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Landgericht Köln·14 O 590/10·08.12.2010

Pfändung der Kaufpreisforderung bei Zweckbindung zur Grundschuldablösung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die klagende WEG pfändete die Kaufpreisforderung eines säumigen Wohnungseigentümers gegen die Käufer und verlangte Zahlung aus dem gepfändeten Anspruch. Die Käufer hatten den Kaufpreis aufgrund des notariellen Vertrags zur Ablösung einer zugunsten einer Bank bestehenden Grundschuld unmittelbar an die Bank gezahlt. Das LG Köln verneinte eine pfändbare Forderung, weil die Kaufpreisforderung wegen vertraglicher Zweckbindung nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alt. 1 BGB insoweit unabtretbar war. Einen etwaigen überschießenden, nicht zweckgebundenen Restkaufpreis habe die Klägerin nicht substantiiert dargetan und bewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus gepfändeter Kaufpreisforderung wegen Unpfändbarkeit infolge Zweckbindung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Forderung ist nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar, soweit sie wegen § 399 Alt. 1 BGB unabtretbar ist, weil eine Leistung an einen anderen Gläubiger den Leistungsinhalt verändern würde.

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Eine vertraglich vereinbarte Zweckbindung des Kaufpreisanspruchs (z.B. vorrangige Verwendung zur Ablösung einer Grundstücksbelastung) gehört zum Leistungsinhalt und schließt die Pfändung durch Dritte insoweit aus.

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Der Drittschuldner kann dem Pfändungsgläubiger die auf der materiellen Rechtsstellung des Schuldners beruhende Unpfändbarkeit nach § 851 Abs. 1 ZPO entgegenhalten, auch wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergangen ist.

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§ 851 Abs. 2 ZPO erfasst nicht Fälle der Unabtretbarkeit nach § 399 Alt. 1 BGB; eine Zweckbindung nach dieser Alternative wird dadurch nicht pfändbar.

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Beruft sich der Pfändungsgläubiger nach feststehender Zweckbindung auf einen nicht zweckgebundenen Überschuss, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die gepfändete Forderung in dieser Höhe frei verfügbar ist.

Relevante Normen
§ 845 ZPO§ 840 ZPO§ 433 Abs. 2 BGB§ 829 ZPO§ 835 ZPO§ 836 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über eine durch die Klägerin aufgrund zweier Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse geltend gemachte Forderung eines ihrer Wohnungseigentümer, des Herrn X, gegen die Beklagten. Dieser schuldete der Klägerin rückständiges Hausgeld sowie Beträge aus einer Jahresabrechnung. Aufgrund dieser ausstehenden Forderungen erwirkte die Klägerin zunächst zwei Mahnbescheide. Auf Antrag der Klägerin erließ das Amtsgericht Euskirchen am 16.1.2006 und 4.6.2006 zwei entsprechende Vollstreckungsbescheide über 8.099,11 EUR und 3.555,65 EUR (für Einzelheiten siehe Bl. 31 f., 37 f. d. A.). Die Vollstreckungsbescheide wurden rechtskräftig. Herr X zahlte nach Titelerlass insgesamt 3.500,00 EUR an die Klägerin, wodurch sich die Gesamtforderung aus dem erstgenannten Vollstreckungsbescheid entsprechend reduzierte. Weitere Zahlungen blieben aus. Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin scheiterten.

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Das Wohnungseigentum des Herrn X war mit einer (Gesamt-) Grundschuld zugunsten der B-Bank belastet. Mit notariellem Kaufvertrag vom 15.8.2008 verkaufte Herr X die Eigentumswohnung an die Beklagten. Daraufhin betrieb die Klägerin die Pfändung der Kaufpreisforderung und beantragte ein vorläufiges Zahlungsverbot (§ 845 ZPO), das den Beklagten am 8.9.2008 zugestellt wurde. Die Klägerin erwirkte zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in Höhe der sich aus den Vollstreckungsbescheiden ergebenden Restforderungen. Mit deren Zustellung an die Beklagten am 23.9.2008 wurden diese aufgefordert, die erforderlichen Drittschuldnererklärungen (§ 840 ZPO) abzugeben und Zahlung in Höhe der auf Klägerseite offen stehenden Forderungen zu leisten. Beides erfolgte nicht. Die Beklagten zahlten die vollständige Kaufpreissumme von 155.000,00 EUR am 27.10.2008 nach Fälligkeitsmitteilung und entsprechender Aufforderung durch den Notar vielmehr an die B-Bank. Diese hatte gegen Herrn X selbst Forderungen in erheblicher Höhe und war mit einer Löschung der Grundschuld nur unter der Voraussetzung einverstanden, dass aus dem Kaufpreis die offenen Forderungen soweit wie möglich abgelöst würden.

