Rückzahlung von Franchise-Akonto wegen fehlender Shop-Reservierung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger fordern die Rückzahlung einer geleisteten Akontozahlung von 7.080 € im Zusammenhang mit einem geplanten Franchise-Shop. Streitgegenstand ist, ob eine entsprechende Shop-Reservierung bzw. Gegenleistung erbracht wurde und wer Vertragspartner war. Das Landgericht hat die Klage als begründet erkannt und die Rückzahlung nebst Zinsen zugesprochen, weil keine Reservierung nachgewiesen wurde und der Beklagte als handelnder Vertragspartner haftet. Die Kosten- und Vollstreckungsfolgen wurden entsprechend geregelt.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Akontozahlung in Höhe von 7.080 € als begründet stattgegeben; Zinsen und Kosten beschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Interessenten geleistete Akontozahlung ist zurückzuzahlen, wenn die vereinbarte Gegenleistung (z.B. Shop-Reservierung) nicht erbracht wurde.
Wer gegenüber Dritten den Eindruck erweckt, für ein bestimmtes Unternehmen aufzutreten, und insoweit rechtsgeschäftlich handelt, haftet dem Dritten, wenn ein entsprechender Vollmachtgeber nicht existent oder nicht hinreichend offengelegt ist (§ 164 BGB).
Für die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs genügt der substantielle Vortrag zur Zahlung und dem Fehlen der vereinbarten Leistung; der behauptete Vertreter muss dagegen konkret darlegen, für wen er gehandelt hat.
Zinsen auf Geldforderungen und die Kostenfolge richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften; vorläufige Vollstreckbarkeit kann gegen Sicherheitsleistung angeordnet werden (vgl. §§ 288 BGB, 91 ZPO, 709 ZPO).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 7.080,-E nebst Zinsen in Höhe
von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, auch Bank-
bürgschaft, in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Kläger zu 1) und 2) betreiben eine GbR unter dem Namen „K und B GbR,,. Im Jahr 2003 planten sie die Eröffnung eines Betriebes im Franchisesystem. Durch Vermittlung über eine Firma J GmbH gelangten sie unter www.entfernt.com auf eine Internetseite der Q Coffee Deutschland, welche auf Seite 1 unter der Begrüßung der Interessenten mit dem Namen des Beklagten und dem Zusatz Geschäftsführer Q Coffee Deutschland unterzeichnet ist. Inhaber der fraglichen Domain ist der Beklagte unter der im Rubrum ersichtlichen Adresse.
Die Kläger füllten auf der Internetseite einen Franchiseantrag aus.
Daraufhin erhielt der Kläger zu 1) am 2.12.2003 ein Fax der Q Coffee, mit welchem zur „Shop-Reservierung„ für ein S/M-Format eine Akontozahlung von 10 % des Eigenkapitals, d.h. 7.080,-€ angefordert wurde. Unterschrieben war das Fax von dem Beklagten, mit dem auch telefonisch Vorgespräche stattgefunden hatten.
Der Kläger zu 1) leistete die geforderte Zahlung auf das in dem Fax angegebene Konto am 9.1.2004.
Ebenfalls am 9.1.2004 teilte eine „C Int. Q Coffee„ einem Herrn F mit, dass dieser die Daten seines Vertragspartners, um welchen der Reser-vierungsvertrag ergänzt werden solle, angeben möge.
Ferner liegt eine sog. Shop-Reservierung ohne Datum des Klägers zu 2) vor, in welchem eine Akontozahlung von 5.580,€ angefordert wird. Als Vertragspartner ist hier angegeben „ Fa. B. L „, unterschrieben hat der Beklagte
als Vertreter mit dem Zusatz „Projektleiter,,. Unter dem 31.3.2004 teilte die C Int. Q Coffee einem Herrn F per
Fax mit, dass an ihn die Lizenz mit der Nr. AH-KN xxxx vergeben worden sei.
Zu einem schriftlichen Abschluß eines Franchise-Vertrages ist es nicht gekommen, der Beklagte legt insoweit einen nicht datierten und nicht unterzeichneten Entwurf zwischen der L Int. Q Coffee Deutschland und einem Herrn F vor, wo erneut eine Akontozahlung von 5.580,-€ angefordert wird.
Mit fax vom 29.9.2004 wies die C. Int.Q Coffee Herrn F darauf hin, dass ihr derzeit keinerlei Informationen zu dem Stand der Dinge vorliegen, die Objektsuche aber mit Ende des Jahres auslaufe.
Letztlich ist es zu einer Eröffnung eines Coffee-Shops durch die Kläger nicht gekommen.
Mit Anwaltsschreiben vom 2.12.2004 machten die Kläger geltend, dass eine irgendwie erkennbare Gegenleistung dem Kläger nicht zuteil geworden und völlig unklar geblieben sei, wofür der Betrag von 7.080,-€ überwiesen worden ist. Etwaige Verträge wurden fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt, ferner der Widerruf, die Anfechtung und die Nichtigkeit erklärt.
Nachdem eine Rückzahlung der 7.080,-E nicht erfolgte, machen die Kläger diese nunmehr gerichtlich geltend.
Sie beantragen, wie erkannt.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er beruft sich darauf, nicht Vertragspartner der Kläger gewesen zu sein. Eine Firma Q Coffee Shop gäbe es nicht, es handele sich hierbei nur um die Bezeichnung der Handelsmarke, die im Rahmen des Franchisevertrages übernommen und gegen Entgelt genutzt wird. Franchisegeber sei die Firma C L Int., welche den Franchisenehmern die Handelsmarke Q Coffee in der Vorgabe der Geschäftsform und Vertriebsmethoden und unter Zurverfügungstellung von KnowHow zur Nutzung überlasse.
