Themis
Anmelden
Landgericht Köln·14 O 291/04·15.03.2005

Klage auf Schadensersatz nach Hallenbrand wegen unklarer Brandursache abgewiesen

ZivilrechtSachenrechtNachbarrecht/ImmissionsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt 12.500 € Ersatz für in seiner Garage durch einen Hallenbrand zerstörte Gegenstände und macht einen technischen Defekt in einer an das Wohnhaus angrenzenden Halle geltend. Die Brandursache blieb nach Ermittlungen ungeklärt. Das Landgericht wies die Klage ab, weil weder feststeht, von welchem Grundstück der Brand ausging, noch die Voraussetzungen der Störerhaftung vorliegen. Ein Sachverständigengutachten war wegen fehlender verwertbarer Spuren untauglich; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Klage auf Zahlung wegen in Garage entstandener Brandschäden wegen unklarer Brandursache abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt voraus, dass von einem Grundstück Einwirkungen ausgehen, die das zumutbare Maß überschreiten, und der Betroffene aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 bzw. § 862 BGB zu verhindern.

2

Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, von welchem Grundstück der schädigende Brand ausgegangen ist; ist die Brandursache nicht aufklärbar, kann der Anspruch nicht zuerkannt werden.

3

Zur Begründung einer Störerhaftung nach § 1004 BGB ist nachzuweisen, dass die Brandursache auf Umständen beruht, auf die nur der Verpflichtete präventiv Einfluss nehmen konnte; die bloße Lagerung brennbarer Materialien begründet dies nicht ohne Nachweis von Brandschutzmängeln.

4

Ein vom Gericht einzuholender Sachverständigenbeweis ist untauglich, wenn aufgrund fehlender oder gänzlich zerstörter, nicht dokumentierter Spuren eine Eingrenzung der möglichen Brandursachen nicht möglich ist.

Relevante Normen
§ StGB§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 1004 BGB§ 862 Abs. 1 BGB§ 862 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht jeweils zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

2

Die Beklagten zu 2) und 3) sind Eigentümer der Parzelle 1991, die mit einem Mehrfamilienhaus, L-Straße, in dem der Kläger mit seiner Familie in der Dachgeschosswohnung lebte, und den Hallen 7 und 8 bebaut waren.

3

Der Beklagte zu 3) ist zudem Miteigentümer der Parzelle 1444, die mit einer Halle 11 und einer Garage bebaut ist, deren Mieter der Kläger war.

4

Die Hallen waren unter anderem an die Beklagte zu 1) vermietet, die dort Joghurtbecher und geringe Mengen PVC lagerte.

5

Am Sonntag, den 27.07.2003, brach gegen 23:55 Uhr in den Lagerhallen der Beklagten zu 1) Feuer aus, das auf das Wohnhaus, weitere Hallen und die Garage übergriff. Die vom Kläger in der Garage eingelagerten Gegenstände wurden bei dem Brand zerstört. Das anschließende Ermittlungsverfahren –91 UJs 1329/03 StA Köln- wurde eingestellt, weil die Brandursache unaufgeklärt blieb. So heisst es im Brandermittlungsbericht unter Ziff. 4 Schlussfolgerungen:

6

"In der vorliegenden Sache ist es zu einem Schadensfeuer im Sinne des StGB gekommen. Ein Hallenkomplex, Wohnhaus und Warenvorräte wurden in erheblichem Maße zerstört. Ein Brandausbruchsbereich und eine Brandursache lässt sich abschließend nicht festlegen. Der Zerstörungsgrad ist dermaßen groß, dass Rückschlüsse nicht gezogen werden können. Es haben sich allerdings auch keine Hinweise für eine vorsätzliche/fahrlässige Eigen- oder Fremdbrandstiftung ergeben.

7

Die Brandursache muss als derzeit ungeklärt bezeichnet werden."

8

Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe des Zeitwerts der in der Garage gelagerten und dort vernichteten Gegenstände mit der Behauptung, der Brand könne nur durch einen Defekt an der technischen Anlage der Halle entstanden sein und sei in der an das Wohnhaus grenzenden Halle 7 ausgebrochen. Wegen der Schadensberechnung wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 12.500,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

11

Die Beklagten beantragen,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie bestreiten die Klageforderung dem Grunde und der Höhe nach mit Nichtwissen.

14

Sie behaupten, das Feuer sei von der Halle 11 auf die Garage übergegangen. Ein Defekt an der elektrischen Anlage –im Gegensatz zu Brandstiftung- sei nach menschlichem Ermessen auszuschließen, weil diese noch am 24.06.2003 überprüft und für einwandfrei befunden worden sei.

