Rückforderung irrtümlicher Ausschüttungen nach Insolvenz: Zahlungsanweisung unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Verwertungsgesellschaft verlangte vom Beklagten die Rückzahlung von Ausschüttungen, die sie auf Anweisung eines nach Insolvenzeröffnung betroffenen Berechtigten an den Beklagten ausgezahlt hatte. Streitpunkt war, ob hierfür ein Rechtsgrund bestand und ob Entreicherung bzw. Verjährung entgegenstehen. Das LG Köln bejahte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, da die Zahlungsanweisung nach § 81 InsO unwirksam war und eine Abtretung an die GbR mangels Zustimmung der Verwertungsgesellschaft nicht wirkte. Entreicherung und Verjährung griffen nicht durch; das Versäumnisurteil wurde nach zulässigem Einspruch aufrechterhalten.
Ausgang: Einspruch gegen das Versäumnisurteil blieb ohne Erfolg; Versäumnisurteil wurde aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner erteilte Zahlungsanweisung über zur Masse gehörende Forderungen ist gemäß § 81 Abs. 1 InsO unwirksam und begründet keinen Rechtsgrund für eine Leistung an einen Dritten.
Ist die Abtretbarkeit von Ansprüchen vertraglich von einer Vereinbarung mit dem Schuldner der Forderung abhängig gemacht, entfaltet eine Abtretung ohne (auch konkludente) Zustimmung des Schuldners keine Wirkung.
Eine Leistung, die aufgrund einer unwirksamen Verfügung nach Insolvenzeröffnung an einen Dritten erfolgt, kann vom Leistenden nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden.
Die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger nach § 819 Abs. 1 BGB bösgläubig ist und deshalb verschärft nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB haftet.
Die regelmäßige Verjährung eines Bereicherungsanspruchs beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis von Anspruch und Schuldner erlangt; Klagezustellung hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 03.03.2022 wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Auch die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 03.03.2022 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche nach einer – gemäß Vortrag der Klägerin – versehentlich erfolgten Auszahlung von Vergütungsansprüchen.
Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft i.S.v. § 2 VGG. Der Beklagte ist Gesellschafter der I GbR (nachfolgend: S GbR). Weiterer Gesellschafter dieser GbR ist Herr S1. Zwischen der Klägerin und der S GbR besteht ein Berechtigungsvertrag vom 14.05./12.08.2003. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht ein Berechtigungsvertrag vom 14.12.1992/26.01.1993. Zwischen der Klägerin und Herrn S1 besteht gleichfalls ein Berechtigungsvertrag vom 14.12.1992/14.01.1993 (Anlage K 10, Bl. 10 ff. d.A.). In § 4 Satz 1 dieses Berechtigungsvertrages ist geregelt:
„Die Ansprüche des Berechtigten gegen die H sind nur nach Vereinbarung mit der H abtretbar. […]“
Herr S1 trat seine ihm aus dem Berechtigungsvertrag mit der Klägerin zustehenden Ansprüche auf Ausschüttung in Höhe von insgesamt 102.258,00 EUR an die A Ltd. mit Erklärungen vom 06.10.2005 und vom 19.09.2006 ab (Anlage K 2, K 3, Bl. 12, 13 d.A.). Die Klägerin leistete auf diese Abtretungen bis zum 23.06.2008 Zahlungen in Höhe von 36.367,76 EUR. Ein Restbetrag von 65.890,24 EUR wurde wegen der Abtretungen auf dem Mitgliedskonto des Herrn S1 gesperrt und blieb dort bis zum 27.03.2015 stehen.
Mit Beschluss des AG Köln vom 17.12.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn S1 eröffnet (Az. 74 IN 248/12), wovon die Klägerin erst durch Schreiben des Insolvenzverwalters vom 15.06.2015 Kenntnis erhielt. Herr S1 wies die Klägerin am 10.07.2014 (Anlage K 4, Bl. 14 d.A.) an, das auf seinem Mitgliedskonto vorhandene Guthaben an den Beklagten auszuzahlen. Daraufhin leistete die Klägerin vier Zahlungen an den Beklagten über die hier streitgegenständliche Gesamtsumme.
Die Klägerin forderte den Beklagten außergerichtlich vergeblich zur Rückzahlung unter Fristsetzung bis zum 29.06.2018 auf (Anlage K 5, Bl. 15 ff. d.A.).
Der im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn S1 bestellte Insolvenzverwalter erhob Klage vor dem LG Berlin gegen die Klägerin in Höhe dieses Betrages. In der Berufung wurde die Klägerin verurteilt, an den Insolvenzverwalter insgesamt 17.703,16 EUR nebst Zinsen zu zahlen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 12.02.2021 – 24 U 1022/20, Bl. 48 ff.).
