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Landgericht Köln·14 O 373/11·17.01.2013

Verkehrsunfall: Nutzungsausfall nur 20 Tage; Regelbesteuerung beim Wohnmobil-WBW

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem unverschuldeten Autobahnunfall weiteren Nutzungsausfall, höheres Schmerzensgeld und weitere vorgerichtliche Anwaltskosten. Das LG Köln sprach nur 24,60 EUR für Zeitschriften- und Messekosten sowie 225,15 EUR restliche Anwaltskosten zu; im Übrigen wies es die Klage ab. Nutzungsausfall über 20 Tage scheiterte an § 254 Abs. 2 BGB mangels substantiierter Darlegung finanzieller Hinderungsgründe. Ein weiteres Schmerzensgeld über 1.200 EUR hielt das Gericht für nicht angemessen; die Umsatzsteuerfrage erledigte sich nach späterer Ersatzbeschaffung und Zahlung, kostenrechtlich teils nach § 91a ZPO.

Ausgang: Klage nur in Höhe von 24,60 EUR sowie weiterer 225,15 EUR Anwaltskosten-Freistellung erfolgreich, im Übrigen abgewiesen; Teilerledigungen berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nutzungsausfall ist grundsätzlich für den Zeitraum ersatzfähig, in dem dem Geschädigten unfallbedingt die Gebrauchsvorteile entgehen; er wird jedoch durch die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) zeitlich begrenzt.

2

Beruft sich der Geschädigte zur Verlängerung der Wiederbeschaffungsdauer auf finanzielle Unmöglichkeit, muss er die hierfür maßgeblichen Umstände substantiiert darlegen; bloße pauschale Hinweise genügen nicht.

3

Bei der fiktiven Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands ist Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht ersatzfähig; ein Anspruch auf Erstattung entsteht erst mit Nachweis des tatsächlichen Umsatzsteueranfalls durch Ersatzbeschaffung.

4

Ein Freistellungsanspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann auf eine 1,5-Geschäftsgebühr gestützt werden, wenn Umfang oder Schwierigkeit der Angelegenheit überdurchschnittlich sind und die Gebührenbestimmung innerhalb des nach § 14 RVG hinzunehmenden Spielraums liegt.

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Zinsen nach §§ 286, 288 BGB sind für einen Freistellungsanspruch nicht geschuldet; Verzinsung kommt nur bei schlüssig dargelegtem konkretem Verzugsschaden in Betracht.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 92 ZPO§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG

Tenor

1.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 24,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2011 zu zahlen.

2.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte C und Kollegen aus #### Z in Höhe von 225,15 EUR freizustellen.

3.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.

5.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall, der sich am 00.00.00 in Köln auf der Autobahn A 57 in Fahrtrichtung O in Höhe des Kilometers ### ereignet hat. An dem Unfall war neben dem sein Wohnmobil Ford Carado T 135, Bj. 2010 fahrenden Kläger unter anderem der Beklagte zu 1) als Fahrer seines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW beteiligt.

3

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Beklagte zu 1) den Unfall durch einen Fehler beim Fahrstreifenwechsel verursacht hat und die Beklagten dem Kläger ohne Anrechnung eines Mitverschuldensanteils auf Ersatz seiner unfallbedingten Schäden haften.

4

Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Brustkorbquetschung, ein Hämatom und ein HWS-Schleudertrauma. Er befand sich am 11., 15. und 25. 07.2011 in ambulanter ärztlicher Behandlung. In der Zeit vom 07.07. bis 15.07.2011 war er zu 100% arbeitsunfähig krankgeschrieben, in der Zeit vom 15.07.2011 bis zum 22.07.2011 zu 80% und vom 23.07. bis 31.07.2011 zu 50%.

5

Das Wohnmobil des Klägers wurde bei dem Unfall stark beschädigt. Nach dem vom Kläger eingeholten Privat-Gutachten vom 12.07.2011 (Bl. 12 ff. d. A.) betragen – was unstreitig geblieben ist – der brutto-Wiederbeschaffungswert 33.500,00 EUR und der Restwert 14.800,00 EUR. Bei dem Wiederbeschaffungswert sei – was zwischen den Parteien streitig ist – nicht die Regelbesteuerung von 19 %, sondern eine Differenzsteuer von 2 % anzusetzen.

