Urheberrechtsklage abgewiesen: Aktivlegitimation des Fotografen nicht nachgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Betreiberin einer Website Lizenzschadensersatz, Unterlassung und vorgerichtliche Anwaltskosten wegen der Veröffentlichung dreier Fotos einer Künstlerin. Streitentscheidend war, ob der Kläger Urheber und Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an den Bildern ist. Das LG Köln wies die Klage ab, weil der Kläger seine Aktivlegitimation nicht bewiesen und benannte Zeugen zu zwei Beweisterminen nicht gestellt hatte; weitere Beweisaufnahme wurde wegen Verzögerung und grober Nachlässigkeit zurückgewiesen. Ein Auszug aus dem US Copyright Register genüge hierfür nicht; damit entfielen auch die Nebenforderungen.
Ausgang: Klage auf Lizenzschadensersatz, Unterlassung und RA-Kosten mangels Nachweises der Aktivlegitimation abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und 2 UrhG setzen voraus, dass der Anspruchsteller seine Aktivlegitimation als Urheber bzw. Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte beweist.
Ein Urteil nach Lage der Akten (§ 331a ZPO) kann ergehen, wenn bereits mündlich verhandelt wurde, die Partei im Termin säumig bleibt und der Prozessstoff eine abschließende Entscheidung zulässt.
Ein kurzfristiger Terminsverlegungsantrag wegen Erkrankung hindert die Annahme schuldhafter Säumnis nicht, wenn die Verhinderung dem Gericht nicht rechtzeitig mitgeteilt wird; ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Die Vernehmung benannter Zeugen kann gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn deren Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht, etwa bei wiederholtem Nichtstellen der Zeugen trotz Fristsetzung.
Registerauszüge aus einem ausländischen Copyright-Register entfalten für die Darlegung und den Beweis deutscher urheberrechtlicher Nutzungsrechtsinhaberschaft regelmäßig keine positive Publizitätswirkung und können die lückenlose Rechtekette nicht ersetzen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte urheberrechtliche Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz in Höhe von 12.750,00 EUR, Unterlassung und Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR geltend.
Der Kläger ist Fotograf. In diesem Zusammenhang war er am 10. und 11.01.2013 an der Erstellung von Lichtbildern der Künstlerin und Schauspielerin P. (Anlage K1, Bl. 37 d. A.) beteiligt. Auftraggeber der Lichtbilder war das Unternehmen D., das eine internationale Werbekampagne mit P. plante und dessen „zentrales Werbegesicht“ die Künstlerin für das gesamte Jahr 2013/2014 werden sollte. Das Fotoshooting fand in den L. X. Studios in C. statt. Die Lichtbilder wurden in der Folge in der Datenbank M. N. gespeichert und hinterlegt. Aufgrund eines Hackerangriffs gelangten die unretouchierten streitgegenständlichen Bilder sodann an die Öffentlichkeit und wurden über die Medien verbreitet.
Die Beklagte betreibt die Domain www.entfernt. Sie verwendete die streitgegenständlichen drei Lichtbilder auf ihrer Internetseite (Anlage K9, Bl. 57 ff. d. A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2016 mahnte der Kläger die Beklagte ab (Bl. 94 ff. d. A.). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.
Der Kläger behauptet, er sei Fotograf und Urheber der streitgegenständlichen Lichtbilder. Soweit er die Lichtbilder gemeinsam mit einem Team erstellt habe, hätten sich die Tätigkeiten der Teammitglieder in Hilfstätigkeiten wie dem Ausleuchten erschöpft. Zudem sei er der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern. Eine eventuelle Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Bildern für die Bundesrepublik Deutschland auf die W. H. J. and T. Inc. habe er rückgängig gemacht. Im Übrigen sei die Vereinbarung auch unwirksam gewesen, sodass schon im Ursprung keine ausschließlichen Nutzungsrechte an die Inc. übertragen worden seien. Entsprechend seien die Bilder auch beim US Copyright Register unter dem Az. entfernt auf den Kläger registriert. Am 11.11.2016 habe er Kenntnis von den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen erlangt. Der Kläger behauptet zudem, nach seiner eigenen Lizenzpraxis abzurechnen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2016 als Lizenzschadensersatz für die unerlaubte Nutzung der in der Anlage K1 angeführten Lichtbildwerke sowie für die fehlende Urheberbenennung zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 10.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren – Ordnungshaft zu vollstrecken an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern – zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die unter K1 aufgeführten Lichtbildwerke ohne schriftliche Erlaubnis oder Lizenzierung durch ihn zu nutzen, zu veröffentlichen oder Dritten über ihre Webseite http://entfernt zugänglich zu machen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 13.12.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beantragt außerdem,
nach Lage der Akten zu entscheiden. Hilfsweise, Versäumnisurteil gegen den Kläger zu erlassen.