Gegen den Beklagten ist aufgrund mündlicher Verhandlung vom 03.03.2022 Versäumnisurteil ergangen (Bl. 132 ff. d.A.), mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 76.391,42 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.06.2018. Das Versäumnisurteil ist dem Beklagten am 16.03.2022 zugestellt worden (Bl. 136 d.A.). Er hat am 30.03.2022 (Bl. 142 d.A.) Einspruch dagegen eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 03.03.2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe aufgrund der Zahlungsanweisung des Herrn S1 an den Beklagten gezahlt. Die Zahlung sei somit in Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgt und könne deshalb nicht zurückgefordert werden. Herr S1 habe dem Beklagten bereits vor 1992 Geld geschuldet. Die beiden Gesellschafter seien übereingekommen, dass diese Schulden durch die Einnahmen der Klägerin getilgt werden sollten. Dies sei durch die Zahlung der Klägerin von August 2014 bis März 2015 dann erfolgt.
Der Beklagte sei bei Erhalt dieser Zahlungen gutgläubig gewesen und habe diese Zahlung in einer Weise verwendet, dass eine Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB vorliege. § 4 des Berechtigungsvertrages enthalte kein Abtretungsverbot. Die Klägerin habe keinen Unterschied gemacht, ob die Vergütungen für die übertragenen Rechte an den jeweiligen Gesellschafter der GbR gezahlt würden oder an die Gesellschaft. Die Klägerin sei aufgrund der Zahlungen an die GbR von den Gesellschaftern darauf hingewiesen worden, dass die Zahlungen beiden Gesellschaftern zugutekommen sollten, egal wer die Eigenleistung erbracht habe (Bl. 93 d.A.).
Zahlungen des damaligen Verlages seien trotz der individuellen Autorenverträge der beiden Gesellschafter an die GbR gezahlt worden bzw. hätten gezahlt werden sollen. Die Klägerin habe nicht an die Privatperson, sondern an die GbR ausgezahlt. Ein Abtretungsausschluss sei niemals vereinbart worden.
Die Vereinbarung über die Verjährung habe nur solche Ansprüche erfasst, die nicht bereits vor Klageerhebung verjährt gewesen seien. Der Beklagte sei erstmals am 12.11.2015 von dem Insolvenzverwalter über die Insolvenz informiert worden. Der Steuerberater habe ihm erklärt, dass die GbR trotz Insolvenz des Herrn S1 weiterlaufe. Die nun zurückgeforderten Einnahmen seien vom Beklagten bedenkenlos als Einkommen versteuert worden. Um diese Beträge sei die Klageforderung zu kürzen.
Darüberhinaus sei der Beklagte entreichert. Er habe sich einen neuen BMW 520 D Turing für 28.099,00 EUR gekauft, den er sich ohne die hier betroffenen Zahlungen nicht geleistet hätte. Gleiches gelte für eine für 11.990,00 EUR neu erworbene Küche sowie weitere Haushaltsgeräte (vgl. im Einzelnen Bl. 147 d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 03.03.2022 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, § 339 f. ZPO. Gemäß § 342 ZPO wird der Rechtsstreit aufgrund des rechtzeitigen Einspruchs des Beklagten in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt mit der Folge, dass die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu prüfen ist. Diese Prüfung ergibt, dass das die Klage zusprechende Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten ist, § 343 Satz 1 ZPO.
II. Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Herausgabe des durch ihre Zahlungen auf Zahlungsanweisung des Herrn S1 Erlangten in Höhe von 76.391,42 EUR aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
1. Der Beklagte hat durch vier Zahlungen zwischen dem 05.08.2014 und dem 27.03.2015 insgesamt 76.392,42 EUR von der Klägerin erlangt (vgl. Zahlungsaufstellung Bl. 6 d.A.).
2. Die Zahlungen sind ohne Rechtsgrund erfolgt.
a) Zunächst stellt die Zahlungsanweisung des Herrn S1 vom 10.07.2014 (Anlage K 4, Bl. 14 d.A.) keinen hinreichenden Rechtsgrund dar. Denn diese Zahlungsanweisung war nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des AG Köln vom 17.12.2012 (vgl. Bl. 5 d.A.) gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine vom Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse vorgenommene Verfügung unwirksam. Die Klägerin leistete die Zahlungen aufgrund der Anweisung des Herrn S1 vom 10.07.2014 und in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, von dem sie erst durch Schreiben des Insolvenzverwalters vom 15.06.2015 Kenntnis erhielt.
b) Soweit der Beklagte geltend macht, aus dem Gesellschafterbeschluss vom 15.09.1994 (Bl. 94 f. d.A.) ergebe sich, dass nicht nur der jeweilige Gesellschafter, der seine Rechte durch die Klägerin wahrnehmen lasse, Anspruchsinhaber habe sein sollen, sondern die Gesellschaft selbst, führt dies zu keiner abweichenden Bewertung, denn die Zahlung erfolgte hier nicht an die Gesellschaft (Q GbR), sondern an den Beklagten persönlich.
Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Klägerin sind Zahlungen an die Q GbR auf Grundlage des mit dieser geschlossenen Berechtigungsvertrages vom 14.05./12.08.2003 erfolgt, unter der für diesen Vertrag geführten Mitgliedsnummer 00000 (vgl. Bl. 103 d.A.). Die streitgegenständlichen Zahlungen aufgrund der Zahlungsanweisung vom 14.07.2014 erfolgten hingegen auf Grundlage des mit Herrn S1 geschlossenen Berechtigungsvertrages unter der Mitgliedsnummer 00000, die auch in der Zahlungsanweisung aufgeführt ist (vgl. Anlage K 1, Bl. 10 d.A. sowie Anlage K 4, Bl. 14 f. d.A.). Daneben wird die persönliche Mitgliedsnummer des Beklagten genannt (00000). Dies spricht entscheidend dagegen, dass hier eine Zahlung an die Q GbR gewollt war. Die Zahlungen der Klägerin aufgrund der Anweisung des Herrn S1 sind an den Beklagten persönlich erfolgt unter seiner Mitgliedsnummer „#00000“ (vgl. Bl. 14 d.A.). Wer diese Nummer eingesetzt hat, ist unerheblich.
Die in dem Gesellschafterbeschluss vom 15.09.1994 enthaltene Abtretungserklärung des Beklagten und des Herrn S1 von Auszahlungsansprüchen gegenüber der Klägerin an die Q GbR (Bl. 94 d.A., letzter Absatz) konnte keine Wirkung entfalten, da die Abtretung gegen § 4 Satz 1 des Berechtigungsvertrages vom 14.12.1992/14.01.1993 zwischen der Klägerin und Herrn S1 (Anlage K 1, Bl. 10 Rs. d.A.) verstößt. Dort ist geregelt:
„Die Ansprüche des Berechtigten gegen die H sind nur nach Vereinbarung mit der H abtretbar. […]“
Die Regelung des § 4 Satz 1 des Berechtigungsvertrages macht von der nach § 399 Alt. 2 BGB gegebenen Möglichkeit der Vereinbarung eines Abtretungsverbotes in abgeschwächter Form Gebrauch, indem sie die Abtretung von Forderungen des Berechtigten gegen die Klägerin unter den Vorbehalt einer Vereinbarung stellt. Die Annahme der Abtretungen durch die Klägerin kann auch konkludent erklärt werden, etwa indem sie auf dem Mitgliedskonto des Berechtigten vermerkt wird und in der Folgezeit die Auszahlung an den Zessionar erfolgt (vgl. KG Berlin, Urteil vom 12.02.2021 – 24 U 1022/20, Bl. 48, 57 f. d.A.). Für eine solche konkludente Annahme der Abtretung an die Q GbR ist vorliegend aber nichts ersichtlich, da diese der Klägerin nicht mitgeteilt wurde und sie erst im Rahmen des Verfahrens vor dem LG Berlin überhaupt Kenntnis von dem Gesellschafterbeschluss erlangte.
c) Der Einwand des Beklagten, bereits vor dem Gesellschafterbeschluss habe es eine Übereinkunft der Gesellschafter gegeben, dass Geldschulden des Herrn S1 gegenüber dem Beklagten aus der Zeit vor 1992 sowie künftige Schulden aus den Einnahmen der Klägerin getilgt werden sollten, ist völlig unsubstantiiert. Zu Anlass, Zeitpunkt und genauem Inhalt dieser Vereinbarung fehlen jegliche Angaben. Es dürfte sich um eine bloße Schutzbehauptung handeln. Der insoweit angebotene Zeugenbeweis (Bl. 93 d.A.) ist mangels substantiierten Vortrags untauglich.
