Einstweilige Verfügung: Abnahme eines Kunstwerks verletzt § 14 UrhG hier nicht
KI-Zusammenfassung
Der Urheber beantragte im Eilverfahren, der Stadt die Abnahme seines im öffentlichen Raum aufgestellten Kunstwerks zu untersagen. Das LG Köln wies den Antrag als unbegründet zurück, weil aus §§ 97 Abs. 1, 14 UrhG kein Unterlassungsanspruch folge. Der Aufstellungsort sei hier nicht als urheberrechtlich geschützter Teil der Schöpfung anzusehen; zudem überwögen bzw. erreichten die gegenläufigen Interessen (Eigentümer-/Gebäudeschutz, Verkehrssicherung, Gemeinwohl) mindestens Gleichgewicht. Unabhängig davon sei der Antrag zu weit gefasst, da ein generelles Abnahmeverbot Gefahrenabwehrmaßnahmen unzulässig blockieren könnte.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Abnahme eines Kunstwerks als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch wegen Werkentstellung nach § 14 UrhG setzt eine Beeinträchtigung des geschützten Werks voraus; der bloße Verlust eines bestimmten Aufstellungsortes ist nur dann erfasst, wenn die Ortsbezogenheit selbst Teil der urheberrechtlichen Schöpfung ist.
Ob die Positionierung eines Kunstwerks an einem konkreten Ort eine nach § 2 UrhG geschützte schöpferische Leistung darstellt, hängt von einem hinreichenden Gestaltungsspielraum und dessen bewusster kreativer Nutzung ab; sachzwanggeprägte Standortentscheidungen genügen hierfür regelmäßig nicht.
Bei der Prüfung des § 14 UrhG sind die Interessen des Urhebers gegen die Interessen des Eigentümers des Werkexemplars, des Eigentümers des Aufstellungsortes sowie gegen Belange der Allgemeinheit, insbesondere Verkehrssicherung und Gefahrenabwehr, abzuwägen.
Ein Urheber hat kein absolutes Recht auf fortlaufende öffentliche Ausstellung seines Werks; der Eigentümer darf sich grundsätzlich auch für eine private Aufbewahrung und damit gegen die öffentliche Präsentation entscheiden.
Ein auf Unterlassung gerichteter Verfügungsantrag ist unbegründet, wenn er durch ein generelles, abstraktes Verbot erforderliche Sicherungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen unabhängig von der konkreten Sachlage ausschließt und dadurch Bestimmtheits- sowie Vollstreckungsprobleme begründet.
Tenor
wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Rubrum
14 O 300/25
Landgericht Köln
Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, es der Antragsgegnerin zu untersagen, das Kunstwerk [Betitelung des Kunstwerks] des Antragstellers [an seinem derzeitigen Standort in] U., abzunehmen, abnehmen zu lassen und/oder Abnahmemaßnahmen zu beginnen.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Unterlassung, insbesondere nicht auf urheberpersönlichkeitsrechtlicher Grundlage aus §§ 97 Abs. 1 UrhG, 14 UrhG.
Der Antragsteller ist unstreitig Urheber des [vorbezeichneten] Werks (auch genannt [alternative Betitelung des Kunstwerks]). Dabei handelt es sich nach Auffassung der Kammer ohne Zweifel um ein Werk der bildenden Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Jedoch folgt die Kammer nicht der Argumentation des Antragstellers, dass die maßgebliche Schöpfung darin besteht, das vorbestehende Werk der bildenden Kunst [an dessen aktuellem Standort] zu positionieren. Zwar mag es durchaus denkbar sein, dass es eine von § 2 UrhG geschützte Schöpfung darstellt, einen bestimmten Gegenstand an einer bestimmten Position zu platzieren, um damit einen künsterischen Ausdruck zu schaffen (vgl. die Ausführungen bei ZUM 2010, 180 - Pferdeskulptur, zum Stichwort "ortsspezifisches Kunstwerk"). Dies vermag die Kammer vorliegend jedoch angesichts der unstreitigen Historie des [alternative Betitelung des Kunstwerks] (vgl. etwa die Anlagen AG1 und AG2) hier nicht zu erkennen. Denn das Werk [Betitelung des Kunstwerks] ist zunächst [Ende der Achzigerjahre] für eine Kunstaktion geschaffen worden und war dazu zunächst [Nennung des vorherigen Standorts] positioniert. Dort wurde es abgenommen und und rund zwei Jahre später [, Anfang der Neunzigerjahre,] am jetzigen Ort aufgestellt. Wenn eine originäre Schöpfung im Hinblick auf einen Ort zu erkennen wäre, könnte dies mithin wohl nur auf den ersten Ort des Werks [an seinem vorgenannten, vorherigen Standort] bezogen sein. Die Aufstellung am jetzigen, zweiten Aufstellort mag dabei ebenfalls eine "gute Idee" gewesen sein. Die Kammer erkennt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich hierin eine urheberrechtlich schützenswerte Leistung manifestiert hat. Denn offensichtlich stehen in U. nicht viele vergleichbare [Standorte] zur Aufstellung zur Verfügung, sodass die Auswahl des jetzigen Orts auch mit Sachzwängen sowie der Gestattung durch die Antragsgegnerin verbunden sind. Es dürfte insoweit schon an dem Spielraum zur Entfaltung künstlerischer Freiheit fehlen, jedenfalls aber an der bewussten und kreativen Nutzung dieses Spielraums durch den Antragsteller.