15

Die Ermittlungsakte 91 UJs 1329/03 StA Köln war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

18

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.

19

Nach ständiger Rechtsprechung setzt dieser Anspruch voraus, daß von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentümer oder Besitzer aus besonderen Gründen rechtlich oder tatsächlich gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 BGB bzw. § 862 Abs. 1 BGB zu unterbinden (vgl. BGH NJW 2001, 1865, 1866). Beeinträchtigungen, die von Mieträumen innerhalb desselben Grundstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken, begründen dagegen keine Eintrittspflicht des Mitmieters (BGH NJW 2004, 775). Nichts anderes kann in diesen Fällen für den Vermieter, den Grundstückseigentümer, gelten.

20

Danach spricht hier bereits gegen einen Anspruch des Klägers, dass nicht feststeht, dass das Feuer in der Garage durch ein Feuer von einem anderen Grundstück verursacht worden ist. Es ist ungeklärt, von welchem Grundstück (Parzelle 1991 oder 1441) der Brand ausgegangen ist. Der Kläger trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Im Hinblick auf das Ergebnis der staatsanwaltlichen Untersuchungen ist auch davon auszugehen, dass dies nicht zu ermitteln ist, so dass das vom Kläger hierzu angebotene Sachverständigengutachten nicht einzuholen war.

21

Darüber hinaus kommt es hierauf auch gar nicht entscheidend an. Denn jedenfalls ist der Anspruch ausgeschlossen, weil der Kläger nicht den Nachweis führen kann, dass die Beklagten Störer im Sinne von § 1004 BGB sind, d.h. der Brand auf Umständen beruht, auf die nur sie (vorbeugend) Einfluß nehmen konnten (vgl. BGH NJW 1999, 2896, 2897). Die auf Antrag der Klägerin beigezogene Ermittlungsakte ist nicht geeignet, ihre Behauptung, der Brand müsse durch einen Defekt an den elektrischen Anlagen entstanden sein, zu bestätigen. Nach Aktenlage scheidet lediglich Blitzschlag als Brandursache aus. Eine weitere Eingrenzung der denkbaren Ursachen ist nicht möglich. Insbesondere läßt sich die Möglichkeit von Brandstiftung nicht ausschließen. Aus dem Brandermittlungs-bericht vom 03.11.2003 ergibt sich, daß bei der Besichtigung der Brandstelle am 28.07.2003 verwertbare objektive Spuren nicht vorgefunden worden sind, jedenfalls nicht gesichert und untersucht worden sind, weil die Gebäudesubstanz extrem stark weggebrannt war und die Feuerwehr den Brandschutt, um Brandnester zu löschen, mit einem Kettenfahrzeug zusammen-geschoben und auseinandergezogen hatte. Zu weiteren Ermitt-lungsansätzen hat auch nicht die Befragung von Zeugen geführt. Wenn keine Hinweise auf vorsätzliche oder fahrlässige Eigen- oder Fremdbrandstiftung bestehen, dann ist dies deshalb der Fall, weil der unmittelbare Brandausbruchsort und die Brandursache gänzlich ungeklärt sind. So ist auch der von der Klägerin zitierte Satz am Ende des Ermittlungsberichts zu verstehen.

22

Dem Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht nachzugehen, weil objektive Spuren im abgebrannten Hallenkomplex, die eine Eingrenzung der möglichen Brandursachen erlauben würden, nicht dokumentiert oder anderweitig gesichert worden sind und heute nicht mehr existieren. Insbesondere hat nie eine Untersuchung der Schlösser zum Hallenkomplex stattgefunden. Unter diesen Umständen ist der Sachverständigenbeweis nicht geeignet, Aufschluß zur Frage einer eventuellen Brandstiftung zu geben.

23

Auch die Tatsache, daß in der Halle, in der nach dem Vortrag der Klägerin der Brand ausgebrochen ist, etwa 300 t Joghurtbecher aus Polyestyrol sowie geringe Mengen von PVC lagerten, rechtfertigt nicht die Annahme einer Störung im Sinne von §§ 1004, 862 BGB. Die Eigenschaften von Polyestyrol und PVC mögen zwar das Übergreifen des Feuers begünstigt haben. Die Lagerung dieser Stoffe führt aber weder zur Begründung noch zu einer Erhöhung der Brandgefahr, jedenfalls solange das Brandschutzkonzept keine Fehler enthält, wofür hier jedwede Anhaltspunkte fehlen.

24

Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

25

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

26

Streitwert: 12.500,- €.