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Landgericht Köln·14 O 333/24·15.01.2025

Versäumnisurteil: Beklagte zur DNS‑Sperre bestimmter Domains verurteilt

Gewerblicher RechtsschutzUnterlassungsanspruchInternetrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erwirkte in einem Versäumnisurteil die Verurteilung der Beklagten, mittels DNS‑Sperre mehrere Domains des als „Y.“ bezeichneten Internetdienstes für deren Kunden zu sperren. Zentrale Frage war die Anordnung technischer Sperrmaßnahmen gegen Domains. Das Urteil erging ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe nach §313b ZPO; die Kosten trägt die Beklagte und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Sperrung der Domains stattgegeben; Beklagte zur DNS‑Sperre verurteilt, Kosten trägt die Beklagte, Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versäumnisurteil kann auch Unterlassungs‑ und Handlungspflichten einschließlich technischer Maßnahmen (z.B. DNS‑Sperre) anordnen, sofern die materiellen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.

2

Die gerichtliche Anordnung einer DNS‑Sperre kann sich darauf erstrecken, die Nutzung bestimmter Domains durch die Kunden eines Diensteanbieters zu unterbinden.

3

Die Kosten des Rechtsstreits trifft regelmäßig die unterliegende Partei; das Gericht kann das Urteil als vorläufig vollstreckbar erklären.

4

Nach § 313b Abs. 1 ZPO kann das Gericht in bestimmten Fällen auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und nur Tenor und Kostenfestsetzung bekanntgeben.

Relevante Normen
§ 313b Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, mittels einer DNS-Sperre die folgenden Domains des gegenwärtig Y. genannten Internetdienstes zur Nutzung durch ihre Kunden zu sperren:

                                 entfernt

                                 entfernt

                                 entfernt

                                 entfernt

                                 entfernt

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

2

Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.