Miturheberschaft an Comedy-Programmen: Auskunft und 20%-Ertragsbeteiligung nach Trennung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung ihrer Miturheberschaft an zwei Comedy-Soloprogrammen sowie Auskunft und hälftige Gewinnbeteiligung. Das LG Köln bejahte aufgrund schöpferischer Textbeiträge und konzeptioneller Mitwirkung die Miturheberschaft an beiden Programmen. Auskunft wurde nur für Auswertungsgewinne ab Mai 2022 zugesprochen; Ansprüche bis April 2022 seien durch die gezahlte 20%-Provision erfüllt, frühere Ansprüche bis einschließlich 2018 verjährt. Die Ertragsbeteiligung wurde auf 20% (statt 50%) wegen konkludenter Vergütungsabrede festgelegt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Feststellung der Miturheberschaft und Auskunft ab Mai 2022 sowie 20%-Ertragsbeteiligung zugesprochen; weitergehende Ansprüche abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Miturheberschaft nach § 8 Abs. 1 UrhG setzt gemeinsames Schaffen voraus, bei dem jeder Beteiligte einen eigenen schöpferischen Beitrag leistet, der in das Gesamtwerk einfließt; bloße Ideengebung genügt nicht.
Auch kleinere Textpassagen eines Sprachwerks können urheberrechtlich schutzfähig sein, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen; einzelne kurze Wortfolgen erreichen die erforderliche Individualität regelmäßig nicht.
Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ist als akzessorischer Hilfsanspruch in zeitlichem und sachlichem Umfang auf den (nicht erfüllten und nicht verjährten) Hauptanspruch begrenzt.
Die Verteilung der Erträgnisse unter Miturhebern nach § 8 Abs. 3 UrhG wird durch eine (auch konkludent) getroffene Vereinbarung verdrängt; diese kann auch von den tatsächlichen Mitwirkungsanteilen abweichen.
Ein konkludenter Verzicht nach § 8 Abs. 4 UrhG ist wegen seiner weitreichenden Folgen nur bei eindeutiger Erklärung bzw. einem aus Empfängersicht klaren Verzichtsverhalten anzunehmen.
Tenor
1) Es wird festgestellt, dass die Klägerin Miturheberin der Comedy-Soloprogramme der Beklagten mit den Titeln „Z.“ und „B.“ ist.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin detailliert und mit entsprechenden Belegen Auskunft über ab Mai 2022 angefallene Auswertungsgewinne der Nutzung der Inhalte der Comedy-Soloprogramme „Z.“ und „B.“ für Bühne, Fernsehen, Radio, Internet zu erteilen.
3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte an die Klägerin einen Anteil von 20 % der Erträgnisse aus den in Ziffer II genannten Auswertungsgewinnen der Comedy-Soloprogramme „Z.“ und „B.“ zu zahlen hat, soweit diese Zahlungen nicht bereits mit dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 14.7.2023 in dem parallelen Rechtsstreit der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 17 O 239/22 geltend gemacht worden sind.
4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.
6) Das Urteil ist hinsichtlich der Tenorziffer 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie Miturheberin der Comedy-Soloprogramme der Beklagten mit den Titeln „Z.“ und „B.“ sei, Auskunft über deren Auswertungsgewinne sowie die Feststellung, dass die Beklagte die Hälfte dieser Gewinne an die Klägerin auszukehren habe. In einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Köln (Az.: 17 O 239/22) hat sie zudem Zahlungsansprüche wegen ausstehender Provisionen verfolgt.
Die Klägerin ist Künstleragentin. Die Beklagte ist eine deutsche Komikerin, Moderatorin und Schauspielerin. Ihren ersten Auftritt im deutschen Fernsehen hatte die Beklagte 2011 beim H. Q.. Seitdem trat sie immer wieder im deutschen Fernsehen auf. So war sie etwa seit 2015 regelmäßig zu Gast bei der Sendung „D.“, erhielt 2018 den O. L. und 2020 den A. Kabarettpreis. Im Verlauf des Jahres 2015 lernten die Parteien sich kennen und wurden privat ein Paar.
Ebenfalls im Jahr 2015 hatte das Bühnenprogramm der Beklagten „Z.“, damals noch unter dem Namen „E.!“, Vorpremiere. Es bestand zunächst aus einer Kombination der Kurz-Standups, die die Beklagte bis dahin in ihrem Repertoire hatte. Bis zum Beginn der Solotour im Jahr 2016 wurde das Programm überarbeitet und der Name des Programms geändert. An dieser Überarbeitung war die Klägerin in streitigem Umfang beteiligt.
Jedenfalls ab 2018 waren die Parteien nicht nur privat, sondern auch über einen Künstlermanagementvertrag verbunden. Diesen fixierten die Parteien nie schriftlich. Die Klägerin erhielt auf dieser Grundlage für ihre Beratungs-, Vermarktungs- und weiteren Leistungen während der laufenden Zusammenarbeit eine Provision von 20 % aus allen Nettoeinnahmen der Beklagten. Sämtliche Einnahmen der Beklagten wurden direkt auf deren Konto überwiesen und nicht zuerst über ein Agenturkonto der Klägerin abgewickelt; über die zu zahlenden Provisionen stellte die Klägerin sodann der Beklagten Rechnungen, die diese bis einschließlich einer Rechnung vom 27.5.2022 über den Zeitraum März und April 2022 beglich. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Feststellungen des als Anlage B6 vorgelegten Urteils in der Parallelsache 17 O 239/22 verwiesen (dort Seite 2 f., Bl. 380 f. d. A.).
Im Jahr 2019 begannen die Arbeiten zum zweiten Bühnenprogramm der Beklagten „B.“. Diese fanden in großen Teilen während eines gemeinsamen Urlaubs der Parteien auf S. statt. Auch an diesem Programm war die Klägerin in streitigem Umfang beteiligt.