6

Für das Sachverständigengutachten fielen beim Kläger Kosten in Höhe von 2.027,88 EUR an. Für den aufgrund des Verkehrsunfalls erforderlichen Feuerwehreinsatz zahlte der Kläger an die Stadt Köln 953,90 EUR. Für die Abmeldung des beschädigten Wohnmobils wendete er 5,60 EUR auf.

7

Ferner entstanden dem Kläger unfallbedingte Kosten für den Erwerb von Fachzeitschriften in Höhe von insgesamt 6,60 EUR (Bl. 69 d. A.) und für den Besuch einer Fachmesse in Höhe von 18,00 EUR (Bl. 70 d. A.).

8

Der Kläger forderte die Beklagte zu 2) mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2011 zur Zahlung in Höhe von 22.194,28 EUR bis zum 28.07.2011 sowie mit Schreiben vom 02.09.2011 zur restlichen Zahlung in Höhe von 27.413,93 EUR bis zum 09.09.2011 auf. Zur Zahlung weitere Positionen in Höhe von insgesamt 978,50 EUR forderte er die Beklagte zu 2) mit anwaltlichem Schreiben vom 22.09.2011 bis zum 29.09.2011 auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zur Klageschrift verwiesen.

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Die Beklagte zu 2) zahlte zunächst am 16.08.2011 – noch unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 Prozent – auf die materiellen Schadensersatzansprüche zunächst 8.417,77 EUR an den Kläger (wobei im Rahmen der Berechnung vom Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in Höhe von 33.500,00 EUR ein Abzug von Umsatzsteuer von 19%, entsprechend 5.348,74 EUR, vorgenommen wurde), ferner ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 12.08.2011 (Bl. 79 d. A.) verwiesen.

10

Der Kläger behauptet, dass vergleichbare Fahrzeuge üblicherweise nicht regel-, sondern differenzbesteuert angeboten würden. Er ist der Ansicht, dass er sich von dem unstreitigen brutto-Wiederbeschaffungswert von 33.500,00 EUR bei der Sachlage vor Durchführung der Ersatzbeschaffung nur einen Umsatzsteuer-Anteil von 670,00 EUR – und nicht von 5.348,74 EUR – hätte abziehen lassen müssen.  Ihm würde daher ein Anspruch auf Zahlung von 4.678,74 EUR zustehen, entsprechend der Differenz zwischen 5.348,74 EUR und 670,00 EUR.

11

Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass ihm ein Nutzungsausfallschaden mindestens für 57 Tage ab dem Unfalltag zustehe, jeweils unstreitig mit 102,60 EUR anzusetzen, insgesamt also 5.848,20 EUR. Die Angabe im Privatgutachten, wonach eine Wiederbeschaffung innerhalb von 12-14 Kalendertagen möglich sei, sei wegen der Sommerferienzeit zu optimistisch; zu diesem Zeitpunkt befänden sich sämtliche Gebrauchtfahrzeuge in der Vermietung. Überdies habe er ohne eine vollständige Ersatzleistung nicht früher ein Ersatzfahrzeug beschaffen können, worauf er im Schreiben vom 14.07.2011 hingewiesen habe; eine Finanzierung über seine Hausbank sei nicht möglich gewesen. Der Kläger verweist insoweit auf ein Schreiben seiner Hausbank vom 15.09.2011. Dementsprechend habe er das ihm unter dem 09.09.2011 angebotene, passende Ersatzfahrzeug (Bl. 71 d. A.) nicht erwerben können. Eine Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung sei ihm nicht zumutbar gewesen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) komme daher nicht in Betracht.

12

Ferner hätten die Beklagten ihm die Kosten für den Erwerb der Fachzeitschriften und den Messebesuch zu erstatten. Als Unfallkostenpauschale stünden ihm 30,00 EUR zu.

13

Weiterhin schuldeten die Beklagten ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.000,00 EUR (abzüglich gezahlter Abschläge) wegen der erlittenen Verletzungen, dies auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere des vereitelten Urlaubs, des Unfallhergangs und der Tatsache, dass seine Arbeitsfähigkeit erst nach ca. 3 Wochen wieder voll hergestellt war.

14

Schließlich stehe ihm ein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,5-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 27.977,53 EUR, insgesamt 1.376,83 EUR zu, weiterhin Auslagen für Kopien und Akteneinsicht in Höhe von insgesamt 38,56 EUR. Die Sache sei überdurchschnittlich schwierig gewesen; die Tätigkeit sei über das übliche Maß an Schreiben und Aufwand hinausgegangen, die für eine Unfallsache aufgewendet werden müsse.

