Themis
Anmelden
Landgericht Köln·14 O 303/19·12.02.2020

Hotel-TV und § 22 UrhG: Keine öffentliche Wahrnehmbarmachung, fehlende Aktivlegitimation

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Rechteinhaberin begehrte im Eilverfahren Unterlassung, weil ein Hotel einen Spielfilm über die hoteleigene TV-Verteileranlage in Zimmern und im Fitnessbereich gezeigt habe. Das LG Köln hob die einstweilige Verfügung auf und wies den Verfügungsantrag zurück. Es fehle an der Glaubhaftmachung der Aktivlegitimation, da nicht ausgeräumt sei, dass etwaige Rechte von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Zudem liege weder in Hotelzimmern noch im kleinen Fitnessraum eine öffentliche Wahrnehmbarmachung i.S.d. § 22 UrhG vor; außerdem habe das Hotel das Einschalten der Geräte nicht veranlasst.

Ausgang: Einstweilige Verfügung aufgehoben und Verfügungsantrag mangels Aktivlegitimation sowie fehlender öffentlicher Wahrnehmbarmachung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aktivlegitimation für einen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 i.V.m. § 22 UrhG ist im Eilverfahren nur gegeben, wenn die Rechtekette und das Nichtbestehen einer Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht sind.

2

Eine Wiedergabehandlung nach § 22 UrhG setzt voraus, dass der tatsächliche Wiedergabeakt als solcher das Merkmal der Öffentlichkeit erfüllt; das bloße Bereitstellen von Empfangsgeräten genügt nicht.

3

Für die Öffentlichkeit i.S.d. § 22 UrhG ist auf jedes einzelne Endgerät abzustellen; eine Zusammenrechnung (Kumulation) mehrerer Hotelzimmergeräte zu einer Gesamtöffentlichkeit scheidet aus.

4

Hotelgäste, die in einem Hotelzimmer Fernsehen empfangen, bilden regelmäßig keine Öffentlichkeit i.S.d. § 15 Abs. 3 UrhG, weil es sich um ein privates „Zuhause auf Zeit“ mit persönlichem, typischerweise klein gehaltenem Empfängerkreis handelt.

5

Eine Wahrnehmbarmachung von Funksendungen i.S.d. § 22 UrhG liegt nur vor, wenn der Anspruchsgegner den Wiedergabeakt (insbesondere das Einschalten und die Senderwahl) selbst vornimmt oder veranlasst; schaltet allein der Gast ein, fehlt es an einer Handlung des Hotelbetreibers.

Relevante Normen
§ 22 UrhG§ 20, 20b UrhG§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG§ 22 S. 1 UrhG§ 20 UrhG§ 20b UrhG

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 28.10.2019 wird aufgehoben, der Antrag auf ihren Erlass wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Die Verfügungsklägerin ist im Bereich der Lizenzierung von nicht gewerblichen öffentlichen Filmvorführungen tätig und kooperiert mit Filmstudios und Filmproduzenten. Sie vermittelt Rechte für die öffentliche Vorführung und Wiedergabe von Filmwerken in Deutschland. Die Verfügungsbeklagte betreibt das K Hotel L K Hotel. In den Hotelzimmern sowie in der Bar und im Fitnessbereich befinden sich Fernsehgeräte. Die Fernsehprogramme werden mittels einer hoteleigenen Verteileranlage zeitgleich, vollständig und unverändert weitergeleitet. Die Fernseher verfügen über einen Kabelanschluss, mittels eines Coaxialkabels. Eine Zimmerantenne oder einen Satellitenschüssel sind in den Zimmern nicht vorhanden. Die Verfügungsbeklagte hat Verträge mit Verwertungsgesellschaften, aber nicht mit der Verfügungsklägerin geschlossen. Am 19.09.2019 strahlte der Sender Q den Film „M “ (2016, USA, 92 Minuten, Regie: L2  ) im deutschen Fernsehen aus. Die Verfügungsbeklagte hat mit der Verfügungsklägerin keinen Lizenzvertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten zur öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen des Films „M “ geschlossen. Mit Schreiben vom 20.09.2019 mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 30.09.2019 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Anlage AS 8). Zwischen den Parteien kam es zu einem Wechsel von mehreren E-Mails (Anlage AS 9, Anlagenkonvolut AS 10),  in dem auch der Abschluss eines Lizenzvertrages erörtert wurde. Ein solcher kam jedoch nicht zustande, auch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung gab die Verfügungsbeklagte nicht ab.