Zu Anfang des Jahres 2022 trennten sich die Parteien privat und beruflich. Das Vertragsverhältnis wurde durch fristlose Kündigung der Klägerin mit E-Mail vom 8.3.2022 beendet (vgl. Seite 22 des Urteils in der Parallelsache; Anl. B6, Bl. 400 d. A.). Über die mit der Verwertung der Bühnenprogramme von der Beklagten erzielten Auswertungsgewinne verfügt die Klägerin aufgrund der Trennung der Parteien über kein vollständiges Bild mehr.
Mit Schreiben vom 24.6.2022 meldete die Klägerin ihre Ansprüche als Miturheberin gegenüber der Beklagten an, welche diese mit Schreiben vom 30.6.2022 zurückwies. Daraufhin machte die Klägerin im Jahr 2022 die hiesige Klage anhängig. Sie erhob eine weitere Klage auf Zahlung ausstehender Provisionen ebenfalls vor dem LG Köln (Az.: 17 O 239/22). Im Verfahren 17 O 239/22 erging am 10.6.2024 ein weit überwiegend klagezusprechendes Urteil (vorgelegt als Anl. B6, Bl. 379 ff. d. A.). Gegen das Urteil ist am 2.7.2024 Berufung eingelegt worden (OLG Köln – 18 U 80/24). Mit dem Urteil wurden der Klägerin ausstehende Managementprovisionen in Höhe von 20 % zugesprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (Seite 21 ff. des Urteils, Anl. B6, Bl. 399 ff. d. A.).
Die Klägerin behauptet, das Programm „Z.“ sei auf ihre Initiative und unter ihrer Mitarbeit im Hinblick auf Themen und Texte umgearbeitet worden. Auch der als Zeuge benannte Autor Christian T. sei an dem Programm beteiligt gewesen.
Das Programm „B.“ sei durch die gemeinsame Schöpfung der Parteien auf S. entstanden. Dabei habe die Klägerin Themen, Gags, Geschichten und pointierte Formulierungen im Wesentlichen vorgegeben. Die Beklagte habe diese oft wörtlich in ihr Manuskript übernommen. Wenn die von der Klägerin vorgeschlagenen Inhalte zu intellektuell bzw. zu weit weg von der Lebenswirklichkeit der Beklagten gewesen seien, habe die Beklagte diese abgelehnt, woraufhin die Klägerin sofort neue mögliche Inhalte erarbeitet habe. Der als Zeuge benannte Autor V. G. habe die Zusammenarbeit der Parteien bei verschiedenen Gelegenheiten in der gemeinsamen Wohnung der Parteien erlebt, nachdem diese aus dem Urlaub zurückgekehrt gewesen seien.
Die Beklagte habe in beide Programme jeweils Ideen und Anregungen sowie Formulierungen und ganze Textpassagen der Klägerin eingearbeitet. Die Beiträge der Klägerin in den Programmen seien insbesondere daran zu erkennen, dass die Programme aus den Jahren 2015 und 2019 anspruchs- und gehaltvoller gewesen seien als die Werke, die die Klägerin vor und nach ihrer (Arbeits-)Beziehung erschaffen habe. Insbesondere die in den Programmen der Beklagten aufgegriffenen Themen Rassismus (Erfahrungen der Klägerin), F. als „Land der Arier“ (Abstammung der Klägerin), „Ich weiß, dass ich nichts weiß und das kaum“ (Platon, Diplomarbeit der Klägerin) und „Hosentaschen bei Frauen“ (Gender Studies, Studium der Klägerin) hätten auf Erfahrungen der Klägerin beruht. Stärke der Beklagten seien Parodien und Imitationen, nicht jedoch Texte.
Die Klägerin legt Manuskripte, in denen die von der Klägerin als eigene behauptete Passagen gelb markiert sind, vor als Anlagen K5 (Bl. 142 ff. d. A.) und K6 (Bl. 167 ff. d. A.). Auf diese wird Bezug genommen.
Die Klägerin meint, als Miturheberin habe sie einen Anspruch auf Innenausgleich aus den §§ 705 ff. BGB i. V. m. § 8 Abs. 3 UrhG.
Die Klägerin beantragt,
I. festzustellen, dass die Klägerin Miturheberin der Comedy-Soloprogramme der Beklagten mit den Titeln „Z.“ und „B.“ ist;
II. die Beklagte zu verurteilen, an sie detailliert und mit entsprechenden Belegen Auskunft über sämtliche Auswertungsgewinne der Nutzung der Inhalte der Comedy-Soloprogramme „Z.“ und „B.“ für Bühne, Fernsehen, Radio, Internet etc. zu erteilen;
III. festzustellen, dass die Beklagte an sie die hälftigen Erträgnisse aus den in Ziffer II genannten Auswertungsgewinnen abzüglich der vom Gericht zu schätzenden angemessenen Honorierung ihrer Mitwirkung als ausübende Künstlerin der Comedy-Soloprogramme „Z.“ und „B.“ zu zahlen hat,
hilfsweise, dass hier Erträgnisse aus der Mitwirkung der Klägerin an den Comedy-Programmen nur insoweit verlangt werden, als dies nicht bereits mit dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 14.7.2023 in dem parallelen Rechtsstreit der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 17 O 239/22 geltend gemacht wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, sie habe die beiden streitgegenständlichen Bühnenprogramme im Wesentlichen allein erstellt. Soweit sich in ihren Programmen Bezüge zur Klägerin fänden, liege dies daran, dass diese ihr immer wieder als Inspiration gedient und ihr darüber hinaus Anregungen und Rückmeldungen gegeben habe. An dem Programm „Z.“ könne die Klägerin schon deshalb nicht in relevanter Weise mitgewirkt haben, da dieses bereits – bis auf kleinere folgende Überarbeitungen – fertig gewesen sei, als sich die Parteien kennengelernt hätten. Hinsichtlich des Programms „B.“ sei es so gewesen, dass die Beklagte das Werk auf S. erarbeitet und dieses der Klägerin lediglich immer wieder in Erwartung ihrer Reaktion vorgestellt habe.
