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Landgericht Köln·14 O 414/21·19.10.2022

Urheberfoto auf Facebook: Speicherung kein eigener Teilakt; Lizenz nach eigener Praxis (B.com)

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob negative Feststellungsklage gegen Unterlassungs-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsforderungen wegen eines auf Facebook genutzten Fotos. Das LG Köln hielt die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung für ausreichend; bloßes Speichern auf dem Server und eine Verlinkung seien keine eigenständigen Teilakte neben Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung. Schadensersatz wurde nach Lizenzanalogie anhand der eigenen Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers (Marketing-Paket) auf 300 EUR (nach Abzug) begrenzt; weitergehende Forderungen und Anwaltskosten wurden überwiegend verneint. Die Klägerin erhielt zudem Erstattung ihrer erforderlichen Rechtsverteidigungskosten wegen teilweiser Unberechtigung/Unwirksamkeit der Abmahnung.

Ausgang: Negativen Feststellungsanträgen überwiegend stattgegeben; Schadensersatz auf 300 EUR begrenzt und Kosten überwiegend dem Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederholungsgefahr eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs entfällt durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die die maßgeblichen Verletzungshandlungen (Vervielfältigung und öffentliches Zugänglichmachen) hinreichend bestimmt erfasst.

2

Die bloße Speicherung einer Datei auf einem Server stellt für sich genommen keine eigenständige urheberrechtliche Verwertungshandlung dar, wenn sie als Annex zur Vervielfältigung zu verstehen ist und keinen gesonderten Eingriffstatbestand begründet.

3

Die Verlinkung zwischen einer Webseite und dem Speicherort einer Datei begründet neben der öffentlichen Zugänglichmachung keine eigenständige Nutzungshandlung, wenn die Abrufbarkeit bereits durch § 19a UrhG erfasst wird.

4

Bei der Schadensberechnung nach Lizenzanalogie ist vorrangig auf eine am Markt durchgesetzte eigene Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers abzustellen; branchenübliche Tabellen (z.B. MFM) treten zurück, wenn eine einschlägige eigene Praxis feststellbar ist.

5

Ein Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung ist keine Entgeltforderung; Verzugszinsen sind daher regelmäßig nach § 288 Abs. 1 BGB (nicht § 288 Abs. 2 BGB) zu bemessen und können ab dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung geschuldet sein.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG§ 256 Abs. 1 ZPO§ 93 ZPO§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 UrhG§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG

Tenor

I.

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, eine weitere Unterlassungserklärung dahingehend abzugeben, es zu unterlassen, das folgende Foto:

Bilddatei entfernt

weiterhin auf dem Server gespeichert zu halten, wie vom Beklagten mit Schreiben vom 22.11.2021 verlangt.

2. Es wird festgestellt, dass der von dem Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachte Lizenzschadensersatzanspruch in Höhe von 1.208,00 EUR über den Betrag von 300,00 EUR zzgl. Zinsen seit dem 06.02.2021 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinaus nicht besteht.

3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, Rechtsanwaltskosten in Höhe eines über 90,96 EUR hinausgehenden Betrages an den Beklagten zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin in Höhe von 713,76 EUR an diese zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 5 % und dem Beklagten zu 95 % auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten im Wege einer negativen Feststellungklage um die Berechtigung vom Beklagten gegenüber der Klägerin erhobener Unterlassungsbegehren und Lizenzschadensersatzansprüche sowie Kostenerstattungsansprüche.

3

Die Klägerin ist ein Steuerberatungsbüro, der Beklagte betreibt eine Fotostock-Agentur. Die Parteien streiten über die Nutzung eines Bildes, welches die Klägerin auf Facebook nutzte (Anlage K 1, Bl. 27 d.A.):

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5

Das Bild wird vom Beklagten auf der Internetplattform für Bilder „B.com“ mit den nachfolgend eingeblendeten Lizenzmöglichkeiten angeboten:

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7

Der Beklagte, handelnd unter „D Q“, stellte mit Schreiben vom 20.09.2021 eine Berechtigungsanfrage im Namen des behaupteten Urhebers, Herrn D1. P, an die Klägerin (Anlage K 2, Bl. 28 d.A.) und verlangte Auskunft über die Nutzung des Fotos.