3

Die Verfügungsklägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Rechte der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen des antragsgegenständlichen Films auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu sein. Sie habe mit Vertrag vom 20.03.2019 (Anlage AS 1) von der P GmbH die ausschließlichen Rechte aus § 22 UrhG für den Film übertragen erhalten. Die P GmbH habe dieses Recht von der M1 marketing & distribution GmbH durch Lizenzvertrag vom 26.02./19.03.2019 (Anlage AS 2) erworben. Diese habe die Rechte von der U Films UG mit Lizenzvertrag vom 22.06./08.07.2015 (Anlage AS 4) erhalten. Bei der U GmbH handele es sich um den Hersteller des Films. Weiter behauptet sie, dass sich Herr T am 19.09.2019 ab 18:30 Uhr den Film auf einem Hotelzimmer sowie im Fitnessbereich der Verfügungsbeklagten angesehen habe. Die Verfügungsbeklagte habe den antragsgegenständlichen Film am 19.09.2019 im Fitnessbereich sowie in ihren Zimmern öffentlich wahrnehmbar gemacht. Sie ist der Ansicht, dass dies eine  Verletzung ihres Rechts aus § 22 UrhG darstelle und ihr ein Unterlassungsanspruch zustehe.

4

Mit Beschluss vom 28.10.2019 hat die erkennende Kammer der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Falls, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, den Film „M “ (2016, USA, 92 Minuten, Regie: L2  ) im Wege einer Funksendung oder sonstigen Wiedergabehandlung durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen wie geschehen am 19.09.2019 um 18:30 Uhr im K Hotel L, X 255, ##### L1.

5

Gegen diesen Beschluss, der der Verfügungsbeklagten am 07.11.2019 zugestellt worden ist, hat die Verfügungsbeklagte am 06.12.2019 Widerspruch eingelegt.

6

Die Verfügungsklägerin beantragt,

7

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

8

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

9

unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 28.10.2019 den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16.10.2019 zurückzuweisen.

10

Die Verfügungsbeklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin. Weiter bestreitet die Verfügungsbeklagte, dass Herr T den antragsgegenständlichen Film im Fitnessbereich des Hotels habe ansehen können. Sie ist der Ansicht, dass in jedem Fall keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 22 UrhG vorliege, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass noch weitere Personen anwesend gewesen seien. Zudem habe die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Wahrnehmbarmachung, also das Einschalten des Fernsehgeräts, durch die Verfügungsbeklagte erfolgt sei. Bei der Nutzung einer Funksendung auf einem Hotelzimmer handele es sich nicht um eine öffentliche Wahrnehmbarmachung im Sinne von § 22 UrhG, sondern um eine Kabelweitersendung gemäß §§ 20, 20b UrhG.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die einstweilige Verfügung der Zivilkammer vom 28.10.2019 ist aufzuheben; der zugrundeliegende Antrag ist zurückzuweisen.

14

Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte kein Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1, S. 1, 22 S. 1 UrhG zu.

15

Es fehlt bereits an der Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin. Diese hat zwar die Rechtekette bis zum Hersteller dargelegt und durch die Vorlage der Lizenzverträge glaubhaft gemacht. Allerdings ergibt sich aus dem zwischen der M1 marketing & distribution GmbH und der U GmbH geschlossenen Vertrag vom 22.06./08.07.2015 (Anlage AS 4) unter § 2 Ziffer 3., dass der Lizenzgeber erklärt, dass er die Rechte aller Urheber, Leistungsschutzberechtigten und sonstigen Berechtigten, die für die Auswertung des Films durch den Lizenznehmer erforderlich sind, ordnungsgemäß erworben hat, soweit diese nicht von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA etc.) wahrgenommen werden. Die Behauptung der Verfügungsklägerin, dass keine Wahrnehmung des Rechts gemäß § 22 UrhG hinsichtlich des antragsgegenständlichen Films durch die GEMA oder eine andere Verwertungsgesellschaft erfolge, wird von der Verfügungsbeklagten bestritten. Eine Glaubhaftmachung durch die Verfügungsklägerin erfolgte nicht. Soweit diese in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, dass sich diese Klausel nicht auf die Rechteübertragung beziehe, überzeugt dieser Einwand nicht. § 2 ist mit „Rechteübertragung und Rechtegarantie“ überschrieben.