Die vom Antragsteller herangezogene Entscheidung des OLG Köln (ZUM 2010, 180 - Pferdeskulptur) führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Annahme eines ortsspezifischen Kunstwerks wird dort für den Fall der Pferdeskulptur auf einem Bahnhofsvorplatz gerade abgelehnt. Die Erwägungen dazu sind auf diesen Fall übertragbar. Im Übrigen stellt sich die dort gestellte Frage nach einer Versetzung des Werkstücks nicht, weil Begehren des Antragstellers hier nur die Verhinderung der Abnahme seines Werks insgesamt ist, nicht aber das Verbot das Werk an einem anderen Ort aufzustellen. Dies ist auch nicht möglich, weil die Antragsgegnerin gar nicht beabsichtigt, das Werk an einem anderen Ort aufzustellen, sondern es (zumindest vorübergehend) in einem Museum einlagern möchte.
Im Übrigen lag der Fall beim zitierten Urteil des OLG Köln so, dass eine aus mehreren Einzelteilen bestehende Pferdeskulptur bei der Versetzung anders angeordnet worden ist. Dies ist vorliegend für das einteilige Werk des Antragstellers offensichtlich nicht einschlägig. Der Erfolg der Klage im zitierten Urteil beruht also lediglich auf der Veränderung des Werks "Pferdeskulptur" mit Blick auf seinen einzelnen Bestandteile, nicht mit Blick auf die Ortsveränderung generell.
Auch aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des BGH, ZUM 2002, 467 – Unikatrahmen, ergibt sich nichts anderes. Die im dortigen Fall gegenständliche Werkbeeinträchtigung durch Einbindung eines vorbestehenden Werks in ein "neues" Gesamtkunstwerk, ist hier gerade nicht gegeben.
Dem entsprechend ist bei der Prüfung einer Beeinträchtigung der Interessen des Antragstellers als Urheber und der Frage des Verstoßes gegen sein Recht aus § 14 UrhG auf seiner Seite nur das Werk [Betitelung des Kunstwerks] zu berücksichtigen, nicht aber sein Aufstellungsort. Hinzu kommt, dass der Antragsteller unstreitig nicht Eigentümer des Werkstücks ist. Diese Interessen sind also gegen die Interessen des Eigentümers des Werkstücks, die Interessen des Eigentümers des als Aufstellort dienenden Gebäudes sowie die Interessen der Allgemeinheit abzuwägen. Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit in zwei Richtungen zu beachten - einerseits das Interesse am Bestand eines beliebten und bekannten Kunstwerks an prägnanter Stelle, andererseits aber auch das Interesse am Bestand des [Gebäudes an dem vorherigen Standort], an der Vermeidung hoher Kosten der Sanierung, die durch die Aufstellung des Werks verursacht werden könnten, und zuletzt das Interesse an der Vermeidung von Gefahren für Leib, Leben und Eigentum von privaten Personen. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Urheber kein absolutes Recht auf fortlaufende öffentliche Ausstellung seines Werks hat; vielmehr dürfen Eigentümer von Werken sich auch dazu entschließen, Werke nur privat aufzubewahren und der Öffentlichkeit vorzuenthalten.