d) Selbst dann, wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellte, dass die Zahlungen tatsächlich an die GbR erfolgt wären, haftet der Beklagte als deren (ehemaliger) Gesellschafter für Forderungen Dritter gegen die GbR akzessorisch mit der GbR (vgl. Heidel, in: Dauener-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Aufl. 2021, § 714 BGB, Rn. 17 ff.). Die Akzessorietät beruht auf dem Vorbild der §§ 128 bis 130 HGB. Die GbR-Gesellschafter haften für Leistungen, die die GbR schuldet, persönlich mit dem gesamten Vermögen und grundsätzlich unbeschränkt, unmittelbar – nicht aber nur mit Nachrang gegenüber der GbR – auf die gesamte Leistung, nicht nur auf den im Innenverhältnis vom Gesellschafter zu tragenden Anteil. Ist die GbR ungerechtfertigt bereichert oder ist in ihrem Namen in fremde Rechtsgüter eingegriffen worden, haftet neben dem GbR-Vermögen akzessorisch das private Gesellschaftervermögen unbeschränkt für den vollen Betrag der GbR-Schuld nach §§ 812 ff. BGB (Palandt/Sprau § 714 Rn. 13; MüKoBGB/Schäfer § 714 Rn. 37; Canaris ZGR 2004, 69 (107); BGHZ 154, 370 (372 ff.) = ZIP 2003, 899 = WM 2003, 977).
3. Soweit der Beklagte die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB erhebt, erfolgt auch dies völlig unsubstantiiert. Er trägt lediglich vor, gutgläubig gewesen zu sein und die Zahlungen in einer Weise verwendet zu haben, dass eine Entreicherung vorliege. Die Einrede der Entreicherung ist zudem nach § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, da dem Beklagten als Mitgesellschafter der GbR bekannt sein musste, dass über das Vermögen des Herrn S1 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war und er gleichwohl die Zahlungen zur Tilgung seiner Forderungen angenommen hat.
Bei dem Erwerb des Fahrzeugs und der Küche sowie der sonstigen Haushaltsgegenstände handelt es sich außerdem schon nicht um Luxusaufwendungen, sondern diese sind im Vermögen des Beklagten noch vorhanden. Zudem haftet der Beklagte jedenfalls ab dem 12.11.2015 verschärft nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB, da ihm ab Kenntnis von dem Insolvenzverfahren des Herrn S1 bekannt sein musste, dass Zahlungen, die auf Zahlungsanweisung des Herrn S1 hin erfolgten, in die Insolvenzmasse fallen konnten. Die Anschaffungen des Beklagten erfolgten sämtlich erst nach diesem Zeitpunkt (Bl. 158 ff. d.A.)
Die in Anspruch genommenen Gesellschafter einer GbR selbst brauchen zudem nicht bereichert zu sein; auch auf den Wegfall der Bereicherung bei sich selbst oder bei anderen Gesellschaftern können sie sich nicht berufen, nur auf den Wegfall der Bereicherung bei der GbR.
4. Soweit der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt, greift diese ebenfalls nicht durch.
Die Klägerin erhielt erst durch Schreiben des Insolvenzverwalters vom 15.06.2015 Kenntnis von dem Rückforderungsanspruch. Die Verjährungsfrist begann somit gemäß §§ 195, 199 BGB am 31.12.2015 und endete am 31.12.2018. Die Klage ist dem Beklagten am 15.12.2018 (Bl. 20 Rs. d.A.) zugestellt worden. Damit wurde die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Mit Schriftsatz vom 11.03.2019 (Bl. 38 d.A.) teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass die Parteien am 27.10./02.11.2020 eine Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährung geschlossen hätten (Bl. 157 d.A.) und beantragte, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Mit Beschluss vom 02.04.2019 wurde das Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO angeordnet (Bl. 39 d.A.) und sodann das Verfahren mit Schriftsatz vom 08.07.2021 (Bl. 44 ff. d.A.) wieder aufgenommen. Ausweislich der Verjährungsvereinbarung (Bl. 157 d.A.) sollte die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche gelten, die Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind und vor Klageerhebung noch nicht verjährt waren:
„Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche, die Gegenstand des Verfahrens der Parteien vor dem Landgericht Köln, 14 O 423/18, sind, wird verlängert um den Zeitraum von der Anordnung der Verfahrensruhe durch das Landgericht Köln (Datum der Anordnung) bis zum 31. Dezember 2020. Davon ausgenommen sind solche etwaigen Ansprüche der H, die bereits vor Klageerhebung verjährt waren.“
Vorliegend war bei Klageerhebung noch keine Verjährung eingetreten. Mit weiterer Vereinbarung vom 27.10./02.11.2020 wurde die Verjährungsfrist bis zum 31.12.2021 „verlängert“ (Bl. 155 f. d.A.). Das Verfahren wurde mit Schriftsatz vom 08.07.2021 – also in noch unverjährter Zeit – wieder aufgenommen.
5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befindet sich aufgrund der Fristsetzung der Klägerin bis zum 29.06.2018 seit dem 29.06.2018 in Verzug.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 76.391,42 EUR festgesetzt.