16

Des Weiteren fehlt es auch an einer Verletzungshandlung der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsklägerin stützt sich auf das Recht aus § 22 UrhG. Der Tatbestand von § 22 UrhG ist jedoch weder hinsichtlich der Fernsehgeräte auf den Hotelzimmern noch hinsichtlich der Fernsehgeräte im Fitnessbereich erfüllt.

17

Bezüglich der Fernsehgeräte auf den Hotelzimmern fehlt es bereits an der Öffentlichkeit der Wahrnehmbarmachung. Eine  Verwertung im Sinne von § 22 S. 1 UrhG ist nur gegeben, wenn das Werk durch Bildschirm, Lautsprecher oder eine ähnliche technische Einrichtung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird. Anders als beim Senderecht (§ 20 UrhG) und bei dem Kabelweitersendungsrecht (§ 20b UrhG) kann einen Werknutzung nicht schon dann festgestellt werden, wenn das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, d.h. nur zum Abruf bereitgestellt wird, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich ein Empfang stattfindet. Die Wiedergabe einer Funksendung setzt vielmehr voraus, dass der tatsächliche Wiedergabeakt als solcher das Merkmal der Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3, der im Lichte der EuGH-Rechtsprechung zur Öffentlichkeit einer Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL auszulegen ist,  erfüllt. Das Senderecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sind dadurch gekennzeichnet, dass bereits das Zugänglichmachen des Werkes für eine Öffentlichkeit als öffentliche (unkörperliche) Wiedergabe behandelt wird und es nicht darauf ankommt, ob das Werk tatsächlich empfangen wird. Die Wahrnehmbarmachung eines Werkes setzt dagegen voraus, dass das Werk unmittelbar für die menschlichen Sinne wiedergegeben wird. Die Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung erfordert als neue, rechtlich gesondert zu bewertende Wiedergabehandlung ferner, dass die Wiedergabehandlung als solche das Merkmal der Öffentlichkeit erfüllt. Das ist nur dann der Fall, wenn die Wiedergabehandlung das Werk einer als Öffentlichkeit anzusehenden Mehrzahl von Personen, die an einem Ort versammelt sind, gemeinsam wahrnehmbar macht (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2015 – 1 ZR 21/14 -, juris). Der Empfängerkreis muss bei § 22 UrhG – anders als bei § 20 UrhG, bei dem die Empfangbarkeit durch an unterschiedlichen Orten befindliche Empfänger ausreicht – an einem Ort versammelt sein. Dabei ist auf jedes Endgerät einzeln abzustellen und eine Kumulation aller Endgeräte in einem Hotel scheidet aus (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 22 Rn. 9). Diese Aufspaltung des einheitlichen Begriffs der öffentlichen Wiedergabe durch den deutschen Gesetzgeber ist auch europarechtskonform. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die inhaltliche, räumliche oder zeitliche Aufspaltung des Rechts zur öffentlichen Wiedergabe durch den nationalen Gesetzgeber zulässig. Der Begriff der Öffentlichkeit im Sinne von § 22 UrhG ist nur bei einer unbestimmten Anzahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt. Die Wiedergabe muss allgemein erfolgen und darf nicht auf besondere Personen beschränkt sein, die einer privaten Gruppe angehören. Der Begriff der Öffentlichkeit muss zudem eine bestimmte Mindestschwelle enthalten und eine allzu kleine Anzahl von Personen ausschließen. Gäste in einem Hotelzimmer gehören allerdings einer privaten Gruppe an. Eine Funksendung macht durch ein Fernsehgerät nur derjenige wahrnehmbar, der das Fernsehgerät einschaltet und die Funksendung damit auf dem Bildschirm sichtbar oder über die Lautsprecher hörbar macht. Die in einem Hotelzimmer befindlichen Hotelgäste, die das Fernsehprogramm gemeinsam sehen oder hören können, wenn sie das von der Bekl. bereitgestellte Fernsehgerät einschalten, bilden auch keine Öffentlichkeit, da sie miteinander durch persönliche Beziehungen verbunden sind (vgl. § 15 III 2 UrhG). Da die von einer Sendung zu unterscheidende Handlung der Wiedergabe einer Funksendung als solche das Merkmal der Öffentlichkeit erfüllen muss, kommt es nicht darauf an, ob die Hotelgäste, die in den einzelnen Hotelzimmern mit den bereitgestellten Fernsehgeräten gleichzeitig dasselbe Fernsehprogramm wahrnehmen, in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2015 – 1 ZR 21/14 -, juris). Ein Hotelzimmer ist ein persönliches Zuhause auf Zeit, das dem jeweiligen Gast vorbehalten ist. Dieser lässt in aller Regel nur ihm vertraute Personen in sein Zimmer, um mit ihm fernzusehen. Selbst dann wird in der Regel nicht die Mindestschwelle zu recht vielen Personen überschritten. Vorliegend hat die Verfügungsklägerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass abweichend von den zuvor ausgeführten Grundsätzen die Möglichkeit bestanden habe, dass sich neben Herrn T weitere Personen in dem Hotelzimmer aufgehalten und den antragsgegenständlichen Film angesehen haben könnten.