8

Mit Schreiben vom 04.10.2021 (Bl. 16 d.A.) teilte die Klägerin mit, dass das Lichtbild präventiv gelöscht worden sei, ebenso wie eine vollumfängliche Löschung beantragt worden sei.

9

Der Beklagte stellte am 05.10.2021 der Klägerin 1.321,05 EUR für die Bildnutzung seit Februar 2021 in Rechnung (Anlage K 4, Bl. 35 d.A.; für die Verwendung des Fotos 00000 „C (…)“ in Social Media) inclusive 100 % Zuschlag für die Nicht-Nennung des Urhebers sowie Recherchekosten für Monitoring und Dokumentation.

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Der Kläger zahlte am 13.10.2021 59,98 EUR an den Beklagten und gab am 14.10.2021 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung folgenden Inhalts ab:

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Mit anwaltlicher Abmahnung vom 18.10.2021 (Anlage K 6, Bl. 22 ff. d.A.) ließ der Beklagte die Klägerin zur Auskunftserteilung, Löschung und Zahlung von Schadensersatz (Berechnung anhand der Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, MFM, siehe Bl. 25 d.A.) auffordern.

13

Die Klägerin ließ Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 02.11.2021 zurückweisen (Anlage K 7, Bl. 18 ff. d.A.). Mit neuerlichem anwaltlichen Schreiben vom 22.11.2021 (Anlage K 8, Bl. 11 ff. d.A.) machte der Beklagte geltend, dass die Unterlassungserklärung der Klägerin vom 13.10.2021 den Unterlassungsanspruch nicht abdecke; verlangte weiterhin die Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung, Freistellung von Recherchekosten sowie Schadensersatz und Auskunft.

14

Die Klägerin ist der Auffassung, da eine ausreichende Unterlassungserklärung vorliege, sei keine weitere Erklärung abzugeben. Die Klägerin dürfe zudem nicht schlechter gestellt werden als ein ordnungsgemäßer Nutzer des Bildes. Da ein ordentlicher Lizenznehmer des Bildes für eine Nutzung nur 29,99 EUR zahlen müsse, gelte dies gleichermaßen für die Klägerin. Rechtsanwaltskosten des Beklagten müsse die Klägerin nicht übernehmen, könne jedoch die ihrerseits entstandenen Kosten dem Beklagten gegenüber geltend machen.

15

Die Klägerin beantragt,

16

1. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, eine weitere Unterlassungserklärung dahingehend abzugeben, es zu unterlassen, das Foto weiterhin auf dem Server gespeichert zu halten, wie vom Beklagten mit Schreiben vom 22.11.2021 verlangt;

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2. festzustellen, dass der von dem Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachte Lizenzschadensersatzanspruch in Höhe von 1.208,00 EUR über den Betrag in Höhe von 59,98 EUR zzgl. Zinsen seit dem 06.02.2021 in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinaus nicht besteht;

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hilfsweise festzustellen, dass der von dem Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachte Lizenzschadensersatzanspruch in Höhe von 1.208,00 EUR zzgl. Zinsen seit dem 06.02.2021 in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinaus über den im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Zahlungsanspruchs hinaus nicht besteht;

19

3. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 EUR an den Beklagten zu zahlen;

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4. den Beklagten zu verpflichten, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin in Höhe von 713,76 EUR an diese zu zahlen.

21

Die Beklagte beantragt,

22

              die Klage abzuweisen.

