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Landgericht Köln·14 O 336/20·11.07.2022

Dieselklage: Kein § 826 BGB bei Thermofenster ohne greifbare Anhaltspunkte (LG Köln)

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach Weiterverkauf eines gebrauchten Diesel-Pkw Schadensersatz wegen angeblicher unzulässiger Abschalteinrichtungen (u.a. Thermofenster/Prüfstanderkennung). Das LG Köln wies die Klage ab, weil es an hinreichend greifbaren Anhaltspunkten für eine Prüfstandserkennung oder eine bewusste sittenwidrige Verwendung einer Abschalteinrichtung fehle; eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten bestehe nicht. Zudem verneinte das Gericht einen Schaden: Bei Erwerb im Oktober 2017 liege nach der Verkehrsanschauung keine „ungewollte Verbindlichkeit“ mehr vor; ein Schaden entstehe allenfalls bei endgültiger Stilllegung nach KBA-Rückruf, die nicht ernsthaft drohe.

Ausgang: Klage auf deliktischen Schadensersatz wegen behaupteter Abschalteinrichtungen mangels substantiierter Anhaltspunkte und mangels Schadens abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung (Thermofenster) begründet für sich genommen keine Sittenwidrigkeit i.S.d. § 826 BGB; hierfür bedarf es weiterer verwerflichkeitsbegründender Umstände.

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Für Ansprüche aus § 826 BGB wegen Abschalteinrichtungen muss der Anspruchsteller greifbare Anhaltspunkte für eine Prüfstandserkennung oder ein bewusstes Inkaufnehmen der Unzulässigkeit durch handelnde Personen darlegen und beweisen.

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Vortrag zu vermuteten Tatsachen ist unbeachtlich, wenn er ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ erfolgt; eine Beweisaufnahme wäre dann als Ausforschungsbeweis unzulässig.

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Eine sekundäre Darlegungslast des Herstellers entsteht erst, wenn der Anspruchsteller zuvor hinreichend greifbare Anhaltspunkte für den behaupteten Sachverhalt vorträgt.

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Ein Schaden durch den Erwerb eines Diesel-Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Dieselthematik kann im Einzelfall erst bei endgültiger Stilllegung nach verpflichtendem Rückruf in Betracht kommen; der bloße Umstand möglicher Nachrüst-/Updatepflichten reicht hierfür nicht aus.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV§ 263 StGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW.

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Der Kläger erwarb am 16.10.2017 das streitgegenständliche Fahrzeug, einen L.-Z. C 220 d T-Modell, als Gebrauchtwagen (Erstzulassung: 18.07.2016) zum Kaufpreis von 25.250,00 EUR. Bei Übergabe des Fahrzeugs betrug der Kilometerstand 30.315 km. Die Fahrzeugidentifikationsnummer lautet N02. In dem PKW ist ein Motor OM 651 verbaut.

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Im August 2019 schrieb die Beklagte Frau C. Y. F. wegen einer „freiwilligen Kundendienstmaßnahme – Software-Update für Ihren Dieselmotor“ an (Anlage K 1 c). Der Kläger veräußerte das Fahrzeug am 03.10.2020 zum Verkaufspreis von 14.450,00 EUR, bei einer Laufleistung von 109.900 km (Anlage K 1 b).

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Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei von dem sogenannten „Abgasskandal“ betroffen. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei mit Manipulationssoftware ausgestattet, die bewirke, daß der PKW auf dem Prüfstand anhand einer Prüfstanderkennung weniger Stickoxide ausstoße als im normalen Betrieb auf der Straße. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei mit Manipulationssoftware ausgestattet, die bewirke, daß der PKW auf dem Prüfstand anhand einer Prüfstanderkennung weniger Stickoxide ausstoße als im normalen Betrieb auf der Straße.