15

Der Kläger beantragte in der Klageschrift vom 05.10.2011, den Beklagten zugestellt am 15.11.2011, zunächst, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

16

1.       an ihn 18.502,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15.472,28 EUR seit 29.07.2011, aus weiteren 2.051,11 EUR seit 10.09.2011 und aus weiteren 987,50 EUR seit 29.09.2011 zu zahlen;

17

2.       an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt, jedoch nicht unter einer Größenordnung von 2.000,00 EUR abzüglich am 16.08.2011 gezahlter 800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2011;

18

3.       ihn von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte C und Kollegen aus #### Z in Höhe von 1.376,83 EUR und weiteren 38,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2011 freizustellen.

19

Nach Zahlung weiterer insgesamt 9.479,82 EUR durch die Beklagte zu 2) am 02.11.2011 hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 04.11.2011 – also noch vor Zustellung der Klageschrift an die Beklagten – teilweise zurückgenommen. Wegen der Zusammensetzung der Zahlung wird auf das Abrechnungsschreiben vom 28.10.2011, bei den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers eingegangen am 04.11.2011 (Bl. 88 d. A.), verwiesen.

20

Der Kläger beantragte, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

21

1.       an ihn 9.422,59 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2011 zu zahlen;

22

2.       an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt, jedoch nicht unter einer Größenordnung von 2.000,00 EUR abzüglich gezahlter 1.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2011;

23

3.       ihn von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte C und Kollegen aus #### Z in Höhe von 1.376,83 EUR und weiteren 38,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2011 freizustellen.

24

Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.11.2011 klargestellt, dass die Klage im Antrag zu 1) gegenüber der Klageschrift lediglich in Höhe von 9.043,97 EUR zurückgenommen werde, mit diesem Antrag nunmehr also Zahlung in Höhe von 9.458,44 EUR verlangt werde.

25

Die Beklagten beantragten,

26

die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten bezüglich des zurückgenommenen Teils aufzuerlegen.

27

Nachdem die Beklagte zu 2) am 23.11.2011 weitere 2.015,62 EUR an den Kläger gezahlt hatte – 953,90 EUR auf die Kosten für den Feuerwehreinsatz und 1.023,16 EUR sowie 38,56 EUR auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten; wegen der Einzelheiten wird auf das Abrechnungsschreiben Bl. 113 d. A. verwiesen –, erklärten die Parteien die Klage bezüglich des Antrags zu 1) in Höhe von 953,90 EUR und bezüglich des Antrags zu 3) in Höhe von 1.023,16 EUR sowie weiterer 38,56 EUR übereinstimmend für teilweise erledigt.

28

Der Kläger beantragte in der Folge, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

29

1.       an ihn 8.504,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2011 zu zahlen;

30

2.       an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt, jedoch nicht unter einer Größenordnung von 2.000,00 EUR abzüglich gezahlter 1.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2011;

31

3.       ihn von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte C und Kollegen aus #### Z in Höhe von 353,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2011 freizustellen.

32

Ferner beantragte er,

33

den Beklagten die Kosten bezüglich des zurückgenommenen sowie des erledigten Teils aufzuerlegen.

34

Die Beklagten beantragten,

35

die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten bezüglich des zurückgenommenen sowie des erledigten Teils aufzuerlegen.

36

Am 11.06.2012 erwarb der Kläger ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 34.876,47 EUR zzgl. 19 % USt., entsprechend 6.626,53 EUR. Mit Schreiben vom 21.06.2012 setzte der Kläger der Beklagten zu 2) eine Frist zur Zahlung unter anderem von Mehrwertsteuer in Höhe von 4.678,74 EUR bis zum 02.07.2012. Mit Schreiben vom 12.11.2012 regulierte die Beklagte zu 2) weitere 5.348,74 EUR. Dieser Betrag entspricht dem Mehrwertsteueranteil, den sie in ihren vorherigen Abrechnungen stets in Abzug gebracht hatte.