Die Beklagte meint, urheberrechtlich relevante Schöpfungsbeiträge folgten aus der Mitwirkung der Klägerin an ihren Programmen nicht. Die Klägerin habe lediglich kreative Förderungsbeiträge geleistet, die das Stadium der Idee nicht verlassen hätten.
Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung und rügt Verwirkung. Zudem habe die Klägerin auf etwaige Beteiligungsansprüche verzichtet gemäß § 8 Abs. 4 UrhG.
Die Klageschrift ist der Beklagten am 6.1.2023 zugestellt worden.
Die Kammer hat im Verhandlungstermin am 30.1.2025 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T., G. und C. sowie die Klägerin in diesem Termin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminprotokoll vom 30.1.2025 (Bl. 489 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Das Landgericht Köln ist örtlich zuständig gemäß §§ 12, 13 ZPO, da die Beklagte ihren Wohnsitz in Köln hat.
Bei den Programmen in ihrer Gesamtheit handelt es sich im Streitfall um Sprachwerke i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG und damit schutzfähige Werke.
Eine Miturheberschaft an einem Werk setzt in rechtlicher Hinsicht ein gemeinsames Schaffen der Beteiligten voraus, bei dem jeder einen schöpferischen Beitrag leistet, der in das gemeinsame Werk einfließt. Die einzelnen Miturheber brauchen nicht jeden Beitrag zum gemeinsamen Werk zu erbringen; es reicht aus, dass jeder in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee einzelne (schöpferische) Beiträge selbst erbringt (BGH, Urt. v. 14.7.1993 – I ZR 47/91 – Buchhaltungsprogramm, GRUR 1994, 39, 40; BGH, Urt. v. 26.2.2009 – I ZR 142/06 – Kranhäuser, GRUR 2009, 1046 Rn. 38; noch zu § 6 LUG auch BGH, Urt. v. 3.3.1959 – I ZR 17/58 – Wenn wir alle Engel wären, GRUR 1959, 335, 336; Mantz, in: Dreier/Schulze, 8. Aufl. 2025, § 8 UrhG Rn. 2).
Die einzelnen Anteile dürfen nicht gesondert verwertbar, d. h. eigenständig verkehrsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie sich aus dem gemeinschaftlichen Werk herauslösen ließen, ohne dadurch unvollständig oder ergänzungsbedürftig zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.2009 – I ZR 142/06 – Kranhäuser, GRUR 2009, 1046 Rn. 39; Mantz, in: Dreier/Schulze, 8. Aufl. 2025, § 8 UrhG Rn. 4). Der Umfang der schöpferischen Beiträge ist nicht von Belang, solange diese Voraussetzungen erfüllt sind (Mantz, in: Dreier/Schulze, 8. Aufl. 2025, § 8 UrhG Rn. 6 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch kleinen Teilen eines Sprachwerkes urheberrechtlicher Schutz zukommen, wenn diese für sich genommen persönliche geistige Schöpfungen sind; bei sehr kleinen Teilen eines Sprachwerkes – wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen – wird der Urheberrechtsschutz jedoch meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind (BGH, Beschl. v. 18.10.2012 – I ZA 2/12 – Miturheberschaft an Liedtexten, BeckRS 2013, 3973 Rn. 8; Thum, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 6. Aufl. 2022, § 8 UrhG Rn. 16). Demgegenüber scheiden bloße Ideengeber als Miturheber aus (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1994 – I ZR 156/92 – Rosaroter Elefant, juris, Rn. 41). Es sind demnach im Einzelfall bei der Feststellung der (Mit-)Urheberschaft der an der Entstehung eines Werkes beteiligten Personen die schöpferischen Beiträge zum Werk von Beiträgen anderer Personen, insbesondere denen bloßer Werkgehilfen, abzugrenzen, da letzteren keine Urhebereigenschaft zukommt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 14.11.2002 – I ZR 199/00 – Staatsbibliothek, GRUR 2003, 231, 233; KG, Urt. v. 18.11.2003 – 5 U 350/02 – Modernisierung einer Liedaufnahme, GRUR-RR 2004, 129, 130; Thum, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 6. Aufl. 2022, § 8 UrhG Rn. 19).
aa) Dies gilt zunächst für das Programm „Z.“. Die Klägerin hat das Programm inhaltlich mitgestaltet, indem sie unter anderem konkrete Formulierungen beigetragen hat. Insbesondere hat sie nicht lediglich Ideen beigetragen, wie die Beklagte meint, sondern konkrete schöpferische Beiträge geleistet. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest (§ 286 Abs. 1 ZPO). So hat der Zeuge T. ausgesagt (Bl. 491 d. A.), das Programm bestehe aus verschiedenen zusammengestellten Bits, von denen auch einige von der Klägerin stammten. Er konnte auf gezielte Nachfrage auch ein konkretes Bit wiedergeben, in dem es um die Parteien als lesbisches Paar und den Migrationshintergrund der Klägerin ging und das mit der Pointe endete „Jetzt nehmen uns die Ausländer auch noch die Lesben weg“. Dieses Bit ist auch im von der Klägerin vorgelegten Manuskript des Programms „Z.“ (Anl. K5, Bl. 160 f. d. A.) enthalten, in welchem der zughörige Text zudem mittels gelber Markierung als von der Klägerin stammend gekennzeichnet ist. Soweit dort nicht auch die konkrete Pointe gelb markiert ist, versteht die Kammer dies nicht als ausdrücklichen Vortrag der Klägerin in dem Sinne, dass diese gerade nicht von der Klägerin stamme; jedenfalls aber hat sich die Klägerin die Aussage des Zeugen T. in diesem Punkt konkludent hilfsweise zu eigen gemacht (vgl. zu diesem allgemein anerkannten Grundsatz BGH, Urt. v. 8.1.1991 – VI ZR 102/90, NJW 1991, 1541, 1542; BGH, Urt. v. 3.4.2001 – VI ZR 203/00, NJW 2001, 2177). Auch darüber hinaus hat der Zeuge T. bekundet, dass sowohl er als auch die Klägerin erheblich an der Erstellung des Programms beteiligt waren, die Klägerin insbesondere auch bei dessen Gliederung und Titelfindung.
