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Landgericht Köln·14 O 64/25·27.11.2025

Anerkenntnisurteil: Unterlassung der Online-Veröffentlichung von 357 Fotografien mit Ordnungsmitteln gegen Geschäftsführer

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtUnterlassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln erlässt ein Anerkenntnisurteil, mit dem die Beklagte zur Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung von 357 in Anlage K2 abgebildeten Fotografien im Internet verurteilt wird. Zur Durchsetzung sind Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft angeordnet, die gegenüber dem Geschäftsführer vollzogen werden können. Die Kosten trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es wurde ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313b Abs. 1 ZPO erlassen.

Ausgang: Unterlassungsanspruch vollständig stattgegeben; Beklagte zur Unterlassung der Veröffentlichung von 357 Fotografien verurteilt, Ordnungsmittel gegen Geschäftsführer angeordnet, Kosten trägt Beklagte

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann einer Partei per Urteil die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung bestimmter Fotografien im Internet auferlegen und damit einen Unterlassungsanspruch durchsetzen.

2

Zur Sicherung der Wirksamkeit einer Unterlassungsverpflichtung können Zwangsmittel wie Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden.

3

Bei juristischen Personen kann die vollziehbare Anordnung der Ordnungshaft auf einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer gerichtet werden, um die Durchsetzung der Unterlassungspflicht zu gewährleisten.

4

Ein Anerkenntnisurteil kann gemäß § 313b Abs. 1 ZPO ohne die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ergehen.

Relevante Normen
§ 313b Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, die in der Anlage K 2 abgebildeten 357 Fotografien im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen unter der Domain (…) wie in Anlage K 2 abgebildet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

2

Der Streitwert wird auf 178.500,00 EUR festgesetzt.