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Landgericht Köln·14 O 295/22·27.11.2023

Hobbyfußball: Kein Schmerzensgeld nach starkem Aufwärmschuss mangels Nachweis

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem behauptet gezielten, besonders gefährlichen Fußballschuss beim Aufwärmen Schmerzensgeld, Fahrtkostenersatz und Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Das Gericht sah nach Parteianhörung und Zeugenvernehmung weder eine vorsätzliche noch fahrlässige Körperverletzung als erwiesen an. Bestätigt wurde lediglich ein „starker Schuss“; die behaupteten Begleitumstände (Drohung, kurze Distanz, Ausnutzen einer Ablenkung) blieben unbelegt. Zudem sei ein solcher Schuss als sozialübliches, sporttypisches Risiko von einer konkludenten Einwilligung gedeckt; auf Kausalitätsfragen kam es daher nicht mehr an.

Ausgang: Schmerzensgeld-, Schadensersatz- und Feststellungsanträge nach behaupteter Sportverletzung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wer Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer behaupteten Sportverletzung begehrt, trägt die Beweislast für einen haftungsbegründenden pflichtwidrigen Handlungsvorgang sowie für Verschulden.

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Ein im Rahmen einer sportlichen Betätigung abgegebener „starker Schuss“ begründet ohne besondere, bewiesene gefahrbegründende Umstände regelmäßig weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit.

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Die Teilnahme an einem Hobbyfußballspiel umfasst eine konkludente Einwilligung in sporttypische Verletzungsrisiken; rechtswidrig ist ein Verhalten grundsätzlich erst bei regelwidriger, unsportlicher Tätlichkeit oder vergleichbar atypischer Gefährdung.

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Ein Zeugenbeweis ist ungeeignet, wenn der benannte Zeuge den streitigen Unfallhergang nicht aus eigener Wahrnehmung bekunden kann, sondern nur mittelbar zu Verletzungsfolgen.

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Steht eine Haftung dem Grunde nach nicht fest, kommt es auf eine (möglicherweise zweifelhafte) Kausalität zwischen Ereignis und späterer Diagnose/Operation nicht entscheidungserheblich an.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 223, 229 StGB§ 228 StGB§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 709 S. 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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14 O 295/22
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Landgericht Köln

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IM NAMEN DES VOLKES

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Urteil

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In dem Rechtsstreit

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hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln

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auf die mündliche Verhandlung vom 24.10.2023

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durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter

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für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einer behaupteten Körperverletzung.

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Die Parteien waren Arbeitskollegen und spielten am 00.00.0000 (Sonntag) mit weiteren Arbeitskollegen in Köln auf einem Kleinfeld hobbymäßig Fußball. Der Kläger war als Torwart, der Beklagte als Feldspieler am Spiel beteiligt. Vor dem eigentlichen Spiel machten sich die Spieler warm, wobei auch der Kläger als Torwart Schüsse abgewehrt hat. Im Übrigen ist der Sachverhalt streitig.

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Mit Schreiben vom 02.06.2022 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung eins angemessenen Schmerzensgeldes unter Fristsetzung bis zum 24.06.2022 auf. Mit Schreiben seine Prozessbevollmächtigten vom 04.07.2022 wies der Beklagte die Ansprüche zurück.

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Der Kläger behauptet, dass der Beklagte ihn bereits vor dem Spiel am 00.00.0000 mehrfach bedroht und beleidigt habe. Während der gemeinsamen Aufwärmphase, habe der Beklagte gegenüber dem Kläger gedroht, dass er gezielt einen „superstarken Schuss“ gegen ihn verüben werde, um ihn „ins Tor zu befördern“.

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Während der Aufwärmphase seien noch zwei Bälle „im Spiel“ bzw. auf dem Spielfeld gewesen. Der Kläger sei als Torwart gerade damit beschäftigt gewesen, den Ball bzw. Schuss eines anderen Mitspielers zu halten. In dem Moment habe der Kläger einen weiteren Mitspieler rufen hören: „cuidado Chema!“. Den Moment, in dem der Kläger seine Aufmerksamkeit dem ersten Ball gewidmet habe, habe der Beklagte ausgenutzt, um Anlauf zu nehmen und aus geringer Entfernung mit voller Wucht einen Schuss in Richtung des Kopfes des in diesem Moment abgelenkten Klägers abzugeben. Dem Kläger habe gerade genug Zeit verblieben, um den rechten Arm in einer Reflexbewegung schützend vor das Gesicht zu heben, um nicht von dem gezielten Schuss am Kopf oder im Gesicht getroffen zu werden. Der Fußball habe den Kläger am rechten Arm getroffen. Dabei habe der Kläger ein Knirschen bzw. Knacken im Schulterbereich gehört. Nach kurzer Zeit habe er beschlossen, das Spiel abzubrechen und nach Hause zu gehen.