Die Aussage hält die Kammer für glaubhaft, da der Zeuge T. etwa bezüglich der Tryouts verschwommene Erinnerungen wegen des langen Zeitablaufs einräumte (Bl. 492 d. A.) und er auch Schwierigkeiten bei der Beantwortung einer Frage offen kommunizierte (Bl. 491 d. A.). Seine Aussage ist zudem insgesamt sehr differenziert, wenn er etwa auch Beiträge und Fähigkeiten der Beklagten selbst anspricht (Bl. 491 d. A.) oder an mehreren Stellen relativierend schildert, dass es im Allgemeinen schwierig zu sagen sei, welcher konkrete Witz von wem stamme (Bl. 493 d. A.), oder die berufliche Tätigkeit und den privaten Bereich zwischen den Parteien zu unterscheiden (Bl. 491 d. A.), d. h. gerade nicht eine einseitig die Klägerin favorisierende Aussage tätigt.
In den nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der Klägerin beigetragenen Formulierungen sind auch schöpferische Beiträge zu sehen. Auch kleine Teile eines Werkes können Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreichen (BGH, Urt. v. 1.12. 2010 – I ZR 12/08 – Perlentaucher, GRUR 2011, 134 Rn. 54; Raue, in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 2 UrhG Rn. 159). Bei einem Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ergibt sich die Schöpfungshöhe nach der Rechtsprechung regelmäßig aus der Art und Weise, in der das Thema dargestellt wird, aus dem sprachlichen Ausdruck, insbesondere durch die Auswahl, Anordnung und Kombination der Wörter (EuGH, Urt. v. 16.7.2009 – C-5/08 – Infopaq I, GRUR 2009, 1041, 1044 [Rn. 44 f.]; s. auch Raue, in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 2 UrhG Rn. 106) bzw. aus der von der Gedankenformung und -führung geprägten sprachlichen Gestaltung als auch der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs (BGH, Urt. v. 11.4.2002 – I ZR 231/99 – Technische Lieferbedingungen, GRUR 2002, 958, 959 m.w.N.). Auch bestimmte einzelne Sätze oder Satzteile eines Textes können ausreichend sein (EuGH, Urt. v. 16.7.2009 – C-5/08 – Infopaq I, GRUR 2009, 1041, 1044 [Rn. 47]. Gemessen hieran hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits kurze Textausschnitte bestehend aus 30 bis 40 Worten als eigenständig schutzfähig eingestuft (OLG München, Urt. v. 14.7.2016 – 29 U 953/16 – Kein Vollgas, GRUR-RR 2017, 89, 91 [Rn. 36 ff.]; Raue, in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 2 UrhG Rn. 160). Auch Ausschnitte aus Texten des Kabarettisten U. wurden unter anderem wegen ihres humoristischen Inhalts als schutzfähig angesehen (LG Braunschweig, Urt. v. 16.1.2013 – 9 O 1144/12, GRUR-RS 2013, 07598, unter V.; Raue a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Formulierungen der Klägerin im Streitfall um schöpferische Beiträge. So handelt es sich etwa bei dem Bit mit der Pointe „Jetzt nehmen uns die Ausländer auch noch die Lesben weg“, das der Zeuge T. nach dem Gesagten als von der Klägerin beigetragenes benennen konnte, in der ausformulierten Fassung (Anlage K5, dort Seite 19 f.; Bl. 160 f. d. A.) um eine Passage von ca. 80 Wörtern, die sich zum einen durch ihre Pointe auszeichnet. Diese dient nicht nur dem naturgemäß in einem Comedy-Bühnenprogramm verfolgten humoristischen Zweck, sondern gibt dem Bit auch einen ihm eigenen Wiedererkennungswert. Zum anderen zeichnet sich das Bit auch sprachlich durch den betont salopp gehaltenen umgangs- bzw. jugendsprachlichen Stil und die Informationsvermittlung über größere Teile mittels kurzer Satzfragmente (Aneinanderreihung von „dann“) aus. Da nach dem Gesagten auch bereits kleinste Werkteile für die Begründung von Miturheberschaft ausreichen, kann offenbleiben, welche anderen Programmteile eventuell ebenfalls Schöpfungshöhe erreichen.
bb) Die Klägerin ist auch Miturheberin des Programms „B.“. Die Formulierungen stammen in verschiedenen Teilen von ihr ebenso wie verschiedene konzeptionelle Aspekte. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Der Zeuge G. konnte in Bezug auf etliche konkrete Passagen des Programms bestätigen, dass diese in den Formulierungen von der Klägerin stammten, insbesondere etwa in Bezug auf das Höhlengleichnis von Platon (Bl. 495 d. A.) – insoweit jedenfalls vom Hörensagen bestätigt durch den Zeugen C. (Bl. 500 d. A.) – und den Teil zu K. X. (Bl. 497 f. d. A.). Die Textteile, auf die der Zeuge G. in diesem Zusammenhang Bezug genommen hat („Gib ihm“, „10.000-Euro-Scheck“), finden sich auch im von der Klägerin vorgelegten Manuskript des Programms „B.“ wieder und gehören zu den Passagen, die die Klägerin als von ihr stammend markiert hat (Anl. K6, dort Seite 15, 16; Bl. 181, 182 d. A.). Auch darüber hinaus hat die Klägerin laut dem Zeugen G. in Bezug auf den „roten Faden“, womit er insbesondere den Einstieg ins Programm oder die Erklärung des Titels meinte, zur Erarbeitung des Programms auch konzeptionell beigetragen.