Die Beklagte behauptet, vorprozessual sei die W. H. J. and T. Inc. an sie herangetreten und habe behauptet, die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern innezuhaben. Dazu meint sie, dass es international üblich sei, dass Auftragsfotografen etwaige ausschließliche Rechte an den Lichtbildern entweder an den Auftraggeber, hier D., oder den abgebildeten Künstler, hier P., abträten.
Die Beklagte meint, die Klage sei mangels Angabe einer ordnungsgemäßen Anschrift des Klägers schon unzulässig. Sie rügt zudem die Zuständigkeit des LG Köln. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass die öffentliche Zugänglichmachung gem. §§ 50, 51 UrhG gerechtfertigt gewesen sei. Ein Unterlassungsanspruch beschränke sich zudem auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Höhe des geltend gemachten Lizenzschadensersatzanspruchs sei überhöht. Ferner meint die Beklagte, dass entsprechend Art. 3 Richtlinie 2000/31/EG eine Verurteilung nach deutschem Recht ohnehin nicht in Betracht komme, weil dies den freien Dienstleistungsverkehr beschränken würde und deutsche Gesetze in Anlehnung an die britischen Regelungen auszulegen und anzuwenden seien. Ferner erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Die Kammer hat zunächst Termin bestimmt auf den 04.06.2020. Sie hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Landgericht Köln aufgrund des Vortrags des Klägers für den Rechtsstreit international und örtlich zuständig ist. Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass der Antrag der Beklagten auf Leistung von Prozesskostensicherheit durch den Kläger begründet sein dürfte (Bl. 316 d. A.). Nachdem die Parteien sich auf die Leistung einer Prozesskostensicherheit in Höhe von 7.850,40 EUR geeinigt haben, hat die Kammer den Termin aufgehoben.
Sie hat sodann Termin bestimmt auf den 04.03.2021. In dem Termin hat die Kammer darauf hingewiesen, dass der Kläger die Frage der Aktivlegitimation klarstellen müsse. Mit Beweisbeschluss vom 04.06.2021 hat die Kammer angeordnet, Beweis zu erheben zur Aktivlegitimation des Klägers durch Vernehmung der Zeugen V. und K. (Bl. 552, 583 d. A.) und Termin auf den 07.04.2022 bestimmt. Wegen der langen Anreise der Zeugen aus den USA hat die Kammer den Termin auf Antrag des Klägervertreters sodann auf den 21.07.2022 verlegt und den Kläger gebeten, beide Zeugen zu stellen (Bl. 665). Auf Antrag des Beklagtenvertreters hat die Kammer den Termin schließlich auf den 20.10.2022 verschoben. Unmittelbar vor dem Termin hat der Vorsitzende der Kammer am 17.10.2022 mit den Parteivertretern telefonisch gesprochen. Diese haben bestätigt, dass der Termin zur Beweisaufnahme am 20.10.2022 wie geplant stattfinden soll (Bl. 707 d. A.). Am 19.10.2022 hat der Kläger beantragt, den Termin aufgrund eigener Erkrankung zu verlegen.