Der Beklagte selbst sei bei dieser Firma als Projektleiter mit dem Abschluß von Verträgen betraut gewesen. Da die Inhaberin der Firma, Frau C L, den Geschäftsbetrieb zum Ende des Jahres 2004 eingestellt habe, war seine Projektarbeit damit beendet. Um beruflich wieder Fußt zu fassen, habe er sich jedoch entschlossen, das Franchiseprodukt „Q Coffee„ selbst weiter zu vermarkten und deshalb am 1.6.2005 seine Tätigkeit unter der Firmierung „C1 L L1„ aufgenommen. Der Aufenthaltsort der Frau C L sei ihm unbekannt.
Daß es nicht zum Abschluß eines Franchisevertrages mit den Klägern gekommen sei, hätten diese selbst zu verantworten, Grund seien nämlich sich ausweitende Unstimmigkeiten zwischen den Klägern gewesen, insbes. bei der Suche nach einem geeigneten Ladenlokal. Die Kläger verhielten sich daher treuwidrig, wenn sie sich auf den Nichtabschluß eines Franchisevertrages berufen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die von dem Kläger zu 1) geleistete Zahlung von 7.080,-€ ist bereits entsprechend dem Fax der Q Coffee vom 2.12.2003, welches überhaupt erst Anlaß und Grundlage der Zahlung war, zurückzuzahlen, da eine mit der Zahlung korrespondierende sog. Shop-Reservierung nicht stattgefunden hat.
Die Akontozahlung von 7.080,-€ entspricht 10 % des Eigenkapitals, dieses beläuft sich daher auf 70.800,-€. Da nach der Internetseite der Q Coffee das Eigenkapital für eine Shop-Größe im S-Format 54.000,-€ beträgt, muß es sich somit um eine nächste Größe handeln, beantragt hatte der Kläger zu 1) insoweit auch ein S/M-Format, welches von der Q Coffee in dem Fax vom 2.12.2003 ebenfalls als Betreff angegeben ist, also offenbar eine zwischen S und M liegende Zwischengröße.
Daß den Klägern eine Reservierung für ein derartige Lokal im S/M-Format erteilt worden ist, ist nicht ersichtlich.
Nach der ohnehin nur schwer zu durchschauenden Korrrespondenz ist lediglich einem Herrn F eine Lizenz zugeteilt worden, hierbei handelt es sich aber um eine Reservierung im Größenformat S. Entsprechend ist auch der nicht zustandegekommende Franchise-Vertrag auf diesen Herrn F für das Format S (Lizenzbetrag 55.800,-€) ausgestellt.
Ob der genannte Herr F mit dem Kläger zu 2) identisch ist, wird nicht erklärt, hierfür könnte allerdings einiges sprechen.
Ebenfalls wird seitens des Beklagten nicht deutlich gemacht, wie sich die beiden Reservierungen des Klägers zu 1) über eine Akontoanforderung von 7.080,-€ einerseits und des Klägers zu 2) über eine solche von 5.580,-€ andererseits zueinander verhalten.
Gemäß Schriftsatz des Beklagten vom 11.11.2005 sollte es sich bei der letztgenannten um eine weitere, gesonderte Shop-Vereinbarung handeln, also offenbar um eine zusätzliche für Hamburg geplante Kaffeestube, so dass auch in diesem Fall die Reservierung für das erstgeplante Lokal im S/M-Format fehlt.
Für die Rückzahlung des Betrages von 7.080,-€ ist der Beklagte auch der richtige Ansprechpartner.
Die Firmenverhältnisse der Q Coffee sind völlig undurchsichtig. So werden z.B. auf der Internetseite der Q Coffee Deutschland, die im übrigen gemäß Ausdruck der Kammer vom 14.2.2006, einem Tag vor dem Verhandlungstermin, unverändert vorhanden und als HTML-Version auch abrufbar war, keinerlei Hinweise auf eine Fa. C L Int. gegeben, vielmehr wird der Eindruck erweckt, es handele sich bei der Q Coffee Deutschland um die Firma, bei welcher der Beklagte als Geschäftsführer fungiert.
Auch in dem Fax vom 2.12.2003 ist wiederum die Q Coffee mit Großbuchstaben im Kopf hervorgehoben, der Beklagte diesmal ohne Zusätze als Unterzeichner genannt. Die an Herrn F versandten Faxschreiben variieren in der Folge zwischen Fa. C.L (Vereinbarung Shop-Reservierung), C Int.Q Coffee (Fax vom 9.1. und 29.9. 2004) und C. L Int. Q Coffee Deutschland (Entwurf Franchise-Vertrag), die von dem Beklagten nachgereichte Visitenkarte weist ihn als Projektleiter der Q Coffee auf.
Auf diesem Hintergrund hat der Beklagte zumindest im Zusammenhang mit der hier streitigen Akontoanforderung von 7.080,-€ und der anschließenden Zahlung nicht hinreichend deutlich gemacht, dass er für eine Firma C L Int. auftritt, vielmehr wird der Eindruck erweckt, er vertrete eine Firma Q Coffee, sei es als Geschäftsführer oder als Inhaber.
Da eine derartige Firma jedoch nach eigenem Vortrag des Beklagten nicht existent ist, bei Q Coffee es sich vielmehr nur um eine Handelsmarke handelt, haftet der Beklagte als Handelnder unmittelbar, § 164 Abs.1,2 BGB.
Die Zinsforderung entspricht den gesetzlichen Regelungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Streitwert: 7.080,-€