Versäumnisurteil: Zahlungsklage 10.000 EUR nebst Zinsen und Anwaltskosten
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln erließ ein Versäumnisurteil, mit dem der Beklagte zur Zahlung von 10.000 EUR nebst Verzugszinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt wird. Das Urteil wurde gemäß § 313b Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe erlassen. Gegen das Urteil ist der Einspruch innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist durch einen zugelassenen Rechtsanwalt möglich. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Versäumnisurteil: Klage auf Zahlung von 10.000 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann ein Versäumnisurteil nach § 313b Abs. 1 ZPO ohne Angabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen erlassen.
Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung zu erheben; diese Frist ist nach der Entscheidung nicht verlängerbar.
Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Im Versäumnisurteil können neben der Hauptforderung auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen und Verzugszinsen (z. B. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) seit dem geltend gemachten Zeitpunkt bzw. seit Rechtshängigkeit festgesetzt werden.
Das Gericht kann das Urteil als vorläufig vollstreckbar erklären, sodass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich möglich sind.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2020 zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.119,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.