23

Der Beklagte ist der Auffassung, die abgegebene Unterlassungserklärung decke nicht die gesamte Urheberrechtsverletzung ab. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei sie daher nicht „ausreichend“. Die Unterlassungserklärung decke mit den Begriffen „Vervielfältigen“ und „öffentlich Zugänglichmachen“ entweder nicht die gesamte Verletzungshandlung ab oder es fehle ihr die hinreichende Bestimmtheit. In jedem Fall sei sie berechtigt zurückgewiesen worden.

24

Die Urheberrechtsverletzung lasse sich in vier Teilakte unterteilen (Bl. 47 ff. d.A.):

25

1. Teilakt:

26

Die Klägerin habe selbst oder durch Dritte das streitgegenständliche Foto auf einen Server rechtswidrig heruntergeladen, d.h. vervielfältigt.

27

2. Teilakt:

28

Nach Abschluss der Vervielfältigungshandlung sei das streitgegenständliche Foto auf dem Server gespeichert gehalten worden. Die fortwährende Speicherung stelle ein Dauerdelikt dar, d.h. eine dauerhafte und durchgehende Verletzung des absoluten Urheberrechts. Eine vertragliche oder gesetzliche Gestattung dieser Handlung gebe es nicht.

29

3. Teilakt:

30

Sobald Dateien, wie das streitgegenständliche Foto, auf einem Server, der wie im vorliegenden Fall Teil des Internets sei, gespeichert würden, könne auf Sie bei Kenntnis der Adresse der Datei unmittelbar über das Internet zugegriffen werden. Auch das stelle eine Urheberrechtsverletzung dar und der Berechtigte brauche den Zugriff Dritter auf urheberrechtlich geschütztes Material das rechtswidrig gespeichert gehalten werde, nicht zu dulden.

31

4. Teilakt:

32

Die Klägerin habe einen Link zwischen ihrer Webseite und dem Speicherort des Fotos auf dem Server geschaffen, so dass über die Webseite auf das Foto zugegriffen habe werden können.

33

Die Teilakte 2 und 3 seien indes von der Unterlassungserklärung der Klägerin nicht umfasst. Die Worte „öffentlich zugänglich zu machen“ umfassten beide Teilakte nicht; ebensowenig das Wort „vervielfältigen“.

34

Die Worte „es zu unterlassen … zu vervielfältigen“ in der Unterlassungserklärung umfassten nach dem ausdrücklichen Willen der Klägerin nicht die Löschung vom Server, da die Klägerin – nach ihrer Auffassung – aufgrund der tatsächlichen Löschung eine entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung nicht habe eingehen müssen und daher ein entsprechender Unterlassungsanspruch ausdrücklich zurückgewiesen worden sei.

35

Der Beklagte als Unterlassungsgläubiger könne nicht darauf verwiesen werden, dass eine Unterlassungserklärung durch Auslegung gesetzlich geregelter Begriffe über den Gesetzeswortlaut hinaus ohne eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung auch Formen der Nutzung umfasse, deren Unterlassen der Schuldner bewusst und gewollt nicht ausdrücklich erklären wolle.

36

Die Anwaltskosten für eine Abmahnung und die Anwaltskosten für die Abwehr einer Abmahnung seien steuerrechtlich unterschiedlich zu handhaben. Die Abwehr einer Abmahnung erfolge allein im Interesse des Abgemahnten und sei daher keine Dienstleistung des Abgemahnten zugunsten des Abmahnenden. Daher seien die Rechtsanwaltskosten einer Abmahnung steuerbar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, nicht aber die Rechtsanwaltskosten für die Abwehr einer Abmahnung.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

40

A.

41

Die Feststellungsklage ist zulässig.

42

I. Der Klägerin steht das erforderliche Feststellungsinteresse zu.

43

Das rechtliche Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist Sachurteilsvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Für die – hier vorliegende – negative Feststellungsklage ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, wenn sie zur Abwehr einer Abmahnung oder sonstigen Rechtsberühmung erhoben ist. Der Kläger kann dann grundsätzlich gerichtlich feststellen lassen, dass die Rechtsberühmung zu Unrecht erfolgt ist und die behaupteten Ansprüche nicht bestehen (vgl. BGH, GRUR 2011, 1117, Rn. 15 – ICE) oder dass er an dem beanstandeten Verhalten nicht gehindert ist (BGH, GRUR 2012, 1273, Rn. 12 – Stadtwerke Wolfsburg). So liegt der Fall hier.

