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Landgericht Köln·14 O 304/21·02.11.2022

Schmerzensgeld nach Hundebiss: Haftung des Hundehalters und Mitverschulden

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld nach einem Hundebiss im Auto der Beklagten. Das Gericht erkennt die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB an, mildert jedoch die Leistung wegen eines Mitverschuldens der Klägerin um 30 %. Es spricht 7.000 EUR Schmerzensgeld, Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu; die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 7.000 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen und Kostenerstattung, im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Halter eines Tieres haftet nach § 833 BGB für durch das Tier verursachte Körperverletzungen, wenn sich die spezifische Tiergefahr realisiert.

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Ein Hundebiss begründet regelmäßig die Realisierung der spezifischen Tiergefahr und führt zur Haftung des Tierhalters, sofern keine vollständige Befreiungstatbestände vorliegen.

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Bei Mitverursachung des Geschädigten ist die Haftung des Tierhalters nach § 254 BGB entsprechend zu mindern; ein überragendes Eigenverschulden kann die Haftung jedoch unter Umständen auf Null reduzieren.

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Schmerzensgeldansprüche sind bei Verzug nach §§ 286, 288 BGB verzinsbar; außerdem sind dem Verletzten in angemessener Höhe außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die sich nach dem zugesprochenen Schmerzensgeld bemessen können.

Relevante Normen
§ 833 BGB§ 254 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2021 zu zahlen und die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Am 28.05.2021 trafen sich die Klägerin und die Beklagte am Haus der Klägerin, um gemeinsam mit ihren Hunden einen Spaziergang zu unternehmen. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte sind Hundehalterinnen. Nach dem Spaziergang setzte die Beklagte ihren Hund, eine französische Bulldogge, in eine muldenartige Transportvorrichtung auf der Rückbank ihres Autos. Die Klägerin teilte der Beklagten mit, dass sie sich noch von dem Hund verabschieden wolle und beugte dann ihren Kopf in das Auto, wobei zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist, wie weit sich die Klägerin über den Seitenschutz der Transportvorrichtung vorgebeugt hat. Daraufhin biss der Hund der Beklagten die Klägerin zweimal in die Nase.

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Die Klägerin kennt den Hund der Beklagten bereits seit dieser ein junger Hund war. Die Klägerin hatte vor diesem Ereignis etwa sechs bis acht Mal im Jahr Kontakt zu dem Hund und betreute diesen einmal für eine Woche bei sich zu Hause. Der Hund hatte sich in der Vergangenheit nie aggressiv gegenüber der Klägerin verhalten oder diese gebissen. Er hatte sie auch bei vorherigen Spaziergängen häufiger im Gesicht „abgeschleckt“.

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Durch den Biss erlitt die Klägerin multiple oberflächliche Bisspuren am Nasenbein sowie eine ca. 2x2 cm große Hautablederung der Nasenspitze. Die Verletzungen sind überwiegend verheilt. Die betroffenen Stellen wurden mit Lasertechnik behandelt. Die Klägerin behielt jedoch eine Narbe an der Nase zurück.

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Mit Schreiben vom 16.06.2021 forderte die Klägerin die Haftpflichtversicherung der Beklagten auf, ihr bis zum 30.06.2021 einen Vorschuss auf das zu zahlende Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR zu zahlen. Mit Schreiben vom 29.06.2021 lehnte die Haftpflichtversicherung diese Forderung mit der Begründung ab, die Klägerin habe selbst schuldhaft gehandelt und die Sorgfalt außer Acht gelassen.

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Die Klägerin behauptet, sie habe sich mit ihrem Gesicht nur etwas in das Auto hineingebeugt und der Hund der Beklagten sei ihr daraufhin entgegengesprungen und habe zugebissen.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 15.000,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2021, zu zahlen,

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2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 EUR freizuhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die Klägerin habe sich mit ihrem gesamten Oberkörper in das Auto gebeugt. Dadurch habe sich der Hund in seinem Revier beeinträchtigt und bedroht gefühlt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 7.000,00 EUR Schmerzensgeld gemäß § 833 BGB. Die Beklagte haftet als Halterin für die Rechtsgutverletzung am Körper der Klägerin durch ihren Hund.