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Ziffer I. 1. des Kaufvertrages sieht vor, dass die vorgenannte Grundschuld von dem Käufer nicht übernommen wird (Bl. 10 d. A.). Gemäß Ziffer II. 2. c) des Vertrages wird der Kaufpreis erst fällig, wenn dem Notar die Zustimmung zur Löschung der ent-sprechenden Belastung vorliegt (Bl. 11 d. A.).

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Ferner findet sich in Ziffer II. 3. folgenden Passus (Bl. 12 d. A.):

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"Der Notar wird beauftragt, die Löschungsunterlagen und die Forderungsaufstellung der abzulösenden Gläubigerin anzufordern und für die Beteiligten entgegenzunehmen. Der Käufer ist demgemäß bei Fälligkeit des Kaufpreises verpflichtet und ermächtigt, den geforderten Ablösungsbetrag in Anrechnung auf den Kaufpreis und für Rechnung des Verkäufers unmittelbar an die Gläubigerin zu zahlen, ohne dass diesem [sic] ein eigenes Forderungsrecht zusteht."

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Und weiter:

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"Der nicht zur Ablösung benötigte Restbetrag ist durch Überweisung auf ein noch anzugebendes Konto des Verkäufers zu zahlen."

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten seien zur Zahlung des Kaufpreises an die B-Bank nicht berechtigt gewesen. Die Beklagten hätten die ordnungsgemäß gepfändete Forderung nicht bedient und seien daher zu einer Zahlung an die Klägerin verpflichtet.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 9.370,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2008 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Ansicht, bei Abschluss des Kaufvertrages sei hinsichtlich des Kaufpreises eine Zweckbindung vereinbart worden. Hierzu behaupten sie, Zweck des Vertrages sei gewesen, die Verbindlichkeiten des Herrn X gegenüber der B-Bank abzulösen. Nur wenn nach der Ablösung noch ein Restkaufpreis frei bliebe, habe dieser an den Verkäufer fließen sollen. Daher seien – so meinen die Beklagten – die vorläufigen Zahlungsverbote der Klägerin sowie die spätere Pfändung ins Leere gegangen.

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Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, es liege keine die Pfändung hindernde Zweckbindung vor. Eine solche könne allenfalls im Fall einer Treuhandabrede angenommen werden, die hier nicht vorliege. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Bank laut dem Kaufvertrag kein eigenes Forderungsrecht zukommen solle. Den Vertragsparteien sei es lediglich auf eine Abkürzung der Zahlungswege angekommen. Die Klägerin könne durch die Pfändung nicht schlechter stehen, als hätte sie sich schon vor Abschluss des Kaufvertrages eine Sicherungshypothek eintragen lassen. In diesem Fall hätte sie gegenüber der Bank einen Vergleichsbetrag gegen Räumung der Rangstelle im Grundbuch geltend machen können. Überdies – so behauptet die Klägerin – übersteige der von den Beklagten gezahlte Betrag die auf Seiten der B-Bank ursprünglich noch offenen Forderungen; insoweit bestehe noch ein Restbetrag. Dies ergebe sich nach Ansicht der Klägerin bereits aus Ziffer II. 3. des Kaufvertrages, in der ein solcher Restbetrag explizit vorgesehen sei. Die Beklagten seien insoweit darlegungsbelastet und müssten daher eine entsprechende Abrechnung der Bank vorlegen, aus der sich die Höhe der abzulösenden Forderungen ergebe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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Grundlage des Anspruchs kann hier allein die Kaufpreisforderung des Pfändungsschuldners gegen die Beklagten gemäß § 433 Abs. 2 BGB sein. Eine Forderung zugunsten des Pfändungsschuldners ist wirksam entstanden. Die Beklagten schlossen mit diesem am 15.8.2009 einen notariellen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung, aus dem sich ein Kaufpreisanspruch in Höhe von 155.000,00 EUR ergab, welchen die Klägerin pfändete und sich zur Einziehung überweisen ließ (§§ 829, 835, 836 ZPO).

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Dem steht jedoch ein Pfändungsverbot nach § 851 Abs. 1 ZPO entgegen. Zwar lassen Pfändungsbeschränkungen die Wirksamkeit eines dennoch ergangenen Pfändungsbeschlusses unberührt. Eine auf der materiellen Rechtsstellung des Schuldners beruhende Unpfändbarkeit der Forderung nach § 851 Abs. 1 ZPO kann der Drittschuldner dem Pfändungsgläubiger jedoch gleichwohl entgegenhalten (BGH, NJW 1998, 746; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht, 13. Aufl. 2006, Rn. 25.19; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl. 2010, § 55 Rn. 59; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl. 2010, Rn. 752; siehe auch BGH, NJW 2000, 1270).