37

Die Parteien haben den Rechtsstreit daraufhin wegen des Betrages von insgesamt 5.348,74 EUR für erledigt erklärt, wobei der Kläger davon ausgeht, dass der über Betrag von 4.678,74 EUR hinausgehende Teilbetrag der zuletzt erfolgten Zahlung von 670,00 EUR frei verrechnet werden könne. Dagegen verweist die Beklagte zu 2) darauf, dass der Teilbetrag von 670,00 EUR, den der Kläger im Rahmen der (ursprünglichen) fiktiven Abrechnung im Rahmen der Klage als Differenzsteuerabzug von dem Wiederbeschaffungswert von 33.500,00 EUR gegen sich hat gelten lassen, jedenfalls mit der Ersatzbeschaffung keine eigenständige Bedeutung habe, sondern Bestandteil der zunächst zurückgehaltenen und nach Nachweis des Anfalls ausgekehrten Mehrwertsteuer sei, die von dem brutto-Wiederbeschaffungswert in Höhe von 33.500,00 bei einem Steuersatz von 19 Prozent insgesamt 5.348,74 EUR ausmacht.

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Der Kläger beantragt zusammenfassend, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

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4.       an ihn 3.155,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2011 zu zahlen;

40

1.       an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt, jedoch nicht unter einer Größenordnung von 2.000,00 EUR abzüglich gezahlter 1.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2011;

41

2.       ihn von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte C und Kollegen aus #### Z in Höhe von 353,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2011 freizustellen.

42

Ferner beantragt er,

43

den Beklagten die Kosten bezüglich des zurückgenommenen sowie des erledigten Teils aufzuerlegen.

44

Die Beklagten beantragen,

45

die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten bezüglich des zurückgenommenen sowie des erledigten Teils aufzuerlegen.

46

Die Beklagten bestreiten, dass eine Differenzbesteuerung für vergleichbare Fahrzeuge wie das streitgegenständliche Wohnmobil üblich sei. Üblich sei vielmehr die Regelbesteuerung, wie sich auch aus dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten ergebe. Bei der vom Kläger zunächst in der Klageschrift vorgenommenen fiktiven Abrechnung wäre daher die 19%-ige Regelbesteuerung vom Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen gewesen. Ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer in Höhe von 5.348,74 EUR (entsprechend 19 % auf einen netto-Betrag von 28.151,26 EUR, zusammen brutto 33.500,00 EUR) sei erst durch den nachgewiesenen tatsächlichen Anfall von Mehrwertsteuer in (mindestens) dieser Höhe bei der Ersatzbeschaffung entstanden, nach Rechtshängigkeit. Daher seien die Kosten bezüglich des erledigten Teils dem Kläger aufzuerlegen.

47

Hinsichtlich des vom Kläger begehrten Nutzungsausfallschadens sind die Beklagten der Ansicht, dass dieser jedenfalls soweit nicht bestehe, als der Kläger Ersatz für mehr als 20 Tage verlange. Während dieser Zeit wäre eine Ersatzbeschaffung möglich gewesen; nach dem Privat-Sachverständigengutachten wäre eine Ersatzbeschaffung sogar innerhalb von nur 14 Tagen möglich gewesen. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe für eine Verlängerung dieses Zeitraums würden nicht durchgreifen. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 121 f. d. A. verwiesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem – bestrittenen und durch die hochpreisige Ersatzbeschaffung widerlegten – finanziellen Unvermögen zur Vornahme einer früheren Ersatzbeschaffung, die zudem nicht dem Umstand Rechnung trage, dass Teilzahlungen geleistet wurden. Schließlich sei der Kläger aus Gründen der Schadensminderungspflicht gehalten gewesen, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.

48

Für eine Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO sei kein Raum, da die Auszahlung des der Teilrücknahme unterliegenden Betrages bereits mit Schreiben vom 28.10.2011 erfolgt sei.

49

Der Kläger entgegnet, dass seine Ersatzbeschaffung keineswegs der Annahme seiner Bedürftigkeit entgegenstehe. Zur Begleichung des Kaufpreises hätten ihm Dritte Mittel zur Verfügung gestellt.

50

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

51

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des KFZ-Sachverständigen P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten (Bl. 189 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

53

Die Klage ist zulässig, jedoch – soweit nicht Erledigung durch Klagerücknahme bzw. übereinstimmende Erledigungserklärung eingetreten ist – überwiegend unbegründet.

54

I. Antrag zu 1)

55

Bezüglich der noch im Streit stehenden Forderungen – dies betrifft einen Nutzungsausfallschaden in Höhe weiterer 3.786,20 EUR, Kosten für Fachzeitschriften und Messeeintritt in Höhe von 6,60 EUR bzw. 18,00 EUR sowie eine Unfallkostenpauschale in Höhe weiterer 5,00 EUR – gilt Folgendes:

56

1.