Auch die Aussage des Zeugen G. hält die Kammer für glaubhaft; sie stützt dies insbesondere darauf, dass der Zeuge – wie schon der Zeuge T. – differenzierend über den Schaffensprozess berichtet hat, insbesondere indem er auch die Beiträge der Beklagten hervorhebt und anerkennt (etwa die Parodien sowie die konkrete Formulierung der „Callcenter-Nummer“, Bl. 496 d. A.) sowie etwa in Bezug auf die Reise der Parteien nach S. Wahrnehmungslücken zugibt (Bl. 498 d. A.). Gerade letzteres deckt sich auch damit, dass die Passagen, die er als Beispiele für von der Klägerin stammende Programmteile anführt, ausweislich des als Anlage K6 vorgelegten Manuskripts aus dem Schlussteil des Programms stammen (vgl. die oben in Bezug genommenen Seiten 15 f. der Anl. K6, Bl. 181 f. d. A.), wohingegen nach seiner Aussage im Rahmen des S.-Aufenthaltes die erste Hälfte entstanden ist. Auch die Aussage des Zeugen C., wonach bei seiner eigenen Zusammenarbeit mit der Beklagten an einem Filmbeitrag für die I. auch er es war, der alles aufschrieb, während die Ideen von beiden gemeinsam stammten (Bl. 501 d. A.), passt in das von der Klägerin vorgetragene Gesamtbild, die Beklagte habe des Öfteren Schwierigkeiten, selbst konkrete Formulierungen zu finden. Dies deckt sich schließlich auch mit der Aussage des Zeugen G., soweit dieser bekundet hat, die Klägerin habe nach anfänglicher Zurückhaltung bei dem Wortwahlprozess wegen der Schwierigkeiten der Beklagten auch selbst immer mehr Formulierungen entwickelt und vorgegeben (Bl. 495 d. A.).
Die Kammer hat bei dieser Würdigung der Aussage des Zeugen G. berücksichtigt, dass dieser ein freundschaftliches Verhältnis zur Klägerin hat. Dem Vorbringen der Beklagten, es handele sich aus diesem Grund um eine reine Gefälligkeitsaussage, kann die Kammer jedoch nicht beitreten vor dem Hintergrund der wie dargelegt differenzierten und gerade nicht zugunsten der Klägerin einseitigen Schilderung des Zeugen, aber auch des Umstands, dass er sich selbst als „Freund des Hauses“, d. h. enger Freund beider Parteien bezeichnet hat.
Auch in den nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der Klägerin zum Programm „B.“ beigetragenen Formulierungen sind schöpferische Beiträge zu sehen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Schöpfungshöhe auch von Textteilen gilt dies etwa für den aus gut 30 Wörtern bestehenden Abschnitt zum „10.000-Euro-Scheck“ (Anlage K6, dort Seite 16; Bl. 182 d. A.), der sich sprachlich ebenfalls durch den jugendlichen Stil sowie den Einsatz von Wortzitaten bzw. wörtlicher Rede auszeichnet.
Auch hat die Klägerin ihr prozessuales Recht auf Feststellung nicht verwirkt. Zwar kann auch die Befugnis zur Anrufung der Gerichte im Einzelfall der Verwirkung unterliegen (BVerfG, Beschl. v. 26.1.1972 – 2 BrR 255/67, NJW 1972, 675; BGH, Urt. v. 1.6.2012 – V ZR 225/11, NJW 2012, 2578 [Rn. 8] m. w. N.). Hier ist indes die Besonderheit zu beachten, dass nach dem Gesagten Gegenstand der hier mit dem Antrag zu I) erhobenen Feststellungsklage lediglich die Feststellung der Miturheberschaft ist, nicht dagegen hieraus folgende Leistungs- oder Unterlassungsansprüche. Im Bereich des Urheberrechts können indes nur etwaige aus der Urheberschaft folgende Ansprüche verwirkt werden, jedoch nicht das urheberrechtliche Nutzungsrecht selbst (BGH, Urt. v. 30.6.1976 – I ZR 63/75 – Schmalfilmrechte, GRUR 1977, 42, 46) bzw. das Urheberrecht als Ganzes (Mantz, in: Dreier/Schulze UrhG, 8. Aufl. 2025, Vor § 31 UrhG Rn. 113; J. B. Nordemann/Klagge, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl. 2024, § 102 UrhG Rn. 11). Vor diesem Hintergrund hält die Kammer dafür, dass auch eine Verwirkung des damit verbundenen prozessualen Rechts auf gerichtliche Feststellung der Miturheberschaft ausgeschlossen sein muss. Anderenfalls hätte dessen Verwirkung zur Konsequenz, dass effektiv auch die materiell-rechtliche Position als Urheber unangemessen entwertet würde, weil sie einer gerichtlichen Feststellung nicht mehr zugänglich wäre.