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Seiner Partnerin, Frau L., habe er von den Vorkommnissen noch am selben Tage berichtet. Sie könne auch bestätigen, dass der Kläger vor dem Spiel nie über Schmerzen im Schulterbereich geklagt habe.

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Der Kläger sei am nachfolgenden Dienstag zum Arzt, Facharzt für Orthopädie Dr. med. A. G., gegangen, der aber fälschlicherweise ein Supraspinatussyndrom diagnostiziert habe. Trotz verordneter und durchgeführter Physiotherapie (5 Sitzungen) sei keine Besserung der Beschwerden eingetreten.

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Nachdem der Kläger zwischenzeitlich nach U. zog, habe sich der Kläger am 00.00.0000 bei einem auf Schulter spezialisierten Traumatologen im Krankenhaus N. in V. erneut untersuchen lassen. Dieser habe den Verdacht auf eine Verletzung des Labrums (Faserknorpel Schulterpfanne) geäußert. Bei der am 00.00.0000 durchgeführten direkten MR-Arthografie (MRT unter intraartikulärer Gabe eines Kontrastmittels) sei schließlich eine sog. SLAP-Läsion Typ IV diagnostiziert worden. Danach kam es am 00.00.0000 zur notwendigen Operation. Der Arm des Klägers habe nach der Operation für einen Monat in einer Schlinge vollständig ruhiggestellt werden müssen. Im Nachgang habe er 75 ihm verordnete Sitzungen Mobilisierung wahrgenommen.

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Seit dem Vorfall am 00.00.0000 sei die Bewegungsfreiheit des rechten Arms des Klägers erheblich eingeschränkt. Der Kläger könne seinen rechten Arm nach wie vor nicht schmerzfrei bewegen. Die Beweglichkeit und der Bewegungsradius des rechten Arms seien nach wie vor eingeschränkt. Dieser Zustand werde so verbleiben.

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Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Der Beklagte habe nicht im Laufe eines geordneten und Regeln unterstehenden Spiels, sondern während der Aufwärmphase zielgerichtet eine hilflose Situation des Klägers ausgenutzt. Aufgrund der erlittenen Verletzung sei ein Schmerzensgeld nicht unter EUR 12.500,00 angemessen. Er fordert außerdem materiellen Schaden für Fahrtkosten zu Reha-/Physiotherapiesitzungen.

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Der Kläger beantragt,

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1) den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, EUR 12.500,00 jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2022, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen;

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2) den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 369,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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3) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Ereignis vom 00.00.0000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bestreitet den Klägervortrag zu dessen Verletzungen mit Nichtwissen.

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Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt, während oder vor dem Spiel dem Beklagten gedroht. Dies auch nicht im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit als Kellner in dem Restaurant in E.. Vielmehr habe der Kläger den Beklagten im Februar 0000 massiv beleidigt und ihm gedroht.

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Am 00.00.0000 sei der Torwart, an diesem Tage ausnahmsweise einmal der Kläger, wie üblich von der Mittellinie aus warm geschossen werden. Einen Schuss aus nächster Nähe habe es nicht gegeben. Der Kläger habe an diesem Tag das gesamte Spiel im Tor verbracht und es habe keine Anzeichen für eine Verletzung gegeben.

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Der Beklagte bestreitet, dass es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den vorgetragenen und bestrittenen Verletzungen des Klägers und einem Schuss des Beklagten gebe.

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Der Beklagte ist der Ansicht, sollte ein Zusammenhang zwischen einem Schuss des Beklagten und Verletzungen des Klägers bestehen, dass es sich um eine typische von den Regeln des Spiels gedeckte Aktion gehandelt habe. Der Kläger habe in solche mit typischen Spielsituationen verbundenen Körperverletzungen durch seine Spielteilnahme eingewilligt.

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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2023 auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom selben Tage Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen P.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 410 ff. GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 223, 229 StGB.

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Zur Überzeugung des Gerichts nach Anhörung der Parteien und Beweisaufnahme liegt keine unerlaubte Handlung des Beklagten vor, die für die behaupteten Verletzungen kausal war. Insbesondere ist keine vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung nach strafrechtlichen Grundsätzen erwiesen.