57

Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG auf Zahlung in Höhe von insgesamt 24,60 EUR zu.

58

Der Anfall und die unfallbedingte Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten für die Anschaffung der Fachzeitschriften sowie den Eintritt zu einer Fachmesse in Höhe von insgesamt 24,60 EUR sind nicht bestritten und daher im Urteil als ersatzfähig zugrunde zu legen.

59

Ein Zinsanspruch besteht erst ab Rechtshängigkeit (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB). Die behauptete Inverzugsetzung durch vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen vom 14.07.2011 und 02.09.2011 ist nicht schlüssig dargelegt. In den betreffenden Schreiben sind die Positionen „Zeitschriften“ und „Messeeintritt“ nicht aufgeführt. Es ist daher davon auszugehen, dass sie erstmals in der Klageschrift gegen die Beklagten geltend gemacht worden sind.

60

2.

61

Im Übrigen ist der Antrag zu 1) unbegründet.

62

Im Einzelnen:

63

a.

64

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens in Höhe weiterer 3.796,20 EUR aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.

65

Über die von den Beklagten zugestandene angemessene Dauer der Ersatzbeschaffung von 20 Tagen hinaus steht ihm im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf Erstattung eines Nutzungsausfallschadens zu.

66

Zwar kann ein Unfallgeschädigter Ersatz für die ihm wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs entgangenen Gebrauchsvorteile im Rahmen der Differenzhypothese nach § 249 Abs.1 BGB grundsätzlich so lange verlangen, wie ihm die Gebrauchsvorteile tatsächlich entgehen. Jedoch trifft ihn eine Obliegenheit zur Schadensminderungsobliegenheit, § 254 Abs. 2 BGB, deren Verletzung zur Einschränkung oder zum Verlust des Schadensersatzanspruches führen kann.

67

In diesem Zusammenhang hat grundsätzlich der Schuldner des Ersatzanspruchs ein Verschulden des Geschädigten und dessen Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schadensumfang darzulegen und zu beweisen; allerdings trifft den Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast für die von ihm behaupteten schadensmindernden Maßnahmen. Für den Beweis des Mitverschuldens gilt im Prozess der Maßstab des § 286 ZPO, dafür, inwieweit sich bewiesenes Mitverschulden auf den Schadensumfang ausgewirkt hat, § 287 ZPO (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 2012, § 254 Rn. 72).

68

Hier ist davon auszugehen, dass die Ersatzbeschaffung innerhalb eines Zeitraums von 20 Tagen möglich gewesen wäre. Das vom Kläger vorgelegte Privat-Gutachten geht sogar von der Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung innerhalb von nur 14 Tagen aus. Auch die vom Kläger vorgebrachten tatsächlichen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Sommerferien erscheinen daher durch eine maßvolle Verlängerung des Zeitraums auf 20 Tage angemessen berücksichtigt, zumal die Sommerferien im Jahr 2011 – wie gerichtsbekannt ist – in Nordrhein-Westfalen erst gegen Ende des Monats Juli begonnen haben.

69

Die Behauptung des Klägers, dass er in dem auf den Zeitraum von 20 Tagen folgenden Zeitraum – zunächst – aus finanziellen Gründen keine Ersatzbeschaffung habe tätigen können, worauf er die Beklagten auch mit Schreiben vom 14.07.2011 hingewiesen habe, ist nicht ausreichend substantiiert, auch im Hinblick darauf, dass er nunmehr die Ersatzbeschaffung eines erheblich teureren Fahrzeugs durchgeführt hat. Ausreichenden Aufschluss gibt insbesondere auch nicht die zuletzt vorgebrachte, nicht näher erläuterte Behauptung des Klägers, ihm seien für die Ersatzbeschaffung Mittel von Dritten zur Verfügung gestellt worden.

70

Ob ein weiterer Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des Klägers darin zu sehen wäre, dass er seine Vollkaskoversicherung nicht in Anspruch genommen hat, bedurfte bei dieser Sachlage keiner Entscheidung.

71

b.