Die nach der referierten Rechtsprechung erforderliche entschuldbare Ungewissheit ist gegeben, wenn der Berechtigte über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und sich die erforderliche Information nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann; sieht der Berechtigte von vornherein schuldhaft davon ab, auf andere Erkenntnismöglichkeiten zuzugreifen, kann er einen Auskunftsanspruch nicht mehr auf § 242 BGB stützen (BGH, Urt. v. 8.2.2018 – III ZR 65/17, NJW 2018, 2629 Rn. 26; Grüneberg, in: Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 260 BGB Rn. 7).
„Unschwer“ kann die Auskunft dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung derjenigen Umstände hat, die für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des in Frage stehenden Hauptanspruchs wesentlich sind. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird „unschwer“ dementsprechend auch im Sinne von „ohne unbillig belastet zu sein“ erläutert. Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils auf Grund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (zum Ganzen BGH, Urt. v. 6.2.2007 – X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 18).
a) Ein Anspruch auf Auskunft für die Zeit während des laufenden Managementvertrags bzw. bis einschließlich April 2022 ist ausgeschlossen, da auch ein Beteiligungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 UrhG insoweit ausgeschlossen ist.
aa) Bei dem auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruch handelt es sich um einen akzessorischen, der Verwirklichung des Hauptanspruchs dienenden Hilfsanspruch (Grüneberg, in: Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 259 BGB Rn. 7 i. V. m. § 260 BGB Rn. 14; vgl. auch BGH, Urt. v. 6.2.2007 – X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 23 [„Hilfsanspruch“]); daher ist er seinem Umfang nach auf den zeitlichen und sachlichen Umfang des Hauptanspruchs begrenzt (BGH, Urt. v. 9.11.2017 – III ZR 610/16, BeckRS 2017, 132370 Rn. 24; BGH, Urt. v. 3.9.2020 – III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 53; Grüneberg, in: Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 260 BGB Rn. 14).
Den hier mit dem Antrag zu II) verfolgten Auskunftsanspruch macht die Klägerin als Hilfsanspruch für den etwaigen Hauptanspruch gerichtet auf Beteiligung an den Erträgnissen gemäß § 8 Abs. 3 UrhG geltend. Dies zeigt sich nicht zuletzt in der Formulierung des Antrags zu III), der die dort begehrte Feststellung ausdrücklich in Verbindung zur mit dem Antrag zu II) verfolgten Auskunft bringt.
bb) Ein solcher Hauptanspruch aus § 8 Abs. 3 UrhG steht der Klägerin für die Zeit während des laufenden Managementvertrags bis einschließlich April 2022 nicht mehr zu. Er ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Die Erfüllung ist darin zu sehen, dass die Beklagte während der Zeit der vertraglichen Zusammenarbeit bis einschließlich April 2022 die Provisionen in Höhe von 20 % ihrer Einnahmen an die Klägerin gezahlt hat.
cc) Die Klägerin standen Beteiligungsansprüche in Höhe von 20 % der Einnahmen der Beklagten zu. Gemäß § 8 Abs. 3 UrhG gebühren die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist. Die Erträge werden daher zunächst gemäß einer Vereinbarung in diesem Sinne unter den Miturhebern verteilt; dabei kann Umfang und Form der Verteilung auch von den jeweiligen tatsächlichen Mitwirkungsanteilen an der Schöpfung abweichen (Wirtz, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl. 2024, § 8 UrhG Rn. 27 m.w.N.). Existiert eine solche Vereinbarung, so ist sie vorrangig. Dabei kann eine derartige Vereinbarung sowohl ausdrücklich als auch konkludent getroffen werden. Nur für den Fall, dass eine Vereinbarung fehlt, greift die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 3 UrhG, wonach der „Umfang der Mitwirkung“ maßgeblich ist. Erst wenn der gemäß § 8 Abs. 3 UrhG maßgebliche Umfang der Mitwirkung weder feststellbar noch schätzbar ist, sind im Zweifel unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 742 BGB gleiche Anteile anzunehmen (Loewenheim/Peifer, in: Schricker/Loewenheim, UrhR, 6. Aufl. 2020, § 8 UrhG Rn. 19; Thum, in: Wandtke/Bullinger, 6. Aufl. 2022, UrhR, § 8 UrhG Rn. 100).
Im Streitfall bestand mit dem Künstlermanagementvertrag eine Vereinbarung zwischen den Parteien. Nach den Umständen des Einzelfalls ist in dieser Vereinbarung sowie ihrer praktischen Umsetzung durch die Parteien eine konkludente Abrede (auch) über die urheberrechtlichen Beteiligungsansprüche der Parteien bezüglich der streitgegenständlichen Bühnenprogramme zu sehen. So haben die Parteien zwischen der Tätigkeit der Klägerin als Managerin der Beklagten und ihrer kreativen Mitarbeit bei der Erarbeitung der streitgegenständlichen Programme nicht unterschieden. Sie hielten ihre vertraglichen Beziehungen, gerade auch den Künstlermanagementvertrag, nicht schriftlich fest. Der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien ist ausschließlich in der über die Jahre der Zusammenarbeit hinweg kontinuierlichen Abrechnung der Klägerin über die Provisionsansprüche in Höhe von 20 % einerseits und deren Begleichung durch die Beklagte andererseits zum Ausdruck gekommen. Insbesondere verlangte die Klägerin offenbar nie darüber hinausgehende Beträge, die sie auf ihre miturheberschaftliche Mitwirkung an der Erarbeitung der streitgegenständlichen Programme gestützt hätte. Dies erscheint vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen T. auch nicht unplausibel, der bekundet hat, dass in der Branche Abreden über die rechtlichen Verhältnisse häufig nicht schriftlich fixiert werden (Bl. 493 d. A.).