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Zwar schilderte der Kläger persönlich weitestgehend seinen schriftsätzlichen Vortrag, was er durchaus authentisch und nachvollziehbar tat. Jedoch war auch die Anhörung des Beklagten, der eine „Körperverletzung durch Fußballschuss“ beim Aufwärmen am 00.00.0000 verneinte, individuell und nachvollziehbar. Besondere Bedeutung kommt deshalb der Beweisaufnahme durch Vernehmung des am Konflikt unbeteiligten Dritten, den Zeugen P. zu. Dieser konnte die Behauptungen des beweisbelasteten Klägers indes nur teilweise bestätigen. So sagte der Zeuge aus, dass der Beklagte sehr stark geschossen hat und dass er später gesehen hat, wie der Kläger den Arm „komisch im Kreis“ bewegt hat. Ca. 20 Minuten später ist der Kläger dann nach Hause gegangen. Auf Nachfrage des Gerichts, ob zwei Bälle gleichzeitig oder sehr kurz hintereinander auf den Kläger als Torwart geschossen worden sind, verneinte der Zeuge aber. An einen Warnruf konnte der Zeuge sich nicht erinnern. Im weiteren Verlauf der Befragung äußerte der Zeuge, dass der Kläger Zeit hatte, auf den Schuss zu reagieren und insbesondere zum Beklagten sowie den Zeugen P. geguckt hat.

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Diese Aussage ist also nur insoweit für den Kläger positiv ergiebig, als dass ein starker Schuss des Beklagten als Feldspieler festgestellt werden kann. Alle weiteren Umstände des klägerischen Vorbringens, so wie eine Vorwarnung, dass der Beklagte den Kläger verletzen wolle, eine kurze Distanz zwischen Schützen und Torwart und das Ausnutzen einer anderweitigen kurz vorherigen Abwehrsituation eines anderen Schusses, konnte der Zeuge nicht bestätigen. Er blieb insoweit jedenfalls negativ ergiebig, teilweise unergiebig. Insoweit bedarf es auch keiner weitergehenden Würdigung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, weil sie so jedenfalls nicht geeignet ist, den Beweis der streitigen Tatsachen zu führen. Selbst wenn, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung mutmaßte, der Zeuge nicht die Wahrheit gesagt haben soll, so kann dies dem Kläger nicht zum Vorteil gereichen. Ein anderes Beweismittel für den Hergang des Aufwärmens benennt er nicht.

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Nach diesem Beweisergebnis ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beklagte ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, dass eine rechtswidrige unerlaubte Handlung darstellen könnte. So mag an dieser Stelle eine Verletzung des Klägers durch den Schuss des Beklagten sogar unterstellt werden. Jedoch ist dies durch ein sozialübliches Verhalten in einer sportlichen Auseinandersetzung geschehen. Selbst mit einem „starken Schuss“ muss ein Hobbyfußballer, der sich als Torwart einbringt, rechnen. Dies auch beim Aufwärmen. Jedenfalls ohne die vom Kläger schlüssig vorgebrachten ergänzenden Umstände, wie gezieltes Ausnutzen einer unachtsamen Situation und gezieltes Schießen auf empfindliche Körperregionen wie das Gesicht – beides kumulativ –, erscheint eine Körperverletzung fernliegend. Zunächst mangelt es nach Ansicht des Gerichts bereits an Vorsatz oder Fahrlässigkeit, die für eine strafrechtliche Körperverletzung notwendig wären, bzw. am Verschulden des Beklagten. Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Kläger im Moment des Schusses des Beklagten auf diesen geschaut und seine Aufmerksamkeit auf diesen gerichtet. In einer solchen Situation erscheint ein Wissen und Wollen des Beklagten um eine Verletzung des Klägers bereits fernliegend. Auch einen Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten vermag das Gericht nicht zu erkennen.

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Im Übrigen fehlte es selbst bei Annahme eines subjektiven Tatbestandes bzw. Verschuldens an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten. Dies bewegt sich im Rahmen der konkludent durch die Teilnahme des Klägers am Spiel erteilten Einwilligung in etwaige sporttypische Verletzungen (vgl. etwa § 228 StGB). Dass dem Beklagten hier ein Regelverstoß oder gar eine Tätlichkeit vorzuwerfen wäre, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

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Eine weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers bedarf es nicht. Diese könnte allenfalls mittelbar die Verletzungsfolgen bezeugen, wobei sie keine Aussage dazu treffen kann, wie der Hergang des Fußballspiels gewesen ist. Insofern ist dieses Beweismittel ungeeignet. Andere Teilnehmer des Fußballspiels benennt der Kläger nicht als Zeugen.

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Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, ob überhaupt die notwendige Kausalität zwischen dem Fußballspiel im Juni 0000, der Diagnose im August 0000 und der Operation im Februar 0000 besteht, woran angesichts der klägerseits vorgetragenen Behandlungsgeschichte und der zeitlichen Dauer zwischen Fußballspiel und Diagnose durchaus Zweifel bestehen könnten.

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Mangels einer Haftung des Beklagten dem Grunde nach haben alle drei Klageanträge keinen Erfolg.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 13.869,60 EUR festgesetzt.

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