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Durch den Hundebiss hat sich die spezifische Tiergefahr realisiert. Für die Realisierung einer spezifischen Tiergefahr ist es ausreichend, dass die Verletzung auf „einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres“ beruht (BGH, VersR 2015, 592, Rn. 12). Ein Hundebiss ist grundsätzlich als Realisierung einer spezifischen Tiergefahr zu werten (vgl. BGH NJW 2014, 2434 Rn. 5). Eine Ersatzpflicht ist hier auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Klägerin selbst in das Auto hineingebeugt und sich damit einer Gefahr ausgesetzt hat. Dieser Umstand kann regelmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB Berücksichtigung finden (BGH NJW-RR 2006, 813 (814 f.)).

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Die Klägerin muss sich jedoch ein Mitverschulden von 30% anrechnen lassen. Eine Abwägung nach § 254 BGB kann im Einzelfall auch dazu führen, dass die Haftung des Tierhalters aufgrund eines überragenden Eigenverschuldens auf Null reduziert wird (BGH NJW-RR 2006, 813 (815)). Ein solches überragendes Eigenverschulden kann in diesem Fall jedoch nicht angenommen werden. Die Klägerin musste in der vorliegenden Situation nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass der Hund der Beklagten sie aufgrund des Hineinbeugens in das Auto beißen würde. Zwar ist es möglich, dass sich der Hund durch das Hineinbeugen in das Auto bedroht fühlte und das Auto als sein Revier ansah. Jedoch war die Klägerin dem Hund nicht fremd. Die Klägerin hatte sich auch bereits häufiger von dem Hund „abschlecken“ lassen. Dieser ist ihr gegenüber noch nie aggressiv geworden, sondern war immer sehr lieb.

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Selbst nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist ihr jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 30% anzulasten. Die Klägerin behauptet insofern, dass sie ihr Gesicht zu dem Hund der Beklagten in das Auto gebeugt habe. Daraufhin habe ihr der Hund zweimal in die Nase gebissen. Die Klägerin beugte sich somit freiwillig in das Auto und begab sich in eine Situation, in der die Gefahr bestand, dass der Hund sie angreifen würde. Das Hineinbeugen in das Auto konnte von dem Hund als Bedrohung verstanden werden. Das Verhalten der Klägerin trug dazu bei, dass es zu dem Vorfall kommen konnte.

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Das Gericht erachtet insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR für angemessen. Die Klägerin erlitt multiple oberflächliche Bissspuren am Nasenbein sowie eine ca. 2x2 cm große Hautablederung der Nasenspitze. Die Klägerin musste sich Laserbehandlungen unterziehen. Zudem blieb eine Narbe an der Nase zurück. Diese wird sich wahrscheinlich nicht mehr vollständig zurückbilden. Eine solche Gesichtsverletzung beeinträchtigt das Erscheinungsbild und kann auch eine psychische Belastung darstellen.

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Die Klägerin hat sich jedoch, wie bereits erörtert, ein Mitverschulden in Höhe von 30 % anzurechnen, sodass ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 EUR zu zahlen ist.

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Der Klägerin steht gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zinsen seit dem 01.07.2021 zu. Auch Schmerzensgeldansprüche sind während des Verzugs zu verzinsen (Palandt, 81. Aufl. 2022, § 253 Rn. 22; § 288 Rn. 6). Die Klägerin hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 16.06.2021 aufgefordert, bis zum 30.06.2021 ein Schmerzensgeld an sie zu zahlen und die Beklagte dadurch in Verzug gesetzt.

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Schließlich steht der Klägerin ein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 713,76 € zu. Die Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bemisst sich nach dem zugesprochenen Schmerzensgeld von 7.000,00 EUR.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Kostenquotierung steht dabei nicht entgegen, dass die Klägerin die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt hatte. Im Hinblick auf die Höhe der Zuvielforderung liegt ein Fall von § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht mehr vor. In der Regel ist § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht mehr einschlägig, wenn mehr als 20% von dem Antrag abgewichen wird (Thomas/Putzo, 43. Auflage 2022, § 92 Rn. 9; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 955).

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 2. Alt, §§ 709, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.