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Landgericht Köln·14 O 433/18·06.12.2018

Einstweilige Verfügung gegen Provider: Löschungsverbot und Sicherungspflicht nach §101 UrhG

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtAuskunftsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt eine einstweilige Verfügung, mit der der Provider verpflichtet wird, Daten nicht zu löschen, die zur Erteilung einer Auskunft nach §101 UrhG erforderlich sind, und diese zu sichern. Das Landgericht Köln gab dem Antrag statt, weil Auskunfts- und Sicherungsanspruch sowie die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung glaubhaft gemacht wurden. Die Sicherungspflicht wurde verhältnismäßig auf längstens einen Monat beschränkt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin zum Verbot der Datenlöschung und zur Sicherung der Daten wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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§101 Abs. 1, 2 und 7 UrhG ermöglichen dem Verletzten, von Dritten Auskunft zu verlangen und, soweit zur Auskunft erforderlich, die Unterlassung der Löschung erforderlicher Daten durch einstweilige Verfügung anzuordnen.

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Eine Rechtsverletzung gilt im Sinne des §101 Abs. 2, 7 UrhG als ‚offensichtlich‘, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen ist; tatsächliche oder rechtliche Zweifel schließen die Offensichtlichkeit aus.

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Ergibt sich die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§3 Nr. 30 TKG), ist vor deren Nutzung eine richterliche Anordnung nach §101 Abs. 9 UrhG erforderlich; während des Gestattungsverfahrens besteht eine Sicherungspflicht des Accessproviders.

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Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit kann die Pflicht zur Sicherung und Vorhaltung der Daten zeitlich beschränkt werden; eine befristete Sicherungspflicht ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Verletzte binnen einer gesetzten Frist keinen Gestattungsantrag stellt.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 9 UrhG§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 3 UrhG§ 937, 943 ZPO i.V.m. §§ 12, 17 ZPO§ 105 Abs. 1 UrhG§ 940, 935, 937, 938 ZPO§ 101 Abs. 1, 2 und 7 UrhG

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der

e i n s t w e i l i g e n  V e r f ü g u n g

unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung,

v e r b o t e n,

diejenigen Daten zu löschen, aus denen sich ergibt, welchen Kunden der Antragsgegnerin unter welcher Anschrift bzw. welchen Resellern die in der diesem Beschluss beigefügten

Anlage ASt 1

enthaltenen IP-Adressen zu den dort genannten Zeitpunkten zugeordnet waren, damit im Falle des Erlasses einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG der Auskunftsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus § 101 Abs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 3 UrhG erfüllt werden kann.

Der Antragsgegnerin wird vielmehr aufgegeben, diese Daten bis zum Abschluss des Auskunftsverfahrens zu sichern; längstens jedoch einen Monat ab Zustellung bei der Antragsgegnerin (Vollziehung), sofern die Antragstellerin innerhalb dieser Frist kein Auskunftsverfahren einleitet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Geschäftswert wird auf 30.000,00 EUR (6 x 5.000,00 EUR) festgesetzt.

Gründe

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1.

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Der Antrag ist zulässig.

4

Der Zivilrechtsweg ist eröffnet. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Unterlassung der Löschung von Daten, die die Antragsgegnerin benötigt, um die sie gesetzlich treffende Auskunftsverpflichtung nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG erfüllen zu können. Der Sache nach handelt es sich dabei um ein Begehren, das den Umfang der gesetzlich vorgesehenen Auskunftsverpflichtung betrifft und auf eine Nebenpflicht gestützt wird, ohne deren Erfüllung eine Auskunft nicht möglich ist. Dies rechtfertigt es, das vorliegende Verfahren - ebenso wie ein Verfahren, in dem es um die Auskunftspflicht selbst geht - als streitige Zivilsache anzusehen (so ausdrücklich: BGH, Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 58/16 – Sicherung der Drittauskunft, Rn. 33, juris)

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Auch ist das Landgericht Köln gemäß §§ 937, 943 ZPO i.V.m. §§ 12, 17 ZPO, 105 Abs. 1 UrhG zuständig.

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2.

7

Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Verfügungsanspruchs liegen vor. Denn die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gemäß § 101 Abs. 1, 2 und 7 UrhG im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 940, 935, 937, 938 ZPO Auskunft verlangen. Die Antragsgegnerin ist als Dritter im Sinne von § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG zur Auskunft verpflichtet. Deshalb kann die Antragstellerin nicht nur Auskunft beanspruchen, sondern - soweit dies zur Erteilung der Auskunft erforderlich ist - auch Unterlassung der Löschung erhobener Daten verlangen kann, die für die Auskunftserteilung erforderlich sind (BGH, Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 58/16 – Sicherung der Drittauskunft, Rn. 52, juris).