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Im streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, aufgrund derer der Schadstoffausstoß auf dem Prüfstand von demjenigen im Realbetrieb abweiche. Aufgrund eines Baukastensystems bei den Motoren sei davon auszugehen, dass die von der Beklagten verwendeten Abschalteinrichtungen keine Unterschiede zu den im Motor des Typs OM 642 implementierten und durch einen Sachverständigen entdeckten Abschalteinrichtungen im Bereich der Abgasrückführung und des SCR-Katalysators (AdBlue) aufwiesen. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei von der Beklagten mit einer von dieser entwickelten Abschalteinrichtung in Form einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und eines sogenannten Thermofensters versehen worden, um im Falle eines Abgastests die zulässigen Abgaswerte zu erreichen. L. habe bei zahlreichen Modellen sogenannte thermische Fenster bei der Abgasreinigung verwendet. Durch den Einbau dieser unzulässigen Abschalteinrichtung habe die Beklagte das Kraftfahrtbundesamt (KBA) bewußt getäuscht und sich damit zugleich gegenüber dem Kläger sittenwidrig verhalten. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast zur genauen funktionsweise der AdBlue nicht nachgekommen. Die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs verfüge über ein Thermofenster sowie die Kühlmittel-Sollwerttemparaturregelung und die Funktionen Bit 2, Bit 13, Bit 14, Bit 15 und Slipguard.

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Der Kläger habe ein umweltfreundliches Fahrzeug erwerben wollen, das die gesetzlichen Grenzwerte einhielt und nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war. Die Beklagte habe den Kläger durch den Einbau des im Wesentlichen nur in einem Prüfzyklus wirksamen Abgasreinigungssystems sowie durch die mangelnden Angaben gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt in sittenwidriger Weise geschädigt.

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Durch die außergerichtliche Tätigkeit seien dem Kläger Kosten in Höhe von 1.324,60 EUR entstanden.

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Der Kläger beantragt:

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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in EUR pro gefahrenem km seit dem 16.10.2017 bis zum 03.10.2020, die sich nach folgender Formel berechnet:

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(25.250,00 EUR x 79.585 gefahrene Kilometer) : 469.685 km = 4.278,44 EUR;

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2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.324,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Schadensersatz für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs L. C 22 d, FIN N02, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung resultieren, zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Das streitgegenständliche Fahrzeug überschreite keine Grenzwerte. Soweit die Motorsteuerungssoftware bei bestimmten Parametern die Abgasreinigung reguliere, sei dies zulässig. Die vom Kläger behaupteten Messergebnisse an anderen Fahrzeugen seien auf das streitgegenständliche Fahrzeug jedenfalls nicht übertragbar, insbesondere weil in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein anderer Motor verbaut sei. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine wirksame EG-Typgenehmigung und könne uneingeschränkt genutzt werden. Ein Schaden sei schon aus diesem Grunde nicht ersichtlich. Das Fahrzeug halte die Emissionsgrenzwerte für Stickoxide (NOx) der einschlägigen Euro-Norm im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Tests ein. Welche NOx-Emissionen das Fahrzeug außerhalb dieser Tests aufweise, sei rechtlich unbeachtlich und dahingehende Werte könnten nicht einmal als Indiz für eine Abschalteinrichtung dienen. In dem Fahrzeug sei auch kein Abgasreinigungssystem verbaut, welches bewusst so konstruiert sei, dass es einen Prüfzyklus erkenne und nur in dieser Situation effektiv arbeite. Insbesondere die Temperaturabhängigkeit des Abgasreinigungssystems sei technisch bedingt und zulässig. Die Beklagte bestreitet, daß das Fahrzeug über eine Prüfstandserkennung verfüge. Die temperaturanhängige Steuerung der Abgasrückführung und die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung seien keine unzulässigen Abschalteinrichtungen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Kläger hat insbesondere mangels Vorliegens der objektiven Voraussetzungen für eine sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826, § 31 BGB.

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Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung besteht nicht.

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Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, welche die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, NJW 2021, 921, 922; Urteil vom 30.07.2021 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798, 2802; Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, 1963).

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Für die Sittenwidrigkeit reicht es nicht aus, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei einstelligen Positivtemperaturen reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird. Selbst wenn unterstellt wird, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist, wäre der darin liegende Gesetzesverstoß auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, NJW 2021, 921, 923; Urteil vom 30.07.2021 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798, 2802; Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, 1963).