72

Ein Anspruch auf Erstattung einer Unfallkostenpauschale in Höhe weiterer 5,00 EUR besteht nicht. Mit dem bereits erstatteten Betrag von 25,00 EUR sind die Unfallkosten angesichts der vorstellbaren tatsächlichen Belastung regelmäßig angemessen bewertet (vgl. Knerr, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 2011, Kap. 3 Rn. 106); der Anspruch ist durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Gründe für die vom Kläger begehrte Annahme eines höheren Ansatzes sind nicht dargelegt.

73

II. Antrag zu 2

74

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines über die gezahlten 1.200,00 EUR hinausgehenden Schmerzensgeldes aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG zu.

75

Die vom Kläger bei dem Unfall erlittenen Verletzungen – insbesondere eine Brustkorbquetschung und ein HWS-Schleudertrauma – sind auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – insbesondere des Unfallablaufs, der Beeinträchtigung des geplanten Urlaubs und der Dauer von ca. 3 Wochen bis zur vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers – mit den von den Beklagten gezahlten Schmerzensgeld in Höhe von 1.200,00 EUR angemessen berücksichtigt.

76

Das Gericht hat hierbei zur Orientierung vergleichbare Fälle (etwa LG Kaiserslautern, Urteil vom 07.01.1993, Az. 4 O 427/92 (IMMDAT Nr. 2529): ca. 480,00 EUR bei 75-prozentiger Haftung bei  Brustkorbprellung und HWS-Syndrom; AG Hohenstein, Urteil vom 01.07.1997, Az. 1 C 0013/97 (IMMDAT Nr. 2958): ca. 1.125 EUR bei 66-prozentiger Haftung bei Unterschenkelquetschungen an beiden Unterschenkeln mit erheblichen Schmerzen und verbleibenden Narben am Knie; Brustkorbquetschung und Schädelprellung; 5 Tage stationär; MdE 8 Tage 100 %; mögliche Dauerfolgen: Narben am Knie) herangezogen. Die Verletzungen, die in anderen Fällen für vergleichsweise schwerwiegendere Verletzungen gewährt wurden, lagen sogar noch unterhalb des vom Kläger begehrten Gesamtbetrages von 2.000,00 EUR (vgl. etwa BezirksG Frankfurt/Oder, Urteil vom 15.09.1993 - 12 S 85/93 (IMMDAT Nr. 1786): ca. 1.500,00 EUR bei Brustkorbquetschung mit anhaltenden, aber ärztlicherseits unbestätigten Schmerzen; Oberschenkelquetschung mit Kniegelenkerguß; Knieschürfung; HWS-Syndrom; Zungenspitzenbiß; Schlüsselbeinprellung; 3 ambulante Behandlungen; MdE 22 Tage 100 %; AG Gera, Urteil vom 09.01.2003, Az. 5 C 707/02 (IMMDAT Nr. 3219): 1.500,00 EUR bei 100-prozentiger Haftung bei  Brustkorbtrauma sowie stumpfem Bauchtrauma, MdE 4 Wochen 100 % mit insgesamt 5 ambulanten Behandlungen; starke Bauchschmerzen und Brustkorbschmerzen und daraus resultierende subjektiv empfundene Atembeschwerden) .

77

III. Antrag zu 3)

78

Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 225,15 EUR aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG zu.

79

Dem Kläger ist unter Berücksichtigung der Summe seiner begründeten und durch vorgerichtliche Rechtsanwaltsschreiben geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von ((686*1,5+20)*1,19) = 1.248,31 EUR entstanden, entsprechend einer 1,5-Gebühr aus einem Gegenstandswert bis 25.000,00 EUR zzgl. Nebenkostenpauschale und Umsatzsteuer. Abzüglich gezahlter 1.023,16 EUR verbleibt ein Freistellungsanspruch in Höhe weiterer 225,15 EUR.

80

Die vom Kläger angesetzte 1,5-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG ist berechtigt. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG i. V. mit Nr. 2300 VV RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin „überdurchschnittlich“ war (BGH, NJW-RR 2007, 420; NJW 2012, 2813). Allerdings steht dem Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 ein Ermessensspielraum zu. Solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, ist die Gebühr nicht unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, NJW 2011, 1603). Die Ausführungen des Klägers in der Klageschrift sind – noch – geeignet, die Annahme eines in tatsächlicher Hinsicht überdurchschnittlich komplexen Sachverhalts zu begründen, dies im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der geltend gemachten Schäden, darunter Schmerzensgeld, den Umfang der Schäden, sowie die Regulierung in verschiedenen Teilbeträgen.

