen.
Unterbleibt trotz gerichtlichen Hinweises ein Antrag auf Verweisung an das ausschließlich zuständige Patentgericht, sind die Klagen wegen sachlicher Unzuständigkeit als unzulässig abzuweisen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage und die Widerklage werden als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin befasst sich mit der Entwicklung, Herstellung, Wartung und dem Vertrieb von Produkten im Bereich der öffentlichen Telekommunikation und der Computer-Telefonie. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das sich unter anderem im gesamten Bereich der Telekommunikation betätigt.
Zum Zwecke eines von der Beklagten verfolgten Projektes mit dem Namen "V " bzw. später "L ", mit dem neue Kommunikationsdienste netzunabhängig im Internet Browser in Echtzeit definiert bzw. realisiert werden konnten und webbasierte sowie Telefoniedienste zu neuen leistungsfähigen Diensten verschmolzen werden sollten, führten die Parteien zunächst einen so genannten Proof-of-Concept (POC) durch, mit dem die Durchführbarkeit des Projekts aufgezeigt werden sollte. Im Hinblick auf die dabei ausgetauschten Informationen trafen die Parteien unter dem 24. August 2012 und 17. September 2012 das so genannte "Non-Disclosure Agreement", eine Vertraulichkeitsvereinbarung (abgekürzt NDA). Dieses liegt als Anlage K3 (Bl. 35 ff.) im englischen Original und in deutscher Übersetzung als Anlage K 17 (Bl. 305 ff.) vor.
Nachdem die POC-Lösung erfolgreich im Laufe von ca. anderthalb Jahren von den Parteien durchgeführt wurde, kam es zur förmlichen Ausschreibung des Projektes. Dabei kam nicht die Klägerin zum Zuge, sondern eine T Systems GmbH, J 1, ##### H.
Die technische Anlage des "POC", den die Klägerin bei der Beklagten installiert hatte, sandte die Beklagte nach Beendigung der Zusammenarbeit zurück.
Die Klägerin begehrt nunmehr die Herausgabe durch Löschung von Dokumenten, die sie der Beklagten übersandt hat, wozu sie näher ausführt und eine Zusammenstellung als Anlage K 16 (Bl. 297 der Akte) vorlegt.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte – unter teilweiser Klagerücknahme nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 4. Mai 2015, dort Bl. 9, Bl. 390 der Akte – zu verurteilen, an die Klägerin die in der Anlage K 16 zur Klage aufgeführten Mail Dokumente herauszugeben, in dem diese Mails derart gelöscht werden, dass ein Zugriff darauf nicht mehr erfolgen kann;
2. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Klägerin zu versichern, dass sie sämtliche im Klageantrag zu 1) genannten Dokumente nach Maßgabe des Klageantrags zu 1) gelöscht hat;
3. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, der Klägerin
a) durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen, welche Kopien, sonstige verkörperte Vervielfältigungen aus den in der Anlage K 16 zur Klage aufgeführten Dokumenten sowie abgeleitete Dokumente aus den in der Anlage K4 zur Klage aufgeführten Dokumenten die Beklagte hergestellt hat,
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern,
c) der Klägerin die nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Kopien, sonstigen verkörperten Vervielfältigungen und abgeleiteten Dokumente herauszugeben und
d) gegenüber der Klägerin zu versichern, dass sie sämtliche Kopien sowie die sonstigen verkörperten Vervielfältigungen aus den in der Anlage K 16 zur Klage aufgeführten Maildokumenten sowie die abgeleiteten Dokumente aus den in der Anlage K4 zur Klage aufgeführten Maildokumenten herausgegeben hat.
4. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Klägerin
a) Auskunft darüber zu geben, ob sie die im Klageantrag zu 6) genannten oder einzelne der dort genannten Vervielfältigungen, soweit sie nach Klageantrag zu 6) zu löschen/zerstören sind, einem Dritten zugänglich gemacht hat,
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.
6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin sämtliche bei ihr gespeichert oder ausgedruckt vorhandenen Vervielfältigungen des Dokuments "MyComPg-Version 001" (gemäß Anlage K5) dergestalt zu löschen/zerstören, dass die Beklagte nach ihrer Wahl entweder das Dokument insgesamt gelöscht/zerstört oder die Seiten 5-90 durch herausschneiden, Schmerzen oder in sonstiger Weise dergestalt aus dem Dokument entfernt, dass ein Zugriff auf diese Seiten 5-90 nicht mehr möglich ist.
7. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Klägerin zu versichern, dass sie sämtliche im Klageantrag zu 6) genannten Dokumente nach Maßgabe des Klageantrags zu 6) zerstört/gelöscht hat.
8. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Klägerin
a) Auskunft zu geben darüber, ob sie die im Klageantrag zu 6) genannten oder einzelne der dort genannten Vervielfältigungen, weil sie nach Klageantrag zu 6 zu löschen/zerstören sind, einem Dritten zugänglich gemacht hat,
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.
9. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu geben darüber, welche der in der Anlage K 16 und K5 genannten Dokumente, mit Einschluss der aus diesen Dokumenten gewonnenen Kopien, die Beklagte gelöscht bzw. vernichtet hat.
10. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin,
a) Auskunft zu geben darüber, ob sie die in ihren Ausschreibungsunterlagen „RfP for Project KommA Technical Annex“ Version 2.0.0 vom 18. Oktober 2013 auf den Seiten 17 bis 21 beschriebenen Informationen zum Dispatcher, ganz oder teilweise, der Firma T Systems GmbH, H1 18, ##### I, zugänglich gemacht hat, indem sie diese Information der Firma T
- entweder durch Überlassung der Seiten 17 bis 21 der Ausschreibungsunterlagen, gleich in welcher Form
- oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht hat;
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.
I. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin
a) Auskunft zu geben darüber, welchen weiteren dritten Personen sie die in den genannten Ausschreibungsunterlagen auf den Seiten 17 bis 21 beschriebenen Informationen zum Dispatcher, ganz oder teilweise, zugänglich gemacht hat, indem sie diese Informationen
- entweder durch Überlassung der Seiten 17 bis 21 der Ausschreibungsunterlagen, gleich in welcher Form
- oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht hat;
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.
12. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin
a) Auskunft zu geben darüber, welche weiteren, nicht im Dokument „Test-cases_for J_V2.zip" enthaltenen Dateien mit der Bezeichnung „pcap“ die Beklagte mit der klägerischen PoC Anlage erstellt hat, sowie Auskunft zu geben darüber, welche Kopien, sonstige Vervielfältigungen oder sonst abgeleiteten Dokumente die Beklagte von den Dateien mit der Bezeichnung „pcap“ erstellt hat,
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern,
c) die in dieser Auskunft benannten Dateien sowie Vervielfältigungen/sonst abgeleiteten Dokumente unwiderruflich zu löschen bzw. herauszugeben und
d) gegenüber der Klägerin zu versichern, dass sie sämtliche Dateien und Dokumenten im Sinne von oben c) endgültig gelöscht bzw. herausgegeben hat.
13. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin
a) Auskunft zu geben darüber, welche weiteren, nicht im Dokument „Test-cases_for_J_V2.zip" erwähnten callflows die Beklagte mit der klägerischen PoC Anlage erstellt hat, sowie Auskunft darüber, welche Kopien, sonstige Vervielfältigungen oder sonst abgeleiteten Dokumente die Beklagte von den callflows erstellt hat,
b) die in dieser Auskunft benannten callflows sowie Vervielfältigungen/sonst abgeleiteten Dokumente unwiderruflich zu löschen bzw. herauszugeben und
c) gegenüber der Klägerin zu versichern. dass sie sämtliche Dateien und Dokumenten im Sinne von oben b) endgültig gelöscht bzw. herausgegeben hat.
d) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der voranstehenden Angaben an Eides Statt zu versichern,
14. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin
a) Auskunft zu geben darüber, ob und welche der gemäß den Klageanträgen zu 12 und 13 zu benennenden „pcap“ Dateien und callflows von der Beklagten für die Darstellung der callflows in ihren Ausschreibungsunterlagen „RfP for Project KommA Technical Annex“ Version 2.0.0 vom 18. Oktober 2013 auf den Seiten 68 bis 91, insbesondere auf den Seiten 89 f verwendet worden sind,
b) Erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.
15. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin
a) Auskunft zu geben darüber,
- Ob es sich bei der in ihren Ausschreibungsunterlagen „RfP for Project KommA Technical Annex“ Version 2.0.0 vom 18. Oktober 2013 auf der Seite 58 genannten „private API“ ganz oder teilweise um die API handelt, die die Klägerin mit Schreiben vom 05.04.2013 als Dokument „PoC_messsages_via_the_WEB_v0.2_ECT-Version.pdf“ an die Beklagte übermittelt hat und
- Ob die Beklagte diese „private API“ der Firma T Carrier Sysstems GmbH, H1 18, ##### I oder einem sonstigen Dritten ganz oder teilweise zugänglich gemacht hat;
b) Erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.
16. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin
a) Auskunft zu geben darüber, ob sie die in ihren Ausschreibungsunterlagen „RfP for Project KommA Technical Annex“ Version 2.0.0 vom 18. Oktober 2013 auf den Seiten 68 bis 91, insbesondere auf den Seiten 89 f beschriebenen Informationen zu den callflows, ganz oder teilweise, der Firma T Carrier Systems GmbH, H1 18, ##### I, zugänglich gemacht hat, indem sie diese Informationen der Firma T
- Entweder durch Überlassung aller oder einzelner der Seiten 68 – 91 der Ausschreibungsunterlagen, gleich in welcher Form
- Oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht hat;
b) Erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.
17. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin
a) Auskunft zu geben darüber, welchen weiteren dritten Personen sie die im Klageantrag zu 16 genannten Informationen, ganz oder teilweise, zugänglich gemacht hat, indem sie diese Informationen
- Entweder durch Überlassung der Seiten 68 bis 91 der Ausschreibungsunterlagen, gleich in welcher Form
- Oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht hat,
b) Erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.
18. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin
a) Die Teile der Dokumente, die in den Anlagen K 83 – 91 am Rande grün markiert sind, unwiderruflich zu löschen bzw. herauszugeben,
b) Auskunft zu geben darüber, welche Kopien sonstige Vervielfältigungen oder sonst abgeleiteten Dokumente die Beklagte von den im Klageantrag zu 18a) genannten Teilen der Dokumente erstellt hat;
c) Die in dieser Auskunft benannten Dateien sowie Vervielfältigungen/ sonst abgeleiteten Dokumente unwiderruflich zu löschen bzw. herauszugeben;
d) Gegenüber der Klägerin zu versichern, dass sie sämtliche Dateien und Dokumenten im Sinne von oben a) und c) endgültig gelöscht bzw. herausgegeben hat,
e) Erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der voranstehenden Angaben an Eides Statt zu versichern.
19. die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin
a) Auskunft zu geben darüber, ob sie die oben im Klageantrag zu 18a genannten Teile von Dokumenten bzw. die Informationen daraus ganz oder teilweise der Firma T Carrier Systems GmbH, H1 18, ##### I, oder einem anderen Dritten zugänglich gemacht hat, gleich in welcher Form,
b) Erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt die Beklagte,
die Klägerin zu verurteilen,
1. das Dokument "Testcases_for_J_V2.zip" herauszugeben, in dem dieses unwiderruflich gelöscht wird;
2. die in der Anlage B4 genannten Dokumente herauszugeben, in dem diese unwiderruflich gelöscht werden;
3. die Löschung nach Z. 1) und 2) gegenüber der Beklagten zu bestätigen;
4. Auskunft darüber zu erteilen, ob und gegebenenfalls welchen Dritten die Klägerin vertrauliche Informationen der Beklagten aus dem Dokument "Testcases_for_J_V2.zip" und/oder aus den in der Anlage B4 genannten Dokumenten offenbart oder weitergegeben hat, gleich in welcher Form;
5. Auskunft darüber zu erteilen, ob und gegebenenfalls in welchen Produkten der Klägerin vertrauliche Informationen der Beklagten aus dem Dokument "Testcases_for_J_V2.zip" und/oder aus den in der Anlage B4 genannten Dokumenten Verwendung gefunden haben, gleich in welcher Form.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte meint, das von der Beklagten umgesetzte Projekt beruhe auf dem eigenständig von der Beklagten entwickelten und zudem auch patentrechtlich durch das Patent-Nummer EP ##### geschützten Verfahren, dem so genannten "Verfahren und Programm für den Start eines 2. Dienstes je nach 1. Dienst" (Anlage B1).
Ihrerseits legt sie als Anlage B4 (Bl. 646 der Akte) eine Aufstellung mit Dokumenten vor, die sie im Rahmen der Widerklage herausverlangt bzw. zu denen sie Auskunft begehrt.
Mit Beschluss vom 12. März 2015 (Bl. 361 ff. der Akte) hat das ursprünglich mit der Sache befasste Landgericht Bonn sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Köln verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Sowohl die Klage als auch die Widerklage sind unzulässig.
Das Landgericht Köln ist unzuständig.