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Solche weiteren Umstände könnten sich zum einen daraus ergeben, dass der Fahrzeughersteller eine Motorsteuerungssoftware verwendet, die bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (Umschaltlogik, vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, NJW 2021, 921, 923); zum anderen auch daraus, dass die für den Fahrzeughersteller handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, NJW 2021, 921, 923).

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Weder für den Einsatz einer Prüfstanderkennungssoftware im streitgegenständlichen Fahrzeug noch für eine bewusste Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch die Beklagte hat der Kläger ausreichende Tatsachen vorgetragen. Zwar dürfen die Anforderungen an das substantiierte Vorbringen des Klägers nicht dadurch überspannt werden, daß von diesem eine Kenntnis über Einzeltatsachen verlangt wird, die er mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde nicht besitzen oder erlangen kann. Der Kläger darf insoweit auch von ihm lediglich vermutete Tatsachen in den Rechtsstreit einführen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, NZV 2021, 525, 527). Der auf solche Vermutungen gestützte Sachvortrag ist jedoch unbeachtlich, soweit er ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ angestellt ist. Willkür in diesem Sinne liegt regelmäßig erst bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vor (BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, NZV 2021, 525, 527).

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Solche greifbaren Anhaltspunkte hat der Kläger in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug nicht vorgetragen. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich weder aus seinem Vortrag zu dem durch die Beklagte angeblich verbauten sogenannten „Thermofenster“, noch aus dem Vortrag zu weiteren Vorrichtungen bzw. Gestaltungen, die einen Prüfzyklus erkennen und die Abgasreinigung daraufhin optimieren sollen, noch aus dem Vortrag zu einer vermeintlichen Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. Die vom Kläger behaupteten Überschreitungen der Grenzwerte anderer Fahrzeuge der Beklagten reichen – selbst wenn man sie als Tatsachen zu ihren Gunsten unterstellt – für sich genommen nicht aus. Es hätten vielmehr weitere greifbare Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden müssen, dass diese auf die Verwendung einer Prüfstanderkennungssoftware oder auf die bewusste Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückzuführen sind. Der Hinweis auf Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen, die nach damaliger Rechtslage zur Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblich waren, und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße genügt nicht (BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, NZV 2021, 525, 528). Insbesondere sind damit noch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die Beklagte eine – unterstellte (vgl. EuGH, Entscheidung vom 17.12.2020 – C-693/18, NJW 2021, 1216) – unzulässige Abschalteinrichtung auch in sittenwidriger Weise verwendet hat.

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Darüber hinaus hat der Kläger auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die von ihm behaupteten Grenzwertüberschreitungen auf das streitgegenständliche Fahrzeug übertragbar sind, welches unstreitig über einen anderen Motor als die angeblich getesteten Fahrzeuge verfügt. Mit dem entsprechenden Vortrag der Beklagten, der auf die mangelnde Vergleichbarkeit der Fahrzeuge zielt, hat sich der Kläger nicht substantiiert auseinandergesetzt. Insbesondere hat der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte dafür geliefert, dass gerade der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor in irgendeiner Weise, etwa durch erhöhte NOx-Emissionen oder durch andere Umstände, wie beispielsweise einen angekündigten Rückruf von Seiten des Kraftfahrt-Bundesamts, auffällig geworden ist. Daher ergibt sich schon aus dem klägerischen Vortrag nicht konkret, inwieweit in seinem Fahrzeug eine Motorsteuerungssoftware eingesetzt ist, die eine Prüfsituation auf dem Rollenprüfstand erkennt und die Abgasrückführung – anders als im normalen Straßenverkehr – sodann so einsetzt, dass die Grenzwerte eingesetzt werden.

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Ebenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte trägt der Kläger für seine Vermutung vor, die Beklagte habe das Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens bewusst in Bezug auf den im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor getäuscht.