Diese Interessenabwägung nimmt die Kammer - auch unter Beachtung des nur teilweise vorgelegten Gutachtens seitens der Antragsgegnerin (Anlagen AG3 und AG4) - in der Art vor, dass die Interessen des Antragstellers als Urheber jedenfalls nicht überwiegen, allenfalls gleichwertig sein könnten. Insoweit führt auch die sachverständige Stellungnahme von Seiten des Antragstellers (Anlage ASt 6) nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn die Antragsgegnerin als durch Verkehrssicherungspflichten gebundene Partei muss insoweit einen nicht zu engen Ermessensspielraum zur Bewertung von Gefahren haben, seien diese auch ggf. langfristig angelegt. Die Kammer hält deshalb dafür, dass die Antragsgegnerin nicht die akute und dringende Gefahr für die Allgemeinheit glaubhaft machen muss, sondern die hier dargelegte latente, langfristige Gefahr bereits ausreichend ist, um Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Vorlage des zweiten von der Antragstellerin benannten Gutachtens hält die Kammer dabei nicht für notwendig. Dass hingegen schlicht gar keine Gefahr von dem Werk [an dem vorherigen Standort] ausgeht, konnte der Antragsteller seinerseits (quasi gegenbeweislich) nicht glaubhaft machen, ergibt sich insbesondere nicht aus dem von ihm vorgelegten Gutachten, das sich überwiegend auf die Aussage beschränkt, es könne aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Teil des Gutachtens nicht ausreichend abgeleitet werden, weshalb die Standsicherheit gefährdet sei.
Abschließend weist die Kammer noch darauf hin, dass sie der Äußerung des ehemaligen Oberbürgermeisters O. im Jahr 2013 für den vorliegenden Fall keine maßgebliche Bedeutung zuweist, weil diese ersichtlich nicht in Kenntnis der aktuellen Sachlage erfolgt ist. Eine "Ewigkeitsgarantie" könnte im Übrigen nicht durch den Oberbürgermeister erfolgen, da die Verwaltung der Stadt U. natürlich in der Lage sein muss, auf geänderte Sachverhalte angemessen reagieren zu können.
Ausgehend von dieser Interessenabwägung mangelt es vorliegend an einem Verstoß gegen § 14 UrhG. Doch selbst wenn man einen solchen Verstoß gedanklich unterstellen würde, wäre der gestellte Antrag zu weitgehend und deshalb unbegründet. Denn mit dem Antrag würde der Antragsgegnerin generell und abstrakt die Abnahme des Werks verboten. Dies kann schon deshalb nicht geeigneter Tenor einer Sicherungsverfügung sein, weil die Antragsgegnerin dann bei spontanen Änderungen der Sachlage, insbesondere einer Intensivierung der oben dargestellten Gefahren durch das Werk, durch gerichtliches Verbot am Handeln gehindert wäre. Die Antragsgegnerin wäre dann einerseits zur Gefahrenabwehr öffentlich- und auch zivilrechtlich verpflichtet, andererseits durch gerichtliches Verbot daran gehindert. Dieser Widerspruch müsste durch einschränkende Formulierungen im Tenor aufgelöst werden, wobei die Kammer auf damit einhergehende Probleme bei der Bestimmtheit des Antrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinweist. Denn durch einen insoweit rein abstrakt formulierten Antrag bzw. Tenor dürfen keine wesentlichen Probleme in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlegt werden.
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob Erstbegehungsgefahr (noch) besteht, wobei die Antragsgegnerin nur in diesem Verfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten, nicht aber durch Erklärung gegenüber dem Antragsteller - sozusagen als actus contrarius - von der schriftlichen Ankündigung in Anlage ASt 2 abgerückt ist.
Auch kann dahinstehen, ob die davon zu trennende Dringlichkeit als Verfügungsgrund gegeben ist. Insofern spricht zwar die zeitnahe Einreichung des Verfügungsantrags für den Antragsteller. Da sich aus der Anlage ASt 2 und auch aus dem übrigen Verhalten der Antragstellerin seit Antragseinreichung keine akuten und zeitnahen Maßnahmen zur Abnahme aufdrängen, bestehen insoweit jedenfalls Zweifel bei der Kammer.
Das Begehren ist auch nicht aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Der Antragsteller trägt auch selbst keine andere Anspruchsgrundlage vor. Eine solche ist der Kammer auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Streitwertbemessung beruht auf Schätzung der Kammer. Die vom Antragsteller angesetzten 100.000,- € erscheinen angesichts der Betroffenheit (nur) des Urheberpersönlichkeitsrechts, nicht aber der Verwertungsrechte auch bei Beachtung der lokalen Berühmtheit des Werks als überhöht. Der Ansatz von 50.000,- € entspricht der Praxis der Kammer in vergleichbaren Fällen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Köln, 18.09.2025
14. Zivilkammer