Einstweilige Verfügung: Verbot der Veröffentlichung eines Konzern-Fachberichts (Urheberrecht)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Antragsgegnerin von der Veröffentlichung eines von der Konzernrevision erstellten Fachberichts zu untersagen. Zentral war die Glaubhaftmachung von Urheberrecht und Dringlichkeit angesichts bereits erfolgter Verbreitung über Newsletter und App. Das Landgericht Köln gab der Verfügung nach §§ 935 ff., 916 ff. ZPO i.V.m. § 97 UrhG statt und ordnete ein Zwangsmittel an. Die Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Ausgang: Einstweilige Verfügung untersagt die Veröffentlichung des Fachberichts; Antrag der Antragstellerin stattgegeben, Kosten der Antragsgegnerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung nach §§ 935 ff., 916 ff. ZPO i.V.m. § 97 UrhG genügt die Glaubhaftmachung des Bestehens eines ausschließlichen Nutzungsrechts und der drohenden Rechtsverletzung.
Die erforderliche Glaubhaftmachung kann durch Vorlage des streitgegenständlichen Werkes, einer Abschrift im Besitz der Gegenseite sowie eidesstattliche Versicherungen der Urheber und weiterer Indizien erbracht werden.
Besteht die Gefahr weiterer Verbreitung etwa über Newsletter, Apps oder Online‑Dienste, rechtfertigt die Dringlichkeit die Anordnung einstweiliger Unterlassungsmaßnahmen ohne vorherige mündliche Verhandlung (§ 937 ZPO).
Zwangsbewehrte Unterlassungsanordnungen mit Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft sind zulässige Durchsetzungsinstrumente einer einstweiligen Verfügung im Urheberrecht, sofern ihre Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung,
Rubrum
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
wegen: Urheberrecht
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 28.08.2012 in der Fassung vom 29.08.2012 wird, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden, namentlich des Fachberichts zur Prüfung "B.-K. - S. 2007" vom 03.06.2011, einer Kopie der von der Antragsgegnerin vorgehaltenen Abschrift dieses Berichts, eidesstattlichen Versicherungen der Autoren dieses Berichts G. L., I. D. und M. Q. vom 28.08.2012 sowie der eidesstattlichen Versicherung ihres Chefsyndikus N. E. vom 28.08.2012 , einer Kopie der Print-Ausgabe des X. Nr. 156 S.28-30 vom 14.08.2012, eines Ausdrucks des "X. Morning Briefing" per Newsletter vom 14.08.2012, Screenshots der "X. Morning Briefing"-App vom 24.08.2012, Ausdrucken des Impressums der Print-Ausgabe des Handelsblattes und des Online-Angebotes „Link entf.“ sowie weiterer Unterlagen glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff, 938, 916 ff ZPO, 97 UrhG und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung,
v e r b o t e n
den seitens der Konzernrevision der Antragstellerin erstellten Fachbericht zur Prüfung "B.-K. - S. 2007" betreffend die P. Lebensversicherung AG vom 03.06.2011 zu veröffentlichen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und /oder veröffentlichen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie gegenüber den Nutzern der sogenannten "X. Morning Briefing"-Applikation am 14.08.2012 in der aus der Anlage ASt 12 ersichtlichen Art und Weise.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Köln, 29.08.201214. Zivilkammer