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Landgericht Köln·14 O 378/05·04.04.2006

Verkehrsunfall: weiteres Schmerzensgeld und Feststellung künftiger immaterieller Schäden

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem unstreitig allein vom Pkw-Fahrer verschuldeten Verkehrsunfall verlangte der Mofafahrer über 30.000 EUR hinaus weiteres Schmerzensgeld sowie Feststellung künftiger immaterieller Schäden. Das LG Köln hielt angesichts schwerer Dauerfolgen (u.a. Knieversteifung, Beinverkürzung, Berufsunfähigkeit) insgesamt 45.000 EUR für angemessen und sprach weitere 15.000 EUR zu. Ein zögerliches Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung verneinte das Gericht. Die Feststellung wurde zugesprochen, jedoch nur für künftig nicht vorhersehbare Verschlechterungen; gegenüber dem Versicherer nur innerhalb der Deckungssumme.

Ausgang: Klage auf weiteres Schmerzensgeld und Feststellung künftiger immaterieller Schäden überwiegend erfolgreich, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 11 Satz 2 StVG hat Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion und orientiert sich insbesondere an Maß und Dauer der Lebensbeeinträchtigung, Schmerzen, Behandlungsdauer und Arbeitsunfähigkeit.

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Ein über die bereits geleisteten Teilzahlungen hinausgehender Schmerzensgeldanspruch besteht, wenn das insgesamt angemessene Schmerzensgeld die vorprozessual gezahlten Beträge übersteigt; im Übrigen ist der Anspruch durch Erfüllung erloschen.

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Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Regulierung kommt nur bei hierfür tragfähigen Umständen in Betracht; zeitnahe erhebliche Teilzahlungen und fehlendes Bestreiten der Haftung schließen eine solche Erhöhung regelmäßig aus.

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Für die Feststellung der Ersatzpflicht künftiger immaterieller Schäden (§ 256 Abs. 1 ZPO) genügt bei schweren Verletzungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit von Spätfolgen; sie ist nur zu verneinen, wenn aus Sicht des Geschädigten vernünftigerweise nicht mit weiteren Folgen zu rechnen ist.

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Das Schmerzensgeld ist grundsätzlich einheitlich zu bemessen; ein Feststellungsausspruch zu künftigen immateriellen Schäden erfasst nach Leistung des einheitlichen Schmerzensgeldes nur noch derzeit nicht vorhersehbare weitere Verschlechterungen.

Relevante Normen
§ 7, 18, 11 S. 2 StVG i.V.m. § 3 PfIVG§ 11 S. 2 StVG§ Art. 229 § 8 EGBGB§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB§ 256 Abs. 1 ZPO§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner weitere 15.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner —die Beklagte zu 2) jedoch nur in den Grenzen ihrer Deckungssumme - verpflichtet sind, dem Kläger alle künftigen immateriellen Ansprüche, die auf das Unfallereignis vom 25.11.2002 in T. zurückzuführen sind, zu ersetzen, soweit diese nicht bereits mit der vorstehenden Zahlung abgegolten sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 43 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 57 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für diese vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 geborene Kläger macht mit der vorliegenden Klage Schmerzens- / __\ geldansprüche anlässlich eines Unfallereignisses geltend, welches sich am/ / 25.11.0000 gegen 05.50 Uhr im Kreuzungsbereich der Straße X.-straße und der Y.-straße in T. ereignet hat. Unfallbeteiligt waren der Beklagte zu 1) als Fahrer seines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeuges O. (amtliches Kennzeichen N01) und der Kläger als Fahrer des Mofas mit dem Versicherungskennzeichen N02. Das alleinige Verschulden und die hundertprozentige Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach sind zwischen den Parteien unstreitig.

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Durch den Unfall erlitt der Kläger eine proximale Tibiaschaftfraktur und eine Innen-bandruptur rechts.

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Der Kläger wurde zunächst vom 25.11.0000 bis zum 23.12.0000 im Krankenhaus stationär behandelt. Die Erstversorgung bestand unter anderem in der Anlage eines externen Fixateurs und einer Bandrekonstruktion des rechten Kniegelenks. In der Folgezeit wurden u. a. aufgrund bestehender Instabilitäten des rechten Kniegelenks und auftretender Entzündungen multiple Operationen durchgeführt, die zahlreiche, auch längere, stationäre Krankenhausaufenthalte des Klägers erforderlich machten. Am 16.09.2004 musste schließlich eine Versteifungsoperation des rechten Kniegelenks durch Hybrid-Fixateur durchgeführt werden. Ende März 2005 war der Kläger erstmalig soweit stabilisiert, dass er sich unter Nutzung einer Unterarmgehstütze selbständig fortbewegen konnte. Ab April 2005 wurden die Weichteile im Bereich der rechten unteren Extremität erstmals vollständig verschlossen. Ab Mai 2005 konnte die ständig genutzte Unterarmgehstütze beständig abtrainiert werden.