Die Kammer hat den Termin in der Folge auf den 29.06.2023 verlegt. In der Terminsverfügung vom 10.03.2023 hat die Kammer den Kläger darum gebeten, die Stellung der Zeugen binnen zwei Wochen zu bestätigen (Bl. 740 d. A.). Nachdem der Kläger sich hierauf und auf die Erinnerung vom 24.05.2023 (Bl. 749 d. A.) nicht gemeldet hatte, hat die Kammer mit Verfügung vom 14.06.2023 den Parteien mitgeteilt, dass sie nicht von einer Beweisaufnahme am 29.06.2023 ausgeht und den Dolmetscher abgeladen. Mit Schriftsatz vom 20.06.2023 hat der Klägervertreter mitgeteilt, dass er die Zeugin V. derzeit nicht erreiche, jedoch auf eine Bestätigung des US Copyright Register warte, aus der hervorgehe, dass der Kläger die „vollen Urheberrechte“ an den streitgegenständlichen Bildern habe. Der Klägervertreter hat deshalb beantragt, den Termin in den Herbst zu verlegen. Die Kammer hat den Antrag mit Verfügung vom 27.06.2023 unter Hinweis auf die frühzeitige Terminierung und die Beklagteninteressen abschlägig beschieden. Am 29.06.2023 hat der Klägervertreter wegen erneuter Erkrankung wiederum um Verlegung des Termins gebeten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die Kammer konnte gem. §§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO nach Aktenlage entscheiden. Nach § 331a S. 1 ZPO kann eine Partei beim Ausbleiben der anderen Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen, wobei dem Antrag zu entsprechen ist, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. Gleichzeitig müssen für eine Entscheidung nach Aktenlage die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 ZPO vorliegen, § 331a S. 2 ZPO. Insbesondere darf ein Urteil nach Lage der Akten nur dann ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist, § 251 Abs. 2 S. 1 ZPO. Nach § 251 Abs. 2 S. 4 ZPO muss das Gericht zudem dann einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen, wenn die Partei spätestens am siebten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin einen entsprechenden Antrag stellt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.
Nach diesen Grundsätzen liegen die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Entscheidung nach Aktenlage vor. Insbesondere hat die Kammer bereits am 04.03.2021 mündlich verhandelt und die Parteien haben in diesem Termin Sachanträge gestellt.
Der Kläger ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin am 29.06.2023, zu dem er ausweislich der Zustellungsurkunde vom 04.04.2023 (Bl. 746 d. A.) ordnungsgemäß geladen war, nicht erschienen. Es bedurfte auch keiner Verlegung der mündlichen Verhandlung am 29.06.2023, nachdem der Klägervertreter unter Hinweis auf eine Erkrankung kurzfristig eine Terminverlegung beantragt hatte. Der Antrag steht einer schuldhaften Säumnis des Klägers nicht entgegen. Eine solche schuldhafte Säumnis liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen, wobei dies sogar dann gilt, wenn die Hinderung an der Terminswahrnehmung kurzfristig und nicht vorhersehbar eintritt (BGH NJW 2006, 448, 449). Die schuldhafte Säumnis des Prozessbevollmächtigten ist der Partei auch nach § 85 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden zuzurechnen.
Dabei kann letztlich dahinstehen, ob aus der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 29.06.2023 folgt, dass der Klägervertreter an diesem Tag nicht verhandlungsfähig war. Mit Blick auf seine Ausführungen im Terminverlegungsantrag war es dem Klägervertreter jedenfalls möglich, rechtzeitig eine Terminverlegung zu beantragen. Denn nach seinem eigenen Vortrag war der Klägervertreter seit dem 26.06.2023 nicht mehr im Büro und schon am 28.06.2023 nicht mehr arbeitsfähig (Bl. 801 d. A.). Jedenfalls am 28.06.2023 hätte der Klägervertreter ggf. telefonisch eine Terminverlegung beantragen müssen. Dies auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl am 28.06.2023 als auch am 29.06.2023 noch zum Teil umfangreiche Schriftsätze von ihm verfasst bzw. diktiert und eingereicht werden konnten.
Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2023 hat die Beklagte auch beantragt, nach Lage der Akten zu entscheiden (Bl. 854 d. A.).
Schließlich ist der Sachverhalt für eine Entscheidung nach Aktenlage auch hinreichend geklärt. Erforderlich ist hierfür, dass der Prozessstoff, der bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist, eine abschließende, auf der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung dieses Prozessstoffes beruhende gerichtliche Entscheidung ermöglicht (Toussaint, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2023, § 331a Rn. 8; Prütting, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 331a Rn. 11). Bei dieser Entscheidung besteht ein Beurteilungsspielraum des Gerichts (Toussaint, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2023, § 331a Rn. 8).
Der vorhandene, seit der Klageerhebung im Jahr 2019 zusammengetragene Prozessstoff ermöglicht eine Entscheidung nach Lage der Akten. Insbesondere war keine weitere Beweiserhebung zur Aktivlegitimation des Klägers veranlasst. Zwar ist die Partei mit einem Beweismittel nicht automatisch ausgeschlossen oder nach § 296 Abs. 1 ZPO präkludiert, wenn die Ladung eines Zeugen unterbleibt, weil kein Vorschuss geleistet wurde oder ein Zeuge nicht gestellt wird. Das Beweismittel kann aber gem. § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht (vgl. Damrau/Weinland, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 379 Rn. 10 m. w. N.).