44

Der wegen eines Urheberrechtsverstoßes Abgemahnte ist grundsätzlich nicht – auch nicht zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO – gehalten, vor der Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung auszusprechen (vgl. BGH, GRUR 2004, 790, 792 – Gegenabmahnung; GRUR 2006, 168 Rn. 11 – Unberechtigte Abmahnung).

45

II. Die von der Klägerin formulierten Feststellunganträge sind hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

46

B.

47

Die Klage ist im tenorierten Umfang auch begründet.

48

I. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin kein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG (mehr) zu.

49

1. Das streitgegenständliche Foto ist angesichts seiner schöpferischen Gestaltung, die in der Auswahl, Kombination und Auswahl der einzelnen Bildelemente (Buchstaben, Würfel, Pfeil, Prozentzeichen, Zahlungsbeleg als Hintergrund) sowie in der kreativen Umsetzung deren symbolhaften Charakters zum Ausdruck kommt, als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG schutzfähig.

50

2. Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Beklagten hat der Urheber des Fotos, Herr P, den Beklagten beauftragt und bevollmächtigt, in eigenem Namen Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf dieses Foto zu verfolgen. Darin ist jedenfalls eine gewillkürte Prozeßstandschaft zu sehen, da für den Beklagten insoweit auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse besteht.

51

3. Unstreitig hat die Klägerin das streitbefangene Bild auf ihrem Facebookauftritt genutzt und damit im Sinne von § 16 Abs. 1 UrhG vervielfältigt sowie im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht.

52

4. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wurde indes durch die von der Klägerin am 13.10.2021 abgegebene Unterlassungserklärung (s.o. im Tatbestand) ausgeräumt.

53

a) Die Klägerin hat darin ausdrücklich und strafbewehrt die Unterlassung der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Fotos erklärt. Soweit der Beklagte davon ausgeht, es bestünden weitere „Teilakte“, die von der Unterlassungserklärung nicht erfasst würden, kann dem nicht gefolgt werden. Entgegen den umfangreichen Ausführungen des Beklagten ergibt sich etwas anderes insbesondere auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

54

Die bloße Speicherung des streitgegenständlichen Fotos (vom Beklagten als „3. Teilakt“ bezeichnet) auf dem Server per se stellt keine eigenständige Verwertungshandlung dar und begründet daher auch keinen Eingriff in urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Sinn eine eigenständige Erfassung der Speicherung haben sollte, da der Speicherung ja wesensimmanent eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 Abs. 1 UrhG vorausgehen muss.

55

Ebensowenig stellt die Verlinkung zwischen der Webseite und dem Speicherort (vom Beklagten als „4. Teilakt“ bezeichnet) eine eigenständige Nutzungshandlung dar. Eben diesen Fall der Abrufbarkeit erfasst die öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG.

56

b) Die Unterlassungserklärung ist auch hinreichend bestimmt und an ihrer Ernsthaftigkeit bestehen keine Zweifel, da der Beklagte aus den dargelegten Gründen keinen Anspruch auf eine Erweiterung hatte.

57

c) An dieser Einschätzung vermögen auch die neuerlichen Ausführungen des Beklagtenvertreters mit Schriftsatz vom 27.09.2022 nichts zu ändern. Diese Rechtsauslegung verletzt den Beklagten nicht, wie er meint, in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die darin ausgesprochene Gewährleistung des Eigentums umfasst nicht das Interesse des Beklagten, die Verletzung seiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte sowie einen entsprechenden Schadensersatz nach seinem eigenen Gutdünken willkürlich zu bestimmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 31, 229 [240 f.]). Der Beklagte hat nicht dargetan, dass die von ihm vorgenommene Aufspaltung in einzelne, zusätzliche Teilakte irgendeine Entsprechung in der tatsächlichen, am Markt etablierten Lizenzierungspraxis hätte oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen würde.