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Derzeit bestehen folgende Beschwerden:

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-          Versteifung des rechten Kniegelenks in 10 %-Beugestellung

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-          Eingeschränkte Hüft- und Sprunggelenksbeweglichkeit rechts

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-          Beinverkürzung rechts von 5 cm

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-          Narbenbildung nach operativer Versorgung

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-          deutliche Minderung der Muskulatur im Bereich des rechten Oberschenkels

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-          fortbestehende Notwendigkeit, eine Orthese für das rechte Bein zu tragen

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-          chronische Osteomyelitis im Bereich des rechten Schienbeinkopfes mit

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derzeit fehlender florider Entzündung bzw. Fistelbildungregelmäßige Schmerzen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das fachchirurgische Gutachten des Prof. Dr. A. vom 04.05.2005 (BI. 9 ff. GA) verwiesen.

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Der Kläger war bis zu dem Unfall als angestellter Ladenmetzgermeister tätig und betrieb nebenberuflich einen Öko-Bauernhof. Aufgrund des Unfallereignisses besteht bis zum heutigen Tage eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit in dem von ihm erlernten Metzgerberuf. Die Arbeitgeberin des Klägers hat diesem bereits angekündigt, aufgrund seiner Behinderung keine entsprechende Verwendung mehr für ihn zu haben. Die Nebenerwerbslandwirtschaft musste der Kläger aufgegeben.

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Der Kläger ist mittlerweile als Schwerbehinderter anerkannt (Schwerbehindertenausweis BI. 7 f. GA). Es besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.12.2004 (BI. 21 ff. GA) ließ der Kläger die Beklagte zu 2) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 60.000,00 EUR und zur Erklärung ihrer Einstandspflicht für Schmerzensgeldansprüche nach dem 30.11.2004 auffordern. Die Beklagte zu 2) zahlte daraufhin in mehreren Teilzahlungen bis April 2005 insgesamt 30.000,00 EUR. Mit Schreiben vom 27.07.2005 (BI. 92 f. GA) erklärte sie ferner gegenüber dem Kläger, den „aufgrund des Verkehrsunfalls vom 25.11.0000 entstandenen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden dem Grunde nach in vollem Umfang auszugleichen". Der Kläger werde insoweit so gestellt, als sei unter dem 26.07.2005 ein entsprechendes rechtskräftiges gerichtliches Feststellungsurteil selben Inhalts ergangen. Betreffend den immateriellen Anspruch könne die von ihm gewünschte Erklärung so nicht abgegeben werden, da das Schmerzensgeld einheitlich zu bemessen sei und nicht in Zeitabschnitte eingeteilt werden könne.

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Der Kläger hält, auch aufgrund des seiner Ansicht nach zögerlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten zu 2), ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 60.000,00 EUR für angemessen. Durch den Unfall sei, so macht er geltend, seine gesamte Lebensplanung zerstört worden. Auch habe insbesondere aufgrund des zu tragenden Fixateurs rund zwei Jahre lang kein Liebesleben stattfinden können.

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Der Kläger meint, sein Interesse an der Feststellung, dass die Beklagten auch zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden verpflichtet seien, folge daraus, dass mit einer

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weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, insbesondere wegen der erheblichen Beinverkürzung und der Fehlstellung sowie einer häufigen Nekrosenbil-dung, zu rechnen sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen,

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1.         über die gezahlten 30.000,00 EUR hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit Wirkung ab dem 22.12.2004 an ihn zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

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2.         festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche zukünftigen immateriellen Ansprüche seit Rechtshängigkeit zu ersetzen, soweit diese auf das Unfallereignis vom 25.11.0000 in T. zurückzuführen sind.