Vielmehr liegt eine Patentstreitsache im Sinne von § 143 PatG vor und ist das Landgericht Düsseldorf ausschließlich zuständig, das Landgericht Köln mithin sachlich unzuständig. Denn gemäß § 143 Abs. 1 PatG sind für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in dem Patentgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen) die Zivilkammern der Landgerichte ausschließlich zuständig; im Rahmen der gemäß § 143 Abs. 2 PatG eröffneten Ermächtigung hat das Land Nordrhein-Westfalen durch die Verordnung über die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen vom 30. August 2011 in § 1 dem Landgericht Düsseldorf für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen die ausschließliche Zuständigkeit für die Patentstreitsachen zugewiesen.
Der Begriff der Patentstreitsache ist grundsätzlich weit auszulegen. Zu den Patentstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst wie mit einer Erfindung eng verknüpft sind. Um den Rechtsstreit nicht mit Zuständigkeitsfragen zu belasten, die mit dem eigentlichen Streit zwischen den Parteien nichts zu tun haben, ist das Vorliegen einer Patentstreitsache grundsätzlich nicht von streng zu prüfenden Voraussetzungen abhängig zu machen. Die Prozessökonomie und das Interesse der Parteien, ihren eigentlichen Streit verhandelt und entschieden zu wissen, gebietet, eine Patentstreitsache anzunehmen, wenn die oben genannten Voraussetzungen hinreichend dargestellt und erkennbar werden. Daraus ergibt sich in der Praxis zu Recht eine entsprechend weite Auslegung des Begriffs einer Patentstreitsache (vergleiche BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – X ZB 4/09 – Patentstreitsache I). Eine Patentstreitsache ist (erst) dann nicht gegeben, wenn zur Beurteilung das Verständnis der Erfindung keine Rolle spielt und es deshalb keines besonderen Sachverstandes bedarf (vergleiche BGH, Beschluss vom 20. März 2013 – X ZB 15/12 – Patentstreitsache II, im Hinblick auf die Honorarklage eines Rechts- oder Patentanwalts).
Nach diesen Maßstäben ist eine Patentstreitsache gegeben. Der Kern des Streites zwischen den Parteien besteht darin, ob die Beklagte – und im Hinblick auf die Widerklage nunmehr auch die Klägerin – gegen das zwischen ihnen geschlossene "Non-Disclosure-Agreement" verstoßen haben könnten, oder ob die Beklagte eigene Entwicklungen/Arbeitsergebnisse bei den streitgegenständlichen Unterlagen verwendet hat, die ihr aufgrund des von ihr angemeldeten Patentes mit der Patent-Nummer EP ##### zustehen. Letzteres sucht die Beklagte durch die Vorlage der annotierten Fassung der Patentanmeldung (Anlage B5, Bl. 657 ff. der Akte) zu belegen. Der Streit der Parteien betrifft insbesondere den so genannten Dispatcher. So hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung (auf Seite 7, Bl. 336 der Akte) vorgetragen, dass die Umsetzung des streitgegenständlichen Projektes „V /L “ nicht auf vertraulichen oder sonst unrechtmäßig genutzten Informationen der Klägerin beruhe, sondern primär auf einem von der Beklagten eigenständig entwickelten und zudem auch patentrechtlich durch das vorbezeichnete Patent geschützten Verfahren basiere. Das Umsetzungsprojekt sei von der Beklagten ausschließlich unter Nutzung des zuvor dargestellten, eigenentwickelten Verfahrens umgesetzt worden (Seite 8 der Klageerwiderung, Bl. 337 der Akte). Jedenfalls aufgrund des Schriftsatzes vom 12. November 2015 stellt es die maßgebliche Rechtsverteidigung der Beklagten dar, dass das umgesetzte Projekt, insbesondere der so genannte „Dispatcher“, in dem Patent der Beklagten selbst angelegt gewesen sei und das Projekt V alleine auf Basis des Offenbarungsgehalts der Patentanmeldung theoretisch umsetzbar gewesen sei (Seite 13 des Schriftsatzes vom 12. November 2015, Bl. 655 der Akte).
Dem ist die Klägerin nochmals umfänglich mit Schriftsatz vom 26. Januar 2016 entgegengetreten und möchte die technischen Entwicklungen insbesondere im Hinblick auf den „Dispatcher" für sich vereinnahmen, wozu sie nicht zuletzt als Anlage K 93 (Bl. 1472 der Akte) die patentrechtliche Würdigung des Patentanwalts N vorlegt.