58

II. Der Beklagte hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Klägerin aus § 97 Abs. 2 UrhG. Dieser Anspruch ist nicht durch die klägerische Zahlung von 59,98 EUR, was dem verdoppelten Betrag des Tarifs für die Nutzung des Fotos auf einer Internetseite (ausgenommen Werbung) auf der Plattform B entspricht, durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

59

1. Da die Klägerin bei der öffentlichen Zugänglichmachung und Vervielfältigung fremder urheberrechtlich geschützter Inhalte jedenfalls fahrlässig handelte, ist sie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG dem Beklagten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.

60

2. Diesen kann der Beklagte hinsichtlich der Nutzung selbst gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG im Wege der Lizenzanalogie auf der Grundlage des Betrags berechnen, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

61

Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 18 – Sportwagenfoto, mwN). Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (vgl. BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 19 – Sportwagenfoto; GRUR 2009, 660 Rn. 32 – Resellervertrag). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 19 – Sportwagenfoto). Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Gericht gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 51 – Tauschbörse III, mwN).

62

3. Der Beklagte selbst hat vorgerichtlich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.208,00 EUR berechnet. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 604,00 EUR für die unlizenzierte Nutzung auf Facebook auf Grundlage der Sätze der MFM sowie einen hundertprozentigen Zuschlag wegen fehlender Urhebernennung. Der Beklagte hat die MFM-Tabelle für 2021 allerdings nicht vorgelegt und auch keine genauen Angaben gemacht, wie er die Beträge berechnet.

63

Auch wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Foto um ein Lichtbildwerk handelt (vgl. oben) und der Urheber Berufsfotograf ist, ist zur Berechnung des Lizenzschadens vorliegend nicht die MFM-Tabelle, sondern die eigene Lizenzierungspraxis des Beklagten vorrangig einschlägig sein. Er hat eine Rechnung für die Verwendung eines Fotos auf einer Homepage für 6 Monate in Höhe von 336,00 EUR vorgelegt (Bl. 82 d.A.) sowie eine weitere Rechnung für die Verwendung eines Fotos auf einem Flyer über 117,70 EUR. Eine dritte Rechnung über 105,00 EUR für eine Online-Nutzung betrifft eine Nachlizenzierung. Nach eigener Darstellung des Beklagten ist B eine seiner Partneragenturen. Die dortigen, im Tatbestand wiedergegebenen Lizenzsätze spiegeln also seine übliche Praxis wider.

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Soweit das Bild dort für 29,99 EUR angeboten wurde, bezieht sich dies auf die Nutzung auf einer „Website“ („use in a single website, app, social media or blog [excludes advertising], worldwide“). Da der Bereich „advertising“ hier ausgenommen ist, ist eindeutig keine gewerbliche Nutzung von diesem Tarif erfasst. Daneben bietet B nämlich auch noch zwei Marketing-Pakete für „small business“ (44,99 EUR) und „large business“ (179,99 EUR) an. Eine dieser Marketing-Lösungen ist daher die passende Nutzungsoption für die streitgegenständliche Bildnutzung durch den Kläger gewesen. Dazu passt die von der Klägerin als Anlage K 11 (Bl. 132 d.A.) vorgelegte Auskunft von B:

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„Wir betrachten die Nutzung von Werbung als "bezahlten Platz". Wenn du Facebook dafür bezahlst, deine Dienste in Form eines Boosted Posts zu vermarkten oder zu bewerben, gilt dies als Werbung. Wenn du das Bild in dein eigenes Facebook-Konto hochlädst und für dein eigenes Unternehmen wirbst, kannst du das Marketing-Paket nutzen.“

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Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf daher jegliche Nutzung auf Facebook, die auch Werbezwecken für das eigene Unternehmen dient, der Buchung des Marketing-Pakets. In Ansehung der sonstigen vorgelegten Rechnungen und mangels anderweitigen Vortrags der Gegenseite ist auf die „large business option“ (179,99 EUR) abzustellen.