dd) Dem Standpunkt der Beklagten, diese Umstände im entgegengesetzten Sinne dahingehend zu interpretieren, dass die Klägerin gemäß § 8 Abs. 4 UrhG auf die Beteiligung verzichtet habe, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Zwar sieht § 8 Abs. 4 UrhG die Möglichkeit vor, dass ein Miturheber zugunsten der übrigen auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten im Sinne des § 15 UrhG verzichtet. Dabei unterliegt der Verzicht, wie die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 UrhG zeigt, den allgemeinen Regeln insbesondere über Zugang, Form und Auslegung von Willenserklärungen (vgl. Wirtz, in: Fromm/Nordemann, 13. Aufl. 2024, Urheberrecht, § 8 UrhG Rn. 28). Ein Verzicht hat weitreichende Folgen; er umfasst pauschal alle Verwertungsrechte, erstreckt sich auf das Bearbeitungsrecht, schließt Ansprüche aus den §§ 36, 39 UrhG ebenso wie das Rückrufrecht des § 41 UrhG aus und gilt ebenso für erst später bekannt werdende Nutzungsarten. Vor dem Hintergrund dieser Tragweite ist bei der Annahme eines (konkludenten) Verzichts Zurückhaltung geboten (vgl. zum Ganzen Wirtz, in: Fromm/Nordemann, 13. Aufl. 2024, Urheberrecht, § 8 UrhG Rn. 28).
In den dargelegten Umständen des Einzelfalls erkennt die Kammer unter Anlegung dieser Maßstäbe keinen derartigen Verzicht der Klägerin. Insbesondere hat die Klägerin gerade nicht auf jegliche Vergütung verzichtet. Vielmehr gab es zwischen den Parteien wie dargelegt eine Abrede, die auf einen Anteil von 20 % der Einnahmen der Beklagten gerichtet war. Vor diesem Hintergrund ist bereits ein Verhalten der Klägerin nicht ersichtlich, das eindeutig als konkludente Verzichtserklärung aufzufassen wäre oder bei welchem sich ein solches Verständnis aus Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) zumindest aufdrängen musste. Die Kammer teilt auch nicht die Ansicht der Beklagten, die Klägerin habe mit ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 23.1.2024 (Bl. 279 d. A.) einen solchen Verzicht zu erkennen gegeben, wonach der ursprünglich angedachte Weg zur einvernehmlichen, schleichenden Abgeltung der miturheberrechtlichen Schaffenstätigkeit der Klägerin nach dem Ende der Zusammenarbeit nicht mehr möglich gewesen sei. Im Gegenteil wird hierin gerade deutlich, dass nach Vorstellung der Parteien mit der Vergütung der Klägerin auf der Grundlage der vertraglichen Zusammenarbeit auch die miturheberschaftlichen Beteiligungsansprüche der Klägerin erfüllt werden sollten. Im Übrigen ist ein Verzicht auch deshalb zweifelhaft, da er gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 UrhG allen Miturhebern gegenüber erklärt werden muss (Wirtz, in: Fromm/Nordemann, 13. Aufl. 2024, Urheberrecht, § 8 UrhG Rn. 28) und entsprechende Erklärungen der Klägerin auch gegenüber dem Zeugen T. bzw. dem Zeugen G. nicht ersichtlich sind, obwohl nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch eine Miturheberschaft dieser beiden Zeugen zumindest naheliegt. So haben der Zeuge T. von einem eigenen Mitwirkungsanteil von etwa einem Viertel des Programms „Z.“ (Bl. 493 d. A.), der Zeuge G. von einem eigenen Anteil von 30 bis 35 % (Bl. 496 d. A.) gesprochen.
ee) Der Beteiligungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte für die Zeit während der Zusammenarbeit bis zum Ende der Vertragsbeziehung bzw. bis einschließlich April 2022 ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Der nach dem Gesagten sowohl für die Managementtätigkeit als auch als Beteiligung der Klägerin an dem gemeinsamen Werk geschuldete Anteil von 20 % der Einnahmen der Beklagten ist von dieser bis zum Ende der vertraglichen Zusammenarbeit unstreitig an die Klägerin geleistet worden, und zwar zuletzt durch Begleichung einer über den Zeitraum März und April 2022 gestellten Rechnung der Klägerin.
b) Soweit die Klägerin zudem Auskunft über Auswertungsgewinne begehrt, die aus der Zeit vor Abschluss des Künstlermanagementvertrages zwischen den Parteien im Jahr 2018 stammen, ist der Auskunftsanspruch darüber hinaus für die Zeit bis einschließlich 2018 auch ausgeschlossen, da ein etwaig noch bestehender Hauptanspruch auf Beteiligung an den Erträgnissen gemäß § 8 Abs. 3 UrhG verjährt wäre. Ein Auskunftsverlangen kann im Allgemeinen als unbegründet angesehen werden, wenn der zugrundeliegende Hauptanspruch verjährt und die Verjährungseinrede erhoben ist (BGH, Urt. v. 24.4.2024 – IV ZR 399/22, NJW-RR 2024, 840 Rn. 13).
Dies ist hier der Fall. Für die Zeit bis einschließlich 2018 ist der Hauptanspruch verjährt, worauf sich die Beklagte auch berufen hat. Der Anspruch auf Beteiligung an den Erträgnissen gemäß § 8 Abs. 3 UrhG unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (BGH, Urt. v. 11.11.1977 – I ZR 56/75, GRUR 1978, 244, 246, unter 5.; Thum, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 6. Aufl. 2022, § 8 UrhG Rn. 103), verjährt also nach drei Jahren, wobei sich der Fristbeginn nach § 199 BGB richtet, d. h. mit Schluss des Jahres eintritt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von anspruchsbegründenden Umständen und Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder erlangen musste.