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Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nicht pfändbar, soweit sie nicht abtretbar ist. Gemäß § 399 Alt. 1 BGB ist eine Abtretung ausgeschlossen, sofern die Leistung an einen anderen als den (ursprünglichen) Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Vereinbaren die Vertragsparteien eine Zweckbindung der Forderung, so gehört die zweckgemäße Verwendung zum Inhalt der zu erbringenden Leistung. In diesem Fall kann eine Pfändung allein durch den nach der Zweckbindung bestimmten Empfänger erfolgen (BGH, NJW 2006, 2040; Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 851 Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 851 Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 851 Rn. 3; Hillebrand, RPfleger 1986, 464, 465; siehe auch BGH, NJW 2000, 1270).

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§ 851 Abs. 2 ZPO ist insoweit nicht einschlägig. Die Vorschrift sieht vor, dass nach § 399 BGB nicht übertragbare Forderungen der Pfändung insoweit unterliegen, wie der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist. Dies meint jedoch nicht Fälle des § 399 Alt. 1 BGB. Diese sind entgegen des – zu weit gefassten – Wortlauts des § 851 Abs. 2 ZPO nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst (BGH, NJW 2001, 1937, 1938; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. 2007, § 851 Rn. 8; Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 851 Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 851 Rn. 3).

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Die Voraussetzungen des § 851 Abs. 1 ZPO liegen vor. Zwischen den Vertragsparteien wurde eine Zweckbindung dergestalt vereinbart, dass der Kaufpreis der Ablösung der zugunsten der B-Bank eingetragenen Grundschuld dienen sollte.

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Den Verkäufer traf ausweislich Ziffer I. 1.des Kaufvertrages die Verpflichtung, den betreffenden Grundbesitz frei von Grundschulden zu übereignen. Dies war nur möglich, wenn die zugunsten der B-Bank bestehende Grundschuld zuvor gelöscht wurde. Vor diesem Hintergrund vereinbarten die Kaufvertragsparteien in Ziffer II. 3. des Vertrages, dass der Käufer verpflichtet sei, den geforderten Ablösebetrag unmittelbar an die Bank zu zahlen. Hierin liegt eine ausreichende Zweckbindung. Nach der beide Kaufvertragsparteien bindenden Vereinbarung sollte der Kaufpreis zur Tilgung der bestehenden Belastung des Grundbesitzes verwendet werden, um einen lastenfreien Eigentumsübergang zu ermöglichen. Zwar erfolgte die Zahlung direkt an die Bank. Dies steht der Annahme einer die Pfändung der Forderung ausschließenden Zweckbindung jedoch nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Kaufpreis nach der vertraglichen Vereinbarung vorrangig zur Ablösung der bestehenden Belastungen dienen sollte. Nur unter dieser Voraussetzung war eine vereinbarungsgemäße Durchführung des Vertrages möglich. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob der Käufer den Betrag zunächst an den Verkäufer zahlt und dieser den Betrag dann zweckgemäß weiterleitet, oder ob zur Abkürzung der Zahlungswege direkt an den Gläubiger geleistet wird. In jedem Fall würde eine Leistung an Dritte den Leistungszweck und damit den Inhalt des Schuldverhältnisses selbst verändern. Unschädlich ist auch, dass der Bank nach Ziffer II. 3. des Vertrages kein eigenes Forderungsrecht zustehen sollte. Ein solches ist nicht Voraussetzung für eine wirksame Zweckbindung. Letztere betrifft ausschließlich den allein im Verhältnis der Kaufvertragsparteien untereinander bestehenden Kaufpreisanspruch.

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Der mit der Zahlung des Kaufpreises verfolgte Zweck konnte nur erreicht werden, wenn der Kaufpreis der B-Bank zufloss. Die Zustimmung zur Löschung der zugunsten der Bank eingetragenen Grundschuld war nach Ziffer II. 2. c) des Kaufvertrages Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs. Hierzu erklärte sich die Bank nur bereit, sofern der Kaufpreis zur Ablösung der ausstehenden Forderungen verwendet würde. Allein hierdurch wurde der Verkäufer in die Lage versetzt, eine vertragsgemäße Leistung zu bewirken und die Fälligkeit der Kaufpreisforderung herbeizuführen.

