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Landgericht Köln·14 O 354/21·13.10.2021

Hinweisbeschluss zu einstweiliger Verfügung: Ausschnitte aus Funksendung und §50 UrhG

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtMedienrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweilige Verfügungen gegen Nutzung von Ausschnitten einer Funksendung. Das Gericht nimmt vorläufig an, dass ein Verfügungsanspruch für bestimmte Anträge (1)b und 2)b bestehen könnte, für andere Anträge (1)a und 2)a jedoch fehle, weil die Nutzung als durch die Schutzschranke des §50 UrhG gedeckte Berichterstattung anzusehen ist. Zudem fehlt es an Vortrag zu Aufzeichnungs- und Verbreitungshandlungen; die Antragsgegner werden vorerst nicht angehört, Frist zur Stellungnahme bis 19.10.2021 gesetzt.

Ausgang: Hinweisbeschluss: Vorläufige Teilindikation für Erlass einer einstweiligen Verfügung bei bestimmten Ausschnitten; Frist zur Stellungnahme bis 19.10.2021; kein abschließender Tenor

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein einstweiliger Unterlassungsanspruch gegen die Ausstrahlung von Ausschnitten einer Funksendung setzt einen darlegungs- und beweisbaren Eingriff in Schutzrechte voraus; das Gericht kann diesen Anspruch für einzelne Ausschnitte bejahen.

2

Die Nutzung von Werken in der Berichterstattung über Tagesereignisse fällt unter die Schutzschranke des §50 UrhG; dem steht ein Unterlassungsanspruch regelmäßig entgegen, soweit die Nutzung tatsächlich berichtender Natur ist.

3

Ein Verbot der Aufnahme von Sendungsausschnitten auf Bild- oder Tonträger setzt substantiierten Vortrag zu konkreten Aufzeichnungs- oder Verbreitungshandlungen der Antragsgegner voraus; mangels solchen Vortrags fehlt der Verfügungsanspruch.

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Das Gericht kann im vorläufigen Stadium von einer Anhörung der Antragsgegner absehen, wenn es vorläufige Hinweise zur Rechtslage erteilt und den Parteien Gelegenheit zur Reaktion einräumt; spätere erneute Prüfung ist möglich.

Relevante Normen
§ 50 UrhG§ 922 Abs. 3 ZPO

Tenor

ohne Tenor

Rubrum

1

1.

2

Die Antragstellerin wird zu ihrem Antrag vom 12.10.2021 auf Folgendes hingewiesen:

3

a) Nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage dürfte aus Sicht der Kammer der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Anträge zu 1) b) und 2) b) bezüglich der Ausschnitte aus der Funksendung des A „C S“ in Betracht kommen.

4

b) Hinsichtlich des mit den Anträgen zu 1) a) und 2) a) beantragten Verbots der Ausschnitte der Funksendung des A „C1 2021 – X in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern [A-Interview mit Herrn L] dürfte es hingegen an einem Verfügungsanspruch fehlen. Insoweit sieht die Kammer die angegriffenen Nutzungen als Berichterstattung über Tagesereignisse von der Schutzschranke nach § 50 UrhG als gedeckt an.

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Soweit die Antragstellerin hier auch das Verbot begehrt, Ausschnitte der Funksendung ohne Zustimmung des A auf Bild- und Tonträger aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen fehlt es zudem bereits an Vortrag zu entsprechenden Nutzungshandlungen durch die Antragsgegner.

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2.

7

Von einer Anhörung der Antragsgegner wird zunächst – auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zum grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 2018 – 1 BvR 2421/17 und 1 BvR 1783/17, – sowie vom 03.06.2020 – 1 BvR 1246/20, jeweils juris) – abgesehen. Die Kammer behält sich indes vor, diese Frage nach Eingang einer Reaktion der Antragstellerin auf diesen Beschluss erneut zu prüfen.

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3.

9

Die Antragstellerseite erhält Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 19.10.2021.

10

Im Falle einer auf diesen Hinweis hin erfolgenden (Teil-)rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung würde den Antragsgegnern nach dem Rechtsgedanken von § 922 Abs. 3 ZPO die Antragsschrift nicht übersandt werden.

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4. Wichtiger Hinweis: Das Verfahren wird bei dem Landgericht Köln elektronisch geführt. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, die durch das fehleranfällige Scannen von schriftlichen oder Fax-Eingängen entstehen, wird dringend darum gebeten, dass Sie für den Schriftverkehr mit dem Landgericht Köln nur noch das beA benutzen.

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Sollte innerhalb der genannten Frist eine Stellungnahme per Fax oder in schriftlicher Form bei dem Landgericht eingereicht werden, ist die Kammer hierüber per E-Mail bis zum Fristablauf zu informieren (14.zivilkammer@lg-koeln.nrw.de; nicht erforderlich bei Einreichung per beA).

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Köln, 14.10.2021     14. Zivilkammer