So liegen die Dinge hier. Der Versuch einer weiteren Beweisaufnahme zur Klärung der Aktivlegitimation des Klägers würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, wobei vollkommen offen erscheint, ob der Kläger die Zeugen in einem weiteren Termin wird stellen können, zumal der Klägervertreter einräumt, jedenfalls die Zeugin V. derzeit nicht zu erreichen (Bl. 765 d. A.). Die Verspätung beruht nach Auffassung der Kammer schließlich auch auf grober Fahrlässigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits der erste avisierte Beweistermin am 20.10.2022 durch eine kurzfristige Erkrankung des Klägervertreters abgesagt werden musste, obwohl dieser den Termin am 17.10.2022 telefonisch noch gegenüber dem Vorsitzenden der Kammer bestätigt hatte. Dabei wäre auch ohne Anwesenheit des Klägervertreters grundsätzlich eine Zeugenvernehmung nach § 367 ZPO möglich gewesen. Es ist jedoch schon nicht ersichtlich, dass die beiden Zeugen die Reise nach Deutschland begonnen haben oder insoweit Kosten angefallen wären. Jedenfalls erfolgte durch die Zeugen unmittelbar keine Kontaktaufnahme mit dem Gericht, was angesichts der kurzfristigen Terminverlegung nahe gelegen hätte, wenn schon eine Reise von den USA nach Deutschland unmittelbar bevor gestanden hätte.
Hinzu kommt, dass dem Kläger gem. § 356 ZPO in der Terminsverfügung vom 10.03.2023 bereits eine Frist zur Bestätigung der Stellung der Zeugen gesetzt worden ist, die fruchtlos verstrichen ist.
In der Folge betrieb der Kläger das Verfahren auch nicht aktiv weiter. Erst auf eigene Sachstandsanfrage des Beklagtenvertreters sollte es zum zweiten Beweistermin am 29.06.2022 kommen. Diesen unterlief der Kläger jedoch abermals, indem er auf die Terminsverfügung vom 10.03.2023 und die Erinnerung der Kammer vom 24.05.2023 nicht mitteilte, ob er die Zeugen, die er zum Beweis seiner Aktivlegitimation im Hinblick auf die streitgegenständlichen Lichtbilder benannt hatte, wird stellen können. Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf das Interesse der Beklagten an einem zeitlichen Abschluss des Verfahrens musste die Kammer nicht auf den abermaligen Terminverlegungsantrag des Klägervertreters, den er im Schriftsatz vom 20.06.2023 gestellt hat, eingehen. Durch die erneute Erkrankung des Klägervertreters im Termin vom 29.06.2023 konnte sich dieser auch nicht dazu erklären, ob eine Vernehmung der Zeugen V. und K. noch beabsichtigt gewesen ist.
Einer Entscheidung nach Lage der Akten steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Unterlassungsantrag nach der letzten Verhandlung im Wortlaut angepasst hat. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.04.2021 eine Anpassung vorgenommen (Bl. 528). Diese ist aber nur kosmetischer Art und stellt keine Klageänderung dar. So sollten durch den „neuen“ Antrag dieselben drei Lichtbilder, die in der zunächst in Bezug genommenen Anlage K1 aufgeführt sind, nunmehr im Antrag selbst eingeblendet werden. Auch sind dieselben urheberrechtlichen Verwertungsarten genannt. Hiermit ist also keine Klageänderung verbunden gewesen. Im Übrigen wäre eine andernfalls hierin zu sehende Klageänderung auch unschädlich (vgl. zutreffend OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 892, 893).
II. Die Klage ist zulässig.
Insbesondere hat der Kläger nach Auffassung der Kammer eine zustellungsfähige Anschrift angegeben. Hierfür ist die Angabe der Wohnanschrift nicht zwingend erforderlich. Es reicht vielmehr eine Anschrift, bei der die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass dort eine ordnungsgemäße Zustellung vorgenommen werden kann (Bacher, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2023, § 253 Rn. 46.1). Diese ernsthafte Möglichkeit hat der Kläger nach Auffassung der Kammer aufgezeigt, indem er Mietvertrag und Mietkonto für ein Büro der W. H. J. and T. Inc. vorgelegt hat (Bl. 524 f. d. A.) und hierzu vorträgt, dass der Kläger dort beruflich ansässig ist und es sich um die zustellungsfähige Anschrift des Klägers handelt.