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Die Bestimmung des § 101 Abs. 1 und 2 UrhG gibt dem Verletzten einen Auskunftsanspruch sowohl gegen den Verletzer als auch gegen Dritte. Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden (§ 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG). In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von § 101 Abs. 1 UrhG auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG). In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden (§ 101 Abs. 7 UrhG). Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) erteilt werden, ist für ihre Erteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Der Antrag auf Erlass einer richterlichen Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten (§ 101 Abs. 9 UrhG) ist nur begründet, wenn ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 10 - Alles kann besser werden).

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(BGH, Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 58/16 – Sicherung der Drittauskunft, Rn. 24, juris).

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Diese Voraussetzungen liegen vor.

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Die Antragstellerin ist ausweislich der zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherungen der Herren G A und F L Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers an den verfahrensgegenständlichen Musikstücken.

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Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu den aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor.

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Derartige Rechtsverletzungen hat die Antragstellerin hinsichtlich der in der Anlage AST 1 aufgeführten IP-Adressen durch die vorgelegten Ermittlungsunterlagen (Tatnachweise aus der Anlage AST 2, eidesstattliche Versicherungen des Mitarbeiters der E G1 GmbH, Herrn L1 L2, als AST 3, sowie des Mitarbeiters der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, Herrn F1 M als ASTZ 4) glaubhaft gemacht.

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Die Rechtsverletzung erfolgte zudem „offensichtlich“ im Sinne von § 101 Abs. 2, 7 UrhG. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung dann, wenn – wie vorliegend – eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39).

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Der Auskunftsanspruch gegen Dritte soll es in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 UrhG dem Rechtsinhaber ermöglichen, den Rechtsverletzer zu ermitteln (BGHZ 195, 257 Rn. 19 - Alles kann besser werden). Der Auskunftsanspruch gegen Dritte gemäß § 101 Abs. 2 UrhG ist ein Hilfsanspruch zur Vorbereitung von Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen gegen den Verletzer. Er ist daher nicht an die Bedingung geknüpft, dass die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer aus § 101 Abs. 1 UrhG vorliegen, sondern daran, dass die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs oder Schadensersatzanspruchs aus § 97 UrhG erfüllt sind. Diese Ansprüche setzen - anders als der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer nach § 101 Abs. 1 UrhG - keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, sondern bestehen bei jeder Rechtsverletzung (BGHZ 195, 257 Rn. 20 - Alles kann besser werden; BGH, Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 58/16 – Sicherung der Drittauskunft, Rn. 53, juris)

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Die Antragsgegnerin ist für die begehrte Auskunft zudem passivlegitimiert gem. § 101 Abs. 2 UrhG. Sie erbringt als sog. Accessprovider in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen, welche für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden. Dass die streitgegenständlichen IP-Adressen der Antragsgegnerin zuzuordnen sind, ergibt sich aus der vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung. Eine Berechtigung zur Zeugnisverweigerung ist nicht ersichtlich. Weder die aufgegebene Speicherung bzw. das Verbot der Löschung der Daten zum Zwecke späterer Auskunftserteilung erscheinen der Kammer als unverhältnismäßig, § 101 Abs. 4 UrhG.

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Aus § 101 Abs. 2 und 9 UrhG in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG ergibt sich jedoch ein Speicherungsrecht und eine damit korrespondierende Speicherpflicht des Internet-Providers für die Dauer des Gestattungsverfahrens.

18

Die Antragsgegnerin ist damit nicht nur verpflichtet, die von der Antragstellerin begehrte Auskunft zu erteilen, sondern auch dazu, die hierfür erforderlichen Daten bis zur Auskunftserteilung oder bis zur rechtskräftigen Abweisung des Auskunftsgestattungsantrags vorzuhalten, weil sie vor deren Löschung von der Antragstellerin auf eine Rechtsverletzung aufmerksam gemacht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 58/16 – Sicherung der Drittauskunft, Rn. 55, 59, juris).

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3.

20

Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin vor Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und auch die Erwiderung der Antragsgegnerin mit dem Verfügungsantrag zur Akte gereicht hat, mit dem die Antragsgegnerin das Begehren der Antragstellerin zurückgewiesen hat, war auch eine (erneute) Anhörung der Antragsgegnerin nach den Grundsätzen der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2018 (1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17) nicht erforderlich.

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4.

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Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist die Pflicht zur Sicherung der Daten für die Antragsgegnerin auf längstens einen Monat ab Zustellung der einstweiligen Verfügung bei der Antragsgegnerin (Vollziehung) begrenzt, sofern die Antragstellerin innerhalb dieser Frist keinen Auskunftsantrag nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG stellt.

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5.

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Der Verfügungsgrund ist im Hinblick auf die kurze Speicherfrist der Antragsgegnerin ohne weiteres gegeben.

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6.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.