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Die Beklagte unterliegt daher auch keiner sekundäre Darlegungslast in dem Sinne, dass sie auf die ohne greifbare Anhaltspunkte vorgetragenen Vermutungen des Klägers substantiiert erwidern und etwa genaue Angaben zu den im Typengenehmigungsverfahren gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Informationen machen müsste. Zwar kann eine sekundäre Darlegungslast der nicht beweisbelasteten Partei nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO bestehen, wenn es um Tatsachen geht, die allein in der Sphäre der nicht beweisbelasteten Partei liegen, ihr diese Tatsachen bekannt und der entsprechende Vortrag zumutbar ist. Von einer sekundären Darlegungslast ist aber erst dann auszugehen, wenn die beweisbelastete Partei ihrerseits hinreichend greifbare Anhaltpunkte für die von ihr behaupteten Tatsachen beibringt (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2003 – III ZR 7/02, NJOZ 2003, 1887, 1889; BGH, Urteil vom 11.04.2000 – X ZR 19/98, NJW 2000, 2812, 2813). Dies ist dem Kläger nicht gelungen.

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Eine Beweisaufnahme war vor diesem Hintergrund nicht veranlasst. Denn es würde sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln.

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Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheidet auch bereits deshalb aus, weil dem Kläger bisher ein Schaden nicht entstanden ist, selbst wenn in seinem Fahrzeug auch nach einem etwaig durchgeführten Software-Update noch eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden sein sollte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Weiterverkaufs des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

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Aufgrund der Tatsache, daß der Kläger sein Fahrzeug erst am 16.10.2017 erworben hat und dieses vor 2017 hergestellt wurde, ist dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts durch den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs erst dann ein Schaden entstanden, wenn die endgültige Stilllegung des Fahrzeugs mangels Software- oder Hardware-Nachrüstung durch den Hersteller im Falle eines verpflichtenden Rückrufs wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch das KBA angeordnet wurde.

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Aufgrund der erheblichen Zeitspanne von fast drei Jahren zwischen Bekanntwerden der sogenannten Diesel-Abgasthematik Ende 2015 und dem Datum des Kaufvertrags im Oktober 2017 kann sich der Kläger nicht mehr auf einen Schaden im Sinne des Eingehens einer ungewollten Verbindlichkeit berufen. Eine ungewollte Verbindlichkeit im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 25. Mai 2020, Az. VI ZR 252/19) liegt nämlich nicht vor, weil der Kauf des Fahrzeugs nach der Verkehrsanschauung auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers aus ex-ante Sicht nicht als wirtschaftlich unvernünftig betrachtet werden kann (vgl. OLG Schleswig, BeckRS 2021, 38718).

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Theoretisch könnte zwar auch für das Fahrzeug des Klägers eine Stilllegung durch das KBA drohen, sofern dieses eine unzulässige Abschalteinrichtung feststellen würde. Allerdings bedeutet dies aus ex-ante Sicht zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht, dass der Kauf aus wirtschaftlicher Sicht unvernünftig war. Anders als bis Mitte 2015 entsprach es im Oktober 2017 schließlich bereits dem allgemeinen Kenntnisstand, dass sämtliche Hersteller von Dieselfahrzeugen in den Fokus der Medien und des KBA gerückt waren und auch für Dieselfahrzeuge der Beklagten in erheblichem Umfang verpflichtende Rückrufe des KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Emissionskontrollsystem angeordnet worden waren. Bereits im Oktober 2017 war darüber hinaus allgemein bekannt, dass es bis dahin zu keiner einzigen endgültigen Stilllegung eines Dieselfahrzeugs mit Abschalteinrichtung gekommen war, sondern die Hersteller eine solche Stilllegung stets mit Update-Maßnahmen abwenden konnten.