81

Der Zinsanspruch ist unbegründet. Ein Freistellungsanspruch unterfällt nicht der auf Geldschulden anwendbaren Verzinsung nach §§ 286, 288 BGB. Ein konkreter Schaden ist nicht dargelegt.

82

IV.

83

Der Kostenentscheidung – es handelt sich um eine gemischte Kostenentscheidung gemäß §§ 91 a, 92, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO – liegen folgende Überlegungen zugrunde:

84

1.

85

Über die Verteilung der Kosten bezüglich des vor Zustellung der Klageschrift zurückgenommenen Teils – dies betrifft 8.417,77 EUR bezüglich des Antrags zu 1) und 800,00 EUR bezüglich des Antrags zu 2) – war gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

86

Die Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO liegen vor. Der Anlass zur Einreichung der Klageschrift vom 05.10.2011 ist mit der Zahlung der Beklagten zu 2) am 02.11.2011 teilweise entfallen. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage anhängig, aber noch nicht rechtshängig. Die Klageschrift wurde den Beklagten erst am 15.11.2011 zugestellt.

87

Die Entscheidung über die Kosten nach billigem Ermessen gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO führte zu einer Auferlegung der Kosten auf die Beklagten als Gesamtschuldner. Es ist davon auszugehen, dass dem Kläger der Nachweis gelungen wäre, dass ihm gegen diese ein Anspruch auf Erstattung unfallbedingter Schäden gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG in Höhe der gezahlten Teilbeträge für Wiederbeschaffungsaufwand, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall, Krankenhausbehandlung, eine Unfallkostenpauschale sowie Schmerzensgeld von insgesamt 9.479,82 EUR zustand. Im Übrigen haben sich die Beklagten durch die Zahlung des Betrages nach Rechtshängigkeit selbst in die Position der Unterlegenen begeben.

88

2.

89

Soweit die Parteien die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kostentragung gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden.

90

a.

91

Bezüglich der Kosten für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 953,90 EUR waren die Kosten den Beklagten als Gesamtschuldnern aufzuerlegen, weil diese nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung voraussichtlich unterlegen wären.

92

Es ist davon auszugehen, dass dem Kläger der Nachweis gelungen wäre, dass die Kosten für den Feuerwehreinsatz unfallbedingt in dieser Höhe angefallen sind und ihm daher ein Erstattungsanspruch gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG zustand. Zudem haben sich die Beklagten haben sich durch die Zahlung des Betrages nach Rechtshängigkeit selbst in die Position der Unterlegenen begeben.

93

b.

94

Vorstehendes gilt entsprechend für die nach Rechtshängigkeit auf den Antrag zu 3) gezahlten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 EUR (entsprechend einer 1,3-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 19.690,05 EUR zzgl. Nebenkostenpauschale und Umsatzsteuer) sowie Akteneinsichts- bzw. Kopierkosten in Höhe von 38,56 EUR. Auf die Ausführungen unter II.3 wird verwiesen.

95

c.

96

Nachdem die Parteien den Antrag zu 1) bezüglich des Wiederbeschaffungsaufwands übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist auch insoweit über die Kosten gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

97

Freilich ist eine Erledigung des Rechtsstreits durch die Zahlung der Beklagten zu 2) nur in Höhe von 4.678,74 EUR eingetreten. Zwar führt die Beklagte zu 2) zutreffend aus, dass infolge des nachgewiesenen Mehrwertsteueranfalls im Zuge der Ersatzbeschaffung nunmehr der volle gezahlte Betrag von 5.348,74 EUR zum Ausgleich des Wiederbeschaffungsaufwandes von Beklagtenseite geschuldet war.  Jedoch hatte der Kläger mit der – noch von einer fiktiven Abrechnung ausgehenden – Klage nur einen Zahlungsanspruch in Höhe von 4.678,74 EUR geltend gemacht und die Klage auch nicht nach dem Nachweis der durchgeführten Ersatzbeschaffung erhöht. Eine freie Verrechnung der Zahlung scheidet aus, da die Beklagte zu 2) die Zahlung mit einer Tilgungsbestimmung – den Ausgleich der geschuldeten Mehrwertsteuer – versehen hat. Es bleibt also bei einer Erledigung in Höhe von 4.678,74 EUR.