67

3. Die konkrete Nutzungsdauer des streitgegenständlichen Fotos durch die Klägerin ist unbekannt. Vorgerichtlich hat diese behauptet, dies nicht mehr rekonstruieren zu können (Bl. 20 d.A.). Der vom Beklagten gefertigte Screenshot weist den 06.02.2021 aus (Bl. 27 d.A.). Die Berechtigungsanfrage erfolgte am 20.09.2021. In Rede steht also ein Zeitraum von ca. 8 Monaten.

68

Ausgehend von der eigenen Lizenzierungspraxis des Beklagten, wie sie in dem Angebot auf dem Bildportal B zum Ausdruck kommt, erscheint daher im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO ein Betrag von 179,99 EUR als Basislizenz als angemessen. Dass es sich um einen „Billigtarif“ handeln würde, wie vom Beklagten behauptet, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte geltend macht, er beliefere andere Agenturen, z.B. Mauritius Images, mit abweichenden Tarifen, hat er diese Behauptung nicht substantiiert. Ausweislich der vorgelegten Auskunft von B ist der Marketing-Paket-Tarif auf die hier streitbefangene Nutzung für einen gewerblichen Facebookauftritt anwendbar, ohne dass es darauf ankäme, ob vom Beklagten so bezeichnete Rights-Managed-Fotos für Werbezwecke angeboten werden. Der Beklagte hat keine höheren am Markt einschlägigen und für ihn durchgesetzten Tarife für das streitgegenständliche Foto benannt.

69

Eine zeitliche Einschränkung lässt sich diesem auf B für den Beklagten angebotenen Tarif nicht entnehmen. Dieser ist wegen fehlender Urheberbenennung auf 359,98 EUR zu verdoppeln. Abzüglich der vom Kläger bereits gezahlten 59,98 EUR verbleibt ein Betrag von 300,00 EUR.

70

4. Ein Zinsanspruch ist nach § 286, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit der Rechtsverletzung gegeben, da es sich bei einem Schadensersatzanspruch nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB handelt (BGH, NJW-RR 2018, 714 Rn. 26). Der Verletzte kann Zinsen für die Zeit zwischen Rechtsverletzung und Zahlung verlangen (BGH GRUR 1982, 301, 304 – Kunststoffhohlprofil II; BGHZ 82, 310, 321 f. – Fersenabstützvorrichtung; LG Berlin GRUR-RR 2003, 97, 98; Tetzner, GRUR 2009, 6, 12), also nicht erst ab Verzug bei Zahlungsaufforderung nach Entdeckung; hier also ab dem 06.02.2021.

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III. Ausgehend von einer berechtigten Lizenzschadensersatzforderung in Höhe von 300,00 EUR steht dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 97a Abs. 3 UrhG in Höhe von 90,96 EUR zu (1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300, 1008 VV RVG: 63,70 EUR; Auslagen gemäß Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: 12,74 EUR; 19 % MwSt.: 14,52 EUR).

72

IV. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung aus § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG in Höhe der geltend gemachten 713,76 EUR aus einem Gegenstandswert bis 7.000,00 EUR (1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300, 1008 VV RVG: 579,80 EUR: Auslagen gemäß Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: 20,00 EUR; 19 % MwSt.: 113,96 EUR).

73

Wie bei Fällen der berechtigten und wirksamen Abmahnung auch, kann der Abgemahnte bei unberechtigter bzw. unwirksamer Abmahnung nur die erforderlichen Rechtsverteidigungskosten ersetzt verlangen; hier also hinsichtlich des weitergehenden Unterlassungsbegehrens und anteilig hinsichtlich der Schadensersatzforderung und der überhöhten Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

74

C.

75

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO.

76

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 8.008,39 EUR festgesetzt.