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Nachdem auch der Beklagte zu 1) die klägerseits erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2006 unstreitig gestellt hat, bestreiten die Beklagten Unfallhergang und —folgen nicht mehr. Sie halten jedoch das von der Beklagten zu 2) bereits gezahlte Schmerzensgeld. von 30.000,00 EUR für angemessen und ausreichend. Damit seien sowohl die bisher erlittenen Beeinträchtigungen als auch die aus den bislang festgestellten gesundheitlichen Beschwerden noch folgenden Beeinträchtigungen ausgeglichen. Nur im Falle, dass noch nicht diagnostizierte weitere Gesundheitsbeschädigungen aufgrund des Unfallereignisses eintreten sollten, die über die bislang attestierten hinausgehen sollten, komme eine weitere Schmerzensgeldzahlung in Betracht, da das Schmerzensgeld grundsätzlich einheitlich zu bemessen sei und nicht auf in der Vergangenheit liegende Zeiträume beschränkt werden könnte.

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Dem Feststellungsantrag fehle, so meinen die Beklagten, aufgrund der von der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 27.07.2005 hinsichtlich ihrer Einstandspflicht abgegebenen Erklärung das Rechtsschutzbedürfnis.

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Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien, ihre zu den Akten gereichten Unterlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2006 (BI. 132 f. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet.

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1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2004 zu.

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a. Der Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes ergibt sich aus §§ 7, 18, 11 S. 2 StVG, hinsichtlich der Beklagten zu 2) i. V. m. § 3 PfIVG.

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Durch den von dem Beklagten zu 1) allein verschuldeten Unfall vom 25.11.0000 ist der Kläger erheblich verletzt worden. Hieraus ergibt sich die — zwischen den Parteien auch unstreitige — hundertprozentige Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach.

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Nach § 11 S. 2 StVG in der gemäß Art. 229 § 8 EGBGB anwendbaren Fassung vom 19.07.2002 kann wegen des durch einen Verkehrsunfall erlittenen Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion auszugehen. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Die wesentliche Grundlage für die Höhe der Bemes-sung des Schmerzensgeldes bilden daher das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, Übersehbarkeit des weiteren

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Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles.

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Im vorliegenden Fall zu berücksichtigen war insbesondere (aber nicht ausschließlich) die erhebliche Schwere der klägerseits erlittenen Verletzungen. Diese haben u. a. zu einer Versteifung des rechten Kniegelenks, einer eingeschränkten Hüft- und Sprung-gelenksbeweglichkeit rechts und zu einer Verkürzung des rechten Beins um 5 cm geführt. Durch diese Beeinträchtigungen ist der Kläger in seinem alltäglichen weiteren Leben erheblich eingeschränkt. Insbesondere besteht bis zum heutigen Tage eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit in dem von ihm erlernten Beruf als Metzger. Den von ihm als Nebenerwerb geführten Öko-Bauernhof musste der zum Unfallzeitpunkt erst 39 Jahre alte Kläger ganz aufgeben. Auch wenn der Kläger bereits gelernt hat, mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen umzugehen, wird er in Teilbereichen des Lebens auf unterstützende Hilfe Dritter angewiesen sein.

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In die Bemessung des Schmerzensgeldes mit einzubeziehen waren auch Art und Dauer der bisherigen Behandlung des Klägers, welche sich — mit Unterbrechungen —über einen Zeitraum von mehr a►s zwei Jahren erstreckt hat und zahlreiche Operationen mit teilweise längeren stationären Krankenhausaufenthalten beinhaltet hat. Während dieses Zeitraums war der Kläger von seiner Familie getrennt. Dass er aufgrund der erforderlichen Behandlungen in seinem Privat- und sogar Intimleben stark beeinträchtigt war, liegt auf der Hand.

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Unter Berücksichtigung all dessen sowie aller weiteren Umstände des vorliegenden Falls erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 45.000,00 EUR als sowohl erforderlich als auch ausreichend um dem Kläger Ausgleich und Genugtuung für die von ihm erlittenen immateriellen Schäden zu verschaffen. Die von den Parteien zur Begründung eines höheren bzw. niedrigeren Schmerzensgeld-betrageS zitierten Entscheidungen sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Eine weitere Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen eines etwaigen zögerlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten zu 2) war nicht vorzunehmen. Eine solche mag zwar unter bestimmten Umständen in Betracht kommen; im vorliegenden Fall ist eine dies rechtfertigende Regulierungsverzögerung der Beklagten zu 2) aber nicht gegeben. Insbesondere hat die Beklagte zu 2) nach Aufforderung durch den Kläger vom 08.12.2004 bis April 2005 einen Schmerzensgeldbetrag von immerhin 30.000,00 EUR gezahlt. Ihre Verpflichtung zum Schadensersatz hat sie — soweit er-

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sichtlich - zu keinem Zeitpunkt bestritten, sondern diese vielmehr auf Aufforderung durch den Kläger mit Schreiben vom 27.07.2005 ausdrücklich bestätigt.