98

Soweit eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, führte die Entscheidung über die Kosten gemäß § 91 a ZPO zu einer hälftigen Kostentragung durch den Kläger einerseits und die Beklagten als Gesamtschuldner andererseits.

99

Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

100

Zugunsten der Beklagten war zu berücksichtigen, dass ein Zahlungsanspruch des Klägers erst nach Rechtshängigkeit, mit dem Nachweis einer tatsächlichen Ersatzbeschaffung, begründet wurde. Zuvor – im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bis nach Einholung des Sachverständigengutachtens – war die Klage im Umfang des erledigten Teilbetrages unbegründet. Mit seiner ursprünglichen Klagebegründung, wonach vergleichbare Fahrzeuge üblicherweise differenzbesteuert angeboten würden und daher im Wege der fiktiven Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes lediglich die Differenzsteuer vom brutto-Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen sei, wäre der Kläger dagegen nicht durchgedrungen. Insoweit hatten die Beklagten dem Kläger auch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Denn der Kläger ist beweisfällig für seine Behauptung geblieben, wonach seinem Wohnmobil vergleichbare Fahrzeuge üblicherweise differenzbesteuert angeboten würden. Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die 19-prozentige Regelbesteuerung üblich ist. Das Gericht stützt sich insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in dem sorgfältig recherchierten Gutachten des Sachverständigen P. Dieser hat, nachdem er sich durch Internetrecherchen eine hinreichend breite Datenbasis verschafft hatte, ermittelt, dass dem streitgegenständlichen Wohnmobil vergleichbare Fahrzeuge in der weit überwiegenden Zahl der Fälle regelbesteuert angeboten werden.

101

Bei einer fiktiven Abrechnung, die der Kläger zunächst vorgenommen hat, bestand nur ein Anspruch auf Erstattung des gemäß § 254 Abs. 2 S. 2 BGB um Umsatzsteuer von 19 % bereinigten Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert; bis zum tatsächlichen Anfall der Mehrwertsteuer lag daher nur ein ersatzfähiger Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 13.351,26 EUR vor, errechnet aus einem Wiederbeschaffungswert von 28.151,26 EUR (33.500,00 EUR bereinigt um 19-prozentige Umsatzsteuer) abzüglich des Restwerts von 14.800,00 EUR. Erst mit dem tatsächlichen Anfall der Mehrwertsteuer durch die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs ist dem Kläger gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch bis zur Höhe des brutto-Wiederbeschaffungswerts des unfallbeschädigten Fahrzeugs abzüglich des Restwerts (vgl. BGH, NJW 2005, 2220) erwachsen, da nunmehr die Voraussetzungen des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB vorliegen.  Auf die Frage der üblichen Besteuerung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BGH, a. a. O.).

102

Im Rahmen der Entscheidung nach § 91 a ZPO sprach jedoch andererseits für den Kläger, dass die Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs nach Rechtshängigkeit entstanden sind, so dass die Beklagte zu 2) nach Rechtshängigkeit auf einen bestehenden Anspruch gezahlt hat. Maßgeblich war zudem zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die die Voraussetzungen entsprechend § 93 ZPO nicht vorliegen. Der Kläger hatte den Beklagten nach der Ersatzbeschaffung mit anwaltlichem Schreiben vom 21.06.2012 zunächst eine Frist zur Zahlung bis zum 02.07.2012 gesetzt, die fruchtlos verstrichen ist. Erst nach weiterer mündlicher Verhandlung und Hinweis des Gerichts vom 02.11.2012 hat die Beklagte zu 2) schließlich im November 2012 Zahlung geleistet.

103

Bei dieser Sachlage erscheint eine hälftige Kostentragung durch den Kläger einerseits und die Beklagten als Gesamtschuldner andererseits angemessen.

104

V.

105

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

106

VI. Streitwert:

107

3.       bis zur Teilklagerücknahme mit Schriftsatz vom 17.11.2011: 19.702,41 EUR

108

       danach bis zur teilweisen Erledigungserklärung im Schriftsatz vom 24.11.2011: 10.258,44 EUR sowie die Kosten des zurückgenommenen Teils

109

       danach bis zur (sinngemäßen) teilweisen Erledigungserklärung im Schriftsatz vom 29.11.2012: 9.304,54 EUR sowie die Kosten des zurückgenommenen und erledigten Teils

110

       danach: 4.625,80 EUR sowie die Kosten des zurückgenommenen und erledigten Teils