Das Landgericht Köln ist auch örtlich und international gem. § 32 ZPO als Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zuständig. Wie bereits in dem Hinweis an die Parteien vom 18.02.2020 erörtert hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Pinckney entschieden, dass im Stadium der Prüfung der Zuständigkeit eines Gerichts die Entscheidung nicht von Kriterien abhängig sein dürfe, die der inhaltlichen Prüfung vorbehalten sind. Insbesondere ist nach dieser Entscheidung auch nicht erforderlich, dass die fragliche Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts ausgerichtet ist (EuGH, Urteil vom 03.10.2013 – C-170/12 – Rn. 41, 42 – Pinckney). Nachdem der I. Zivilsenat des BGH diese Rechtsprechung auch in Urheberrechtsstreitsachen übernommen hat (BGH GRUR 2016, 1048 Rn. 16 ff.), ist es vorliegend für die Bejahung der örtlichen und internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Köln nach § 32 ZPO ausreichend, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. Diese Voraussetzungen sind gegeben, da der Kläger die Beklagte wegen der behaupteten Verletzung eines in Deutschland bestehenden Urheberrechtsschutzes an den streitgegenständlichen Lichtbildern in Anspruch nimmt und diese in Deutschland über den Online-Auftritt der Beklagten abrufbar waren.
III. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 UrhG noch einen Anspruch auf Unterlassung gem. § 97 Abs. 1 UrhG gegen die Beklagte.
Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung nach § 97 Abs. 2, Abs. 1 UrhG setzen jedenfalls voraus, dass der Kläger aktivlegitimiert ist. Der Kläger konnte jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen, dass er Urheber und Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen drei Lichtbildern der Künstlerin P. ist. Er ist insoweit beweisfällig geblieben. Nachdem der Kläger die Zeugen, die die Tatsachen bestätigen sollten, auf die er seine Aktivlegitimation stützt, bei zwei geplanten Beweisterminen nicht gestellt hat, ist die Kammer nicht zu einer weiteren Beweisaufnahme verpflichtet. Sie konnte die Zeugen als Beweismittel gem. § 356 ZPO i. V. m. § 296 Abs. 2 ZPO zurückweisen, da deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Fahrlässigkeit beruht (bereits unter II. ausgeführt). Die Kammer hat dem Kläger eindeutig in der Terminsverfügung vom 10.03.2023 eine Frist gesetzt, die er hat verstreichen lassen.
Der Kläger hat auch nicht in anderer Weise bewiesen, dass er Urheber und/oder Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an den Lichtbildern ist. Soweit er mit Schriftsatz vom 29.06.2023 – dem Tag des Termins zur mündlichen Verhandlung – um 13:21 Uhr (Termin war auf 14:00 Uhr angesetzt) per beA einen Auszug aus dem US Copyright Register und Metadaten zu den streitgegenständlichen Lichtbildern vorlegen lässt, handelt es sich allenfalls um Indiztatsachen, die auf die Aktivlegitimation des Klägers hindeuten. Unabhängig davon, dass sie allein zum Beweis der Aktivlegitimation des Klägers nach Überzeugung der Kammer nicht ausreichen, sagen sie insbesondere nichts darüber aus, ob der Kläger die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern zwischenzeitlich oder endgültig auf die W. H. J. and T. Inc. übertragen hat. Die Zweifel der Kammer an der Aktivlegitimation, die bereits zum Erlass des Beweisbeschlusses geführt haben, bestehen weiterhin fort. Der Kammer ist auch nicht bekannt, ob und in welchem Umfang das US-amerikanische Copyright Office die Angaben der Anmelder auf Richtigkeit prüft, insbesondere auch nach erstmaliger Anmeldung. Außerdem sind hier deutsche Urheberrechte betroffen, die theoretisch vom amerikanischen Copyright abweichend lizensiert werden können. Eine „positive Publizitätswirkung“ des US Copyright Registers besteht jedenfalls mit Blick auf die hier streitgegenständlichen Lichtbilder nicht.
IV. Mangels Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.
V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 42.750,00 EUR festgesetzt.