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Der Kauf eines solchen Fahrzeugs stellte sich daher nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Ereignisse in Bezug auf die Diesel-Abgasthematik nicht allgemein als wirtschaftlich unvernünftig dar. Der Kläger erhielt ein Fahrzeug, bei dem man davon ausgehen durfte und mußte, dass es vom KBA entweder bereits genauer und ohne Befund untersucht worden war oder eine solche Untersuchung noch bevorstehen würde. Aufgrund des Verlaufs der Begutachtungen der Dieselfahrzeuge durch das KBA und der Tatsache, dass die Fahrzeuge nie endgültig stillgelegt wurden, war nach der Verkehrsanschauung im Oktober 2017 nicht mehr davon auszugehen, daß ein in 2016 erstzugelassenes Fahrzeug von einer Stilllegung durch das KBA, sondern allenfalls von der Verpflichtung zum Aufspielen eines Software-Updates oder anderweitiger Nachrüstung bedroht war. Vor diesem Hintergrund war der Erwerb eines solchen Fahrzeugs, selbst in Kenntnis des möglichen Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung, Oktober 2017 nicht als unvernünftig zu bezeichnen.

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Auch das tatsächliche Verhalten des Klägers spricht nicht dafür, dass er das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass unter Umständen ein weiteres Software-Update aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung erforderlich sein könnte oder – wobei dies aufgrund der Entwicklung seit 2015 als fernliegend gelten durfte – das Fahrzeug endgültig stillgelegt werden könnte. Der Kläger hat schließlich mit seinem Verkäufer keine ausdrückliche Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass das Fahrzeug auf keinen Fall über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Auch hat der Kläger mit dem Verkäufer kein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbart, dass sein Fahrzeug in Zukunft von einer Rückrufmaßnahme aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen sein könnte. Dem Kläger kam es also offenbar beim Kauf nicht auf die Frage an, ob künftig in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung vom KBA entdeckt werden könnte.

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Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB kommt daher zur Überzeugung des Gerichts in diesem konkreten Fall erst dann in Betracht, wenn das Fahrzeug vom Kläger tatsächlich zu dem bei Vertragsschluss vorausgesetzten Gebrauch nicht mehr genutzt werden kann, weil das KBA eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt hat, welche sich durch ein Software-Update oder einen Hardware-Umbau auf Kosten des Herstellers nicht beseitigen lässt und daher die endgültige Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet wird. Der Eintritt eines solchen Schadens ist aber nach dem Verlauf des Abgasskandals seit September 2015 nicht wahrscheinlich. Die Tatsache, dass das KBA den entsprechenden Motortyp schon in zahlreichen Fahrzeugen überprüft hat und ein verpflichtender Rückruf mit Stilllegungsandrohung dennoch bisher nicht erfolgt ist, lässt zur Überzeugung des Gerichts umso mehr darauf schließen, dass auch aktuell eine endgültige Stilllegung des Fahrzeugs nicht ernsthaft droht und weder zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger noch im Zeitpnkt der Weiterveräußerung ernsthaft drohte, selbst wenn die behaupteten Abschalteinrichtungen vorhanden sein sollten.

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Daher kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die einzelnen, vom Kläger behaupteten Abschaltmechanismen unzulässig sein könnten oder in der Gesamtschau eine unzulässige Prüfstandserkennung vorliegen könnte. Sofern die behaupteten Mechanismen nicht zu einer endgültigen Stilllegung des Fahrzeugs führen, hat der Kläger sie hinzunehmen und kann das Fahrzeug nicht gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung an die Beklagte als Herstellerin zurückgeben bzw. Schadensersatz nach Weiterveräußerung verlangen. Insofern kam es auch nicht auf die Frage an, ob der Beklagten in Bezug auf die behaupteten Abschalteinrichtungen ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen sein könnte. Soweit es sich nur um einzelne Maßnahmen handelt, die auf dem Prüfstand und im Echtbetrieb dem Grunde nach gleich arbeiten, und nicht in der Gesamtschau eine Prüfstandserkennung vorliegt, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte ohnehin keine objektive Sittenwidrigkeit festgestellt werden (vgl. BGH, 16. September 2021, Az. VII ZR 190/20 - Rn. 30 - juris).

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Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommen auch Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB respektive § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht in Betracht.

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Auf die Frage einer möglichen Verjährung kommt es mithin nicht an.

41

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

42

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

43

Der Streitwert wird auf 10.800,00 EUR festgesetzt.