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Stand dem Kläger nach alledem ursprünglich ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe' von 45.000,00 EUR zu, so ist dieser durch die beklagtenseits geleisteten Zahlungen bereits in Höhe von 30.000,00 EUR erloschen und besteht daher nur noch in Höhe von weiteren 15.000,00 EUR.

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b. Der diesbezügliche Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB. Denn mit Ablauf der ihnen mit Schreiben vom 08.12.2004 gesetzten Zahlungsfrist bis zum 22.12.2004 befanden sich die Beklagten mit der Zahlung des weiteren Schmerzensgeldes im Verzug.

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2. Der Feststellungsantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet.

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Dem Feststellungsantrag fehlt insbesondere nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

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Angesichts der erlittenen Dauerschäden hat der Kläger nämlich ein rechtliches Interesse daran, die Haftung der Beklagten auf Ersatz künftiger immaterieller Schäden auf Dauer von 30 Jahren feststellen zu lassen. Der Erlass eines Feststellungsurteils setzt lediglich voraus, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen können; bei schweren Verletzungen - wie der Kläger sie erlitten hat - kann deshalb der Feststellungsanspruch nur dann verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen (vgl. BGH NJW 1998, 160). Dies ist hier jedoch, wie sich insbesondere aus dem Gutachten des Prof. Dr. A. vom 04.05.2005 ergibt, nicht der Fall.

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Dem Feststellungsinteresse steht auch nicht die Erklärung der Beklagten zu 2) in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 27.07.2005 entgegen, mit welchem diese erklärt hat, dem Kläger den „aufgrund des Verkehrsunfalls vom 25.11.2002 entstandenen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden dem Grunde nach in vollem Umfang auszugleichen". Denn ein lediglich im vorprozessualen Schriftverkehr erklärtes Anerkenntnis, dem nicht ausdrücklich konstitutive Wirkung

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beigelegt wird, führt lediglich zu einem Neubeginn der Verjährung (vgl. hierzu OLG Köln NJOZ 2002, 2344). Ein konstitutiv wirkendes Anerkenntnis der Beklagten ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist das Schreiben der Beklagten zu 2) vo 27.07.2005 so zu verstehen, dass diese es ablehnt, den Kläger auch hinsichtlich der künftigen immateriellen Schäden so zu stellen, als sei ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil ergangen. Sofern die Beklagte zu 2) ihre Ablehnung nur auf die von dem Kläger konkret gewünschte Formulierung ihrer Einstandspflicht beziehen wollte, geht dies aus ihrem Schreiben jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor.

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In der Sache ergibt sich der Feststellungsanspruch ebenfalls aus §§ 7, 18, 11 S. 2 StVG, hinsichtlich der Beklagten zu 2) i. V. m. § 3 PfIVG. Zur Vermeidung von Wider-holungen wird insoweit auf obige Ausführungen verwiesen.

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Zu Recht berufen sich die Beklagten allerdings darauf, dass das Schmerzensgeld grundsätzlich einheitlich zu bemessen ist und nicht — wie der Kläger dies offenkundig begehrt - auf in der Vergangenheit liegende Zeiträume beschränkt werden kann. Mit der mit diesem Urteil ausgeurteilten Zahlungsverpflichtung sind deshalb alle Schmer-zensgeldansprüche des Klägers abgegolten, soweit sich diese aus vergangenen, gegenwärtigen oder zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits vorhersehbaren Beeinträchtigungen ergeben. Der Begriff der künftigen Ansprüche im Feststellungsausspruch umfasst daher nur noch immaterielle Ansprüche, die sich künftig aus jetzt noch nicht vorhersehbaren weiteren Verschlechterungen des Gesundheitszustands des Klägers ergeben können.

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Hinsichtlich der Beklagten zu 2) war die Ersatzpflicht außerdem auf ihre Deckungssumme zu beschränken.

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Il. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Streitwert: 35.000,00 EUR (30.000,00 EUR für den Antrag zu 1) und 5.000,00 EUR für den Antrag zu 2))

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