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Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, sie dürfe durch die Pfändung nicht schlechter stehen, als im Falle einer vor Abschluss des Kaufvertrages erfolgten Vereinbarung einer Sicherungshypothek. Eine Forderungspfändung entfaltet keine einer Sicherungshypothek vergleichbare Wirkung. Bei Letzterer handelt es sich um ein dingliches Sicherungsmittel mit dem Zweck, bereits im Vorfeld einer möglichen Illiquidität des Schuldners eine Absicherung der betreffenden Forderung zu erreichen. Unterlässt der Gläubiger – wie in dem zu entscheidenden Fall – die Bestellung von Sicherheiten, so hat er kein schützenswertes Interesse, in der Zwangsvollstreckung so gestellt zu werden, als hätte er eine entsprechende Sicherung vereinbart.

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Die Zweckbindung reicht jedoch nur soweit, wie der von den Beklagten zu zahlende Kaufpreis die Höhe der auf Seiten der B-Bank offenen Forderungen nicht übersteigt. Nach Ziffer II. 3. des Kaufvertrages sollte "der nicht zur Ablösung benötigte Restbetrag" auf ein noch zu bestimmendes Konto des Verkäufers eingezahlt werden. Dieser Restbetrag sollte nicht der Tilgung ausstehender Verbindlichkeiten gegenüber der B-Bank dienen, sondern bindungslos an den Verkäufer ausgekehrt werden. Ein solcher Überschuss wäre von dem Pfändungsausschluss nach § 851 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 399 Alt. 1 BGB nicht erfasst.

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Das Vorliegen eines solchen Restbetrages hat die insoweit beweisbelastete Klägerin jedoch nicht hinreichend dargetan. Der Anspruchsteller trägt grundsätzlich die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen (siehe nur MünchKomm-ZPO/Prütting, § 286 Rn. 111). Hierzu gehört für die Klägerin auch das Bestehen einer wirksam gepfändeten Forderung in entsprechender Höhe. Zwar liegt hinsichtlich des Vorliegens der oben genannten Zweckbindung die Beweislast bei den Beklagten. Die insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände sind zwischen den Parteien jedoch unstreitig. Ist dargetan, dass die vermeintlich gepfändete Forderung dem Grundsatz nach einer die Pfändung beschränkenden Zweckbindung unterliegt, so obliegt es der Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass Teile der Forderung nicht von dieser Zweckabrede umfasst sind. Im Wege der Pfändung erwirbt der Pfändungsgläubiger keine weitergehenden Rechte, als sie dem Pfändungsschuldner gegen den Drittschuldner zustehen (BGH, NJW 1998, 746, 747). Der Pfändungsschuldner, der Verkäufer, hätte eine Leistung an sich persönlich nur verlangen können, soweit er seinerseits dargelegt und ggf. bewiesen hätte, dass ein die Zweckbindung übersteigender Restbetrag besteht, der ihm direkt zufließen sollte.

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Beweis hat die Klägerin hierzu nicht angeboten. Ein Anscheinsbeweis kommt ihr nicht zugute. Nach Ziffer II. 3. des Kaufvertrages sollte "der nicht zur Ablösung benötigte Restbetrag" an den Verkäufer gezahlt werden. Zwar spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit vertraglicher Urkunden (siehe etwa BGH, NJW 1999, 1702, 1702 f.; NJW 2002, 1500, 1503). Dies kann jedoch nur gelten, soweit sich die in Bezug genommene Tatsache der Urkunde mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt (vgl. BGH, NJW 2002, 3164, 3165). Aus der vorliegenden Formulierung lässt sich nicht mit entsprechender Sicherheit herleiten, dass ein solcher Restbetrag tatsächlich existiert. Die Klausel ist allenfalls geeignet, zu belegen, dass die Kaufvertragsparteien bei Vertragsschluss von dem Bestehen eines Restbetrages ausgingen. Ob ein solcher tatsächlich angefallen ist, lässt sich der Klausel nicht entnehmen. Möglich ist vielmehr auch eine Deutung dergestalt, dass lediglich für den Fall des Vorliegens eines Restbetrages – etwa weil die genaue Höhe der Forderung zugunsten der Bank zur Zeit des Vertragsschlusses noch unbekannt war – eine Zahlung an den Verkäufer vorgesehen wurde. Dies deckt sich mit Ziffer II. 3. Satz 1 des Kaufvertrages, wonach eine Aufstellung der auf Seiten der Bank bestehenden Forderungen durch den Notar erst angefordert werden sollte. Sonstige Beweiserleichterungen sind nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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Streitwert: 9.370,99 EUR