18

Auch hinsichtlich des Fernsehgeräts im Fitnessbereich fehlt es bereits an der Öffentlichkeit der Wiedergabe. Die Verfügungsklägerin hat nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Möglichkeit besteht, dass sich dort eine ausreichend große Anzahl Personen versammelt und den Film ansieht.  Hingegen hat die Verfügungsbeklagte vorgetragen und durch eine eidesstattliche Versicherung der Hotelmanagerin Frau N (Anlage 1) glaubhaft gemacht, dass der Fitnessbereich so klein sei, dass gar nicht die Möglichkeit bestehe, dass sich dort eine Personengruppe von der erforderlichen Größe versammeln könne. Dies wird von der Verfügungsklägerin nicht bestritten.

19

Zudem fehlt es sowohl hinsichtlich der Fernsehgeräte auf den Hotelzimmern als auch hinsichtlich des Fernsehgeräts im Fitnessbereich an der erforderlichen Wahrnehmbarmachung. Wie bereits ausgeführt, macht eine Funksendung nur derjenige wahrnehmbar, der das Fernsehgerät einschaltet und den streitgegenständlichen Fernsehbeitrag damit auf dem Bildschirm sichtbar macht. Hinsichtlich des Fernsehers auf dem Hotelzimmer versteht sich von selbst, dass dieser nicht durch einen Hotelmitarbeiter angeschaltet worden ist. Hinsichtlich des Fitnessraums hat der Verfügungsbeklagte durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Hotelmanagerin Frau N (Anlage 1) glaubhaft gemacht, dass das Fernsehgerät im Fitnessbereich nicht vom Hotelpersonal, sondern bei Bedarf von den Hotelgästen angeschaltet und ein Sender ausgewählt werde. Der Verfügungskläger hat bereits nicht dargelegt, dass das Fernsehgerät durch einen Mitarbeiter des Hotels eingeschaltet worden sei.

20

Soweit die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, dass eine ergänzende Vertragsauslegung ergebe, dass sie nicht nur das Recht aus § 22 UrhG erworben habe, sondern darüber hinaus auch ein sonstiges, nicht ausdrücklich im Urhebergesetz genanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe, das auch die nicht dem eingeschränkten Öffentlichkeitsbegriff des § 22 UrhG  unterfallende Wahrnehmbarmachung in Hotels umfasse, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Zwar kommt grundsätzlich ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2015 – 1 ZR 21/14 -, juris). Auf ein solches kann sich der Verfügungskläger jedoch vorliegend nicht stützen.  Zunächst ergibt sich aus dem zwischen der Verfügungsklägerin und der P GmbH geschlossenen Vertrag vom 20.03.2019 (Anlage AS 1) ausdrücklich unter Ziffer 2., dass die ausschließlichen Rechte gemäß § 22 UrhG übertragen werden. In Anbetracht dieser eindeutigen Regelung ist für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum. Darüber hinaus besteht jedoch auch für ein sonstiges – nicht ausdrücklich gesetzlich normiertes - Recht, das auch die nicht dem eingeschränkten Öffentlichkeitsbegriff des § 22 UrhG  unterfallende Wahrnehmbarmachung in Hotels umfasst, im vorliegenden Fall kein Anwendungsbereich. Denn der deutsche Gesetzgeber hat die Wiedergabe von Fernsehsendungen in den §§ 20, 20b und 22 UrhG umfassend geregelt: Das Senderecht (§ 15 II 2 Nr. 3 UrhG) ist  das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 20 UrhG). Das Senderecht schließt das Recht zur Kabelweitersendung ein, also das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (vgl. § 20 b I 1 UrhG). Als neue, rechtlich gesondert zu bewertende Wiedergabehandlung kommt darüber hinaus nur die Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung gemäß § 22 UrhG in Betracht, deren Voraussetzungen – wie bereits ausgeführt – nicht erfüllt sind.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

22

Streitwert: 10.000,- €