Danach sind etwaige Beteiligungsansprüche der Klägerin, die bis zum Ablauf des Jahres 2018 entstanden sind, mit Ablauf des Jahres 2021 verjährt. Dies betrifft etwaige Ansprüche bezüglich der Verwertung des Programms „Z.“. Dass die Beklagte mit der Verwertung des Bühnenprogramms „Z.“ Erlöse erzielte, war der Klägerin, die nach dem Gesagten an der Entstehung dieses Programms als Miturheberin beteiligt war, naturgemäß mit dessen Überarbeitung unter ihrer Mitwirkung und der anschließenden Solotour der Beklagten im Jahr 2016 bekannt.
Demgegenüber kommt eine Verjährung derjenigen Ansprüche, die nach Ablauf des Jahres 2018 entstanden sind, nicht in Betracht. Insoweit ist die Verjährung vor Ablauf der diesbezüglich bis zum Ablauf des Jahres 2022 laufenden dreijährigen Frist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Klageerhebung, d. h. mit Zustellung der Klage (§ 253 Abs. 1 ZPO), gehemmt worden. Dass die Klage der Beklagten erst am 6.1.2023 zugestellt worden ist, ist unschädlich, da die Zustellung gemäß § 167 ZPO auf den Klageeingang bei Gericht am 22.12.2022 zurückwirkt.
Die Beklagte hat der Klägerin für die im hiesigen Rechtsstreit lediglich zur Entscheidung stehenden Erträge (vgl. dazu soeben oben 1.) für die Nutzung der Inhalte der beiden Bühnenprogramme „Z.“ und „B.“ lediglich in Höhe eines Anteils von 20 % an den Auswertungsgewinnen zu beteiligen.
Dies folgt aus der konkludenten Vereinbarung der Parteien, die gemäß § 8 Abs. 3 UrhG der von dieser Vorschrift lediglich subsidiär vorgesehenen Verteilung nach dem Umfang der jeweiligen Mitwirkung der einzelnen Miturheber vorgeht. Im Streitfall ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls, dass die oben beschriebene konkludente Abrede zwischen den Parteien, wonach der Klägerin 20 % der Erträge gebühren sollten, auch über eine etwaige spätere Beendigung der Zusammenarbeit bzw. des Künstlermanagementvertrags hinaus fortbestehen sollte. Zwar haben die Parteien nach dem oben Gesagten durch ihre gelebte geschäftliche Beziehung sowohl die Managementtätigkeit der Klägerin als auch die von § 8 Abs. 3 UrhG vorgesehene Beteiligung der Klägerin an den Erträgnissen der streitgegenständlichen Bühnenpro-gramme der konkludenten Vergütungsabrede von 20 % unterworfen. Dies steht indes nicht der Annahme entgegen, dass die Parteien damit auch vereinbart haben, dass die Klägerin auch nach einer etwaigen Beendigung des Künstlermanagementvertrags und ihrer Managementtätigkeit aufgrund dieses Vertrags trotzdem mit einem Anteil von 20 % an den Erträgen der streitgegenständlichen Programme beteiligt werden sollte. Denn es stand in Bezug auf die Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander von vornherein fest, dass eine vertragliche Beziehung über ein Künstlermanagement zumindest im Grundsatz naturgemäß von beschränkter Dauer sein würde, wohingegen eine Miturheberschaft eine rechtliche Beziehung „für immer“, d. h. jedenfalls für einen weit über die Lebzeiten der Parteien hinausreichenden Zeitraum (vgl. § 65 Abs. 1 UrhG), bedeuten würde. Haben aber die Parteien unter diesen Umständen zu Anfang ihrer Zusammenarbeit die beschriebene einheitliche konkludente Abrede getroffen, so ist diese dahin zu verstehen, dass sie in ihrem die urheberrechtlichen Beteiligungsansprüche betreffenden Teil nicht von der etwaigen späteren Beendigung der Managementtätigkeit der Klägerin für die Beklagte berührt werden sollte.
Dem steht nach Auffassung der Kammer auch nicht entgegen, dass die Klägerin nach dieser Auslegung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nunmehr nach dem Ende des Managementvertrags denselben Anteil in Höhe von 20 % beanspruchen kann, ohne jedoch wie zuvor Managementtätigkeiten zu leisten. Dieses scheinbare Mehr wird aufgewogen durch den Umstand, dass sogar ein höherer Mitwirkungsumfang der Klägerin als 20 % naheliegt, wie sich in der Beweisaufnahme, insbesondere durch die Aussagen des Zeugen T. bezüglich des Programms „Z.“ und des Zeugen G. bezüglich des Programms „B.“, ergeben hat (vgl. Bl. 493, 496 d. A.), und die Klägerin während der Laufzeit des Managementvertrags ebenfalls lediglich mit dem Anteil in Höhe von 20 % beteiligt wurde, und zwar trotz ihrer zudem geleisteten Managementtätigkeit.
Auf eine Bewertung der Mitwirkung der Beklagten als ausübender Künstlerin der Programme, wie im Antrag zu III) formuliert, kommt es wegen der nach dem Gesagten gemäß § 8 Abs. 3 Hs. 2 UrhG vorrangigen Abrede zwischen den Parteien nicht an.
Verjährung, Verwirkung und Verzicht kommen wie oben ausgeführt für die hier in Rede stehenden Ansprüche, die nach der Beendigung des Managementvertrags im Jahr 2022 und unabhängig von der Managementtätigkeit der Klägerin entstanden sind, nicht in Betracht. Bezüglich Ansprüchen aus dem Jahr 2022 war bis zur Klageeinreichung im selben Jahr nicht genügend Zeit für die Annahme einer Verwirkung oder gar Verjährung vergangen bzw. auch keinerlei Verhalten bzw. Untätigkeit der Klägerin für die Annahme eines Verzichts ersichtlich.