Daraus folgt, dass es für Klage und Widerklage entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit der Patentschutz zu Gunsten der Beklagten eingreift bzw. die patentrechtlich geschützten Ergebnisse in den zwischen den Parteien umstrittenen Dokumenten Niederschlag gefunden haben, sodass patentrechtlicher Sachverstand erforderlich ist. Denn die Parteien können aus der Vertraulichkeitsvereinbarung die Löschung von Informationen durch die Gegenseite nur dann verlangen, wenn es sich um „ihre“ Informationen handelt. Dies gilt nach der Vertraulichkeitsvereinbarung auch dann, wenn nur ein Teil einer vertraulichen Information betroffen ist (vergleiche etwa Nr. 1.2 am Ende).
Keine Rolle spielt – entgegen der insofern unzutreffenden Auffassung des Landgerichts Bonn im Beschluss vom 12. März 2015 – die Frage des Urheberrechts. Die Klägerin stützt sich zur Begründung der geltend gemachten Klageansprüche eben gerade nicht darauf, dass diese urheberrechtlich geschützt wären, wie sie insbesondere im Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 (Bl. 301 ff. der Akte) ausführlich begründet, sondern erwähnt den von ihr für möglich gehaltenen urheberrechtlichen Schutz lediglich im Hinblick darauf, wie werthaltig die Informationen/Dokumente für sie seien. Mit der Klage macht sie rein vertragliche Ansprüche aus der Vertraulichkeitsvereinbarung geltend, ohne dass es darauf ankäme, ob und inwieweit Urheberrechtsschutz für Werke der Klägerin welcher Art auch immer bestehen könnte oder nicht.
Auch die Beklagte leitet aus urheberrechtlichen Gesichtspunkten für sich nichts her. Sie erwähnt zwar auch das Urheberrecht, baut ihre Rechtsverteidigung darauf jedoch nicht auf, insbesondere legt sie in keiner Weise dar, woraus sich für welche Werke Urheberrechtsschutz ergeben soll. Vielmehr basiert die Rechtsverteidigung der Beklagten – wie dargelegt – im Kern auf dem von ihr in den Rechtsstreit eingeführten Patent. Unabhängig davon wäre das Landgericht Düsseldorf auch für Urheberrechtsstreitsachen zuständig.
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, es sei bereits eine Bindung des Landgerichts Köln gemäß § 281 ZPO eingetreten, trifft dies erkennbar nicht zu. Denn auch in der von der Klägerin zitierten Fundstelle bei Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., Rn. 16, die auf Rn. 19 verweist, wird die insoweit zutreffende Rechtsauffassung dargelegt, dass das angewiesene Gericht den Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO zurück- oder weiterverweisen kann, wenn es unzuständig ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin selbst der Auffassung ist, dass der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Bonn unrichtig war.
Hinzu kommt vorliegend maßgeblich, dass nach der Verweisung durch das Landgericht Bonn an das Landgericht Köln sich prozessuale Änderungen ergeben haben. Insbesondere hat die Beklagte Widerklage erhoben und sich dabei maßgeblich auf ihr Patent gestützt. Denn selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen wollte, dass es für die Zuständigkeit nicht auf den hier zwischen den Parteien schwerpunktmäßig ausgetragenen Streit ankommen sollte, ob das Patent der Beklagten betroffen ist oder nicht, sondern es alleine auf das Vorbringen in der Klage ankäme, wäre jedenfalls die Widerklage, die ihrerseits auch eine Klage ist, als eine Patentstreitsache einzuordnen. Da – wie dargelegt – Klage und Widerklage sachlich untrennbar zusammenhängen, insbesondere Kern der Auseinandersetzung im Rahmen von Klage und Widerklage die Frage darstellt, ob und inwieweit das Patent der Beklagten betroffen ist, ist der besondere Sachverstand der Patentgerichte erforderlich und handelt es sich insgesamt um eine Patentstreitsache, so dass die Sache an das ausschließlich zuständige Patentgericht zu verweisen ist.
Da allerdings trotz der Gewährung rechtlichen Gehörs unter Darlegung der Rechtsauffassung der Kammer die Parteien keinen Antrag auf Verweisung gestellt haben, sind Klage und Widerklage abzuweisen (vergleiche dazu etwa Kaess in Busse, Patentgesetz, 7. Aufl. 2012, § 143 Rn. 97).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert:
Für die Klage: 110.000,00 EUR
Für die Widerklage 110.000,00 EUR
Insgesamt: 220.000,00 EUR
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.